II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Problemstellung 1
2 Grundlegende Methodik des IAS 36 2
2.1 Der Recoverable Amount als entscheidende Wertkategorie 2
2.2 Voraussetzungen für die Anwendung der DCF-Methodik zur Ermittlung des
Recoverable Amount 3
3 Unternehmensbewertung und Rechnungslegung 5
3.1 Methoden der Unternehmensbewertung 5
3.2 Zielkonflikte bei der Anwendung der Bewertungsmethoden für Zwecke der
externen Rechnungslegung 6
4 Würdigung der Anwendung von DCF-Methoden für Zwecke des
Impairmenttests 8
4.1 Bewertungsparameter zur Ermittlung des Value in Use 8
4.2 Abgrenzung des Bewertungsobjektes beim Impairmenttest 9
4.3 Zur standardkonformen Ermittlung von Cashflows 11
4.4 Parameter des Diskontierungssatzes beim Impairmenttest. 12
4.4.1 Der WACC als Kapitalkostensatz. 12
4.4.2 Der Wachstumsfaktor gemäß IAS 36 14
4.4.3 Regelungen in IAS 36 zum Umgang mit Steuern 14
4.5 Zur umgesetzten Objektivierung der DCF-Methodik in IAS 36 15
5 Thesenförmige Zusammenfassung 16
Literaturverzeichnis IV
Eigenst ändigkeitserklärung VII
III
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
CAPM Capital Asset Pricing Model
CF Cashflow
DCF Discounted Cash Flow
DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
g Wachstumsrate
IAS International Accounting Standard
IASC International Accounting Standard Commitee
IFRS International Financial Reporting Standard
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
k Kapitalkostensatz
WACC Weighted Average Cost of Capital
1
1 Problemstellung
Das bei der Einführung der IFRS verfolgte Ziel war die Entwicklung eines Rechnungslegungssystems, das „einheitliche, qualitativ hochwertige, verständliche und durchsetzbare“ 1 Standards zur Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen beinhaltet. Hauptfunktion eines IFRS-Abschlusses soll die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen (Framework.12) sein - im Gegensatz beispielsweise zum HGB, bei dem der Gläubigerschutz und die Zahlungsbemessungsfunktion deutlicher im Vordergrund stehen. 2 Damit der IFRS-Bilanzleser möglichst einen Überblick über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens (Fair Presentation) erhält, sollen möglichst durch den Markt objektivierte und somit zukünftige Nutzenpotenziale einbeziehende Preise als Ansatz von Vermögenswerten dienen (Fair-Value-Approach). 3 Um möglichst objektive Werte für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden im IFRS-Abschluss sicherzustellen, sieht der Standardsetter das Anwenden von etablierten Methoden - insbesondere die DCF-Methodik - aus dem Bereich der Bewertungstheorie, vor. Umgesetzt wird dies unter anderem im IAS 36, der auch deshalb in der Praxis sowohl für die bilanzierenden Unternehmen, als auch für die Wirtschaftsprüfer im Fokus von Diskussionen steht. 4 Ziel der vorliegenden Arbeit soll sein, das durch das Thema definierte Spannungsfeld zwischen den Generalnormen der Rechnungslegung und der Bewertungstheorie im Kontext der Regelungen des IAS 36 benennen und bewerten zu können. Der Standard muss zum einen zunächst daran gemessen werden, ob er die grundsätzlichen Ideen und Prinzipien der IFRS-Rechnungslegung umsetzen kann. Andererseits wird aber zugleich zu prüfen sein, ob die im IAS 36 angewandte DCF-Methodik aus bewertungstheoretischer Sicht korrekt umgesetzt worden ist und inwiefern diese in diesem Umfeld überhaupt zu validen Ergebnissen führen kann. Eine kritische Würdigung der Vorschriften zum Impairmenttest kann deshalb nicht einseitig erfolgen, sondern muss beiden Blickwinkeln gerecht werden. Als weitere zu beachtende Komponente kommt die Kosteneffizienz hinzu, was sich einerseits aus der Konkurrenzsituation am für das bilanzierende Unternehmen relevanten Markt und zum anderen direkt aus dem IFRS-Wesentlichkeitsgedanken (Framework.8) ergibt.
