Inhaltsübersicht
Seite :
Vorwort 1
A) Praktische Anwendung eines BHKW
4
I) Begriffserklärung
4
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a) Höchstspannungsnetz
b) Hochspannungsnetz 6
c) Mittelspannungsnetze 6
d) Niederspannungsnetze 6
e) Arealnetze 7
II) Was ist ein Blockheizkraftwerk ( BHKW )?
a) Funktionsweise 8
b) Brennstoffe 10
c) Umweltaspekte und Vorteile einer KWK- Anlage 11
III) Verwendungszweck eines BHKW
14
a) Kleinanlagen 14
b) Mittelanlagen in Großbauten -Altenwohnheime 15
c) Großanlagen für Wohngebiete 17
d) Statistik für BHKWs im Einsatz 18
aa) BHKW für Erdgaseinsatz 18
bb) BHKW für Biogaseinsatz 20
cc) BHKWs mit Heizölmaschinen 20
dd) Raps- und Pflanzenöl Maschinen 21
e) Potentiale von BHKWs 22
B) rechtliche Aspekte von BHKW
I) Betrieb und Planung von Blockheizkraftwerken
26
a) Verfahren nach BImSchG 27
2
b) Verfahren nach dem 3.VerstG 27 c) Verfahren nach GasHl-VO 28 d) Verfahren nach dem WHG ( Wasserhaushaltsgesetz) 28 e) Verfahren nach dem EnWG 28
30 f) Meldepflicht nach KWKG
30 g) Betriebserlaubnis h) Landesbauordnung 31 i) Zulassung und Gebühren 32
II ) Förderungen und Subventionen für BHKWs 33 a) Fördermittel 33
33 aa) EG-Fördermittel bb) Bundesfördermittel 33 cc) Landesfördermittel 34 b) Stromsteuerbefreiung 34 c) Mineralölsteuerbefreiung 35 d) Umsatzsteuerrückerstattung 35 e) Konzessionsabgabeverordnung 36
dd) Bestehen Durchleitungspflichten seitens anderer 56 Energieversorger
b) nach deutschem Recht 68 c) Fallbeispiele 69
83 sonstige Auswirkungen
Vorwort:
Diese Diplomarbeit wurde auf Anfrage und zur Unterstützung des Energiereferates im Umweltamt Frankfurt am Main verfasst. Damit soll etwas mehr Transparenz sowohl tatsächlich, als auch rechtlich, im Umgang mit BHKWen (Blockheizkraftwerke) geschaffen werden. Heute sind alle auf dem Markt befindlichen Anlagen auch gleichzeitig Kraftwärme- Kopplungs- Anlagen (KWK- Anlagen, die elektrische und thermische Energie herstellen). Angehängt ist der Fragenkatalog von Herrn Dr. Neumann, dem Leiter des Energiereferates im Umweltamt Frankfurt am Main. Zusätzlich ergaben sich noch weitere Gesichtspunkte aus Gesprächen mit Herrn Prof. Dr. E. Schöndorf von der Fachhochschule Frankfurt am Main, der diese Diplomarbeit begleitete.
Diese Arbeit gibt im ersten Teil zuerst einen groben Überblick über die technischen Möglichkeiten für eine praktische Anwendung der BHKWs und deren Funktionsweise.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt jedoch auf dem zweiten Teil und den darin enthaltenen rechtlichen Aspekten mit der Nutzung der BHKWs. Zum besseren Verständnis wird Bezug auf einen aktuellen Fall, bei dem das Umweltamtes Frankfurt am Main beratend tätig ist, genommen.
Vorgaben des Umweltamtes Frankfurt
Das Thema wäre - hier noch nicht endgültig formuliert:
von
1
Es geht um die Fragen:
1. Betrieb von Blockheizkraftwerken, Verkaufsmöglichkeit von BHKW-
Strom an Mieter in Wohnungsbereichen, 2. Anschluss-bzw. Versorgungspflicht für "Letztverbraucher",
Wettbewerb auf dem Gebiet der Stromnetze, hierbei zu beachten
Energiewirtschaftsgesetz, KWK-Gesetz, Stromsteuergesetz,
Konzessionsabgabeverordnung, GWB usw.
Ansatz:
BHKW tragen zum Klimaschutz bei und senken die CO2-Emissionen
um ca. 30%.
Ihr wirtschaftlicher Betrieb ist, sonstige Voraussetzungen gegeben, bei
Selbstnutzung des Stroms in vielen Bereichen gegeben.
Problematisch ist, wenn z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft oder Hauseigentümer den Strom an seine Mieter verkaufen will (spart
Stromsteuer, spart Konzessionsabgabe).
Dagegen steht die Auffassung von Stromversorgern, sie hätten nicht nur
die Pflicht sondern auch das Recht auf Anschluss und Versorgung des
"Letztverbrauchers". Würde ein Zwischenhändler dazwischentreten,
müsse man diesen nicht ans Stromnetz anschließen, bzw. könne ihm
sogar den vorhandenen Anschluss kappen.
Neue lokale AVBs sehen sogar vor: "der Kunde darf den Strom nicht weiterverkaufen".
Das Problem tritt auch bei Büroliegenschaften mit Mietern sowie sog. Arealnetzen auf.
Nicht nur in Frankfurt ist diese Frage zwischen verschiedenen Akteuren stark umstritten, einige Prozesse laufen aktuell ohne endgültiges Urteil.
Hintergrund ist dabei auch, dass das Energierecht sich als "Torso" aus Elementen der Jahre 1935 (!),der Jahre bis 2000 und den letzten
Novellen entpuppt. Zum Teil erweisen sich Absätze oder mit anderen
Gesetzen als widersprüchlich. Der Streit ist auch vom Gesetzgeber
vorprogrammiert, da dieser keine eindeutige Regelung getroffen hat.
2
Die Diplomarbeit von Hr. Blümm soll daher den aktuellen Stand der Streitigkeiten in Frankfurt aufgreifen, die Problematik rechtlich, teilweise
auch wirtschaftlich, aber auch in Bezug auf rechtliche Begrenzungen von
Klimaschutzmaßnahmen (BHKW) darstellen. Es wären die verschiedenen rechtlichen Bezüge (und evtl.
Widersprüche,
Interpretationen) des Energierechts in diesem Bereich darzustellen und
Lösungsmöglichkeiten im Rahmen des gültigen Rechts (Stichwort
Mieter-Genossenschaft) bzw. Vorschläge für rechtliche Änderungen und
Klarstellungen zu erarbeiten.
Das Energiereferat würde die Arbeit durch Fachinformationen und Kontaktherstellung zu BHKW- Betreibern, Energieversorgern, Energie-
Rechtsanwälten usw. unterstützen.
Einige der aktuellen Urteile (nicht nur aus Frankfurt) liegen uns vor.
Wir würden uns freuen, wenn Hr. Blümm hier einen interessanten
Beitrag für eine hochaktuelle, umstrittene, aber für den weiteren Ausbau
der KWK (Ziele Bundesregierung, Ziele EU) wesentliche Beiträge leisten
könnte.
