Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis 2
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis 3
1. Einleitung 4
1.1. Ausgangssituation 4
1.2. Ziele und Inhalte 5
1.3. Aufbau 5
2. Die Vergütungssystematik für soziale Einrichtungen im Überblick 7
2.1. Direkte Finanzierung 7
2.2. Indirekte Finanzierung 12
2.3. Wandel in der Vergütungssystematik 14
2.4. Zusammenfassung der Finanzierungs-Trends. 19
3. Gemeindepsychiatrische Versorgungssysteme 20
3.1. Entstehung der gemeindepsychiatrischen Versorgung 20
3.2. Einrichtungen und Dienste innerhalb der Gemeindepsychiatrie. 21
3.3. Gemeindepsychiatrische Versorgung am Beispiel Esslingen 23
4. Finanzierung innerhalb der Gemeindepsychiatrie. 30
4.1. Die Finanzierungssituation der Sozialpsychiatrischen Dienste 31
4.2. Veränderungen durch die Einführung der Soziotherapie 32
4.3. Veränderungen durch die Einführung des Persönlichen Budget. 40
5. Zum Diskurs um alternative Finanzierungsoptionen innerhalb der
(Gemeinde) Psychiatrie. 46
5.1. Psychiatriekosten im Überblick. 46
5.2. Eine andere Finanzierung: Das regionalen Psychiatrie-Budget (RPB) 49
6. Schlussbetrachtungen. 52
7. Literatur 54
8. Anhang 56
8.1. Anhang A1 - Inhalt einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit 56
8.2. Anhang A2 - GAF Skala 57
8.3. Anhang A3 - Struktureller Ablauf beim Persönlichen Budget 58
Abkürzungsverzeichnis
BMAS
GPD
GPV
GPZ Gemeindepsychiatrisches Zentrum Kernbereich des GPV
IBRP
IFD
MDK
PIA
RPB
SpDi
SWV
TPB
VSP
WfbM
ZAK
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung Bezeichnung Seite
Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abb. 6 Tabelle Bezeichnung Seite
Tabelle 2 Tabelle 3 Hinweis: Die deutsche Sprache wird nach wie vor mehrheitlich von maskulinen Bezeichnungen bestimmt. Um dem Gender-Aspekt gerecht zu werden, müssten korrekterweise immer beide geschlechtsspezifischen Bezeichnungen Verwendung finden. Bei vielen Textpassagen würde hierdurch jedoch die Lesbarkeit des Textes nachhaltig beeinträchtigt. Es wurde daher innerhalb dieser Arbeit mehrheitlich die (unschöne) Alternative mit dem GROßEN "I" verwendet.
Verwendete Konventionen: Wörtliche Zitate sind zusätzlich zu den Anführungszeichen durch kursive Schriftformatierung gekennzeichnet. Bei längeren Zitaten wurde auf die Anführungszeichen jedoch verzichtet.
