Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis IV
II. Einleitung 5
III. Das Restschuldbefreiungsverfahren 6
IV. Die Versagung der Restschuldbefreiung 11
1. Der Normzweck des § 290 InsO. 12
2. Die Voraussetzungen für das Versagungsverfahren. 13
3. Feststellung des Versagungsgrundes 14
4. Der Versagungsantrag und seine Rechtsfolgen 15
5. Die Versagungsgründe - § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO. 16
a) Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Nr. 1) 16
b) Unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2) 16
c) Früherer Antrag auf Restschuldbefreiung (Nr. 3) 17
d) Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Nr. 4) 18
e) Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5) 19
f) Fehlerhafte Verzeichnisse (Nr. 6) 20
V. Das Nachschieben von Gründen für die Versagung der Restschuldbefreiung. 21
1. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 (LG Hagen) 21
a) Sachverhalt des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008. 21
b) Entscheidung des BGH vom 23. Oktober 2008. 23
2. BGH Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08. 24
III
III
a) Sachverhalt........................................................................................................24
b) Entscheidung des BGH vom 2. Juli 2009 .........................................................24
3. Vergleich der BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 und 2. Juli 2009 ...........25
VI. Schlusswort ..............................................................................................................28 VII. Literaturverzeichnis............................................................................................XXIX
IV
I. Abkürzungsverzeichnis BGH Bundesgerichtshof InsO Insolvenzordnung LG Landgericht StGB Strafgesetzbuch
IV
II. Einleitung
Peter Zwegat versucht wöchentlich in seiner Sendung „Raus aus den Schulden“ Menschen in ganz Deutschland zu helfen. Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben zeigen, dass diese die Einnahmen deutlich übersteigen. Schuldenbereinigungspläne oder Tilgungsaussetzungen der Kredite bis hin zu Mietminderungen sind in diesen Fällen die ersten Versuche des Schuldenberaters, die Summe der Schulden so schnell wie möglich zu mindern. Doch haben in den meisten Situationen die Verbindlichkeiten eine solch enorme Höhe angenommen, dass die „Schnellmaßnahmen“ keine Wirkungen mehr zeigen können. Ein Antrag auf Privatinsolvenz ist hier nun die letzte Lösung.
Vorübergehende Liquiditätsengpässe, laufende Ratenkredite aber auch die steigende Schwierigkeit von Banken Kredite zu bekommen und natürlich die Wirtschaftskrise sind die häufigsten Gründe der Privatinsolvenzen in Deutschland. Im ersten Halbjahr 2009 meldeten 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an. 1 Es wird mit einer Gesamtzahl von 140.000 Privatinsolvenzen im Jahre 2009 gerechnet. 2 Im Gegensatz zum Jahre 2008 mit 120.289 Verbraucherinsolvenzen ist das ein Anstieg von 19.711 Anträgen in nur einem Jahr. 3
Die häufigsten Anträge der Schuldner enthalten ebenfalls den Antrag der Restschuldbefreiung. Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber den natürlichen Personen als Schuldnern die Möglichkeit gegeben, innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei zu sein. Das Verfahren der Restschuldbefreiung ist jedoch ein sehr komplexes. Nicht jeder Schuldner kann eine vollkommene Schuldenbefreiung erlangen. Viele Vorschriften engen dieses Ziel ein.
Diese Seminararbeit wird das Restschuldbefreiungsverfahren erläutern und auf die Versagungsgründe, speziell des § 290 der Insolvenzordnung (InsO), eingehen. Im
1 vgl. http://www.buergel.de/presse/studien-analysen/415.html
2 http://www.buergel.de/presse/pressemitteilungen/416-neue-buergel-studie-schuldenbarometer-
1-halbjahr-2009.html
3 http://www.buergel.de/presse/studien-analysen/396-schuldenbarometer-2008.html
5
praktischen Teil dieser Arbeit wird das theoretische Wissen der Restschuldbefreiung mit zwei BGH (Bundesgerichtshof) Beschlüssen verglichen und gegebenenfalls kritisch betrachtet und auf das Nachschieben von Versagungsgründen eingegangen werden.