Die Arbeit könnte praktisch "sofort" beginnen, mit Schwerpunkt der Bearbeitung im Zeitraum Februar -Mai 04.
Wir gehen davon aus, dass seitens des Energiereferats keine Kosten entstehen. Sollten Kosten erforderlich sein, z.B. für die Beschaffung
von Informationen usw., ist dies zuvor im Einzelfall abzusprechen.
Weiteren Vorschlägen im Detail, insbes. von Hr. Prof. Schöndorf, stehen
wir offen gegenüber.
3
Diplomarbeit: BHKWs und ihre Verwendung
A) Praktische Anwendung eines BHKW
Um die theoretischen und tatsächlichen Probleme mit BHKWs in Arealnetzen besser darstellen zu können, wird ein praktisches Fallbeispiel diese Arbeit begleiten. In diesem Fall geht es um die Nutzung von 2 BHKWs in einer Altenwohnanlage, die gleichzeitig auch eine Schule auf dem Nachbargrundstück mit Energie versorgen wird. Problematisch an diesem Fall ist die Tatsache, dass in der Altenwohnanlage Letztverbraucher mit eigenen Unterzählern vorhanden sind und die Versorgungsleitung wenige Meter über öffentlichen Grund geführt wurde. Auf die sich daraus ergebenden Probleme wird im Folgenden weiter eingegangen werden.
I Begriffserklärung
In Deutschland werden grundsätzlich folgende Spannungsebenen unterschieden: Höchstspannungsnetz mit 380 bzw. 220 kV,
Hochspannungsnetz mit 110 kV,
Mittelspannungsnetz mit 10-20 kV und Niederspannungsnetz.
Wichtig ist diese Unterscheidung auch aus rechtlichen Gründen, da das EnWG z.B. zwischen dem Übertragungsnetz in § 4 II EnWG und dem
4
Versorgungsnetz / Elektrizitätsversorgungsnetz § 4 I EnWG
unterscheidet. Letzteres geht über das Hochspannungsnetz hinaus und erfasst auch die Übertragung und Verteilung von Mittel bzw. Niederspannung dienenden Netzebenen. 1
Auch bei der Berechnung der Stromsteuer nach § 2 Nr. 1, § 5 I Satz 1, § 9 I Nr. 3 StromStG spielt diese Unterscheidung eine Rolle 2 .
1 Theobald in Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht RN 8 zu § 6 EnWG.
2 Infobrief vom 20.07.2003 an das Umweltamt Frankfurt von Dr. Martin Riedel, Becker Büttner Held, Berlin
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a) Höchstspannungsnetz
380 bzw. 220 kV-Höchstspannungsnetze dienen den großräumigen, europaweiten Energietransporten und dem Anschluss großer Kraftwerkseinheiten mit Leistungen von über 300 Megawatt.
b) Hochspannungsnetz
Die 110 kV-Hochspannungsnetze dienen dem regionalen Transport in meist ländlichen Gebieten mit geringer Verbrauchsdichte und der innerstädtischen Verteilung in Ballungsräumen. Die Entfernungen von Hochspannungsnetzen betragen in ländlichen Gebieten 50 bis 100 km und in Ballungsgebieten 10-20 km.
c) Mittelspannungsnetz
Die Mittelspannungsnetze bilden die Oberstufe der örtlichen Verteilernetze.
Die Entfernungen dieses Netzes betragen meist nur einige Kilometer. An dieses Netz werden Abnehmer und Einspeisende mit einer Leistung von 50 kW und einigen MW angeschlossen.
Die Betriebsspannung liegt in Deutschland jeweils bei 10 oder 20 kV.
d) Niederspannungsnetze
Der Großteil der Abnehmer, meist Tarifkunden und kleinere Sonderkunden mit Abnahmemengen unter 100 000 KW bzw. einer maximalen Leistung von unter 200 KW , ist an das Niederspannungsnetz mit 230 V bis 380 V angeschlossen.
Die Entfernung dabei beträgt meist nur wenige Meter oder kleinere Gebäude. Diese vier Spannungsebenen sind durch Umspannwerke, bzw. Trafostationen miteinander verbunden. Deshalb gibt es in Deutschland also insgesamt 7 Netzebenen; 4 Spannungsebenen und 3 Umspannwerke.
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Nur die höchste Spannungsebene des Netzes ist überregional ausgedehnt und alle Netzebenen unterhalb der Höchstspannung sind in kleinere Teilnetze aufgeteilt.
Daher gibt es in den Spannungsebenen unterhalb der Höchstspannung eine Vielzahl von Unterspannungsnetzen. Als kleinstes
Unterspannungsnetz ist das Hausnetz eines Endverbrauchers zu sehen, der mit den Leitungen in Wänden oder Aufputz die an die Leitung angeschlossenen Geräte versorgt.
Für BHKWs sind besonders die Niederspannungsnetze interessant, da die BHKWs fast ausschließlich Spannungen in diesem Bereich abgeben.
Größere Wohngebiete oder Wohnparks werden auch das Mittelspannungsnetz versorgt.
e) Arealnetz Ein Arealnetzwerk beschreibt ein Niederspannungs-oder Mittelspannungsnetz, das in einem ganz engen räumlich
zusammenhängenden Gebiet besteht 3 . Im Fallbeispiel liegen die Grundstücke der Altenwohnanlage und der Schule nebeneinander und sind mit einem Niederspannungskabel verbunden. Die Entfernung der Gebäude an sich beträgt wenige 100 Meter. Gleichzeitig wird die Altenwohnanlage bei größerem Strombedarf vom Umspannwerk der Schule mit Energie aus dem Netz versorgt.
3 Schultz in Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 12 zu § 3 IX KWKG
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II Was ist ein Blockheizkraftwerk ( BHKW )
a) Funktionsweise In Blockheizkraftwerken (BHKW) werden mit Hilfe von
Verbrennungsmotoren (oder künftig vielleicht Brennstoffzellen) Strom und Wärme erzeugt 4 . Bei einem BHKW handelt es sich im Prinzip um einen Motor mit Generator, der von Heizungswasser umströmt oder durchströmt wird. Motor und Generator werden somit gekühlt, und die Abwärme kann zur Heizwassererwärmung verwendet werden. In modernen Geräten wird selbst die Abgaswärme noch zur Brauchwassererwärmung genutzt. Besonders in dezentralen Strom- und Wärme-Aggregaten wird die Primärenergieausnutzung gegenüber zentraler und getrennter Strom- und Wärmeproduktion erheblich gesteigert und damit der Ausstoß von Luftschadstoffen wie CO 2 , SO 2 usw. erheblich reduziert.
Einzig das Problem der Wärmenutzung in den Sommermonaten bleibt, wodurch ein wirklich wirtschaftlicher Betrieb nur dort möglich ist, wo ein kontinuierlicher Wärmebedarf vorhanden ist. Das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (seit 01.04.2002) ermöglicht aber durchaus auch einen wirtschaftlichen Betrieb von kleinen BHKW in Einfamilienhäusern. Eine kleine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage mit 5 kW, die nach dem 01.04.2002 installiert wurde, kann somit, je nach eingespeister Strommenge (ca. zwischen 500 und 3.000 Betriebsstunden) zwischen rund 1.275 Euro (500 Betriebsstunden) und 7.665 Euro (3.000 Betriebsstunden) über einen Zeitraum von 10 Jahren an Zuschlagszahlungen erhalten.