1 IASC (2003) §2
2 Vgl. Streim/Bieker/Esser (2003) S.457-458
3 Vgl. Heuser/Theile (2007), Rz. 1500
4 Vgl. DPR (2010) S.1
2
2 Grundlegende Methodik des IAS 36
2.1 Der Recoverable Amount als entscheidende Wertkategorie
Im IAS 36 wird die nicht planmäßige Folgebewertung von Vermögensgegenständen geregelt. Anzuwenden ist der Standard gemäß 36.2 für alle Vermögenswerte, für die kein eigener, spezifischer Standard besteht. 5 IAS 36 ist somit unter anderem auch für alle Vermögenswerte des Sachanlagevermögens (IAS 16) und für immaterielle Vermögenswerte (IAS 48) anzuwenden. IAS 36.9 verpflichtet die Bilanzierenden zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob in- oder externe Informationsquellen (IAS 36.12) Anhaltspunkte für möglicherweise wertgeminderte Vermögenswerte zu entnehmen sind, was infolgedessen die Durchführung eines (ereignisbezogenen) Impairmenttest verlangen würde. Für verschiedene immaterielle Vermögenswerte unbestimmter Nutzungsdauer - einschließlich des Goodwills 6 - wird jährlich ein ereignisunabhängiger, also obligatorischer Impairmenttest gefordert. 7 Beides mal sind die Regelungen zum Impairmenttest der vorgegebene Rahmen dieser Prüfung der Werthaltigkeit von Vermögenswerten. Dem Standard folgend soll dies auf Basis von einzelnen Vermögenswerten erfolgen (IAS 36.22). Falls dies nicht möglich ist, können als Bezugsgröße unter später zu erläuternden bestimmten Bedingungen auch Vermögenswertgruppen, sogenannte Cash Generating Units, dienen (IAS 36.66). Mit dem Impairmenttest soll sichergestellt werden, dass der Buchwert (Carrying Amount) nicht über dem mit dem entsprechenden Vermögenswert erzielbaren Betrag (Recoverable Amount) liegt. Verhindert werden soll demnach, dass Vermögenswerte überbewertet bilanziert sind, um so dem IFRS-Leitgedanken der Fair Presentation gerecht werden zu können. Zudem kann der IAS 36 als Teil eines Imparitätsgedankens bezeichnet werden, 8 da die infolge eines Impairmenttest ermittelte positive Differenz zwischen Carrying und Recoverable Amount erfolgswirksam vollständig ab- 9 , eine negative Differenz hingegen nur bis zu den fortgeführten Anschaffungs- und
5 Anm.: Relevante spezifischere Standards gibt es u.a. für: Vorräte (IAS 2); Vermögenswerte aus langfr. Fertigungsaufträgen (IAS 11); Latenten Steuern (IAS 12); finanzielle VW i.S.v. IAS 39
6 Anm.: IAS 36.10 nennt hierbei neben nicht zur Nutzung fertiggestellter imm. Vermögenswerte den Goodwill, obwohl dieser bereits die Definition eines imm. VW. unbestimmter Nutzungsdauer erfüllt. Durch die explizite Nennung soll die durch die hohen Monetärbeträge bedingte besondere Regulierungsnotwendigkeit unterstrichen werden. Zum Goodwill-Impairmenttest ausführlich u.a.: Ballwieser/Beyer/Zelger (2008) - Unternehmenskauf nach IFRS und US-GAAP
7 Vgl. Petersen / Bansbach / Dornbach (2008) S.89-90
8 Halter (2008) S.25
9 Vgl. IDW RS HFA 16, 76
3
Herstellungskosten zuzuschreiben ist (IAS 36.117). IAS 36.6 definiert den Recoverable Amount als den höheren Betrag aus dem erzielbaren Nettoveräußerungserlös (Fair Value Less Cost to Sell) und dem Nutzungswert (Value In Use). Die Ermittlung des erzielbaren Betrages spiegelt demnach die zwei Alternativen, die das Management eines Unternehmens bezüglich eines Vermögenswertes hat, wieder: Die fortgeführte Nutzung im Unternehmen, oder der Verkauf des Vermögenswertes an ein anderes Unternehmen, wobei die Wertermittlung hierbei nach IFRS unabhängig von der realen Intention des Managements durchzuführen ist. 10
2.2 Voraussetzungen für die Anwendung der DCF-Methodik zur
Ermittlung des Recoverable Amount
Der Fair Value Less Cost to Sell repräsentiert einen Nettoverkaufserlös, also den Preis abzüglich der direkten Verkaufskosten, den ein sachverständiger und vertragswilliger (IAS 36.20) 11 Verhandlungspartner bei einem fiktiven Kauf, bereit wäre zu zahlen. Zur Bestimmung des Fair Value Less Cost to Sell gibt IAS 36 eine klare Hierarchie vor, 12 infolgedessen zuerst unmittelbar durch Verträge festgesetzte (IAS 36.25) oder am Markt beobachtbare (IAS 36.26) Preise für das Bewertungsobjekt heranzuziehen sind. Beide Preise sind, falls verfügbar, geschätzten Werten eindeutig vorzuziehen. Bewertungstheoretische Ansätze sind somit nur dann als „beste verfügbare Informationen“ (IAS 36.27) anzuwenden, wenn von Marktseite her keine Preisbildung möglich erscheint und selbst dann ist zu allererst zu prüfen, ob angepasste historische Marktpreise bessere Ergebnisse liefern könnten. Da der Fair Value Less Cost to Sell nur in den seltensten Fällen direkt von Marktseite her bestimmt werden kann und historische Marktpreise für die Bewertung meist untauglich sind, wird die Ermittlung oft auf Basis von Bewertungsverfahren erfolgen müssen.
Die Ermittlung des Value in Use nach den Vorgaben von IAS 36 hingegen basiert direkt auf der DCF-Methodik, da die zu erwartenden Cashzuflüsse bei fortgeführter interner Nutzung gemäß ihrem zeitlichen Anfall in der Zukunft anzusetzen sind. Dies soll gemäß IAS 36.31 zweistufig in einem Zwei-Phasen-Modell erfolgen, wobei sowohl zukünftig anfallende Cashflows während der Nutzungsdauer
10 Vgl. Hachmeister (2008) S.232
11 Anm.: Der Fair Value ist in der IFRS-Rechnungslegung der Preis, den ein fachwissender, gewillter und informierter Verhandlungspartner bereit wäre für einen Vermögenswert zu zahlen (arm´s length principle; u.a. IAS 32 / IAS 36.BCZ14)
12 Vgl. Hachmeister (2008) S.233
Arbeit zitieren:
Tobias Zacholowsky, 2010, Die Bewertung für Zwecke des Impairmenttests nach IAS 36 (2010), München, GRIN Verlag GmbH
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