Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Der leitende Angestellte 3
2.1 Allgemeine Definition 3
2.1.1 Leitender Angestellter i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes 4
2.1.2 Leitender Angestellter i. S. des Kündigungsschutzrechts 5
2.1 Arbeitsrechtliche Behandlung 5
2.2.1 Der Anstellungsvertrag 5
2.2.2 Betriebliche Interessenvertretung 7
2.2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7
2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 7
3 Der Geschäftsführer 8
3.1 Allgemeine Definition 8
3.2 Arbeitsrechtliche Behandlung 9
3.2.1 Der Geschäftsführerdienstvertrag 9
3.2.2 Arbeitsrechtliche Einstufung 10
3.2.3 Kündigung 11
3.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 11
4 Resümee 12
5 Anhang 13
5.1 Quellenverzeichnis 13
2
1 Einleitung
Arbeitnehmer sind Menschen, die sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, bzw. Arbeitsvertrages, verpflichten ihre Arbeitskraft gegen ein bestimmtes Entgelt, weisungsgebunden einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Hierbei gibt es verschiedene Arten von Arbeitnehmern: Zeitarbeitnehmer, 400€-Jobber, Werkstudenten, und eben auch leitende Angestellte und Geschäftsführer. Vor allem bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten treten eine Vielzahl von Problemen auf, betreffend der Abgrenzung, arbeitsrechtlichen Behandlung und sozialversicherungsrechtlichen Einstufung. Zum Beispiel gilt ein (Fremd-) Geschäftsführer nicht als klassischer Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sinn, ist aber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen. Auch bei leitenden Angestellten wie Abteilungsleiter oder Betriebsleiter gibt es je nach den verschiedenen Funktionen Abgrenzungsprobleme.
Die Thematik dieser beiden besonderen Gruppen - Geschäftsführer und leitende Angestellteist sehr komplex und birgt viele Schwierigkeiten und Herausforderungen für Arbeitgeber, Gesellschafter, Unternehmen und die leitenden Angestellten und Geschäftsführer selbst.
2 Der leitende Angestellte 2.1 Allgemeine Definition
Nicht jeder, der einen BlackBerry dienstlich nutzt, ist ein leitender Angestellter… Im täglichen Berufsleben zählt sich eine Reihe an Mitarbeitern, die Verantwortung tragen, zu den leitenden Angestellten. Doch für die rechtlich korrekte Einstufung als leitender Angestellter, bedarf es etwas mehr. Viele Angestellte in Leitungsfunktionen haben nichts mit der Einstufung als leitender Angestellter zu tun. Mitarbeiter der üblichen Betriebshierarchie, wie zum Beispiel Abteilungsleiter, Betriebsleiter, Meister, etc., sind eher in die Kategorie der außertariflichen Angestellten einzugliedern. Leitende Angestellte und außertarifliche Angestellte unterscheiden sich in der Gänze und sind differenziert voneinander zu betrachten. Im Groben zeichnen sich leitende Angestellte dadurch aus, dass Ihnen wesentliche Befugnisse, wie zum Beispiel die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern übertragen werden. Auch können Mitarbeiter aufgrund ihrer Gehaltsstuktur, bzw. -höhe die Stellung als leitender Angestellter einnehmen. Auch die Erteilung einer Prokura kann auf die Stellung als leitender Angestellter hinweisen.
Generell gilt, dass leitender Angestellter ist, wer:
3
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
„Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“ 2
Nach § 5 Abs. 4 BetrVG ist im Zweifel ebenfalls leitender Angestellter,
„…wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
1 Arbeitsrecht - Leitfaden für leitende Angestellte, Glock/Abeln, 11.Auflage
2 Vgl. Arbeitsgesetze, 76. Auflage, S.599 ff.
4
Arbeit zitieren:
Jennifer Kathe, 2010, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern, München, GRIN Verlag GmbH
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