Mit solch kleinen BHKW können Strom und Wärme im Verhältnis von ca. 1:2 erzeugt werden (z.B. ca. 5 kW Strom + ca. 10 kW Wärme). Die Gas-
4http://www.weser-ems-energie.de/15_Lexikon/15_1_Lexikon1.htm
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oder Dieselaggregate sind mittlerweile ausgereift und bieten neben dem hohen Energienutzungsgrad auch eine lange Lebensdauer, große Wartungsintervalle, Geräuscharmut und einfache Montagetechnik. So können z.B. die Abgase direkt über den vorhandenen Hausschornstein abgeführt werden. Neben der konventionellen Technologie wie Dampfturbine, Verbrennungsmotor und Gasturbine stehen auch neue Technologien wie die Brennstoffzelle oder der Stirlingmotor zur Verfügung.
Eine BHKW- Anlage besteht aus folgenden Komponenten:
Quelle: http://www.dagego.de/Grafiken/Blockheizkraftwerk.jpg
Motor, Gasturbine oder Brennstoffzelle als Generatorantrieb
Generator zur Stromerzeugung
Wärmetauschersysteme zur Rückgewinnung der Wärme
Elektrische Schalt- und Steuereinrichtung Hydraulische Komponenten zur Wärmeverteilung (Heizungsrohrsystem) Ggf. Wärmespeicher
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b) Brennstoffe
Betrieben werden BHKWs entweder mit Gas bzw. Biogas, Öl oder Holz (Holzvergasung), aber auch mit Raps-Methyl-Ester (RME). BHKWs arbeiten im Gegensatz zur Solartechnik nicht nur mit regenerativen Energien sondern spielen auch eine wichtige Rolle zur optimalen Nutzung fossiler Brennstoffe und zur Energieeinsparung. Liegt schon eine Gasleitung im Wohngebiet, ist Gas die beste und umweltfreundlichste Alternative der verschiedenen Kraftstoffe Gas lässt sich fast schadstofffrei verbrennen und kann auch in umgebauten PKW Ottomotoren verwendet werden, was zu einer günstigen Kosten- und Wartungsbilanz führt. Im Fallbeispiel wird die Altenwohnanlage mit zwei 50 kW Gas
betriebenen Generatoren versorgt. Dadurch spart man sich einen weiteren Raum für die alternativ möglichen Tanks einer Öl betriebenen Anlage.
Biogas ist ein Gemisch aus verschiedenen Gasen, das bei der biologischen, durch Bakterien verursachten Zersetzung von organischem Material entsteht. (aus Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Schwefelwasserstoff (H2S) und Stickstoff (N2)). Dieses Gas entseht in riesigen Mengen auf Mülldeponien und in Kläranlagen oder Faultürmen.
Der Methananteil verleiht dem Biogas seine wertvolle Eigenschaft als Energieträger, ist aber gleichzeitig auch für die brennbaren und explosiven Eigenschaften in Verbindung mit Luft verantwortlich. Beim Umgang und der Verwertung von Biogas sind deshalb besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
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Öl ist hier noch ein sehr verbreiteter Betriebsstoff, denn meistens dienen kleine Dieselmotoren als Kraftwerk, um einen Stromgenerator zu betreiben. Vorteil hierbei ist die günstige Kostenstruktur vor allem auch wegen der gleichen Bauteile in PKW Motoren. Holz ist der natürlichste Brennstoff. Verwendung finden alle abgelagerten Holzsorten und formen. Entweder wird eine Turbine zur Stromerzeugung über Holzfeuerung mit Dampf betrieben, oder das Holz wird zu Holzgas, das als Brennstoff für einen herkömmlichen Vergasermotor genutzt wird.
Raps-Methyl-Ester (RME) dieser Kraftstoff wird auch Biodiesel bezeichnet und besteht zu 90 % aus Rapsöl, dem für das bessere Fließverhalten bis zu 10 % Alkohol zugesetzt wird. Die Effektivität sinkt mit diesem Kraftstoff jedoch, da moderne Dieselkraftwerke den Alkoholanteil sehr unwirtschaftlich verbrennen und deshalb ein Leistungsverlust von 5-8 % in Kauf genommen werden muss 5 .
c) Umweltaspekte und Vorteile einer KWK-Anlage
Verglichen werden hier eine Kraftwärmekopplungsanlage (KWK) und ein herkömmliches Verfahren zur getrennten Erzeugung von Wärme und Strom in einem Heizkessel und einem Kondensationskraftwerk. Zum großen Teil entsteht der Strom, der heute über die Netze der Stromversorgungsunternehmen verteilt wird, in Kondensationskraftwerken. Diese Kraftwerke wandeln nur einen geringen Teil der eingesetzten Brennstoffe, wie Braunkohle, Steinkohle oder Heizöl in Strom um.
5 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 4
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Diese Kraftwerke haben einen Wirkungsgrad von nur 38 % und damit fast 2/3 Verluste. Der Wirkungsgrad der BHKWs liegt deutlich über
Für die eigene Versorgung der Kraftwerke, sowie durch die Netzverluste liegt die effektiv zur Verwendung stehende Energieausbeute bei nur 34 % der eingesetzten Energie 6 .
Die restliche Energie wird einfach in die Umwelt abgegeben und nicht weiter verwendet. Der Verbraucher hat nun die Möglichkeit, aus diesem Strom wieder Wärme zu machen und damit zu heizen, oder eben zusätzlich mit Öl oder Gas Wärme herzustellen, die aber bereits bei der Stromherstellung entstand und dort nur nicht genutzt wurde. Durch den dezentralen Aufbau von Blockheizkraftwerken ist es jedoch möglich die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme direkt vor Ort zu Heizzwecken oder Wärmeprozessen zu nutzen. Unnötige Verluste in Verteilernetzen und die sinnlose Wärmeabgabe an die Umwelt entfallen somit. Die Primärenergieeinsparung von bis zu 37% hilft nicht nur die Ressourcen zu schonen, sondern entlastet die Umwelt durch einen entsprechend geringeren CO2 -Ausstoß.
6 http://www.schmitt-enertec.de/bhkw/umweltaspekte.htm
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Ein wichtiger Vorteil von BHKWen liegt in ihrem zentralen Standort. Denn bei keiner anderen Energieerzeugungsform sind die Wege zum Verbraucher, also dort wo die Energie gebraucht und verbraucht wird, so kurz wie hier. Das spart Kosten für die Verlegung von Leitungen und vermeidet auch hohe Leitungsverluste, wie sie bei Überlandleitungen unvermeidlich sind.
7 http://www.schmitt-enertec.de/bhkw/umweltaspekte.htm
13
Weiter kann man die Kraftwerke optimal dem Bedarf anpassen und so effizient Energie erzeugen.
