Inhaltsverzeichnis:
1. EINLEITUNG. 3
2. DIE THEORIE DES EIGENTUMS BEI DEN NATURRECHTSAUTOREN. 3
3. DIE ENTSTEHUNG DES EIGENTUMS BEI LOCKE 4
3.1 LOCKES ANNAHMEN. 5
3.1.1 Allgemeine Annahmen 5
3.1.2 Die Überfluß-Annahme 6
3.2 SCHÖPFUNGSTHEORIE. 8
3.3 DIE VERMISCHUNGSTHEORIE. 8
3.4 DIE ARBEITSWERTTHEORIE 9
3.5 SCHRANKEN DER ANEIGNUNG. 12
3.5.1 Die Sufficiency-Klausel 12
3.5.2 Das Verderbnisverbot. 13
3.5.3 Eine übersehene Aneignungsschranke. 14
3.6 DIE ROLLE DER EINFÜHRUNG DES GELDES 15
4. LOCKES EIGENTUMSTHEORIE IN DER KRITIK. 16
5. FAZIT/AUSBLICK 19
LITERATURVERZEICHNIS : 21
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„Property I have nowhere found more clearly explained, than in a
book entitled, Two Treatises of Government.“
John Locke
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit soll die - auf den ersten Blick tatsächlich verblüffend einleuchtend und stringent erscheinende - Eigentumstheorie John Lockes insbesondere unter der These beleuchtet werden, daß seine Annahme einer Überflußsituation weitergehend als oft angenommen und von fundamentaler Bedeutung für eine Interpretation ist. Hierzu wird nach einer Betrachtung der Vorläufer und Grundlagen seiner Eigentumstheorie nach den Implikationen der Überflußannahme zu fragen sein. Abschließend sollen noch einige prinzipielle Kritikpunkte 1 an Lockes Eigentumstheorie diskutiert werden, bevor eine Bewertung versucht wird, inwieweit John Locke seinem selbstgesetzten Anspruch gerecht geworden ist.
2. Die Theorie des Eigentums bei den Naturrechtsautoren
Die christlichen und naturrechtlichen Eigentumstheorien vor Locke, deren wohl bekannteste Vertreter Hugo Grotius und Samuel Pufendorf sein dürften, kreisten um das Paradigma der Okkupationstheorie. Ausgangspunkt der Argumentation war die Annahme, Gott habe die Erde mit all ihren Gütern allen Menschen gleichsam zur Verfügung gestellt, daher gehöre die Natur ursprünglich allen Menschen gemeinsam 2 . Um zu begründen, wie es zum Institut des Privateigentums kommen konnte, wurde eine vertragsmäßige gesellschaftliche Übereinkunft zwischen allen Menschen angenommen, mittels derer die Menschen vereinbarten, daß demjenigen ein Gut gehören solle, der es zuerst in Besitz genommen („okkupiert“) habe.
Die zweite Grundannahme war die der Freiheit aller Menschen. Jedem Menschen war eine Sphäre zugeordnet, innerhalb derer er völlige Freiheit genoß. Diese ureigenste Sphäre, das suum, umfaßte alles, was zu der Person gehörte: Leben, der eigene Körper (vita, corpus, membra), aber auch Freiheit, Ansehen und Ehre (libertas, fama, honor) sowie die eigenen
1 im Rahmen dieser Arbeit kann nicht auf die Vielzahl der existierenden Kritikansätze eingegangen werden. Ich werde die mir wesentlich erscheinenden Argumente kurz besprechen.
2 Pufendorf lehnte den ursprünglichen Güterkommunismus ab. Er nahm an, ursprünglich habe es keinerlei Eigentumsrechte, also auch kein Gemeineigentum gegeben.
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Handlungen (actiones propriae) 3 . Aus dem Recht der Selbsterhaltung wuchs jedem Individuum das Recht zu, sein suum mit allen Mitteln zu verteidigen. Umgekehrt ergab sich hieraus die Pflicht, das suum anderer zu respektieren; eine Verletzung dieser Sphäre stellte eine Verletzung des Naturrechts dar, kam einer körperlichen Aggression gleich und gab dem Angegriffenen das Recht, gegen den Angreifer mit Gewalt vorzugehen 4 . Bei der Aneignung von Gütern wurde das suum auf diese ausgedehnt, sodaß es sie in sich einschloß 5 . Jeder Angriff auf das Privateigentum stellte somit einen Angriff auf die Person seines Eigentümers dar.
