Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 3
2 NOTWENDIGE VORAUSSETZUNGEN EWIGEN FRIEDENS 4
2.1. ZWISCHENSTAATLICHE VORBEDINGUNGEN. 4
2.2. APRIORISCHE VORAUSSETZUNGEN - DIE IDEE DES RECHTS 8
3 DIE GARANTIE EWIGEN FRIEDENS 12
3.1 ZUM VERHÄLTNIS VON NATUR UND PRAKTISCHER VERNUNFT 12
3.2 MORALISCHER POLITIKER VS. POLITISCHER MORALIST. 15
4 KRITISCHE BEURTEILUNG. 16
5 SCHLUSSBETRACHTUNG 17
LITERATURVERZEICHNIS 19
2
1 Einleitung
Die Menschheitsgeschichte ist durchzogen und begleitet von Kriegen. Ungeachtet der verschiedenen Kriegsarten, welche sich im Laufe der Jahrtausende ereignet haben - sei es nun der Bürgerkrieg, Angriffskrieg, Verteidigungskrieg oder der Religionskrieg -, beinhalten Kriege typischerweise den Einsatz physischer Gewalt zur Regulierung inner- oder zwischenstaatlicher Konflikte zwecks Durchsetzung politischer Interessen. Auf der anderen Seite hat es stets auch Zeiten des Friedens gegeben, d.h. Zeiten, in denen Konflikte idealerweise gewaltfrei durch Rechtsordnungen gelöst werden; Zeiten, in denen jedem Individuum seine Menschen- und Grundrechte gewährleistet werden sollen. In diesem Zusammenhang stellen die Vereinten Nationen als suprastaatliche Vereinigung auf völkerrechtlicher Ebene ein positives Beispiel für den Versuch dar, internationale Sicherheit und Kooperation, kurz: einen globalen Friedenszustand, zu sichern und zu befördern. Doch wie wahrscheinlich ist es, einen dauerhaften Friedenszustand erreichen zu können? Sind die historischen kriegerischen Geschehnisse sowie aktuellen Kriege und Konflikte nicht Indizien dafür, dass der Krieg zu den natürlichen, egoistischen und machtbesessenen Neigungen des Menschen gehört und damit der Frieden - ganz zu schweigen von einem globalen Frieden - immer bloß punktuell und temporär bleibt? Mit anderen Worten: Siegen letztlich nicht immer die animalischen Neigungen über die vernünftige Moral, so dass keine Hoffnung auf einen ewigen Frieden bleibt?
Innerhalb der Politischen Philosophie ist die Frage nach der Möglichkeit eines ewigen Friedens keine Neuheit. Insbesondere die Friedensschrift Immanuel Kants stellt in diesem Zusammenhang einen berühmten Beitrag zur Friedensthematik dar. In diesem Entwurf befasst sich Kant mit den Bedingungen der Möglichkeit ewigen Friedens, welche den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit bilden sollen. Aus diesem Grund ist es das Ziel, die folgende Fragestellung zu beantworten: Welche sind nach Kant die Bedingungen der Möglichkeit ewigen Friedens?
Zur Beantwortung dieser Frage orientiert sich die Arbeit an der folgenden Struktur: Zunächst werden im Zuge des zweiten Kapitels die notwendigen Bedingungen der Möglichkeit ewigen Friedens erläutert, welche sich unterteilen in die notwendigen Vorbedingungen (vgl. 2.1), die zwischen den Einzelstaaten erfüllt sein müssen, um eine notwendige Basis für die Umsetzung der notwendigen vernunftrechtlichen, apriorischen Voraussetzungen zu bilden, die im Anschluss daran erläutert werden (vgl. 2.2).
Darauf aufbauend behandelt das dritte Kapitel schließlich die hinreichende Bedingung bzw. die Garantie der Möglichkeit ewigen Friedens. Dies erfordert sowohl die Erörterung des Verhältnisses zwischen Natur und praktischer Vernunft (vgl. 3.1) als auch die damit in
3
Zusammenhang stehende Unterscheidung zwischen dem moralischen Politiker und dem politischen Moralisten (vgl. 3.2).
Im Anschluss daran erfolgt im vierten Kapitel eine kritische Beurteilung des Kant’schen Ansatzes, welche einige Schwierigkeiten herausstellt und diskutiert. Im Rekurs auf die eingangs formulierte Fragestellung endet die Untersuchung mit einer abschließenden Schlussbetrachtung, welche eine kurze Zusammenfassung der zuvor generierten Resultate präsentiert.