Die Altenwohnanlage besitzt zwei Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen in Form von Gasgeneratoren und versorgt das Areal nicht nur mit insgesamt 100 kW sondern auch mit über 200 kW an thermischer Energie. Diese wird im Winter zur Beheizung der Altenwohnanlage und der Schule verwendet und im Sommer über einen Wandler auch zur Kühlung benutzt.
III Verwendungszweck eines BHKW
a) Kleinanlagen
Eine heute weitverbreitete Anwendung von BHKW- Kleinanlagen ist der Einbau und Betrieb in Ein- und Mehrfamilienhäusern. Damit wird Strom für die Nutzgeräte und Wärme für Heizung und Warmwasser erzeugt.
Ansicht eines BHKWs für die Versorgung eines Einfamiliehauses mit Strom und Wärme
Quelle:http://www.sunsolartec.de/Energie_Plus_Haus.html
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Der Leistungsbereich für ein Einfamilienhaus liegt bei einer Leistung von ca. 4,5 kW elektrische und 12,5 kW thermische Energie.
Bei einem Mini- BHKW reicht die Abwärme des meist 1-Zylinder - Motors mit ca. 270 cm3 Hubraum zur Heizung eines ganzen Ein- bis Mehrfamilienhauses. Durch eine ausgereifte elektronische Steuerung produziert das Mini- BHKW immer genau soviel Energie, wie gerade benötigt wird.
Ein Permanentmagnet-Generator ist wassergekühlt und wartungsfrei. Sein Stratorgehäuse ist direkt am Motorblock und sein außen laufender Rotor direkt am Schwungrad befestigt. Das Weglassen sonst üblicher Generatorlager erspart unnötige Reibungsverluste.
Aufwendig ist nur die je nach Drehzahl variierende Wechselspannung des Generators. Diese wird zunächst gleichgerichtet und dann anschließend elektronisch in dreiphasigen Wechselstrom umgespannt.
b) Mittelanlagen in Großbauten wie Altenwohnheime Für eine Strom-und Wärmeversorgung mittels eines
Blockheizkraftwerkes sind Altenwohnanlagen sehr gut geeignet. Die Lastverteilung ist jeden Tag ähnlich gelagert, das bedeutet, man kann das BHKW sehr gut auf die Bedürfnisse des Heimes abstimmen. Idealerweise kann dann das Heim die Heimbewohner über eine Großküche versorgen und so das Potenzial eines BHKW voll ausschöpfen.
Aufgrund der demographischen Entwicklung wird bei der Anzahl der Altenheime mit einer Zuwachsrate von mindestens 15% bis zum Jahre
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2010 in Bezug auf den Stand vom 30.06.1995 ausgegangen 8 . Die Zahl der Alten-, Pflege- und Wohnheime in Deutschland lag im Jahr 2000 bei über 14000 Einrichtungen. Davon sind in Deutschland rund 8200 Altenheime, 3600 Pflegeheime und rund 2800 Behindertenheime.
Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:NSU-Amorbach_ASB-Pflegeheim.JPG Je nach Ausstattung der Wohnanlage, z.B. mit einem Schwimmbad, Fitnesscenter oder Sporthalle sind BHKW- Anlagen ab einer Größenordnung von 20-30 Wohneinheiten rentabel.
Bei Wohnkomplexen von über 100 Wohneinheiten ist der Einsatz einer größeren BHKW- Anlage mit etwa 20 kW elektrischen Gesamtleistungen ebenfalls wirtschaftlich zu betreiben. Meistens wird nicht nur ein Wärmesondern auch ein Stromverbund gebildet, bei dem sich z.B. eine Altenwohnanlage und eine Schule ein gemeinsam genutztes BHKW miteinander teilen und über Stromleitungen auf nicht öffentlichem Gelände verbunden sind.
Im begleitenden Beispiel sind hier der Walldorf- Schulverein und die Aja-Textor- Altenwohnanlage in Frankfurt zu nennen.
8 www.infozentrumraststatt.de
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Beide verfügen über 2 BHKWe mit einer Gesamtleistung von 2 mal 50 kW elektrischer Leistung. Außerdem entfallen bei diesem Strom- und Wärmeverbund die Kosten für Netznutzungsentgelte und
Konzessionsabgaben. Auf die Höhe und den Grund dieser Abgaben wird später ausführlich eingegangen.
c) Großanlagen für Wohngebiete
Als Beispiel dient hier ein Wohngebiet mit einem zentralen BHKW. Ökologische Gesichtspunkte führten zu der Entscheidung, das 9700 m2
Eigentums- und 36 Mietwohnungen sowie einem Kindergarten zentral mit einem BHKW mit Strom und Wärme zu versorgen. Damit spart man sich viele Einzelheizungen, weil hier zentral aus Erdgas Wärme und Strom für die Versorgung der Wohnanlage erzeugt wird. Im Erdreich ist ein 300 m langes Leitungssystem verlegt, das die Häuser mit Wärme für die Heizung und Warmwasserbereitung versorgt.
Quelle: http://www.heizen3.de/uploads/pics/BHKW.jpg
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Eine kleine Übergabestation in jedem Gebäude erfasst den Verbrauch. Die Abrechnung erfolgt anschließend direkt zwischen dem Eigentümer bzw. dem Mieter und den Stadtwerken. 9
d) Statistik für BHKWs im Einsatz
BHKWs gibt es mit ganz unterschiedlichen Betriebsstoffen. Dieser Abschnitt stellt die Kosten und Vorteile der einzelnen vor.
aa) BHKW für Erdgaseinsatz
Die in Deutschland angebotenen BHKWs müssen bestimmte Grenzwerte, welche die TA-Luft vorschreibt, einhalten. Die Grenzwerte ändern sich je nach Größe oder Leistung der Anlagen.
Quelle: 10
Die Wirkungsgerade der Anlagen liegen für ein BHKW mit Erdgas-Ottomotor bei mindestens 76% und maximal bei 98% somit bei einem Gesamtwirkungsgrad von durchschnittlich 88%. Dabei liegt der durchschnittliche thermische Wirkungsgrad bei 54% und der elektrische Wirkungsgrad bei 34%. 11 Als Beispiel sei hier ein Kohlekraftwerk angeführt, bei dem der Wirkungsgrad gerade mal bei etwa 34% 12 , deutlich unter den 88% des BHKW liegt.
9 Markus Gailfuß, BHKW- Infozentrum Rastatt, Internetseite. www.infozentrum raststatt.de
10 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 5
11 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 7
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Außerdem muss man den Zweck und die Nutzung der kleineren Anlagen betrachten. Diese werden überwiegend zur Wärmenutzung eingesetzt und haben so einen nicht optimal ausgerichteten Generator zur Stromerzeugung.
Um die Wärmeausnutzung von den BHKWs noch besser zu gestalten, rüsten die Hersteller ihre Anlagen mit größeren Wärmetauschern aus, oder sie schalten noch einen zweistufigen Wärmetauscher nach.
