INHALT
Einführung ...................................................................................................... 2 Insolvenzen 2007 ........................................................................................ 2 Das Insolvenzverfahren .................................................................................. 3 Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren ............................................................... 6 Kündigungen ............................................................................................... 6 Schadensersatzansprüche .......................................................................... 9 Kündigung bei Betriebsänderung .............................................................10 Kündigungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat .......................10 Kündigungen ohne Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ..................13
Conclusio....................................................................................................... 14 Literaturverzeichnis .................................................................................. 16 Abbildungsverzeichnis .............................................................................. 16
Tim Schabsky Seite 1
EINFÜHRUNG
INSOLVENZEN 2007
Im Jahr 2007 haben in Deutschland 27.500 Unternehmen Insolvenz beantragt, im Vorjahr waren es noch 30.680. Von diesen Insolvenzen sind ca. 440.000 Arbeitnehmer direkt betroffen, weiterhin rechnen Gläubiger mit einem Forderungsausfall von insgesamt 29,2 Milliarden EUR. Die wohl meist beachtete Insolvenz in 2007 war das Unternehmen BenQ Mobile, Kamp‐ Lintfort. Hier verloren rund 3.000 Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz. Die größte Insolvenz war jedoch die des Möbelherstellers Schieder mit über 11.000 Beschäftigten. Die meisten Insolvenzverfahren wurden wie schon in den Vorjahren in der Baubranche beantragt. Stellvertretend sei hier die Insolvenz des 1.100 Mitarbeiter zählenden Bauunternehmens Wiemer & Trachte genannt. Eine mit 653 Insolvenzen auf 10.000 Unternehmen pro Jahr ungewöhnlich hohe Insolvenzquote weisen Kurierdienste auf. Da in diesem Bereich jedoch vorwiegend Teilzeitkräfte beschäftigt werden, finden diese Insolvenzen in der breiten Öffentlichkeit wenig Aufmerksamkeit.
Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ist seit 2003 im fünften Jahr hintereinander rückläufig, befindet sich historisch betrachtet jedoch auf einem hohen Niveau. Für 2008 erwartet Creditreform einen leichten Anstieg der Insolvenzen auf bis zu 30.000 Fälle, da Handel und Baubranche besonders konjunkturanfällig sind. 1
Diese Seminararbeit soll die kündigungsrechtliche Situation der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers in angemessener Genauigkeit darstellen. Insbesondere wird auf die Verkürzung der Kündigungsfristen und die kündigungsrechtliche Situation bei Betriebsänderung eingegangen. Andere Punkte rund um die Kündigung, wie zum Beispiel der Sozialplan oder die rechtliche Situation rund um die Herbeiführung von Betriebsänderung und Interessenausgleich, wurden bewusst ausgeklammert.
DAS INSOLVENZVERFAHREN
Ziel des Insolvenzverfahrens ist nach § 1 InsO die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Hierzu kann das Vermögen des Schuldners verwertet oder eine abweichende, im Insolvenzplan festgelegte Lösung mit dem Ziel des Unternehmenserhalts verfolgt werden. Das Insolvenzverfahren kann gemäß § 11 Abs. 1 InsO grundsätzlich über das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen eröffnet werden. Insolvenzfähig sind weiterhin Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, aber auch Vermögensmassen nach §§ 315 bis 334 InsO (vergleiche § 11 Abs. 2 InsO).
Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nach § 13 Abs. 1 InsO der Schuldner oder der Gläubiger stellen. Strebt ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, so muss dieser gemäß § 14 Abs. 1 InsO ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderungen sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit
1 Vgl. Giersberg, Georg: Die Pleiten des Jahres. Frankfurter Allgemeine Zeitung. 29.12.2007 Tim Schabsky Seite 3
kann nur der Schuldner die Aufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen (vergleiche § 18 Abs. 1 InsO).
Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden laut § 16 InsO entsprechende Gründe benötigt. Dies sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung ( § 19 InsO). Nur wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist darf das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage seine Verpflichtungen zu erfüllen, so gilt er nach § 17 Abs. 2 InsO als zahlungsunfähig. Weiterhin ist nach § 17 Abs. 2 InsO dann von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit tritt gemäß §18 Abs. 2 InsO ein, wenn der Schuldner der Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird seine Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Überschuldung kann prinzipiell nur bei juristischen Personen Eröffnungsgrund sein (vgl. §19 Abs. 1 InsO i.V.m. §19 Abs. 3 InsO). Diese liegt laut §19 Abs. 2 InsO immer dann vor, wenn die nach dem Prinzip der Unternehmensfortführung bewerteten Vermögensgegenstände des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 1 InsO Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Gläubiger vor einer nachteiligen Vermögensveränderung beim Schuldner zu schützen. Dies umfasst unter anderem die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, den Erlass eines allgemeinen oder eingeschränkten Verfügungsverbots, die Untersagung einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, die Anordnung einer vorläufigen Postsperre (§ 21 Abs. 2 InsO) sowie die zwangsweise Vorführung oder Haft des Schuldners (§ 21 Abs. 3 InsO).
Für das Insolvenzverfahren ist nach § 2 Abs. 1 InsO i.V.m. §3 Abs. 1 InsO in der Regel das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Neben den oben genannten Kriterien muss das Insolvenzgericht prüfen, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken. Gegebenenfalls ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Tim Schabsky Seite 4
Arbeit zitieren:
Tim Schabsky, 2008, Kündigungsschutz bei Insolvenz, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Entwicklung eines Konzepts für den Einsatz von Balanced Scorecard in d...
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