Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Ehe 4
2.1 Definition der Ehe nach CIC/1983. 4
3. Die konfessionsverschiedene Ehe. 5
3.1 Begriffsdefinition. 5
3.2 Die Problematik 6
3.3 Historische Entwicklung der Rechtlichen Regelungen 7
3.3.1 Rechtliche Regelung im CIC von 1917. 7
3.3.2 Die Reform des Mischehenrechtes. 8
3.4 Rechtslage nach dem CIC von 1983 9
4. Die religionsverschiedene Ehe. 12
4.1 Begriffsdefinition. 12
4.2 Rechtslage nach dem CIC von 1983 13
5. Ökumenische und interreligiöse Perspektiven im katholischen Eherecht? 14
6. Literaturverzeichnis. 16
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1. Einleitung
„Jede dritte Ehe, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wird, wird zwischen einem katholischen und einem evangelischen Christen eingegangen“ 1 , heißt es in einem gemeinsamen Wort der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Globalisierung und gesellschaftlicher Umbruch führen dazu, dass Partnerschaften auch unabhängig von unterschiedlichen kulturellen Wurzeln, Konfession oder Religion eingegangen werden - ein Phänomen, das weltweit immer eminenter wird. Eine konfessions- oder gar religionsverschiedene Ehe ist daher durchaus keine Ausnahmeerscheinung mehr. 2 Doch ist einem Katholiken die Eheschließung mit einem Partner, der nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche steht überhaupt kirchenrechtlich möglich? Gilt Religionsverschiedenheit nicht als Ehehindernis und sind konfessionsverschiedene Ehen nicht sogar verboten?
Die vorliegende Hausarbeit wird versuchen auf diese Fragen hinreichende Antworten zu geben. Dabei wird zunächst der Begriff der Ehe im allgemeinen, ihre Grundsätze und Wesenseigenschaften, zu klären sein, um im folgenden deutlich zu machen, was unter den Termini „konfessionsverschiedene Ehe“ und „religionsverschiedene Ehe“ spezifisch zu verstehen ist. Danach wird die historische Entwicklung der kirchenrechtlichen Regelungen zur Mischehe dargelegt, um aus dieser sowohl die aktuelle Rechtslage, als auch abschließend mögliche ökumenische bzw. interreligiöse Perspektiven zu entwickeln. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung wird dabei auf der konfessionsverschiedenen Ehe liegen, da dieser aufgrund des häufigeren Auftretens auch gesellschaftlich größere Eminenz zukommt und sie möglicherweise größeren Spielraum zur ökumenischen Zusammenarbeit bietet.
1 „Gemeinsames Wort“ der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 1. Januar 1985 zur konfessionsverschiedenen Ehe, in: Klerusblatt 65 (1985), Heft 8, S. 197.
2 Vgl. ebd.
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2. Die Ehe
2.1 Definition der Ehe nach CIC/1983
Um deutlich zu machen ob bzw. welche Unterschiede zwischen einer rein katholischen und einer konfessionell oder religiös gemischten Ehe existieren, steht am Beginn jeder Auseinandersetzung mit dem Thema eine grundsätzliche Definition der Ehe Im Codex Iuris Canonici/1983 spiegeln zwei Paragraphen die Position der katholischen Kirche wieder:
„§1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen
zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakraments erhoben.
§2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.“ 3
Die Ehe ist also ein Bund (foedus), indem Mann und Frau, also zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, sich zu einer lebenslangen Gemeinschaft verbinden. „Gleichgeschlechtliche Verbindungen sind also“, wie Richard Puza hervorhebt, „keine Ehen, auch wenn sie auf Dauer geschlossen werden.“ 4 Die Ehe ist primär auf das Wohl der Eheleute hin geordnet und zielt erst sekundär auf die Zeugung von Nachkommen ab, weshalb „auch Ehen, denen Kinder versagt bleiben, gültige Ehen [sind], sofern nicht von vornherein durch einen positiven Willensakt Nachkommenschaft ausgeschlossen wurde.“ 5 Die Ehe ist eine Verbindung aus durch Christus eingesetztem Sakrament und Vertrag 6 , wobei das Sakrament durch die gemeinsame Willensübereinstimmung, also den Vertragsabschluss, gespendet wird. Diese Willensübereinstimmung ist der Konsens:
„Can. 1057 - §1. Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine weltliche Macht ersetzt werden.