Ein weiterer, wichtiger Aspekt für die Planung und Installation eines BHKW ist die Kostenseite solcher Anlagen. Welche Anteile die einzelnen Komponenten bei diesen Kosten einnehmen zeigt ein Vergleich der Kostenaufteilung von BHKW bis zu einer Gesamtleistung von 2000 kW.
Diese Auswertung basiert auf 142 Angeboten über BHKWS mit einer Leistung von 5-2000 kW.
Dazu kommen noch die Betriebsstoffe und Reparaturen. Ins Gewicht fallen dabei aber auch die Kosten einer Generalüberholung, die
12 http://www.schmitt-enertec.de/bhkw/umweltaspekte.htm
13 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 7
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zwischen 25 000 und 65 000 Stunden gemacht werden muss. Zu veranschlagen sind dabei ca. 25 % der gesamten
Neuanschaffungskosten. Dafür ist dann die Anlage wieder für mindestens weitere 25 000-65 000 Stunden betriebsbereit.
bb) BHKW für Biogaseinsatz
Solche Anlagen werden häufig in der Landwirtschaft eingesetzt , mit Methangas , das bei der Vergärung von Klärschlamm oder bei Verrottung von Garten- und Bioabfällen entsteht, betrieben. Die Grenzwerte für solche Anlagen liegen einheitlich bei 500 mg/Nm 3 für NOx und 650 mg/Nm 3 für CO und 20 mg/ Nm 3 , für Staub. Alle weiteren Kosten, Instandhaltung und Generalüberholung, sind mit den Anlagen für Erdgas in etwa identisch.
cc) BHKWen mit Heizölmaschinen
Diese Anlagen sind dort im Einsatz, wo es die Infrastruktur entweder nicht erlaub, diese Anlagen mit Erdgas zu betreiben, oder rein aus persönlichen, wirtschaftlichen Erwägungen heraus ein BHKW betrieben wird.
Auch diese Anlagen müssen die Emissionsgrenzwerte aus der TA-Luft einhalten.
Die Grenzwerte sind ebenso wie bei Erdgasanlagen nach der Größe der Anlagen gestaffelt. Diese reichen von 5- 17000 kW elektrischer Leistung.
Quelle: 14
14 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 17
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Der Wirkungsgrad solcher Anlagen liegt mit einem elektrischen Wirkungsgrad bei 38% und einem thermischen Wirkungsgrad bei 45%, also einem durchschnittlichen Gesamtwirkungsgrad von 83 %, also leicht unter dem der Erdgasanlagen.
Dies ist aber damit zu erklären, dass die Hersteller dieser Anlagen die Abgaswärme nicht so effizient nutzen wie die der Erdgas - BHKWs. Auch wenn die Heizölanlagen einen besseren elektrischen Wirkungsgrad haben, geht dieser Vorteil doch damit wieder verloren. Die Kosten der Anlagen sind aber mit denen der erdgasbetriebenen vergleichbar, jedoch ist mit einem kleinen Aufschlag zu rechnen.
dd) Raps- und Pflanzenöl Maschinen
Diese Anlagen laufen mit sogenanntem Biodiesel, auch Rapsmethylester genannt, und finden sich auch oft in der Landwirtschaft wieder. Zu den Grenzwerten liegen diese mit den für Dieselanlagen gleich. Auch die Wirkungsgrade liegen ähnlich bei denen der Dieselanlagen. Für Anlagen zwischen 5 und 8400 kW ergibt sich so folgendes Bild.
Quelle: 15
Für Anschaffung, Pflege, Wartung und Instandsetzung muss aber mehr ausgegeben werden, weil meist solche Anlagen noch einmal speziell umgebaute Dieselanlagen oder komplette Neukonstruktionen sind.
15 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Seite 20
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Außerdem ist durch den Methylanteil im Öl der Sprit aggressiver als normaler Diesel und kann die Dichtungen des Motors angreifen, auflösen oder aufquellen lassen.
Dies hat dann immer kostenträchtige Reparaturen zur Folge. e) Potentiale von BHKWen Die Potenziale von BHKW sind sehr groß.
Jedoch braucht man Gebäude und Nutzer, die möglichst gleichzeitig Wärme und Strom benötigen und so die Nutzung des BHKW optimieren.
Negativ würde es sich auswirken, wenn entweder nur nach Strom oder nur nach Wärme gefragt würde; denn der andere Teil der Energie ginge dann gänzlich verloren. Dies wäre im höchsten Maße unökologisch. Aber man muss auch bedenken, dass die Investitionen und der planerische Aufwand für ein BHKW um einiges höher sind als für eine normale Heizung.
Deshalb müssen sich diese Mehrinvestitionen immer durch den gesparten Strombezugspreis decken oder geringer sein, sonst rechnet sich eine solche Anlage nicht.
22
Insgesamt wird nach dieser Studie für das Jahr 2010 mit einer
installierten BHKW- Leistung von rund 13.750 MW el gerechnet. Das gesamte BHKW- Potenzial wird auf rund 70.000 GWh el pro Jahr prognostiziert.
16 http://www.bhkw-infozentrum.de/anwf_pot.html
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Das nächste Schaubild zeigt, wie sich der Strompreis in Deutschland zusammensetzt, und welche Kosten enthalten sind. Die Kostenbestandteile in der linken Säule sind dabei deshalb so hoch, weil die Anlage mit 5 kW elektrischer Leistung sehr klein und für ein Einfamilienhaus gedacht ist. Anlagen mit 50 kW Leistung produzieren die Energie mit nur noch 30 % der Kosten, da das Energieverhältnis zwischen hergestelltem Strom und Kapitaleinsatz sehr viel besser ist. Die rechte Säule zeigt die Zusammensetzung des Strompreises am Beispiel des Energieversorgungsunternehmens Mainova in Frankfurt am Main.
Da die Stromleitungen über öffentliche Wege geführt werden, wird auch eine Netznutzung und Konzessionsabgabe fällig. Warum diese zusätzlichen Kosten anfallen, wird im Teil B genau erläutert.
24
B) rechtliche Aspekte von BHKW
I Betrieb und Planung von Blockheizkraftwerken
LBO = Landesbauordnung
18 ASUE aus www.asue.de
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a) Verfahren nach BImSchG 19
Das Verfahren nach BImSchG ist bei Gasturbinenanlagen immer durchzuführen und bei Anlagen mit Verbrennungsmotor nur Pflicht, wenn die Feuerungswärmeleistung > 1 MW ist.
In einem Prüfungsverfahren nach BImSchG werden vorwiegend die von der Anlage zu emittierenden Abgase und der entstehende Lärm überprüft. Ein immissionsrechtliches Prüfungsverfahren hat auch
Konzentrationswirkung, das bedeutet, dass die Behörde das Vorhaben umfassend prüft. Dieses Verfahren schließt alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen mit ein. Ausgenommen sind dabei nach § 13 BImSchG Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, 3. Verstromungsgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz.
b) Verfahren nach dem 3.VerstG
In diesem Verfahren wird nur geprüft, ob es eine günstigere Alternative zum verwendeten Brennstoff gibt (z.B. Kohle, Erdgas etc.). Soll die Anlage mit Erdgas betrieben werden, muss zum einen eine Genehmigung für die Errichtung der Anlage nach § 17 VerstrG, und zum anderen eine Genehmigung für die Verwendung von Erdgas nach
§ 12 I-III VerstrG eingeholt werden.
