Inhaltsverzeichnis
1 Entstehungsgeschichte 1
2 Wesentliche Übereinkünfte 3
2.1 Reduktionsverpflichtungen und Maßnahmen. 3
2.2 Anrechnung von Senken 5
2.3 Flexible Mechanismen 6
2.3.1 Emissionshandel. 7
2.3.2 Joint Implementation. 9
2.3.3 Clean Development Mechanism 11
2.4 Rechtsdurchsetzung 13
3 Ausblick. 15
Literaturverzeichnis 18
Abkürzungsverzeichnis
BMU Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit CDM Clean Development Mechanism COP Conference of the Parties EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union JI Joint Implementation KA Kopenhagen Akkord KP Kyoto-Protokoll KRK Klimarahmenkonvention MOP Members of the Protokoll OECD Organisation for Economic Co-operation and Development PIK Potsdam Institut für Klimafolgenforschung UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
1 Entstehungsgeschichte
1992 wurde auf der Konferenz der vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro die Klimarahmenkonvention (KRK) ins Leben gerufen. Die Klimarahmenkonvention, seit 1994 in Kraft, ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in welchem sich die bis heute 194 1 Vertragsstaaten in Artikel 2 das Endziel gesetzt haben die „Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu (…) [stabilisieren], auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird“. Zwar enthält der Vertrag weitreichende Verpflichtungen, vor allem für die in Anlage I der Klimarahmenkonvention genannten Staaten, sogenannte Annex-I Staaten (Industrieländer), wie etwa Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Klimaschutzmaßnahmen, völkerrechtlich verbindlich sind diese jedoch nicht. Seit Inkrafttreten der Klimarahmenkonvention findet jährlich eine Vertragstaatenkonferenz (COP) statt. Auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz (COP-1), 1995 in Berlin, wurde anerkannt, dass konkrete Treibhausgasreduktionsverpflichtungen der Vertragsstaaten notwendig sind um einen effektiven Klimaschutz zu gewährleisten. 2 Auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz (COP-3) in Kyoto wurde schließlich im Rahmen des Artikels 17 KRK ein Zusatzprotokoll zur Klimarahmenkonvention, das Kyoto-Protokoll (KP), verabschiedet. Dieses enthält konkrete und völkerrechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für die Annex-I Staaten. Inwiefern Kohlenstoffsenken zur Erfüllung der Verpflichtungen herangezogen werden können, war bei den Verhandlungen hoch umstritten. 3
Das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls war gemäß Artikel 25 KP an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen mussten mindestens 55 Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention das Protokoll in ihren jeweiligen Parlamenten ratifizieren, zum anderen mussten die ratifizierenden Staaten für mindestens 55 Prozent aller Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 verantwortlich sein. Nachdem die USA 2001, verantwortlich für 35 Prozent aller Treibhausemissionen im Jahr 1990, angekündigt hatten das Kyoto-Protokoll nicht zu ratifizieren, hing das Inkrafttreten von der Zustimmung Russlands, verantwortlich für 16 Prozent aller Treibhausgas-
1 BMU, Informationenzur Klimarahmenkonvention.
2 BMU, Informationen zum Kyoto-Protokoll.
3 Sach/Reese, ZUR 2002, 65 (68).
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emissionen in 1990, ab. 4 Am 16. Februar 2005 trat das Protokoll schließlich in Kraft. Bis heute haben 189 5 Staaten das Kyoto-Protokoll ratifiziert, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Japan und seit 2007 auch Australien, welches lange mit der Zustimmung gezögert hatte. Wichtige Entwicklungs- und Schwellenländer wie Brasilien, China, Mexiko, Indien, Südafrika und Südkorea haben das Kyoto-Protokoll ebenfalls ratifiziert, sind dadurch aber keine verbindlichen Treibhausgasreduktionsverpflichtungen eingegangen. Die USA, deren Verursachungsanteil an den weltweiten Treibhausgasemissionen heute 25 Prozent beträgt 6 , sind das einzige Industrieland die das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert haben.
Daneben beinhaltet das Kyoto-Protokoll sogenannte flexible Mechanismen, die dazu dienen sollen die Reduktionsverpflichtungen möglichst kostengünstig zu erfüllen, sowie Instrumente zur Rechtsdurchsetzung. Diese Regelungen, ebenso wie die Anrechenbarkeit von Kohlenstoffsenken, wurden 2001 auf der Vertragsstaatenkonferenz in Marrakesh konkretisiert und 2005 beim ersten Treffen der Kyoto-Protokoll Unterzeichnerstaaten (MOP-1) in Montreal angenommen. 7
Da es sich beim Kyoto-Protokoll um ein Zusatzprotokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen handelt, bezieht sich das darin abgefasste auf die Klimarahmenkonvention aus dem Jahr 1992. So ist in der Präambel des Kyoto-Protokolls niedergeschrieben, dass das Kyoto-Protokoll der Verfolgung des in Artikel 2 KRK festgelegten Endziels (siehe oben) dient. Artikel 1 Abs. 7 KP legt fest, dass mit dem Ausdruck „in Anlage I aufgeführte Vertragspartei“ eine Vertragspartei gemeint ist, welche in Anlage I der Klimarahmenkonvention genannt ist (Annex-I Staat). Zu diesen Staaten, den Hauptverursachern der weltweiten Treibhausgasemissionen, zählen die damaligen (1992) OECD-Staaten, sowie mittel- und Osteuropäische Transformationsstaaten. Als Nicht-Annex-I Staat werden demnach Staaten bezeichnet, die nicht in Anlage I KRK genannt werden. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Entwicklungs- und Schwellenländer.
