Überfluß und Eigentum bei John Locke


Hausarbeit, 1999

22 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Die Theorie des Eigentums bei den Naturrechtsautoren

3. Die Entstehung des Eigentums bei Locke
3.1 Lockes Annahmen
3.1.1 Allgemeine Annahmen
3.1.2 Die Überfluß-Annahme
3.2 Schöpfungstheorie
3.3 die Vermischungstheorie
3.4 die Arbeitswerttheorie
3.5 Schranken der Aneignung
3.5.1 Die Sufficiency-Klausel
3.5.2 Das Verderbnisverbot
3.5.3 Eine übersehene Aneignungsschranke
3.6 Die Rolle der Einführung des Geldes

4. Lockes Eigentumstheorie in der Kritik

5. Fazit/Ausblick

Literaturverzeichnis:

„Property I have nowhere found more clearly explained, than in a book entitled, Two Treatises of Government.“

John Locke

1. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit soll die - auf den ersten Blick tatsächlich verblüffend einleuchtend und stringent erscheinende - Eigentumstheorie John Lockes insbesondere unter der These beleuchtet werden, daß seine Annahme einer Überflußsituation weitergehend als oft angenommen und von fundamentaler Bedeutung für eine Interpretation ist. Hierzu wird nach einer Betrachtung der Vorläufer und Grundlagen seiner Eigentumstheorie nach den Implikationen der Überflußannahme zu fragen sein. Abschließend sollen noch einige prinzipielle Kritikpunkte[1] an Lockes Eigentumstheorie diskutiert werden, bevor eine Bewertung versucht wird, inwieweit John Locke seinem selbstgesetzten Anspruch gerecht geworden ist.

2. Die Theorie des Eigentums bei den Naturrechtsautoren

Die christlichen und naturrechtlichen Eigentumstheorien vor Locke, deren wohl bekannteste Vertreter Hugo Grotius und Samuel Pufendorf sein dürften, kreisten um das Paradigma der Okkupationstheorie. Ausgangspunkt der Argumentation war die Annahme, Gott habe die Erde mit all ihren Gütern allen Menschen gleichsam zur Verfügung gestellt, daher gehöre die Natur ursprünglich allen Menschen gemeinsam[2]. Um zu begründen, wie es zum Institut des Privateigentums kommen konnte, wurde eine vertragsmäßige gesellschaftliche Übereinkunft zwischen allen Menschen angenommen, mittels derer die Menschen vereinbarten, daß demjenigen ein Gut gehören solle, der es zuerst in Besitz genommen („okkupiert“) habe.

Die zweite Grundannahme war die der Freiheit aller Menschen. Jedem Menschen war eine Sphäre zugeordnet, innerhalb derer er völlige Freiheit genoß. Diese ureigenste Sphäre, das suum, umfaßte alles, was zu der Person gehörte: Leben, der eigene Körper (vita, corpus, membra), aber auch Freiheit, Ansehen und Ehre (libertas, fama, honor) sowie die eigenen Handlungen (actiones propriae)[3]. Aus dem Recht der Selbsterhaltung wuchs jedem Individuum das Recht zu, sein suum mit allen Mitteln zu verteidigen. Umgekehrt ergab sich hieraus die Pflicht, das suum anderer zu respektieren; eine Verletzung dieser Sphäre stellte eine Verletzung des Naturrechts dar, kam einer körperlichen Aggression gleich und gab dem Angegriffenen das Recht, gegen den Angreifer mit Gewalt vorzugehen[4]. Bei der Aneignung von Gütern wurde das suum auf diese ausgedehnt, sodaß es sie in sich einschloß[5]. Jeder Angriff auf das Privateigentum stellte somit einen Angriff auf die Person seines Eigentümers dar.

Da die Güter als unvermehrbar und einmalig gegeben angesehen wurden, bedeutete jede Inbesitznahme gleichzeitig eine Verminderung der Güter, die den anderen zur Verfügung standen. Daraus ergab sich eine starke Sozialbindung des Eigentums, d.h. die Pflicht, in Not gekommenen Menschen zu helfen, da man diese quasi um ihren gerechten Anteil gebracht habe.