19 Gesetzestext liegt in der Anlage vor
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c) Verfahren nach GasHLV
Das Verfahren nach der Gashochdruckleitungsverordnung ist ein selten durchzuführendes Verfahren, wenn eine Anschlussleitung zwischen Gasturbine oder Verbrennungsmotor und dem öffentlichen
Versorgungsnetz erneuert oder wesentlich geändert wird und der Betriebsdruck dabei über 1 bar liegen muss. Die zuständige Behörde überprüft dann die zu ändernden oder neuen Leitungen und gibt diese dann für die Benutzung frei.
d) Verfahren nach dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
Diese Verfahren sind neben dem Verfahren nach BimSchG nur dann durchzuführen, wenn wassergefährdende Stoffe bei der Anlage gelagert werden sollen, die nicht Bestandteile der Anlage sind. Dies können z.B. Schmier- und Fettstoffe, sowie brennstoffhaltige Lösungsmittel sein.
In den meisten Fällen kann aber auf ein Verfahren nach dem WHG verzichtet werden.
EnWG 20 e) Verfahren nach dem
Die Prüfung des Vorhabens richtet sich ausschließlich nach energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Dieses Verfahren findet neben einem evtl. durchzuführenden Verfahren nach dem BImSchG statt.
20 Gesetzestext liegt in der Anlage vor
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Nach § 3 I EnWG hat der Anlagenbetreiber eine Genehmigung von der zuständigen Behörde zu beantragen.
Ausgenommen davon sind nach § 3 I Nr. 2 EnWG die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung nach § 10 I EnWG. Die Genehmigung darf nach § 3 II EnWG nur versagt werden, wenn der Antragssteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten, oder bei der Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die beantragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren
Versorgungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde oder sich für das verbleibende Gebiet des bisherigen Versorgers Nachteile ergeben würden; dabei ist das Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.
Weiter haben nach § 10 I EnWG die Energieversorgungsunternehmen für das zuständige Gemeindegebiet den Letztverbrauchern die allgemeinen Tarife und Bedingungen im Niederspannungsnetz öffentlich bekannt zu geben.
Wer jedoch seine eigene Energie herstellt, kann sich nicht auf die allgemeinen Tarife berufen § 10 II EnWG, es sei denn, dass die erzeugte Gesamtenergie kleiner als 50 kW elektrischer Gesamtleistung ist. Dann gelten auch die allgemeinen Bedingungen und Tarife nach § 10 II Satz 2. EnWG. Zuständig dafür sind die Energieaufsichtsbehörden der Bundesländer und damit deren Wirtschaftsminister. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt 21 , das bedeutet, dass die Energieversorgung in erster Linie verboten ist und nur durch die Genehmigung erlaubt wird.
21 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht Rn 1 zu § 3 EnWG
29
f) Meldepflicht nach KWKG
Eine Meldepflicht für den Anlagenbetreiber besteht grundsätzlich nicht und ist auch nicht von Nöten, wenn der gesamte Strom selbst verwendet wird. Jedoch gilt, falls Strom eingespeist wird, auch für Kleinanlagen nach § 8 II KWKG, dass der Betreiber bis zum 31. März jeden Jahres der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber die im vergangenen Jahr eingespeiste Strommenge mitzuteilen hat. 2223
g) Betriebserlaubnis
Die Zulassung von KWK- Anlagen zur Berechtigung für den Erhalt von Zuschlagszahlungen nach dem KWK- Gesetz für Bestandsanlagen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (01.04.2002) erteilt, sofern der Antrag bis zum 31.12.2002 gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung wird die Zulassung rückwirkend zum 01. Januar des Jahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für nach dem 01. April 2002 in Dauerbetrieb gegangene, modernisierte oder neue KWK-Anlagen (bis 2 MW el ) sowie für neue Brennstoffzellenanlagen erfolgt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebes 24 .
22 Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19. ausgegeben zu Bonn am 22 März 2002 und Gesetzestext in der Anlage vorhanden. 23 Meldebogen ist im Anhang beigelegt
24 Theobald in Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 17 zu § 8 KWKG
30
h) Landesbauordnung
Eine Baugenehmigung richtet sich grundsätzlich nach Landesrecht! Jedoch sind dabei die Voraussetzungen und Ausnahmen der Länder recht ähnlich, und es wird daher auf die Ausführungen der Hessischen Bauordnung verwiesen.
Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO bedürfen nach Maßgabe der HBO Anlage2 keiner Baugenehmigung 25
Baugenehmigung nach HBO ( Hessische Bauordnung) Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO. Nr:3.5 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5, bei Anlagen außerhalb von Gebäuden auch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1.
Dies bedeutet also, dass BHKW mit einer Leistung von bis zu 350 kW keiner Baugenehmigung, jedenfalls im Beispiel von Hessen, bedürfen.
25 § 54 Grundsatz HBO
(1) 1Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die
Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen
oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts
anderes bestimmt ist. 2Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner
Baugenehmigung.
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1
Satz 2 müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entsprechen.
31
Baurecht ist grundsätzlich Ländersache, jedoch wird ein gewisser Rahmen vom Bundesgesetzgeber im BauGB vorgegeben, und so können die einzelnen Länder gleiche Sachverhalte unterschiedlich regeln.
i) Zulassung und Gebühren
Anfallende Gebühren richten sich nach der dafür erlassenen Gebührenverordnung 26
Für die Zulassung eines BHKW ist ein Antrag nach § 6 KWKG 27 nötig.
26 Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Vom 2. April 2002
27 Antrag auf Zulassung einer KWK- Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (BGBl Teil I, S. 1092)
32
II Förderungen und Subventionen für BHKWs
a) Fördermittel
Fördermittel gibt es in 3 Kategorien. Vom Bund, vom Land und von der EU.
aa) EG-Fördermittel
Eines der wichtigsten Förderprogramme in der EG sind die ERP-Umwelt- und Energiesparprogramme. Gefördert werden grundsätzlich Vorhaben im Umweltschutzbereich. Voraussetzung dafür ist eine Anlage entweder zur Energieeinsparung, rationelle Energieverwendung oder die Nutzung von erneuerbaren Energien. Die Förderung ergeht in Form eines Darlehens zu 4,58 % effektivem Jahreszins, die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die ersten 5 Jahre sind tilgungsfrei. Die Förderdarlehen sind jedoch 28
bb) Bundesfördermittel
Für die Subventionierung mit Bundesfördermitteln kommt als erstes das KfW-Förderprogramm in Betracht.
Hier gibt es den Investitionskredit für Umweltschutzmaßnahmen. Die Voraussetzungen entsprechen in etwa denen des ERP-Programms. EG-Fördermittel.