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1. Einleitung
Vielfach ist innerhalb des Fachdiskurses um die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen der Sozialen Arbeit von der Ökonomisierung Sozialer Arbeit die Rede. Dabei standen sich in der Vergangenheit die Gegner und die Befürworter einer betriebswirtschaftlich orientierten Ausrichtung Sozialer Arbeit teilweise sehr konträr gegenüber. (Vgl. Albert 2008 ) Seit den 1990er Jahren hat sich jedoch das Verhältnis von Ökonomie und Sozialer Arbeit auch unter dem finanziellen Druck, der durch Veränderungen der
Finanzierungssysteme für soziale Einrichtungen und Dienste entstanden ist, in positivem Sinne verändert. Betriebswirtschaft für Sozialunternehmen ist mittlerweile ein integraler Bestandteil Sozialer Arbeit. Durch den Wandel der Vergütungssystematik für soziale Dienste und Einrichtungen entstehen jedoch für die Erbringer sozialer Dienstleistungen fortwährend neue Anforderungen die sich im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Fachlichkeit bewegen. (Vgl. Albert, 2008)
1.1. Ausgangssituation
Sucht man in den recht wenigen (zum teil älteren) gedruckten Publikationen zur Finanzierung sozialer Einrichtungen und Dienste nach Finanzierungsformen für Einrichtungen innerhalb der Gemeindepsychiatrie, so wird man höchstens für Dienste fündig, die die Gemeindepsychiatrie tangieren (z.B. Beratungsstellen, Werkstätten für behinderte Menschen [WfbM] ). Interessiert man sich speziell für die Finanzierung der Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi), so sind hierzu kaum Printmedien erhältlich. Dabei steigt die Anzahl der bei den Sozialpsychiatrischen Diensten Ratsuchenden Personen an. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg gegenüber dem Vorjahr in Baden-Württemberg ca. +5%. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass von den Sozialpsychiatrischen Diensten (SpDi) im Jahr 2007 mehr als 17.771 Ratsuchende 1 betreut wurden. (Vgl. Liga BW 2007, S. 6)
Gleichzeitig ist die Finanzierung dieser Dienste in Baden-Württemberg nur zu einem geringen Umfang rechtlich verankert. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. teilt daher im Vorwort des Jahresberichtes für das Jahr 2007 mit: „Wie schon in den Berichten der Vorjahre muss auch dieses Jahr ein kritischer Blick auf die Finanzierungsgrundlage und -sicherheit der Dienste geworfen werden.“ (Liga BW, 2007 S. 5)
1 In Baden-Württemberg gibt keine offizielle Statistik oder Dokumentation zur Arbeit der Sozialpsychiatrischen Dienste. Die Zahlenwerte basieren daher auf einer freiwilligen Dokumentation, die jährlich von der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. erstellt wird. An der Dokumentation für das Jahr 2007 nahmen von den Landesweit 67 SpDi, 61 Dienste teil (91%). Daher gibt es bei der Anzahl der betreuten KlientInnen eine Dunkelziffer, 17.771 Kontakte sind jedoch dokumentiert.
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Der Hinweis auf den „kritische Blick“ wird mit dieser Arbeit aufgegriffen und im Kontext des allgemeinen Wandels in der Vergütungssystematik für Soziale Dienste und Einrichtungen betrachtet.
1.2. Ziele und Inhalte
Die zentrale Frage dieser Arbeit ist daher, welche Herausforderungen sich für soziale Einrichtung - insbesondere für Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie - aufgrund der sich wandelnde Vergütungssystematik ergeben.
Dabei ist ein Schwerpunkt dieser Arbeit die Finanzierung der Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi). Um sich dieser Frage zu nähern, werden die unterschiedlichen Finanzierungsarten für soziale Einrichtungen und Dienste ebenso betrachtet wie die Dienste und Einrichtungen innerhalb des komplexen Feldes der Gemeindepsychiatrie. Die Auswirkungen der Veränderungen und Trends innerhalb der Vergütungssystematik wird insbesondere für Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi) detailliert reflektiert. Abschließend erfolgte ein Ausblick auf mögliche Finanzierungsalternativen. Dieser Ausblick beschränkt sich jedoch nicht auf die Gemeindepsychiatrie, sondern bezieht auch ein Modellprojekt der klinischen Psychiatrie mit ein. Es wird daran deutlich, dass man die Finanzierung gemeindepsychiatrischer Einrichtungen, die an der Schnittstelle zwischen Sozial- und Gesundheitswesen angesiedelt ist, nicht gänzlich isoliert von der klinischen Psychiatrie betrachten kann. Dennoch sind die Veränderungen im Gesundheitswesen nicht Schwerpunkt dieser Arbeit, Reflexionen die das Gesundheitswesen betreffen, erfolgen daher nur soweit sie thematisch in direktem Kontext zur Sozialpsychiatrie stehen.