Das Privateigentum war somit kein naturrechtlich zwingend vorhandenes Rechtsinstitut, es basierte auf einer Übereinkunft, war ein menschliches Konstrukt und konnte also auch aufgrund einer Übereinkunft wieder abgeschafft werden. Grundsätzlich hatte das Privateigentum eine moralisch negative Notion des durch die Sündenhaftigkeit des Menschen Notwendigen. Die ursprüngliche Gütergemeinschaft galt als die gottgewollte und anzustrebende Eigentumsordnung[6].

3. Die Entstehung des Eigentums bei Locke

Im folgenden soll die Eigentumstheorie Lockes beleuchtet werden. Besondere Beachtung soll hierbei der Frage nach der Überflußannahme im Naturzustand und nach der Einführung des Geldes zukommen, da dieser Aspekt von der Literatur teilweise zwar gesehen, jedoch nicht auf seine Konsequenzen hin untersucht wird.

Lockes Zielsetzung für seine Eigentumstheorie formuliert er zu Beginn des berühmten 5. Kap. der Zweiten Abhandlung als den Versuch zu begründen,

„wie Menschen zu einem Eigentum an einzelnen Teilen dessen gelangen konnten, was Gott der Menschheit gemeinsam gegeben hat, und das ohne einen ausdrücklichen Vertrag mit allen anderen Menschen.“[7]

Seine Eigentumstheorie stellt somit den Versuch dar, das Eigentum von einer gesellschaftlichen Übereinkunft unabhängig zu machen und auf naturrechtlicher Ebene bereits im vorgesellschaftlichen und vorstaatlichen Zustand zu verankern[8].

3.1 Lockes Annahmen

3.1.1 Allgemeine Annahmen

Locke folgt in seinen Annahmen weitgehend Grotius und Pufendorf[9]. Auch er geht von der Erde als Gabe Gottes an die gesamte Menschheit[10], sowie der (ursprünglichen) Freiheit und Gleichheit aller Menschen aus: „Es [der Zustand, in dem sich die Menschen ursprünglich befinden] ist ein Zustand vollkommener Freiheit [... und] darüber hinaus ein Zustand der Gleichheit“[11]. Aus diesen Grundannahmen zieht Locke folgende Schlüsse: Die Erde wurde allein zu dem Zweck geschaffen, den Menschen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu dienen[12]. Daher kann der Ge- und Verbrauch von Gütern als Auftrag Gottes angesehen werden und bedarf keiner weiteren rechtlichen oder moralischen Rechtfertigung. Im Gegenteil wäre gerade die Zuwiderhandlung, der Nichtgebrauch von Gütern ein Verstoß gegen den Willen Gottes, da dieser durch die Schöpfung des Menschen seinen Willen bekundet habe, daß das Wesen Mensch existiere. Jeder Mensch, als Geschöpf und ‘Eigentum’ Gottes hat also nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur Selbsterhaltung[13]. Darüber hinaus kommt ihm auch die Pflicht zu, das Leben anderer zu erhalten, wo es in seiner Macht steht: „[der Mensch soll,] wenn seine eigene Selbsterhaltung nicht auf dem Spiel steht, nach Möglichkeit auch die übrige Menschheit erhalten.“[14] Zwar ist der Mensch in erster Linie der eigenen Selbsterhaltung, der Erhaltung seiner Mitmenschen jedoch an zweiter Stelle, d.h. noch vor eigenem Luxusstreben verpflichtet. Auf diese Tatsache wird im folgenden noch einzugehen sein.