Da die Güter als unvermehrbar und einmalig gegeben angesehen wurden, bedeutete jede Inbesitznahme gleichzeitig eine Verminderung der Güter, die den anderen zur Verfügung standen. Daraus ergab sich eine starke Sozialbindung des Eigentums, d.h. die Pflicht, in Not gekommenen Menschen zu helfen, da man diese quasi um ihren gerechten Anteil gebracht habe.
Das Privateigentum war somit kein naturrechtlich zwingend vorhandenes Rechtsinstitut, es basierte auf einer Übereinkunft, war ein menschliches Konstrukt und konnte also auch aufgrund einer Übereinkunft wieder abgeschafft werden. Grundsätzlich hatte das Privateigentum eine moralisch negative Notion des durch die Sündenhaftigkeit des Menschen Notwendigen. Die ursprüngliche Gütergemeinschaft galt als die gottgewollte und anzustrebende Eigentumsordnung 6 .
3. Die Entstehung des Eigentums bei Locke
Im folgenden soll die Eigentumstheorie Lockes beleuchtet werden. Besondere Beachtung soll hierbei der Frage nach der Überflußannahme im Naturzustand und nach der Einführung des Geldes zukommen, da dieser Aspekt von der Literatur teilweise zwar gesehen, jedoch nicht auf seine Konsequenzen hin untersucht wird. Lockes Zielsetzung für seine Eigentumstheorie formuliert er zu Beginn des berühmten 5. Kap. der Zweiten Abhandlung als den Versuch zu begründen,
3 vgl. Olivecrona, Karl: Appropriation in the state of nature: Locke on the origin of property in: Jounal of the History of Ideas, 35, 1974, S. 211-230 (S. 212f).
4 ebd. S. 212.
5 Mautner, Thomas: Locke on original appropriation in: American Philosophical Quaterly, 19/3, 1982, S. 259-270 (S. 259); Olivecrona, Karl: the term ‘property’ in Locke’s Two Treatises of Goverment in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 61/1, 1975, S. 109-115 (S. 112); Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 215f.
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„wie Menschen zu einem Eigentum an einzelnen Teilen dessen gelangen konnten, was Gott der Menschheit gemeinsam gegeben hat, und das ohne einen ausdrücklichen Vertrag mit allen anderen Menschen.“ 7 Seine Eigentumstheorie stellt somit den Versuch dar, das Eigentum von einer gesellschaftlichen Übereinkunft unabhängig zu machen und auf naturrechtlicher Ebene bereits im vorgesellschaftlichen und vorstaatlichen Zustand zu verankern 8 .
3.1 Lockes Annahmen
3.1.1 Allgemeine Annahmen
Locke folgt in seinen Annahmen weitgehend Grotius und Pufendorf 9 . Auch er geht von der Erde als Gabe Gottes an die gesamte Menschheit 10 , sowie der (ursprünglichen) Freiheit und Gleichheit aller Menschen aus: „Es [der Zustand, in dem sich die Menschen ursprünglich befinden] ist ein Zustand vollkommener Freiheit [... und] darüber hinaus ein Zustand der Gleichheit“ 11 . Aus diesen Grundannahmen zieht Locke folgende Schlüsse: Die Erde wurde allein zu dem Zweck geschaffen, den Menschen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu dienen 12 . Daher kann der Ge- und Verbrauch von Gütern als Auftrag Gottes angesehen werden und bedarf keiner weiteren rechtlichen oder moralischen Rechtfertigung. Im Gegenteil wäre gerade die Zuwiderhandlung, der Nichtgebrauch von Gütern ein Verstoß gegen den Willen Gottes, da dieser durch die Schöpfung des Menschen seinen Willen bekundet habe, daß das Wesen Mensch existiere. Jeder Mensch, als Geschöpf und ‘Eigentum’ Gottes hat also nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur Selbsterhaltung 13 . Darüber hinaus kommt ihm auch die Pflicht zu, das Leben anderer zu erhalten, wo es in seiner Macht steht: „[der Mensch soll,] wenn seine eigene Selbsterhaltung nicht auf dem Spiel steht, nach Möglichkeit auch die übrige Menschheit erhalten.“ 14 Zwar ist der Mensch in erster Linie der eigenen Selbsterhaltung, der Erhaltung seiner Mitmenschen jedoch an
6 Brocker, Manfred: Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen Eigentumstheorie, Dissertation, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 1992, S. 76.
