II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Literaturverzeichnis : III
Abk ürzungsverzeichnis VIII
A) Einleitung 1
B) Rechtstheoretische Begriffsbestimmung 2
I. Institutionelle -und Rechtsquellenhierarchie im Bundesstaat 2
1. Gesetz 4
a) Gesetz im formellen Sinne 5
b) Gesetz im materiellen Sinne 6
aa) Rechtsverordnung 6
bb) Satzung 8
cc) Gesetzestypen 8
(1) Grundsatz- und Wertentscheidungsgesetze. 9
(2) Eingriffsgesetze 9
(3) Leistungsgesetze 10
(a) Einzelfallgesetze (Maßnahmegesetze) 10
(b) Lenkungs- und Umverteilungsgesetze 11
(c) Steuerungsgesetze 11
(d) Plan- und Planungsgesetze 12
(4) Einrichtungs- und Organisationsgesetze 12
(5) Verfahrens- und Partizipationsgesetze 12
(6) Gesetze zur Regelung der Beziehungen zwischen Privaten 13
1. Wesentlichkeitstheorie 13
)C Die Funktionen des Gesetzes im gewaltengeteilten Staat 15
I. Demokratische Legitimation und Rechtssicherheit 17
1. Ermächtigungs- und Kontrollfunktion 17
2. Steuerungs- und Verbesserungsfunktion 21
3. Gleichheit und Freiheit als Garantie- und Schutzfunktion 23
D) Fazit 25
Abbildung 1 Quelle: Eigene Darstellung Normenhierarchie 2
1
A) Einleitung
Die Legislative Rechtserzeugung und darauf bezogen die Funktionen des Gesetzes im gewaltengeteilten Staat sollen im Rahmen dieser Seminararbeit erörtert werden.
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und dem Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet. Deshalb wird der klassischen Gewaltenteilungslehre entsprechend eine
“Generalkompetenz” des Gesetzgebers erwartet. Die Bundesrepublik ist vertikal und horizontal mehrgliedrig aufgebaut, so dass sich neben der institutionellen Hierarchie eine normative Rangordnung bildet. „Es geht (...) nicht nur um Trennung und Verteilung politischer Macht, also um Mäßigung und Kontrolle. [...] In den Worten des Bundesverfassungsgerichts- [sollen] staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d.h. von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen 1 .“ Damit sind nicht nur die Legislative und Exekutive 2 des Bundes für die Rechtssetzung zuständig, sondern auch die Exekutive und Legislative der Länder. Rechtsverordnungen sind in der Regel Normsetzungen der Exekutive die durch Parlamentsgesetze erst möglich gemacht werden. Also sind Gesetze DIE Instrumente zur Erreichung der Staatszielbestimmungen gemäß Art. 20 und 28 GG. Dennoch fällt bei der Literaturrecherche auf, dass einige Autoren -von Hans Schneider bis Eckart von Klein- eine generelle Veränderung in der Funktion des Gesetzes feststellen 3 .
Die Funktion des Gesetzes ist in erster Linie die Normentfaltung. Die Ziele der Normsetzung kann man aber z.B. über die Typologie der Gesetze in Erfahrung bringen. Deshalb wird eine rechtstheoretische Begriffsbestimmung erforderlich. Begriffe wie Gesetz im materiellen und
1 BVerfGE 49, 89 (126ff), unter Hinweis auf BVerfGE 34, 165 (192ff); 40, 237 (249); 41,251 (260); 45, 400 (417ff); 47,46 (778ff); 48, 210 (221); 57, 295 (320ff).
2 BVerfGE 49,89 (124ff) und 68,1 (109)
3 Vgl. Schneider Hans: Gesetzgebung, 1991, Heidelberg, S 1; Klein von Eckart, Gesetzgebung ohne Parlament?, 2004, S 22 und Öhlinger von Theo (Hrsg.): Methodik der Gesetzgebung, Forschungen aus Staat und Recht 57, Wien- New York, 1982
2
im formellen Sinne, Rechtsverordnungen und Satzungen die sich aus der Normenhierarchie ergeben und mit der Wesentlichkeitstheorie begründen lassen.
B) Rechtstheoretische Begriffsbestimmung
I. Institutionelle -und Rechtsquellenhierarchie im Bundesstaat
In der Bundesrepublik Deutschland kann eine klare mehrdimensionale Hierarchie bei der Rechtserzeugung postuliert werden. Begrifflich lässt sich eine Hierarchisierung an der normativen Kraft eines Rechtsetzungsaktes festmachen 4 . Die Verfassung ist dabei der Maßstab an dem die nachrangigen Rechtsnormen gemessen werden 5 . Die legislative Rechtserzeugungskompetenz der Länder wird zunächst durch das GG 6 und die Landesverfassungen (LV) 7 bestimmt. Auf nationaler Ebene ist die übergeordnete gesetzgebende Gewalt der Bundestag, wenn auch gemäß Art. 30 GG die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist. Abbildung 1 Quelle: Eigene Darstellung Normenhierarchie
4 Bogdandy Armin Von: Gubernative Rechtsetzung, Mohr Siebeck, Tübingen, 2000, S 163; Schneider Hans, a.a.O., S 347ff (Rn 642ff)
5 Schneider Hans, a.a.O., S 347ff (Rn 642ff)
6 Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
7 Z.B. Bayern: Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 LV Bayern und Baden-Württemberg: Art. 59 Abs. 3 LV Baden-Württemberg
8 Schneider Hans, a.a.O., S 317ff (Rn 571ff) Karpen Ulrich: Gesetzgebungs-Verwaltungs- und Rechtsprechungslehre, Nomos Baden-Baden, 1989, S 28ff
9 BVerfGE 75, 223 (244f), Schneider Hans, a.a.O., S 349ff (Rn 645ff)
Arbeit zitieren:
M.A. (Magister Artium) Babak Fahimi Shemrani, 2010, Legislative Rechtserzeugung, München, GRIN Verlag GmbH
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