1.3. Aufbau
Zunächst liefert Kapitel zwei einen nicht auf Arbeitsfelder beschränkten Überblick über die vielfältigen Finanzierungssysteme für soziale Dienste und Einrichtungen. Dabei wird insbesondere die Unterscheidung zwischen der direkten und der indirekten Finanzierung sozialer Dienste und Einrichtungen deutlich. Im Verlauf der Vorstellung der Finanzierungsarten werden auch aktuelle Veränderungen und Trends erläutert, diese werden zusätzlich in den Abschnitten 2.3 und 2.4 umfassender reflektiert. Durch welche Einrichtungen und Dienste die gemeindepsychiatrische Versorgung typischerweise gekennzeichnet ist, wird in Kaptitel drei aufgezeigt. Dazu wird auch die Entstehungsgeschichte dieses noch relativ jungen sozialarbeiterischen Arbeitsfeldes in Kurzform vorgestellt.
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Um die eher theoretischen Betrachtungen zu den gemeindepsychiatrischen Versorgungsangeboten zu veranschaulichen, werden die Einrichtungen und Dienste einer gemeindepsychiatrischen Versorgungsregion am Beispiel Esslingens vorgestellt. Wie sich die im zweiten Kapitel vorgestellten Veränderungen bei den Finanzierungsmodalitäten auf die Arbeit der Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi) auswirken ist Hauptgegenstand des vierten Kapitels. Dabei werden die Veränderungen, die sich seit der Einführung der Soziotherapie (im Jahr 2002) vollzogen haben ebenso thematisiert wie die Einführung des Persönlichen Budgets, auf das seit 01.01.2008 ein Rechtsanspruch besteht.
Das fünfte Kapitel ist ein Beitrag zum Diskurs um alternative Finanzierungskonzepte für die psychiatrische Gesamtversorgung. Neben einer Betrachtung der Gesamtkosten für die psychiatrische Versorgung, werden zwei unterschiedliche Modellprojekte zum Regionalen Psychiatriebudget (RPB) vorgestellt.
Abschließend wird in den Schlussbetrachtungen die Bedeutung der strategischen Ausrichtung für Soziale Dienste und Einrichtungen thematisiert. Zusätzlich werden auch Widersprüchlichkeiten und Forschungsdefizite bezüglich der aktuellen, die Finanzierung der psychiatrischen Versorgung betreffenden, Entwicklungen aufgezeigt.
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2. Die Vergütungssystematik für soziale Einrichtungen im Überblick
Die Vergütung innerhalb sozialer Einrichtungen und Dienste wird hauptsächlich aus öffentlichen Haushalten sowie durch Leistungen der Sozialversicherungsträger sichergestellt. Soziale Arbeit ist damit zu einem sehr großen Anteil entweder aus Sozialversicherungsbeiträgen oder aus Steuern und Abgaben finanziert. Bernd Halfar (1999) nennt dabei drei zentrale Finanzierungsarten für soziale Dienste und Einrichtungen:
1. die Finanzierung durch Zuwendungen, 2. die Finanzierung mittels Leistungsverträgen, 3. und die Finanzierung durch Pflege,- bzw. Kostensätze. (Vgl. Halfar 1999 S. 45)
Dieser Dreiteilung lässt sich allerdings das Ordnungsprinzip der direkten / indirekten Finanzierung überordnen. (Vgl. Kolhoff 2002 S.59ff) Bei der Finanzierung durch Zuwendungen handelt es sich um eine direkte Finanzierung, die unter Nummer 2.) und Nummer 3.) genannten Finanzierungsarten stellen indirekte Finanzierungsformen dar. Da ein Überblick über die verschiedenen Finanzierungsformen für das Verständnis der sich wandelnden Vergütungssystematik unerlässlich ist, werden in den folgenden Abschnitten die verschiedenen Finanzierungsformen und ihre wichtigen Details vorgestellt.
2.1. Direkte Finanzierung
Die direkte Finanzierung mittels Zuwendung kann als institutionelle Förderung oder projektbezogen erfolgen. Rechtsgrundlage für Zuwendungen sind die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsverordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsverordnung. In §23 der BHO/LHO werden Zuwendungen als:
„Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung oder der Länder zur Erfüllung bestimmter Zwecke“ definiert. (Halfar 1999 S.47)
Damit sind Zuwendungen zweck,- oder satzungsgebundene Mittel, die bei nicht sachgerechter und/oder unwirtschaftlicher Mittelverwendung vom Zuwendungsgeber zurück gefordert werden können. Der Zuwendungsempfänger muss daher die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen. (Vgl. Kolhoff, 2002 S.69ff).
