Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................... 1
1. Einleitung 3
2. Das Genossenschaftswesen in Deutschland. 3
2.1 Die Genossenschaft 3
2.1.1 Die Rechtsform der Genossenschaft 3
2.1.2 Entstehung und Entwicklung der Genossenschaften 4
3. Der Genossenschaftsbankensektor in der Bundesrepublik Deutschland 6
3.1 Einordnung in den Deutschen Bankenmarkt. 6
3.2 Aufbau des Genossenschaftsbankensektors 6
3.2.1 Kreditgenossenschaften auf der Ortsebene (1. Stufe) 7
3.2.1.1 Die atypischen Genossenschaftsbanken. 8
3.2.2 Genossenschaftliche Spitzeninstitute (2. Stufe) 9
3.2.3 Die weiteren Unternehmen des horizontalen Finanzverbundes. 11
3.2.4 Das Verbandswesen 11
3.2.4.1 Die regionalen Verbände. 11
3.2.4.2 Der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken 12
3.3 Die Marktposition des Genossenschaftsbankensektors. 13
4. Vergleich der drei Sektoren des Deutschen Universalbankensektors. 13
4.1 Charakteristika des Kreditbankensektors 13
4.2 Charakteristika des Sektors der öffentlich rechtlichen Kreditinstitute. 14
4.3 Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit dem Genossenschaftsbankensektor. 15
5. Zusammenfassung. 16
Literaturverzeichnis. 17
Anhang 19
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1.Einleitung
Das deutsche Universalbankensystem besteht aus drei Sektoren, dem Kreditbankensektor, dem Sektor der öffentlich rechtlichen Kreditinstitute und dem Genossenschaftsbankensektor. Die Hypothekenkrise in den USA hat vielen großen Banken sehr viel Geld gekostet. Darunter auch Banken aus Deutschland. Große Kreditbanken wie die Deutsche Bank oder die Dresdner Bank mussten Milliarden Beträge abschreiben. Sogar Landesbanken verspekulierten sich und verloren sehr viel Geld. Genossenschaftsbanken blieben hingegen vollkommen verschont. Warum partizipierten Genossenschaftsbanken nicht auch an solchen Geschäften? Die Antwort liegt in der historisch gewachsenen Struktur des Sektors. Die Grundprinzipien der Genossenschaften gelten auch für genossenschaftliche Kreditinstitute. Die Arbeitsweise im Finanzver-bund und in den ebenfalls bestehenden Verbänden ist geprägt durch diese Grundsätze.Die Entwicklung der Genossenschaftsbanken vom Ursprung, Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute ist Gegenstand des 2. Kapitels. Die Struktur und Arbeitsweise innerhalb des Sektors ist Ge-genstand des 3. Abschnitts. Im 4. Kapitel werden dann noch die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den anderen Sektoren des deutschen Universalbankensystems herausgearbeitet.
2. Das Genossenschaftswesen in Deutschland
2.1 Die Genossenschaft
Genossenschaften sind „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken“ (§1 GenG). Die wichtigsten Anforderungen an eine Genossenschaft werden nachfolgend kurz aufgeführt. Sie sind durch das Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.
2.1.1 Die Rechtsform der Genossenschaft
§1 des GenG ist oben bereits angeführt und ist der Kerngedanke jeder Genossenschaft. Die Genossenschaft haftet ausschließlich mit dem Genossenschaftsvermögen (§2 GenG).Die Firma muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten (§3 GenG). Es sind mindestens sieben Mitglieder notwendig (§4 GenG) und das Statut bedarf der Schriftform (§5 GenG). Die Organe jeder Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversamm-
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lung gewählt (§24 GenG). Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die ebenfalls von der Generalversammlung gewählt werden (§37 GenG). Seine Aufgabe ist es den Vorstand zu überwachen und die Berufung einer Generalversammlung, wenn es die Interessen der Genossenschaft erfordert (§38 GenG).Die Generalversammlung ist das oberste Genossenschaftsorgan. Jedes Mitglied (Genosse) hat eine Stimme. Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest, beschließt die Verwendung der Gewinne und wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat (§§ 37, 38, 48 GenG). Bei einer Mitgliederzahl von mehr als 1500 kann das Statut bestimmen, dass die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern der Genossen besteht, man spricht dann von der Vertreterversammlung (§43a GenG).