4 BMU, Informationen zum Kyoto-Protokoll.
5 BMU, Informationen zum Kyoto-Protokoll.
6 Koch/Mielke, ZUR 2009, 403 (404).
7 Bausch/Mehling, ZUR 2006, 291 (291).
2
2 Wesentliche Übereinkünfte
2.1 Reduktionsverpflichtungen und Maßnahmen
Artikel 3 KP enthält die zentralen Verpflichtungen der Kyoto-Protokoll-Vertragsparteien. Die Emissionsbegrenzungs- bzw. Reduktionsverpflichtungen ergeben sich aus Artikel 3 Abs. 1 KP in Verbindung mit den beiden Anlagen A und B des Kyoto-Protokolls (Annex-A, Annex-B).
In Annex-A KP sind alle Treibhausgase aufgeführt, deren Emission im Rahmen des Kyoto-Protokolls begrenzt bzw. reduziert werden soll. Neben Kohlendioxid (CO2) sind dies Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
(FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6). Diese Gase haben sehr unterschiedliche Treibhauswirkungen. Um einen gemeinsamen Maßstab für die Berechnung der Emissionsreduktion zu erzeugen, werden alle in Annex-A genannten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten ausgedrückt. 8 Annex-B KP enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- bzw. Reduktionsverpflichtungen bezüglich des ersten Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012, angegeben in Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 9 , für die in Annex-I KRK aufgeführten Staaten. Ausnahmen bilden dabei die Türkei und Weißrussland, die zwar in Annex-I KRK, nicht jedoch in Annex-B KP gelistet sind. Die USA haben, da sie das Kyoto-Protokoll beim Beschluss 1997 mitgetragen haben, zwar in Annex-B KP einen Eintrag, aufgrund der fehlenden Ratifizierung ist jedoch das Kyoto-Protokoll und somit auch die in Annex-B niedergelegte Reduktionsverpflichtung für die USA völkerrechtlich nicht bindend.
Die Gesamtmenge an Kohlendioxidäquivalenten die ein Annex-I Staat im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum nach Artikel 3 Abs. 1 KP emittieren darf, ergibt sich gemäß Artikel 3 Abs. 7 KP aus dem in Annex-B niedergelegten Prozentanteil der anthropogen Emissionen im Jahr 1990, multipliziert mit fünf. Das Gesamtziel ist laut Artikel 3 Abs. 1 KP eine Reduktion der Gesamtemissionen aller Annex-I Staaten innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 um mindestens 5 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990.
8 BMU, Denkschrift zum Kyoto-Protokoll, Artikel 3.
9 Gemäß Artikel 3 Abs. 5 KP kann das Basisjahr auch ein anderes als 1990 sein.
3
Nach Artikel 3 Abs. 1 KP können Annex-I Staaten ihre Verpflichtungen auch gemeinsam erfüllen. Hiermit wird dem in Artikel 3 KRK formulierten Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung Rechnung getragen. Artikel 4 KP regelt die Einzelheiten dieser Möglichkeit. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 KP gelten die Verpflichtungen dann als erfüllt, wenn die Summe der gemeinsamen Emissionen innerhalb des Verpflichtungszeitraums die Summe der nach Annex-B erlaubten Emissionen nicht überschreitet. Für jeden Staat, der von der Möglichkeit der gemeinsamen Erfüllung Gebrauch macht, muss das erlaubte Emissionsniveau festgelegt und beim UNFCCC-Sekretariat, dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention, hinterlegt werden. Eine einmal getroffene Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung kann gemäß Artikel 4 Abs. 3 KP, zumindest innerhalb des ersten Verpflichtungszeitraumes, nicht zurückgenommen werden. Verfehlen die beteiligten Staaten ihr gemeinsames Ziel, so ist nach Artikel 4 Abs. 5 KP jede Partei für die Einhaltung des eigenen Emissionsniveaus verantwortlich.
Von dieser Möglichkeit eines Lastenausgleichs haben bisher nur die Staaten der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) Gebrauch gemacht. Die EG und damit deren Rechtsnachfolger, die Europäische Union (EU), hat sich verpflichtet ihre gesamten Treibhausgasemissionen um 8 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Innerhalb der EU reduziert zum Beispiel Deutschland seine Emissionen um 21 Prozent gegenüber 1990, Großbritannien um 12,5 Prozent und Frankreich um +/- 0 Prozent. 10
Artikel 2 KP nennt eine Reihe von Maßnahmen und Politiken welche die Annex-I Staaten zur Erfüllung ihrer Emissionsreduktionsverpflichtungen entsprechend ihrer nationalen Gegebenheiten ausgestalten und umsetzen sollen. 11 Beispiele sind die Verbesserung der Energieeffizienz, die Förderung von erneuerbaren Energien und der Abbau klimaschädlicher Subventionen. Die Liste der Maßnahmen und Politiken ist dabei weder abschließend noch verpflichtend 12 , so dass jeder Annex-I Staat souverän entscheiden kann mit Hilfe welcher Aktivitäten er seine Reduktionsverpflichtung erfüllt. Die Maßnahmen und Politiken sollen dabei nach Artikel 2 Abs. 3 KP in einer Weise umgesetzt werden, dass nachteilige Auswirkungen auf den Welthandel als auch auf die Wirtschaft, die Umwelt und den Sozialbereich
10 BMU, Informationen zum Kyoto-Protokoll.
11 BMU, Denkschrift zum Kyoto-Protokoll, Artikel 2.
12 Sach/Reese, ZUR 2002, 65 (68).
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Florian Humpenöder, 2010, Das Kyoto-Protokoll, München, GRIN Verlag GmbH
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