§2. Der Ehekonsens ist der Willensakt durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.“ 7
Aufgrund der Schwierigkeit nach Einführung des Konsensprinzips nicht immer feststellen zu können, ob eine Ehe bestand oder nicht, wurden innerhalb des Tridentinums erstmals Formvorschriften für die Ehe erlassen, die sich auch im CIC von 1983 im fünften Kapitel des vierten Buches wieder finden. Die Ehe eines Katholiken ist immer formpflichtig, solange
3 Codex Iuris Canonici, Kevelaer 2001, can. 1055 (künftig zitiert: CIC/1983).
4 Puza, Richard, Katholisches Kirchenrecht, Heidelberg 1986, S. 273 (künftig zitiert: Puza).
5 Ebd.
6 Vgl. CIC/1983, can. 1055 § 2.
7 CIC/1983, can. 1057.
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nicht durch den Apostolischen Stuhl davon dispensiert wird. Dies bedeutet, dass sie unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers (bzw. einem von ihnen delegierten Priester oder Diakon) sowie vor zwei Zeugen geschlossen werden muss. 8 In Can. 1056 werden Einheit und Unauflöslichkeit als Wesenseigenschaften der Ehe besonders betont, was noch einmal die lebenslange Dauer der Ehe mit einem Partner heraus stellt.
3. Die konfessionsverschiedene Ehe
3.1 Begriffsdefinition
„Matrimonia mixta, id est matrimonia initia a parte catholica cum parte non catholica sive baptizata sive non baptizata […]” 9
Im Motu Proprio Papst PAULS VI. „matrimonia mixta“ von 1970 wird eine Ehe zwischen einem Katholiken und nichtkatholischen Partner als „matrimonium mixtum“ betitelt. 10 Der Terminus dient hier noch als Oberbegriff für religiös oder konfessionell gemischte Ehe, die von einem Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner, sei er getauft oder ungetauft, eingegangen wird. Wenngleich die Unterscheidung zwischen religions- und konfessionsverschiedenen Ehen in der Konzilsdiskussion sehr wohl gesehen wurde, fehlte zu diesem Zeitpunkt eine deutliche terminologische Trennung. Im neuen kirchlichen Gesetzbuch, findet derselbe Terminus jedoch nur noch für Ehen zwischen einem Katholiken und einem getauften Nichtkatholiken Anwendung. „Katholik“ bezeichnet hier alle, die in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen wurden und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen sind. 11 Der nichtkatholische Partner muss getauft sein, was alle getauften Christen, die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehören, mit einschließt. 12 „Durch diese terminologische Abgrenzung des Begriffes „matrimonium mixtum“ handelt es sich“, so Johannes Ritter, „nunmehr im CIC um einen Terminus technicus, der die „disparatas cultus“, d.h. den ungetauften Nicht-Katholiken, nicht mehr erfasst.“ 13
8 Vgl. CIC/1983, can. 1108.
9 Paulus PP. VI., Motu proprio „matrimonia mixta“,
http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/motu_proprio/documents/hf_p-vi_motu-proprio_19700331_matrimonia-mixta_lt.html, (künftig zitiert: MP matrimonia mixta).
10 MP matrimonia mixta.
11 Vgl. CIC/1983, can. 205.
12 Vgl. CIC/1983, can. 1124.
13 Ritter, Johannes O., Die konfessionsverschiedene Ehe im CIC und CCEO, in: Iustitia in caritate. Festgabe für Ernst Rössler zum 25jährigen Dienstjubiläum als Offizial der Diözese Rottenburg-Stuttgart, hg. von Richard Puza, Frankfurt am Main [u.a] 1997, S. 286 (künftig zitiert: Ritter).
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Arbeit zitieren:
Carolin Briegel, 2010, Die konfessionsverschiedene und die religionsverschiedene Ehe, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Die Ehe - Sakramententheologischer Anspruch und gesellschaftliche Wirk...
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Examensarbeit, 116 Seiten
Theologie - Praktische Theologie: neuer Titel erschienen: Die konfessionsverschiedene und die religionsverschiedene Ehe
Theologie - Praktische Theologie: neuer Titel erschienen: Die konfessionsverschiedene und die religionsverschiedene Ehe
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