28 www.subventionen.de
33
cc) Landesfördermittel
Landesfördermittel gibt es nur noch selten und werden nur für jeden Einzelfall entschieden. Die meisten Fördermittel wurden aber inzwischen ganz gestrichen. Auskünfte werden von den Behörden des jeweiligen Bundeslandes nur auf direkte Anfrage erteilt. Auch ändern sich die Fördervoraussetzungen ständig. Daher wird an dieser Steller von einer Aufzählung abgesehen.
b) Stromsteuerbefreiung
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 29 können die Betreiber von dezentralen Energieanlagen damit rechnen, künftig von der Stromsteuer nach § 2 Nr. 1, § 5 I Satz 1, § 9 I Nr. 3 StromStG befreit zu werden 30 .
Dies gelte jedoch nur für Anlagen mit weniger als 2 Megawatt Leistung,
entnommen wird.
Das Gericht bestimmte im Verfahren den schwammigen Begriff des räumlichen Zusammenhangs näher:
Die Stromsteuerbefreiung gilt demnach für Strom, der in ein Nieder- oder Mittelspannungsnetz eingespeist und aus diesem ohne Umspannung auf Hoch oder Höchstspannung wieder entnommen wird.
1. Im Falle der Stromsteuer gilt ab dem 1. 1. 2003 eine Steuerbefreiung in 31 für alle Anlagen mit
29 Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. 05. 2003- 4K 3876/02 VSt
30 Infobrief vom 20.07.2003 an das Umweltamt Frankfurt von Dr. Martin Riedel, Becker Büttner Held, Berlin siehe auch Anhang
31 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht RN 21 zu § 9 V StromStG
34
ebenfalls einem Wirkungsgrad von über 70 %, Eigenverbrauchsverwendung des Stroms und einer Nennleistung von bis zu 2 MW nach
§ 9 I Nr. 3 StromStG.
Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und
Bezugsmenge, die 25 MWh überschreitet 3233 .
c) Mineralölsteuerbefreiung
Nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom
6. Dez. 1999 werden KWK Anlagen steuerlich begünstigt.
Anlagen befreit, deren Wirkungsgrad mindestens 70 % beträgt 34 . Dieser Steueranteil wird von den Hauptzollämtern am Jahresende zurückerstattet. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von Euro 4,036 / MWh gegenüber sons
d) Umsatzsteuerrückerstattung
Steuerlich gilt als Unternehmer, wer Strom in das öffentliche Netz einspeist oder an Dritte verkauft. Der private Betreiber kann beim Finanzamt einen Antrag auf Berechtigung zum Vorsteuerabzug stellen. Dies bedeutet für Ihn, dass er die gesamte Steuer von 16 % für Investitions-, Wartungs- und Verbrauchskosten vom Finanzamt
32 www.bhkw-anlage.de/inhalt.htm
33 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht RN 7 zu § 9III,V StromStG
34 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht RN 12 zu § 25I Nr. 5b, III Nr. 1,1 MinöStG
35
zurückbekommt. Dafür muss er aber die in der Einspeisevergütung bzw. dem Stromverkaufserlös enthaltene Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt abführen 35 .
e) Konzessionsabgabe
Nach § 1 Abs. 2 der Konzessionsabgabenverordnung 36 sind
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die
Abgabe beschreibt einen öffentlich rechtlichen Vorgang, bei dem eine Geldleistung für eine Gegenleistung gezahlt wird. Die Konzessionsabgabe wird jedoch vom Energieversorgungsunternehmen an die Gemeinde gezahlt, um die öffentliche Strasse und die damit verbundenen Versorgungsrechte nutzen zu können. Diese Konzessionsabgabe ist damit tatsächlich aber ein privatrechtliches Leistungsentgelt. Die Höhe dieses Entgeltes variiert und hängt von der Einwohnerzahl ab. Als Beispiel werden für die kWh in Städten von über 500000 Einwohnern mehr als 3 Cent verlangt. Dieser Betrag wird aber dann nicht fällig, wenn der Strom zwischen Herstellung und Endverbraucher kein öffentliches Gelände, öffentliche Straßen oder Gehwege, quert oder tangiert. Dies ist in Arealnetzwerken meistens der Fall, da die Versorgungsleitungen meistens über die Privatgrundstücke in diesem Areal geführt
35 www.bhkw-infozentrum.de/statement/umsatzsteuer
36 der Gesetzestext der KAV liegt in der Anlage vor
36
werden. Dies allein führt schon zu günstigeren Strompreisen wie außerhalb des Areals.
Man kann damit sagen, liegen die Versorgungsleitungen im Areal nicht auf öffentlichem Boden, sondern im Privatgrund, dann entfallen sämtliche Konzessionsabgaben.
Zulassung und den Betrieb von BHKWs gibt, sondern, dass diese Verfahren von sehr vielen Faktoren, wie z.B. die Größe der Anlage und ihr Standort abhängig sind.
Interessant für die Planung ist selbstverständlich auch die wirtschaftliche Komponente. Dafür sind die Umsatzsteuerrückerstattung und die Stromsteuerbefreiung auch wichtige Entscheidungskriterien.
In wie weit der Ausbau dieser zentralen Energieversorgungsanlagen voranschreitet, hängt aber auch von den politischen Impulsen ab. Wichtig sind daher die politischen Ziele, die den Weg und die Geschwindigkeit für den Ausbau vorgeben. Welche Ziele die einzelnen Institutionen verfolgen, wird im nächsten Abschnitt behandelt.
37
III Ziele der EU
Im Juni 1990 gab es die erste offizielle Erklärung zu einer europäischen Energiegemeinschaft des Europäischen Rats in Dublin. Im Dezember 1991 folgte eine Sonderkonferenz in Den Haag. Vertreter von über 60 Ländern einigten sich auf Grundsätze zu Zielen der Energiecharta.
Weiter ging es im Dezember 1994, als der Energiecharta-Vertrag unterzeichnet wurde.
Im 1. Dezember 1996 trat dann die EG-Binnenmarktrichtlinie
Die Kommission zur Kraft- Wärme- Kopplung legte 1997 daraufhin folgende Ziele für die Energieherstellung fest.
Der Anteil der durch Kraft- Wärme- Kopplung erzeugten Strommengen gemessen an der Gesamtelektrizitätserzeugung in der EU soll von derzeit 9% im Jahr 1994 bis auf 18 % im Jahr 2010 verdoppelt werden. Dafür sind verschiedene Maßnahmen nötig.
Kurzfristig soll eine Richtlinie die bestehenden Anlagen konsolidieren und neue effiziente Anlagen fördern.
Mittel- und langfristig sollte die Richtlinie als Rahmen dienen, damit hocheffiziente KWK- Anlagen neben anderen umweltfreundlichen Alternativen der Energieversorgung bei zukünftigen Entscheidungen über Investitionen in Energieerzeugungsanlagen eine mögliche Alternative zu konventionellen Anlagen bilden können 37 .