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Die verwaltungs,- und haushaltsrechtlichen Grundlagen 2 . der Zuwendungsfinanzierung sind allerdings nicht Schwerpunkt dieser Arbeit, detaillierte Ausführungen hierzu unterbleiben daher. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass auf die direkte Finanzierung mittels Zuwendung in der Regel kein Rechtsanspruch besteht, es handelt sich also meist um freiwillige Leistungen der öffentlichen Hand.
Abbildung 1
Quelle: Halfar 1999 S. 48 (Mit eigener Ergänzung)
Wie Abbildung 1 übersichtlich aufzeigt, muss sowohl bei der Projektförderung, wie auch bei der Institutionellen Förderung zwischen der Vollfinanzierung und der Teilfinanzierung unterschieden werden. Innerhalb der Teilfinanzierung ist zwischen Anteil-, Fehlbedarfs-, und Festbetrags-Finanzierung zu differenzieren.
2.1.1 Institutionelle Förderung
Bei der institutionellen Förderung wird, wie der Name bereits aussagt, eine bestimmte Institution gefördert. Die Förderung ist somit nicht auf einzelne, klar abgegrenzte Aufgaben einer sozialen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes begrenzt. Viel mehr erfolgt eine relativ pauschale, an den Zweck der Einrichtung gebundene, Förderung. Zwar müssen entsprechend den bereits erwähnten haushaltsrechtlichen Vorschriften die Mittel vom Zuwendungsgeber jährlich in den entsprechenden Haushalt eingestellt werden, dennoch erfolgt mit der institutionellen Förderung oftmals de facto eine Dauerförderung.
2 Einen auch für „nicht Juristen“ verständlichen Überblick zu den verwaltungsrechtlichen Aspekten der Zuwendungsfinanzierung ist in folgenden Werk zu finden: Ludger Kolhoff, Finanzierung sozialer Dienste und Einrichtungen, Ziel Verlag, Augsburg 2002 (ISBN: 3-934214-66-5)
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Für soziale Dienste und Einrichtungen ist trotz des Rückforderungsvorbehaltes die institutionelle Förderung eine solide und meist langfristige Finanzierungsgrundlage, bei der eine relativ freie Mittelverwendung möglich ist. Eine Zweckbindung der Mittel gibt es bei der institutionellen Förderung also nicht. (Vgl. Kolhoff 2002 S. 63) Dennoch besteht ein für die Beschäftigten in sozialen Diensten und Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung erfahren ein Besserstellungsverbot. Dies besagt, dass Beschäftigte bei geförderter Institution hinsichtlich der Arbeitszeit und der Bezahlung nicht besser gestellt werden dürfen, als vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Insbesondere bei kleineren Trägern sind die Beschäftigten in der Praxis aber ohnehin tendenziell schlechter gestellt als solche des öffentlichen Dienstes. Durch die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte ist die institutionelle Förderung und die daraus oftmals resultierende langfristige finanzielle Belastung für die öffentliche Hand in die Kritik geraten. Der Trend geht daher weg von der institutionellen Förderung, hin zur Projektförderung. (Vgl. Kolhoff 2002, S.63f)
2.1.2 Projektförderung
Im Gegensatz zur institutionellen Förderung wird bei der projektgebundenen Förderung nicht die Institution an sich finanziell gefördert, sondern ein bestimmtes Vorhaben, also ein inhaltlich, zeitlich sowie kostenmäßig klar definiertes Projekt. Für den Zuwendungsgeber ist diese Art der direkten Finanzierung somit klar begrenzt und somit deutlich besser kalkulierbar, als dies bei institutioneller Förderung der Fall ist. Zu dem kann der Zuwendungsgeber mit der gezielten Förderung (oder eben auch „nicht Förderung“) bestimmter Projekte sozialpolitische Prioritäten setzen. Für die öffentliche Hand ist damit bei der Projektförderung das Finanzierungsrisiko geringer, der Einfluss auf die Gestaltung Sozialer Arbeit jedoch höher. (Vgl. Halfar, 1999 S.49) Für soziale Einrichtungen und Dienste bedeutet die Projektförderung hingegen, dass diese eine innovative „Projektkultur“ entwickeln müssen. Mit „Projektkultur“ ist gemeint, dass sich die Einrichtungen und Dienste zur Sicherstellung ihrer Finanzierung fortwährend um „passende“ Projekte bemühen müssen und sich hierzu innerhalb der Träger Sozialer Arbeit ein entsprechendes Bewusstsein etablieren muss.
