Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS II
LITERATURVERZEICHNIS III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. V
A. EINFÜHRUNG 1
B. DER AUSKUNFTSANSPRUCH ÜBER DRITTE NACH § 101 URHG 1
I. Drittauskunft (§ 101 Abs. 2 UrhG) 2
1. Zweck und systematische Stellung. 2
2. Berechtigte und Verpflichtete des Drittauskunftsanspruchs 3
3. Offensichtliche Rechtsverletzung und Klageerhebung 6
4. Gewerbliches Ausmaß. 7
5. Zeugnisverweigerungsrecht der Verpflichteten 11
6. Verhältnismäßigkeit (§ 101 Abs. 4 UrhG) 11
7. Einstweilige Verfügung (§ 101 Abs. 7 UrhG) 12
8. Umfang des Anspruchs (§ 101 Abs. 3 UrhG) 13
9. Zwischenbewertung zur Drittauskunft 13
II. Verkehrsdatenauskunft (§ 101 Abs. 9 UrhG) 14
1. Verfahren. 14
2. Zuständigkeit 14
3. Beschwerderecht. 15
4. Problemfelder der Verkehrsdatenauskunft 15
5. Zwischenbewertung zur Verkehrsdatenauskunft 16
C. FAZIT 16
- II -
Literaturverzeichnis
zugangsprovidern ‚vor‘ dem 2. Korb und ‚nach‘ der Enforcement-Richtlinie der EU, MMR 2004, 514-519
nehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz,
3. Auflage, München 2008 (zitiert: Dreier/Schulze/Bearbeiter)
gesetz,
2. neu bearbeitete Auflage, Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2009 (zitiert: HK-UrhR/Bearbeiter)
Fromm/ Fromm, Friedrich Karl / Nordemann, Wilhelm, Urheberrecht - Kommentar zum Urheber- Nordemann
rechtsgesetz, zum Verlagsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz,
10. überarbeitete und ergänzte Auflage, Stuttgart 2008 (zitiert: Fromm/Bearbeiter)
Gietl/Mantz Gietl, Andreas / Mantz, Reto, Die IP-Adresse als Beweismittel im Zivilprozess
- Beweiserlangung, Beweiswert und Beweisverbote, CR 2008, 810-816
HK-UrhR Siehe Dreyer/Meckel/Kotthoff
Hoffmann Hoffmann, Helmut, Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n. F. - Überblick über die Rechtsprechung im ersten Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, MMR 2009, 655-661
Kondziela Kondziela, Andreas, Staatsanwälte als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Pornoindustrie? - Akteneinsicht in Filesharing-Verfahren, MMR 2009, 295-300
- III -
Mantz Mantz, Reto,
Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, 21-22
Musiol Musiol, Christian, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des
§ 101 IX UrhG - wann erreicht die Verletzung ein ‚gewerbliches Ausmaß‘?, GRUR-RR 2009, 1-4
Anmerkung zu LG Hamburg vom 11.03.2009 -308 O 75/09, MMR 2009, 570-575
Stadler Stadler, Thomas,
Das gewerbliche Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG,
AnwZert ITR 24/2009, Anm. 2, durch den Verfasser recherchiert via Juris und heruntergeladen am 18.03.2010 unter
http://www.anwaltzertifikat.de/jportal/portal/t/ 169n/page/azoprod.psml
- IV -
Abkürzungsverzeichnis
AnwaltsZertifikat IT-Recht AnwZert ITR Beck-Rechtsprechung BeckRS beispielsweise bspw. Bundestags Drucksache BT-Drucks. Computer und Recht CR
Enforcement-RL Enforcement Richtlinie Berichtigung der Richtlinie 2004/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums vom 02.06.2004, Abl. EG L 195/16 ff. Die ursprüngliche Version erschien am 30.04.2004 unter Abl. EG L 157/45 ff.
Erwägungsgrund ErwG FGG-Reformgesetz FGG-RG
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008, BGBl. I 2586.
Fußnote Fn.