III. Das Restschuldbefreiungsverfahren
In Vorbereitung auf das Insolvenzverfahren ist beim ersten Termin mit dem Schuldner eine primäre Frage zu klären, welche von großer Bedeutung ist: „Haben Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt?“ Das Restschuldbefreiungsverfahren ist für viele Schuldner die letzte Chance im eröffneten Insolvenzverfahren. Es wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben nach dem Ablauf des Insolvenzverfahrens schuldenfrei zu sein. Sie kann im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden, eine Zustimmung des Gläubigers ist nicht notwendig. Die Restschuldbefreiung wird ebenfalls in § 1 Satz 2 InsO angestrebt. Dieses Ziel besagt, dass dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. 4 Die Voraussetzungen des Restschuldbefreiungsverfahrens sind klar strukturiert. Zur Antragstellung sind grundsätzlich nur natürliche Personen berechtigt. Im Regelinsolvenzverfahren gehören hierzu selbstständig wirtschaftlich tätige Personen, wie Inhaber von Einzelfirmen oder auch Freiberufler. 5 Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht nicht selbstständig wirtschaftliche Personen wie Arbeitnehmer, Bezieher staatlicher Leistungen oder Personen in der Ausbildung, als antragsberechtigt an. 6 Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 können nun ebenfalls Privatpersonen eine Insolvenz durchführen mit dem anschließenden Ziel der Restschuldbefreiung.
Weiterhin muss das Insolvenzverfahren eröffnet sein und nicht wieder eingestellt werden. Der Insolvenzantrag sollte vom Schuldner persönlich gestellt werden. Somit
4 vgl. www.anwaltskanzlei-kuehle.de/img/db_1/25682/restschuldbe.doc
5 vgl. http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/restschuldbefreiung/index_01.html.
6 vgl. http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/restschuldbefreiung/index_01.html.
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kann verhindert werden, dass der Antrag zurück gezogen wird, wenn er von einer dritten Person zum Beispiel eines Gläubigers beantragt wurde. Mit dem Zeitpunkt der Antragstellung oder unmittelbar danach kann der Schuldner ebenfalls den Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem zuständigen Gericht einreichen, dies sieht § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so hat der Schuldner gemäß §§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO, 306 Abs. 3 InsO eine zweiwöchige Frist, nachdem er vom Insolvenzgericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen wurde, den Antrag einzureichen. Im Falle der versäumten Frist ist es möglich gemäß § 13 Abs. 2 InsO den Insolvenzantrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag zu stellen, dieser enthält gleich den Antrag auf Restschuldbefreiung. Im Falle einer Regelinsolvenz gibt es neben der Antragstellung weitere verschiedene Voraussetzungen für das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Schuldner muss wirtschaftlich selbstständig tätig sein oder wirtschaftlich tätig gewesen sein. Wie oben genannt wird mit diesem Kriterium ebenso zwischen dem Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden. Weiterhin müssen gegen den Schuldner Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen z.B. Löhne oder Gehälter, oder der Insolvenzschuldner muss mehr als 19 Gläubiger haben.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sind die Überschaubarkeit der schuldnerischen Vermögensverhältnisse sowie eine geringe Gläubigeranzahl oder geringe Verbindlichkeiten. Das Gericht prüft diese Angaben anhand der Antragsunterlagen. 7
Anders als im Falle des Regelinsolvenzverfahrens darf beim schriftlichen Verfahren die Gläubigeranzahl nicht mehr als 19 betragen.
Neben dem Antrag bei Gericht muss eine Erklärung beigefügt werden, dass der Schuldner für den Zeitraum von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtritt, § 287 Abs. 2
7 vgl. A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 312 Allgemeine
Verfahrensvereinfachung, 3. Auflage, 2009, Rn.6.