Da es sich bei Vorhaben, die über den Europäischen Sozialfond (ESF) kofinanziert werden, faktisch immer um Projektfinanzierungen handelt, ist die Projektfinanzierung aber auch eine Möglichkeit, zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschließen. Allerdings führt die tendenzielle Verschiebung von der Institutionellen zur Projektförderung zwangsläufig auch vermehrt zu befristeten Arbeitsverhältnissen für SozialarbeiterInnen. Dabei ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen in solchen Fällen durch § 14 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz -TzBfG) ausdrücklich rechtsmäßig verankert.
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das bei der institutionellen Förderung beschriebene Besserstellungsverbot auch im Rahmen der Projektförderung bindend ist.
2.1.3 Vollfinanzierung
Die Vollfinanzierung, also die vollständige Übernahme der zuwendungsfähigen Kosten von sozialen Einrichtungen und Diensten ist innerhalb der institutionellen Förderung die absolute Ausnahme. Sie ist höchstens dann denkbar, wenn der Staat ein stark gesteigertes Interesse oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer bestimmten Einrichtung hat, er diese jedoch nicht selbst betreiben kann oder will. Die Vollfinanzierung ist damit dann denkbar, wenn auf dem üblichen Weg gemäß dem Subsidiaritätsprinzip kein Träger des intermediären Sektors in der Lage ist, eine solche Einrichtung zu betreiben. Trotz intensiver Recherchen konnte ich, zumindest mit vertretbarem Aufwand, kein praktisches Beispiel für eine institutionelle Vollfinanzierung finden. Aber auch bei der Projektfinanzierung ist die Vollfinanzierung nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, die jedoch insbesondere bei Projekten denkbar ist, die Modellcharakter haben. In der Regel erfolgt aber auch die Projektförderung als Teilfinanzierung, die in der Praxis recht komplex sein kann. (Vgl. Kap. 2.1.4) Im Falle einer Vollfinanzierung muss die Zuwendung dennoch auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. (Vgl. Halfar 1999 S.50) Eine unkalkulierbare finanzielle Belastung der öffentlichen Hand ist damit selbst bei einer direkten Vollfinanzierung sozialer Einrichtungen und Dienste bzw. Projekte ausgeschlossen.
2.1.4 Teilfinanzierung
Wesentlich häufiger als die Vollfinanzierung ist die Teilfinanzierung, sie ist bei der institutionellen, wie auch bei den projektbezogenen Zuwendungen der Regelfall. Hier wird, wie bereits aus Abbildung1 ersichtlich wurde, zwischen drei Arten unterschieden.