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von GeistEigVerbG
Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008, BGBl. I 1191, ber. 2070. In der Literatur auch als UmsG Enforcement-RL bezeichnet.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR-RR Rechtsprechungs-Report
Heidelberger Kommentar - Urheberrecht HK-UrhR herrschende Meinung h. M. Internet Service Provider ISP
In Rechtsprechung und Literatur auch mit den Begriffen Provider, Internet-Provider, Internetdienstleister, Zugangs-Provider und Access-Provider bezeichnet.
- V -
i. G. z. im Sinne des i. S. d. im Sinne eines i. S. e. im Sinne von i. S. v. in Verbindung mit i. V. m. Kommunikation & Recht K&R Leitsatz Ls.
Multimedia und Recht - Zeitschrift für Informati- MMR
ons-, Telekommunikations- und Medienrecht
mit Wirkung vom m. W. v. mit weiteren Nachweisen m. w. N.
Neue Juristische Online Zeitschrift NJOZ Produktpirateriegesetz PrPG
Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 07.03.1990, BGBl. I 422.
Gesetzentwurf der Bundesregierung RegE siehe sh. sogenannte sog. unter anderem u. a.
In dieser Arbeit mit GeistEigVerbG bezeichnet (sh. oben).
Ziffer Ziff.
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM
- VI -
A. Einführung
Wenn bisher der Inhaber von Urheberrechten in seinen Rechten verletzt wurde und er zur Durchsetzung dieser eine Auskunft von Dritten einholen musste, war dies bislang nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen des Gewohnheitsrechts geregelt. Wenn die angestrebte Auskunft zudem nur unter Verwendung von Verkehrsdaten i. S. v. § 3 Nr. 30 TKG erlangt werden konnte, musste der Rechteinhaber zunächst einen Umweg über das strafrechtliche Verfahren nehmen, um durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die notwendigen Auskünfte zu erlangen. Damit waren die praktisch hoch relevanten Bereiche der Internetpiraterie und der Auskunftsbegehren gegen Internet-Provider 1 nur unzureichend geregelt.
Um diesen Mangel abzustellen hat der Gesetzgeber mit dem GeistEigVerbG 2 nun in § 101 UrhG erstmals einen Auskunftsanspruch über Dritte normiert und führte in diesem Zusammenhang zugleich ein gesondertes Verfahren zur Verkehrsdatenauskunft ein. Die damit einhergehenden Änderungen sind Gegenstand dieser Arbeit.
B. Der Auskunftsanspruch über Dritte nach § 101 UrhG
Der Auskunftsanspruch über Dritte 3 nach § 101 UrhG wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2004/84/EG 4 durch das GeistEigVerbG eingeführt und trat am 01.09.2008 in Kraft. Seitdem wurde die Norm einmal m. W. v. 01.09.2009 in Abs. 9 geändert.
§ 101 UrhG fasst mehrere unterschiedliche Auskunftsansprüche zusammen. Absatz 1 reguliert den allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Urheberrechtsverletzer und Absatz 2 den Auskunftsanspruch gegen Dritte, die nicht Verletzer von Urheberrechten sind. Absatz 7 normiert, dass Auskünfte aus Absatz 1 und 2 in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung eingeholt werden können. Absatz 9 hingegen regelt die Verkehrsdatenauskunft, welche grundsätzlich für beide Auskunftsarten einschlägig ist, jedoch in der jüngeren Rechtsprechung besonders für den Drittauskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern relevant wurde.
Im Folgenden wird zunächst der Drittauskunftsanspruch zusammen mit der einstweiligen Verfügung im Detail erläutert und von anderen Auskunftsansprüchen des UrhG abgegrenzt. Im zweiten Abschnitt wird dann die Problematik der Verkehrsdatenauskunft i. V. m. Drittauskünften erörtert.
1 Sh. Abkürzungsverzeichnis unter ISP.
2 Zur Erläuterung von unterschiedlichen Bezeichnungen sh. Abkürzungsverzeichnis.
3 Im Weiteren Drittauskunftsanspruch genannt.
4 Sh. Abkürzungsverzeichnis unter Enforcement-RL.
- 1 -
Arbeit zitieren:
Diplom-Betriebswirt (FH) Josef Partenhauser, 2010, Der Auskunftsanspruch über Dritte nach § 101 UrhG, München, GRIN Verlag GmbH
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Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG
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