Textgrundlage dieser Arbeit bilden die Präliminarartikel, Definitivartikel, der Erste Zusatz sowie der Anhang I von Kants Schrift Zum ewigen Frieden (1795).
2 Notwendige Voraussetzungen ewigen Friedens
Im Rahmen dieses Kapitels sollen die notwendigen Bedingungen zur Möglichkeit des ewigen Friedens behandelt werden. Zu diesem Zweck müssen sowohl die notwendigen zwischenstaatlichen Vorbedingungen als auch die notwendigen apriorischen
Voraussetzungen des Friedens erläutert werden.
2.1. Zwischenstaatliche Vorbedingungen
In den sechs Präliminarartikeln zu Beginn der Friedensschrift skizziert Kant „[…] die notwendigen Vorbedingungen für einen Frieden zwischen den Staaten […].“ 1 Hierbei handelt es sich um die negativen Mittel bzw. negativen Bedingungen ewigen Friedens 2 : „[s]ie nennen nämlich das, was sofort unterlassen werden müßte, falls der Friede à la longue nicht auf dem Friedhof der Menschheit stattfinden soll.“ 3 Aus diesem Grund sprechen die Präliminarartikel Verbotsgesetze aus, welche ausnahmslos für jedes Staatsoberhaupt gelten. 4 Insgesamt umfassen sie die Verbote
[…] 1. der geheimen Kriegsvorbehalte bei Friedensschlüssen, 2. der privatrechtlichen
Erwerbung von Staaten, 3. der stehenden Heere, 4. der Staatsverschuldung in Beziehung auf
äußere Konflikte, 5. der gewaltsamen Einmischung in andere Staaten, 6. der ehrlosen
Kriegshandlungen. 5
Kant differenziert dabei zwischen Verbotsgesetzen „[…] von der strengen, ohne Unterschied der Umstände geltenden Art (leges strictae), die sofort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5,
1 Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der Politik.
Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, S.79.
2 Vgl. Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. In: Höffe, Otfried [Hrsg.]:
Immanuel Kant. Zum ewigen Frieden. Zweite, durchgesehene Auflage. Berlin: Akademie Verlag, S.48.
3 Ebd.
4 Vgl. Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der
Politik. A.a.O., S.70.
5 Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.49. 4
6) […]“ 6 und solchen (wie Nr. 2, 3, 4), deren Ausübung von konkreten Umständen abhängt und mit der Erlaubnis zu Aufschüben in Verbindung steht (leges latae). 7 Im Folgenden werden zunächst die leges strictae erläutert.
Das Verbot des ersten Artikels ergibt sich aus Kants Friedensbegriff. 8 Er begreift ‚Frieden‘ als „[…] das ‚Ende aller Hostilitäten‘, also kein ‚bloßer Waffenstillstand‘ […], sondern ein wirkliches Ende der ‚Feindseligkeiten‘.“ 9 Das Wort ‚ewig‘ muss daher so verstanden werden „[…] daß hier etwas ernsthaft und ohne Einschränkung gelten soll.“ 10 Das bedeutet, dass „[w]enn […] der Friede ewig sein soll, muß der Wille zum Frieden absolut und unbedingt sein […].“ 11 Aus dieser Unbedingtheit des Willens folgt, dass sowohl vergangene Kriegsgründe für null und nichtig erklärt werden als auch, dass keine geheimen Vorbehalte für künftige Kriege existieren. 12
Dies setzt jedoch wiederum voraus, dass der Friedenswille schon im Kriegszustand existieren muss, d.h. bevor der Friedensvertrag der Staaten geschlossen wird; die Bedingung dafür findet sich im sechsten Artikel. 13
Dort wird gefordert, „[…] daß auch im Kriegszustand, der eigentlich ein Rückfall in die Gesetzeslosigkeit ist, elementare Rechte fortbestehen müssen.“ 14 Verboten werden deshalb derartige Feindseligkeiten, wie Meuchelmord, Giftmischerei, Brechung der Kapitulation und Anstiftung zum Verrat, welche als „ehrlose Stratagemen“ 15 das Vertrauen zwischen den Staaten gänzlich zerstören würden, somit einen Friedensvertrag verhinderten und schließlich zu einem Ausrottungskrieg führten. 16 Dies liegt darin begründet, dass nach Kant „[…] der Krieg […] nur das traurige Notmittel im Naturzustande ist […], durch Gewalt sein Recht zu behaupten […].“ 17 Da jedoch dieses Naturrecht den ewigen Frieden unmöglich machen würde, muss aufgrund moralischer Vernunft 18 „[e]in solcher Krieg […], mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, […] schlechterdings unerlaubt sein.“ 19 Folglich: „Der
6 Kant, Immanuel (2008): Zum ewigen Frieden (1795). Herausgegeben von Rudolf Malter. Stuttgart:
Reclam, S.8. Hervorhebung im Original.