2.1.4.1 Anteilsfinanzierung
Bei der Anteilsfinanzierung gibt es in der Praxis ganz unterschiedliche Ausgestaltungen. Dabei sind zwei grundsätzliche Varianten zu unterscheiden, zum einen die Zuwendung bezogen auf einen definierten Prozentsatz der Gesamtkosten einer Institution bzw. eines Projektes. Anderseits die anteilige Finanzierung einer bestimmten Kostenart einer Institution oder eines Projektes, beispielsweise eine Teilfinanzierung der Personalkosten. Insbesondere bei der anteiligen Finanzierung der Gesamtkosten eines Projektes oder einer Institution sind in der Praxis mitunter sehr komplexe Finanzierungskonstrukte anzutreffen. Häufig ist dabei die Zuwendung eines Zuwendungsgebers an den Einsatz von Eigenmitteln in zuvor definierter Höhe gebunden. Noch komplexer kann sich die Anteilsfinanzierung gestalten, wenn ergänzend zu einer bestimmten Eigenmittelquote die
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Zusage von Drittmitteln eines weiteren Zuwendungsgebers notwendig ist. Wenn sich die Anteilsfinanzierung eines Zuwendungsgebers zusätzlich an der prozentualen Höhe einer anderen Zuwendung orientiert, kann die Anteilsfinanzierung eine sehr umfangreiche Komplexitätsdimension annehmen. (Vgl. Halfar 1999 S.51) Diese komplexen Finanzierungskonstrukte gibt es in der Praxis oftmals insbesondere dann, wenn Projekte über den Europäischen Sozialfond (ESF) kofinanziert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass solch komplexe Finanzierungsstrukturen nicht zu einer Doppelfinanzierung führen dürfen. (Doppelfinanzierungsverbot). Außerdem verlangt der Gesetzgeber, dass auch Anteilsfinanzierungen auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. (Vgl. Kolhoff 2002 S. 65)
2.1.4.2 Fehlbedarfsfinanzierung (Abmangelfinanzierung) Bei der Fehlbedarfsfinanzierung ist die Begrenzung der Zuwendung auf einen Höchstbetrag noch wichtiger, als dies bei der Anteilsfinanzierung der Fall ist. Denn hier ist der Maximalbetrag der Zuwendung nicht nur eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf, sondern diese Begrenzung hat zu dem eine wichtige Steuerungsfunktion. Denn die Abmangelfinanzierung zeichnet sich dadurch aus, das ein bei einer Institution oder einem Projekt bestehender Fehlbetrag, der nicht aus Eigen,- oder Drittmitteln aufgebracht werden kann, durch eine Zuwendung ausgeglichen wird. Wenn der hierzu vorgesehene Höchstbetrag zu hoch angesetzt ist, könnte dies dazu führen, dass eine de facto Vollfinanzierung erfolgt. Ist der Höchstbetrag hingegen zu gering, so besteht die Gefahr, dass ein bestimmtes Projekt gar nicht erst durchgeführt wird, auch könnte bei einem signifikant zu niedrigen Höchstbetrag eine Institution in existentielle Schwierigkeiten geraten. Die Fehlbedarfsfinanzierung minimiert also das Risiko einer Projektunterfinanzierung, oder im Falle der institutionellen Abmangelfinanzierung einen erheblichen Teil des Haushaltsrisikos.
Dabei geht die Fehlbedarfsfinanzierung jedoch grundsätzlich davon aus, dass ein Träger die benötigten Mittel aus Eigen,- und/oder Drittmitteln aufbringt. Das genau dieser Punkt in der Praxis konfliktbehaftet sein kann, ist evident. Schließlich verfügen Träger der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die (kirchlichen) Spitzenverbände, oftmals über nicht unerhebliche Rücklagen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass gewisse Erträge, die nicht zur Aufrechterhaltung der Liquidität notwendig sind, nicht zur Bildung von Rücklagen, sondern zu Verringerung des Fehlbedarfs und damit zur Verringerung des Zuwendungsbedarfs einzusetzen sind. (Vgl. Halfar 1999 S. 52) Da sich Ausgabenminderungen, also ein wirtschaftliches Verhalten des Leistungserbringers, zuwendungsmindernd auswirken, bietet die Abmangelfinanzierung kaum Anreize zur Sparsamkeit. Zumindest dann, wenn der Höchstbetrag relativ hoch ist,
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Thomas Schlenker, 2008, Herausforderungen für soziale Einrichtungen aufgrund der sich wandelnden Vergütungssystematik, München, GRIN Verlag GmbH
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