Weiterhin sind alle Menschen dahingehend gleich, daß keiner ein Herrschaftsrecht über andere geltend machen könnte. Von Gott als freies Wesen geschaffen steht dem Menschen auch kein Recht zu, sich in Sklaverei zu begeben[15]. Das einzige Herrschaftsverhälnis, das von Natur aus existiert, ist dasjenige der Menschen über die Natur, welches auf der Weisung Gottes beruht, sich die Erde untertan zu machen:

„Gott läßt ihn für seinen Lebensunterhalt arbeiten und scheint ihm [...] einen Spaten zur Unterjochung der Erde in die Hand zu geben [...]. In Vers 19 sagt Gott zu ihm: Im Schweiße deines Angesichts sollst du dein Brot essen.“[16] „Gottes Gebot und seine Bedürfnisse zwangen ihn, zu arbeiten.“[17] „Gott gab die Welt den Menschen gemeinsam. Doch da er sie ihnen zu ihrem Nutzen gab und zu den größtmöglichen Annehmlichkeiten des Lebens, die sie ihr abzugewinnen vermachten, kann man nicht annehmen, er habe beabsichtigt, daß sie immer [...] unkultiviert bleiben sollte.“[18]

Wie aus dem letzten Zitat zu entnehmen ist, endet die göttliche Arbeitsweisung nicht bei der bloßen Existenzsicherung sondern fordert auch zu auf Erhöhungen des Lebensstandards gerichteten Anstrengungen auf.

Duch das Verbot von Fremdbestimmung ist der Mensch absoluter Herrscher über sich selbst und keinem anderen Willen als dem eigenen unterworfen. Eigentum ist für Locke gerade duch den Zustand absoluter Herrschaft definiert. Somit hat der Mensch ein Ureigentum an seiner eigenen Person[19]. Hierfür verwendet Locke, in Übereinstimmung mit dem damaligen Wortgebrauch, den Begriff ‘Propriety’ bzw. ‘Property’, der sich mit dem Begriff des suums deckt[20]: „[Menschen schließen sich in Staaten zusammen zum Schutz] ihres Lebens, ihrer Freiheiten und ihres Vermögens, was ich unter der allgemeinen Bezeichnung Eigentum zusammenfasse.“[21] Das 5. Kapitel der Zweiten Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, wie die Komponente ‘Vermögen’ Teil der ‘Property’ eines Menschen werden kann.

3.1.2 Die Überfluß-Annahme

Bevor nun die eigentliche Eigentumsentstehung betrachtet wird, soll noch auf eine weitere Annahme Lockes eingegangen werden, die bislang nur wenig Beachtung gefunden hat: die Überfluß-Annahme. Aus zahlreichen Textstellen geht hervor, daß Locke von einem Zustand des Rohstoff-Überflusses ausgeht[22]:

„Gott gibt uns reichlich allerlei zu genießen“[23] ; „ungeachtet des Überflusses, den Gott ihnen [den Menschen] gegeben hat“[24] ; „Keines Menschen Arbeit konnte sich alles unterwerfen oder aneignen, [seinem Nachbarn] blieb [...] immer noch Raum genug für einen ebenso guten und ebenso großen Besitz wie vorher [...]. So war es in den ersten Zeiten der Welt, als die Menschen eher Gefahr liefen, zugrunde zu gehen, wenn sie sich von ihren Gefährten trennten [...], als Not zu leiden, weil es nicht genügend Land gab, das bebaut werden konnte. Und dasselbe Maß kann man, so bevölkert die Welt auch erscheinen mag, noch heute anerkennen“[25].

Generell wird davon ausgegangen, daß Locke spätestens mit der Einführung des Geldes die Überfluß-Annahme fallen hat lassen[26]. Am problematischsten erscheint diese Annahme hinsichtlich des Grundbesitzes, den auch Locke als so gut wie vollständig von Privatpersonen oder vom Staat angeeignet wahrgenommen haben mußte. Zur Stützung dieser Interpretation werden folgende Textstellen unter Hinweis auf den Gebrauch der Vergangenheitsform herangezogen:

„welche Fülle natürlicher Vorräte es lange Zeit auf der Erde gegeben hat und wie wenig Verbraucher“[27] ; „dieselbe Regel für das Eigentum, nämlich daß jeder Mensch so viel haben sollte, wie er nutzen kann, würde auch noch heute [...] gültig sein, [...] wenn nicht die Erfindung des Geldes [...] die Bildung größerer Besitztümer [...] mit sich gebracht hätte“[28] ; „Das [der Überfluß an kann jedoch kaum bei jenem Tiel der Menschheit der Fall sein, der sich für den Gebrauch des Geldes entschlossen hat.“[29]

[...]