7
InsO. 8 Der pfändbare Betrag des Schuldners kann einer Pfändungstabelle entnommen werden. Diese Tabelle ist zum Einen in das monatliche Nettoeinkommen und zum Anderen nach dem pfändbaren Betrag für die unterhaltspflichtigen Personen unterteilt. 9 Weiterhin wird nur einem redlichen Insolvenzschuldner das Restschuldbefreiungsverfahren zugesprochen. Das heißt, dass keine Kriterien des § 290 InsO auf diesen zutreffen dürfen.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird über die Zulassung des Restschuldbefreiungsverfahrens im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens entschieden (§§ 281-291 InsO). Diese Entscheidung wird auch als Ankündigung der Restschuldbefreiung bezeichnet. Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, welcher mit der sofortigen Beschwerde von dem Schuldner oder jedem Insolvenzgläubiger, der die Ablehnung beantragt hat, angefochten werden kann. 10 Um die Restschuldbefreiung jedoch zu erlangen muss der Insolvenzschuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO beachten. 11 Diese Phase wird als Wohlverhaltensperiode bezeichnet. Es kann hier zwischen juristischer und praktischer Sichtweise unterschieden werden. Juristisch gesehen beginnt die Wohlverhaltensperiode mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, praktisch jedoch erst mit der Entscheidung der Zulassung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens. 12
Zu der oben erwähnten Erklärung des Schuldners über die Abgabe seines pfändbaren Einkommens an den Treuhänder auf ein separat angelegtes Anderkonto, ist dieser nun während der Wohlverhaltensperiode verpflichtet. Der vom Gericht bestellte Treuhänder wird dann mit der Verteilung des abgetretenen Vermögens, an die Gläubiger einmal jährlich beauftragt.
Die Obliegenheiten des § 295 InsO sehen vor, dass der Insolvenzschuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder wenn er ohne eine Erwerbstätigkeit ist, sich
8 vgl. http://www.insolvenzrecht.info/insolvenz-lexikon/restschuldbefreiung.html.
9 vgl. http://www.akademie.de/dateien/tipps/27402_Pfaendungstabelle.pdf
10 vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/Restschuldbefreiung.
11 vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/Restschuldbefreiung.
12 vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/Restschuldbefreiung.
8
um eine solche bemüht und er darf außerdem keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Im Erbfall oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht muss der Schuldner dies zu 50 % an den Treuhänder und somit auf das Insolvenzanderkonto übertragen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes muss sofort dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zahlungen an die Insolvenzgläubiger dürfen nicht direkt vom Schuldner an diese geleistet werden, sondern sind nur an den Treuhänder zu leisten. Denn ein Sondervorteil eines Insolvenzgläubigers darf nicht geschaffen werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Im Falle einer Selbstständigkeit des Schuldners obliegt es diesem, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner die oben genannten Obliegenheiten beachten. Sollte er dies nicht tun, kann ihm nach den §§ 296, 297 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Sind die sechs Jahre der Wohlverhaltensperiode verstrichen, ohne dass es zu einer vorzeitigen Versagung oder zu einem sonstigen Verfahrensende kam, hört das Gericht den Insolvenzschuldner, den Treuhänder und die Gläubiger an. 13 Sollte sich nichts Neues ergeben aus dieser Anhörung, spricht das Insolvenzgericht durch Beschluss die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO aus. Gegen diese Bewilligung kann Beschwerde eingelegt werden (§ 300 Abs. 3 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird gemäß §§ 9, 300 Abs. 3 Satz 1 InsO öffentlich bekannt gemacht, jedoch nur im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Es ist zu beachten, dass das Restschuldbefreiungsverfahren nicht nach sechs Jahren erfolgreich ist, sondern erst wenn innerhalb des siebten Jahres kein Widerspruchsverfahren eingeleitet ist. 14
13 vgl. Walter Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 7. Auflage, 2008, S. 140.
14 vgl. www.anwaltskanzlei-kuehle.de/img/db_1/25682/restschuldbe.doc
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Sarah Vogel, 2009, Das Nachschieben von Gründen für die Versagung der Restschuldbefreiung, München, GRIN Verlag GmbH
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