2.1.2Entstehung und Entwicklung der Genossenschaften
Die Idee einer solchen Gesellschaftsform entstand Mitte des 19. Jahrhunderts. Durch die Industrialisierung und Liberalisierung der Wirtschaft erlangten die Handwerker, Kleingewerbetreibende und Bauern ihre Selbstständigkeit (Bokelmann2006, S. 17 ff.).Die wirtschaftlichen Veränderungen durch die Stein-Hardenbergschen Reformen und die industrielle Revolution gefährdeten vor allem die Existenzen der Landwirte und der Kleingewerbetreibenden (Brückner 2007, S.74).Das Einführen der Gewerbefreiheit erhöhte den Wettbewerbsdruck massiv auf die kleinen Handwerksbetriebe. Großer Finanzierungsbedarf entstand durch die Notwendigkeit von Investitionen in neue Produktionsanlagen und durch die Vorfinanzierung von
Rohstoffen und Endprodukten 1 um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die durch die Bauernbefreiung erworbene Unabhängigkeit der Landwirte hatte Ablösezahlungen zur Folge, die durch die Bauern an die Lehnsherren zu leisten waren. Mit diesen Zahlungen wurden die Lehnsherren für den Verlust der Ländereien entschädigt. Die Eigenkapitalausstattung der kleinen Handwerkbetriebe und der Landwirte war sehr schlecht. Die Kreditinstitute verlangten zur Absicherung von Krediten Sicherheiten, die durch die Handwerker und Kleingewerbetreibenden nicht gestellt werden konnten. Die Landwirte hätten Sicherheiten in Form ihrer Ländereien vorzuweisen gehabt, aber im ländlichen Bereich waren Kreditinstitute nicht vertreten. Die eher städtische Konzentrierung der Institute machte es den Bauern nur unter großen Anstrengungen möglich sich um die Kreditbeschaffung zu kümmern. Die Kreditvergabe an Landwirte, Kleingewerbetreibende und Handwerker war für die bestehenden Kreditinstitute mit einem hohen Aufwand für Informationsbeschaffung verbunden und somit unrentabel. Die einzig verbleibende Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung waren lokale Geldverleiher. Die
1 Die Änderung von der Auftragsfertigung zur Massenfertigung und der damit entstandene Bedarf an Lagerkapazitäten sowie die Lagerbe-
stände mussten finanziert werden.
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Verzinsung der Kredite war aber sehr hoch und führte für viele zu noch größeren Schwierigkeiten (Pham-Phuong 2001, S. 6 f.).
Friedrich-Wilhelm Raiffeisen und Herrmann Schulze-Delitzsch erkannten das Dilemma und sahen Handlungsbedarf. Beide verfolgten die Strategie des Zusammenschlusses von einzelnen Wirtschaftssubjekten um ihre Einzelkräfte zu bündeln und damit ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. 1864 gründete Raiffeisen den „Heddersdorfer Darlehenskassenverein.“ Durch den Zusammenschluss vieler Landwirte wurden sie gegenüber Kreditinstituten kreditwürdig und konnten nun Kredite zu guten Konditionen in Anspruch nehmen. Sie alle waren Mitglieder des Vereins und hafteten unbeschränkt. Die erste ländliche Kreditgenossenschaft war entstanden. 1851 errichtete Schulze-Delitzsch den Eilenburger-Vorschussverein, dem Vorläufer der Volksbanken. Die Mitglieder dieses Vereins waren Handwerker und Kleingewerbetreibende. Der Geschäftsgegenstand war Kapital zu sammeln und in Form von kurzfristigen Krediten an bedürftige Mitglieder zu verteilen. Die Eigenkapitalbildung erfolgte über die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder erhielten Geschäftsanteile und hafteten solidarisch (vgl. Pham-Phuong 2001, S. 7).