[1] im Rahmen dieser Arbeit kann nicht auf die Vielzahl der existierenden Kritikansätze eingegangen werden. Ich werde die mir wesentlich erscheinenden Argumente kurz besprechen.

[2] Pufendorf lehnte den ursprünglichen Güterkommunismus ab. Er nahm an, ursprünglich habe es keinerlei Eigentumsrechte, also auch kein Gemeineigentum gegeben.

[3] vgl. Olivecrona, Karl: Appropriation in the state of nature: Locke on the origin of property in: Jounal of the History of Ideas, 35, 1974, S. 211-230 (S. 212f).

[4] ebd. S. 212.

[5] Mautner, Thomas: Locke on original appropriation in: American Philosophical Quaterly, 19/3, 1982, S. 259-270 (S. 259); Olivecrona, Karl: the term ‘property’ in Locke’s Two Treatises of Goverment in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 61/1, 1975, S. 109-115 (S. 112); Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 215f.

[6] Brocker, Manfred: Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen Eigentumstheorie, Dissertation, Wissenschaftliche Buchge­sellschaft, Darmstadt, 1992, S. 76.

[7] Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung, herausgegeben von Walter Euchner, übersetzt von Hans Jörn Hoffmann, Reihe Wissenschaft Nr. 213, Suhrkamp, Frankfurt am Main, 1977, II §25, im folgenden zitierte Paragraphen beziehen sich auf dieses Werk, wobei die römische Zahl den Treatise bezeichnet.

[8] vgl. Waldron, Jeremy: The Right to Provate Property, Clarendon Press, Oxford, 1988, S. 138; Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 223.

[9] Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 217.

[10] II, § 26.

[11] II, § 4.

[12] I, § 86; II, § 26.

[13] vgl. Euchner, Walter: Locke in: Maier, Hans/Rausch, Heinz/Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des Politischen Denkens, Zweiter Band: von Locke bis Max Weber, C.H. Beck, München, 1969, S. 11.

[14] II, § 6; siehe auch II, § 11; sowie II, § 16 „das Grundgesetz der Natur verlangt, daß die Menschheit so weit wie möglich erhalten werden soll “.

[15] vgl. II, § 23; auch I, § 42.

[16] I, § 45.

[17] II, § 35.

[18] II, § 34.

[19] vgl. II, § 27.

[20] vgl. Olivecrona, Karl: Locke on the origin of property, S. 218

[21] II, § 123.

[22] dies gilt nicht für alle Werke Lockes. In seinem 8. Essay on the law of nature übernimmt Locke noch die alte These von der Unvermehrbarkeit und Beschränktheit der Rohstoffe: vgl. Locke, John: Essays on the law of nature, herausgegeben von van Leyden, W., Clarendon Press, Oxford, 1958, S. 211 sowie Brocker, Manfred: Arbeit und Eigentum, S.127ff.

[23] II, § 31.

[24] II, § 28.

[25] II, § 36.

[26] vgl. Mautner, Thomas: Locke on original appropriation, S. 260 m.w.N.; Kramer, Matthew H.: John Locke and the origins of private property. Philosophical expolrations of individualism, community, and equality, Cambridge University Press, Cambridge, 1997, S. 104.

[27] II, § 31.

[28] II, § 36.

[29] II, § 45.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Überfluß und Eigentum bei John Locke
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Institut für Politikwissenschaften)
Veranstaltung
Grundkurs III: Hobbes, Locke, Rousseau
Note
1,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
22
Katalognummer
V1579
ISBN (eBook)
9783638109789
ISBN (Buch)
9783638722766
Dateigröße
457 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grotius, Pufendorf, Locke, Kant, suum, Eigentum, Eigentumstheorie, zwei Abhandlungen über die Regierung
Arbeit zitieren
M.A. Hans Christian Siller (Autor:in), 1999, Überfluß und Eigentum bei John Locke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1579

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