7 Vgl. Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.65 sowie ebd.
8 Vgl. Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.51.
9 Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der Politik.
A.a.O., S.42. Hervorhebung getilgt.
10 Ebd., S.43. Hervorhebungen im Original.
11 Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.51.
12 Vgl. ebd., S.51f.
13 Vgl. ebd., S.53.
14 Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der Politik.
A.a.O., S.66.
15 Kant, Immanuel (2008): ZeF. A.a.O., S.7.
16 Vgl. Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.53f.
17 Kant, Immanuel (2008): ZeF. A.a.O., S.7.
18 Vgl. Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.54, 56.
19 Kant, Immanuel (2008): ZeF. A.a.O., S.8. 5
Krieg soll nach Grundsätzen so geführt werden, daß er den Frieden nicht notwendig verhindert.“ 20
Um die Gefahr potentieller neuer Kriege zu verhindern, verbietet der fünfte Artikel ferner 21 „[…] die gewaltsame Einmischung eines Staates in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates.“ 22 Kant begründet dies dadurch, dass der schlechte Zustand bzw. die Gesetzeslosigkeit eines Staates keine Läsion eines anderen Staates darstelle und allenfalls als ein schlechtes Beispiel oder als Warnung betrachtet werden sollte, um daraus zu lernen. 23 Entscheidend ist deshalb, dass „[…] Verfassung und Regierung […] allein die Sache eines jeden Staats [sind]. Eben darin liegt seine staatsrechtliche Autonomie […].“ 24 Denn die Verletzung der Autonomie eines Staates kann prinzipiell die Autonomie aller Staaten gefährden, so dass es das Interesse aller Staaten ist, sich davor zu schützen. 25 Dieses Autonomiepostulat steht in Verbindung mit dem zweiten Präliminarartikel im Rahmen der leges latae. 26 Dort fordert Kant, dass „[…] kein für sich bestehender Staat […] von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden [kann].“ 27 Er begründet dies mit seiner Definition des Staats als „[…] eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders als er selbst zu gebieten und zu disponieren hat.“ 28 Woran liegt das?
Für Kant „[…] ist der Staat eine ‚moralische Person‘, das ist […] […] etwas Institutionelles, etwas vom Menschen Gewolltes und Gemachtes […].“ 29 Anders: „In der staatlichen Organisation reproduziert der Mensch sich selbst.“ 30 Das bedeutet, dass für einen Staat das gleiche gilt wie für eine Person: aufgrund der Fähigkeit der autonomen Selbstbestimmung durch sein Wollen darf er nicht Objekt der Verfügung anderer werden; er ist keine Sache, sondern Zweck an sich selbst. 31
20 Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.55.
21 Vgl. ebd., S.56.
22 Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der Politik.
A.a.O., S.62.
23 Vgl. ebd., S.63 sowie Kant, Immanuel (2008): ZeF. A.a.O., S.6f.
24 Saner, Hans (2004): Die negativen Bedingungen des Friedens. A.a.O., S.58.
25 Vgl. ebd.
26 Vgl. ebd., S.59.
27 Kant, Immanuel (2008): ZeF. A.a.O., S.4.
28 Ebd.
29 Gerhardt, Volker (1995): Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“. Eine Theorie der Politik.
A.a.O., S.49. Hervorhebungen getilgt.
30 Ebd., S.52.
31 Vgl. ebd., S.48f sowie S.52, 54.
In seiner Ethik beschreibt Kant autonome Wesen bzw. Personen als Zwecke an sich, die einen
absoluten Wert und Würde besitzen. Deshalb dürfen sie nie nur als Mittel, sondern zugleich immer
auch als Zweck behandelt werden. Vgl. hierzu etwa: Schönecker, Dieter / Wood, Allen W. (2007):
Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“. Ein einführender Kommentar. 3. Auflage. Paderborn:
Schöningh, S.171.
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Arbeit zitieren:
Christian Reimann, 2010, Bedingungen der Möglichkeit ewigen Friedens, München, GRIN Verlag GmbH
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