In beiden Fällen sind die Grundprinzipien der Genossenschaften verankert. Selbsthilfe, Selbst-verantwortung und Selbstverwaltung. Durch den freiwilligen Zusammenschluss von Mitgliedern um gemeinsam zu wirtschaften, helfen sie sich gegenseitig. Der Förderauftrag wird ohne Hilfe dritter wahrgenommen (Selbsthilfe).Die Mitglieder der Genossenschaft sind auch gleichzeitig deren Eigentümer und entscheiden in der Generalversammlung über die richtungsweisenden Strategien der Genossenschaft. Jeder Genosse hat eine Stimme unabhängig von der Höhe seiner Einlagen. Positionen in den Organen der Genossenschaft sind ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten. Dies entspricht den Prinzipien der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung (Bokelmann2006, S. 18 ff.).
Nach der gleichen Idee entstanden weitere zahlreiche Genossenschaften in vielen verschiedenen Branchen (z.B. Handwerkergenossenschaften, Einkaufsgenossenschaften des Handels, Produktionsgenossenschaften etc.). So verbreiteten sich die Genossenschaften in ganz Deutschland.Der nächste Schritt war die Gründung von regionalen und nationalen Zentralen durch die örtlichen Primärgenossenschaften um den Förderauftrag weiter auszubauen. Der Zusammenschluss zu Verbänden erfolgte bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Verbände boten den örtlichen Genossenschaften professionelle Beratung und Betreuung. Rechtlich geregelt wurden die Genossenschaften schließlich erstmals 1889 im Genossenschaftsgesetz (Brueckner2007, S. 77 ff). Eine Änderung des Genossenschaftsgesetzes 1973
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ermöglichte es nun den genossenschaftlichen Kreditinstituten auch Nichtmitglieder als Kunden aufzunehmen. (Bokelmann2006, S. 20)
3. DerGenossenschaftsbankensektor in der Bundesrepublik Deutschland
3.1 Einordnung in den Deutschen Bankenmarkt
Der Geschäftsbankensektor in der Bundesrepublik Deutschland besteht aus den Universalbanken, den Spezialbanken und sonstigen Finanzinstituten. Der Block der Universalbanken gliedert sich in drei Sektoren, den Kreditbankensektor, den Sparkassensektor (öffentlich rechtliche Kreditinstitute) und dem Genossenschaftsbankensektor. In der Literatur werden diese drei Sektoren auch als die drei Säulen des deutschen Bankensystems bezeichnet (Tolkmitt 2007,S. 51 ff.). Die beiden ersten Säulen werden an einem späteren Zeitpunkt kurz erläutert um Unterschiede zum Genossenschaftsbankensektor herauszustellen. Den Spezialbanken und den sonstigen Finanzinstituten wird in den weiterführenden Betrachtungen keine Aufmerksamkeit gewidmet. Die nachfolgenden Ausführungen werden den Sektor der Genossenschaftsbanken genauer beschreiben. 3.2Aufbau des Genossenschaftsbankensektors
Der Sektor ist in zwei Stufen gegliedert. Zur ersten Stufe gehören die Primärgenossenschaften. Die regionalen Spitzeninstitute und die Spitzeninstitute auf Bundesebene bilden die zweite Stufe. Sie operieren in verschiedenen Regionen Deutschlands (Ringle 2003, S. 6).Wie in Abbildung 1 dargestellt, kommen noch zahlreiche Unternehmen hinzu, die den horizontalen Verbund bilden. Weiterhin sind die einzelnen Kreditgenossenschaften noch in Verbänden organisiert, die sowohl auf der regionalen als auch auf der nationalen Ebeneexistieren (Bokelmann 2006, S. 21). Im Folgenden werden die einzelnen Stufen der Organisation und Verbände genauer erläutert. Unter 2.1.1 werden die Primärgenossenschaften beschrieben, danach die Zentralbanken (2.1.2). Die Bedeutung der Unternehmen im horizontalen Verbund wird in 2.1.3 kurz erläutert. Das Verbandwesen der Kreditgenossenschaften wird im Punkt 2.1.4 erörtert.
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Arbeit zitieren:
Maik Rösler, 2008, Der Genossenschaftliche Bankensektor, München, GRIN Verlag GmbH
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