7 Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung, herausgegeben von Walter Euchner, übersetzt von Hans Jörn Hoffmann, Reihe Wissenschaft Nr. 213, Suhrkamp, Frankfurt am Main, 1977, II §25, im folgenden zitierte Paragraphen beziehen sich auf dieses Werk, wobei die römische Zahl den Treatise bezeichnet.
8 vgl. Waldron, Jeremy: The Right to Provate Property, Clarendon Press, Oxford, 1988, S. 138; Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 223.
9 Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 217.
10 II, § 26.
11 II, § 4.
12 I, § 86; II, § 26.
13 vgl. Euchner, Walter: Locke in: Maier, Hans/Rausch, Heinz/Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des Politischen Denkens, Zweiter Band: von Locke bis Max Weber, C.H. Beck, München, 1969, S. 11.
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zweiter Stelle, d.h. noch vor eigenem Luxusstreben verpflichtet. Auf diese Tatsache wird im folgenden noch einzugehen sein.
Weiterhin sind alle Menschen dahingehend gleich, daß keiner ein Herrschaftsrecht über andere geltend machen könnte. Von Gott als freies Wesen geschaffen steht dem Menschen auch kein Recht zu, sich in Sklaverei zu begeben 15 . Das einzige Herrschaftsverhälnis, das von Natur aus existiert, ist dasjenige der Menschen über die Natur, welches auf der Weisung Gottes beruht, sich die Erde untertan zu machen:
„Gott läßt ihn für seinen Lebensunterhalt arbeiten und scheint ihm [...] einen Spaten zur Unterjochung der Erde in die Hand zu geben [...]. In Vers 19 sagt Gott zu ihm: Im Schweiße deines Angesichts sollst du dein Brot essen.“ 16 „Gottes Gebot und seine Bedürfnisse zwangen ihn, zu arbeiten.“ 17 „Gott gab die Welt den
Menschen gemeinsam. Doch da er sie ihnen zu ihrem Nutzen gab und zu den größtmöglichen Annehmlichkeiten des Lebens, die sie ihr abzugewinnen vermachten, kann man nicht annehmen, er habe beabsichtigt, daß sie immer [...] unkultiviert bleiben sollte.“ 18 Wie aus dem letzten Zitat zu entnehmen ist, endet die göttliche Arbeitsweisung nicht bei der bloßen Existenzsicherung sondern fordert auch zu auf Erhöhungen des Lebensstandards gerichteten Anstrengungen auf.
Duch das Verbot von Fremdbestimmung ist der Mensch absoluter Herrscher über sich selbst und keinem anderen Willen als dem eigenen unterworfen. Eigentum ist für Locke gerade duch den Zustand absoluter Herrschaft definiert. Somit hat der Mensch ein Ureigentum an seiner eigenen Person 19 . Hierfür verwendet Locke, in Übereinstimmung mit dem damaligen Wortgebrauch, den Begriff ‘Propriety’ bzw. ‘Property’, der sich mit dem Begriff des suums deckt 20 : „[Menschen schließen sich in Staaten zusammen zum Schutz] ihres Lebens, ihrer Freiheiten und ihres Vermögens, was ich unter der allgemeinen Bezeichnung Eigentum zusammenfasse.“ 21 Das 5. Kapitel der Zweiten Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, wie die Komponente ‘Vermögen’ Teil der ‘Property’ eines Menschen werden kann.
3.1.2 Die Überfluß-Annahme
Bevor nun die eigentliche Eigentumsentstehung betrachtet wird, soll noch auf eine weitere
14 II, § 6; siehe auch II, § 11; sowie II, § 16 „das Grundgesetz der Natur verlangt, daß die Menschheit so weit wie möglich erhalten werden soll“.
15 vgl. II, § 23; auch I, § 42.
16 I, § 45.
17 II, § 35.
18 II, § 34.
19 vgl. II, § 27.
20 vgl. Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 218
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Arbeit zitieren:
M.A. Hans Christian Siller, 1999, Überfluß und Eigentum bei John Locke, München, GRIN Verlag GmbH
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