37 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Kraft- Wärme- Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im
Energiebinnenmarkt. KOM (2002) 415 endgültig 2002/0185 (COD)
38
Die Ziele der EU beruhen auf einer Forderung des Rates für einen Binnenmarkt für Energie aus dem Jahre 1986. Die daraufhin erarbeiteten Ziele der Kommission der EU lassen sich in 3 Teilschritte aufgliedern. Erstens soll durch die Verbesserung der Transparenz zur Feststellung von Versorgungsmängeln im Binnenmarkt der grenzüberschreitende Energieaustausch erleichtert werden. Zweitens soll die Liberalisierung durch ein freies Spiel der Kräfte, also freien Wettbewerb, auf dem Binnenmarkt vorangetrieben werden
Drittens soll aus den Erkenntnissen und Erfahrungen der zweiten Phase die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen durchgeführt werden.
Die Verwirklichung dieser Teilziele führte auch zum Erlass von
1996.
Darauf folgte im April 1998 das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts EnWG.
Die Statistiken der Firma Eurostat 38 belegen eindrucksvoll, dass die aus KWK- Kraftwerken erzeugte Energiemenge der EU von 1994 ( 9%) auf über 11% im Jahre 1998 gestiegen ist. Aber auch die Emissionsausschüttung der Anlagen hat sich verbessert, da vermehrt saubere Brennstoffe Verwendung finden.
Der Anteil der KWK- Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden, stieg im Jahre 1994-1998 von 30 % auf über 45%.Dagegen ging die Nutzung von
38 n the EU- Summary of statistics 1994-- Wärme-
Kopplung ( KWK), Eurostat 2001.
39
Stein- und Braunkohle im gleichen Zeitraum von 30 %< auf 20 % zurück 39 .
Dies zeigt deutlich, dass mit den von der EG erlassenen Richtlinien ein Instrument geschaffen wurde, die Energieherstellung und die damit verbundenen Umweltbelange zu beeinflussen.
IV Ziele der Bundesregierung
Die Bundesregierung versuchte mit verschiedenen Maßnahmen den Bestand und den Ausbau von BHKW zu fördern. 40 Als erstes wurde in den Verbänden eine Verbändevereinbarung im Mai 1998 mit dem Namen "Verbändevereinbarung I Strom" geschlossen. Diese regelt bis heute den Rahmen für die Durchleitungsentgelte der elektrischen Energie.
Im Dezember 1999 einigten sich die Verbände in der "Verbändervereinbarung II Strom", auch noch die Nutzungsentgelte für elektrische Energie zu regeln.
Aber die Vereinbarungen sollten noch darüber hinaus weiteres regeln:
39 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Kraft- Wärme- Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im
Energiebinnenmarkt. KOM (2002) 415 endgültig 2002/0185 (COD) Seite 07.
40 Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Minderung der CO2-Emissionen und der Förderung der Kraft-
Wärme-Kopplung in Ergänzung zur Klimavereinbarung vom 9.11.2000
40
Diese sollten die Nutzung der bestehenden Gas-und
Elektrizitätsleitungen regeln, um ein weiteres Verlegen neuer anbietereigener Leitungen zu verhindern. Die Ziele der Verbändevereinbarungen sind, eine Organisation der Netznutzung auf Vertragsbasis zu schaffen, um damit den Wettbewerb zu fördern und die Preise wettbewerbsgerecht zu gestallten.
Gleichzeitig sollen diese Vertragsbeziehungen aber auch transparent, also für alle nachvollziehbar, gehalten werden.
Des weiteren dürfen gegebene Eigentumsverhältnisse an den Leitungen und die Durchsetzung der damit verbundenen Rechte nicht zu einer Behinderung des Wettbewerbs führen.
Vertragspartner der Verbändevereinbarungen sind der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Berlin BDI; der Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., Essen VIK; der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., Bonn BGW und der Verband kommunaler Unternehmen e.V., Köln VKU.
Mit der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität (96/92/EG) wurden alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet, bis zum Februar 1999 ihre nationalen Strommärkte weitgehend für Wettbewerb zu öffnen 41 .
In der EG vollzog sich die Marktöffnung zunächst vornehmlich auf der Großhandelsebene, also zwischen Erzeugern der Elektrizität und Einzelhändlern. Voraussetzung für diesen Wettbewerb war ein transparenter Zugang zu den Stromnetzen.
41 Zeitschrift für Energiewirtschaft: Heft 3 /1999 Netzzugangsregimes im nationalen Strommarkt - Lehren aus dem europäischen Ausland von Jens Perner, Christoph
Riechmann
41
In Deutschland wurde die Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität bereits frühzeitig mit einer Energierechtsreform im April 1998 und einer Kartellrechtsreform zum Januar 1999 umgesetzt. Daraus entstand das EnWG , das Energiewirtschaftsgesetz. Dabei verzichtete der deutsche Gesetzgeber zunächst auf eine ordnungsrechtliche Festlegung von Netzbenutzungsregeln. Diese sollten von der Wirtschaft selbst erarbeitet und festgelegt werden. Die Verbände der Stromwirtschaft (Vereinigung Deutscher
Elektrizitätswerke, VDEW) und der stromverbrauchenden Industrie (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft, VIK, und dem Bundesverband der Deutschen Industrie, BDI) sollten also selbst Rahmenregeln für die Netznutzung entwickeln. In den Verbändevereinbarungen Strom I und Strom II wurde ein Grid-Code, ein technisches Regelwerk für den Zugang zu den Höchstspannungsnetzen, entwickelt.
Zugrunde gelegt werden sollten jedoch nicht theoretische Modelle, sondern praktikable Möglichkeiten, den Netzzugang zu regeln und der damit verbundenen Durchleitungsentgelte 42 . Die Verbände richteten nun Ihre Aufmerksamkeit auf das Ausland und zogen einen Vergleich mit Ländern, die schon eine längere Liberalisierungserfahrung vorweisen konnten (England und Wales, Norwegen, Schweden, Finnland). Die Perspektive wird ergänzt um das österreichische Konzept, das sich eher defensiv an die Vorgaben der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität anlehnt. Weiter wurde untersucht, ob die Systeme der einzelnen Länder auf Deutschland übertragbar wären.
Es wurden Netzzugangsregeln herausgearbeitet. Mit der Ausgestaltung von Netzzugangsregeln wollte man verschiedene Ziele verfolgen:
42 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht RN 12 zu § 6 EnWG
42
Zum Einen die Signal- und Steuerungsfunktion, um eine hohe Netzauslastung zu gewährleisten sowie die langfristige Ansiedlung von Verbrauchern und Energieeinspeisungen Dritter.
Zum Anderen eine Kostenorientierung in Bezug auf die Kosten die durch Umbaumaßnahmen und Erweiterungen des Netzes entstehen. Transparenz des Wettbewerbs soll die Chancen und Risiken offen legen und neue Investoren anregen den Wettbewerb im Netz zu steigern.
Diese Regelungen sollten neben dem EnWG Anwendung finden. Das EnWG in der ersten Fassung war jedoch zu eng gefasst und behinderte den freien Verkehr mit der Ware Strom. Im Mai 2003 wurde das EnWG neu gefasst und mit einigen Änderungen versehen. So wurden zum Einen die geschlossenen Vertragsgebiete abgeschafft und ein brancheninterner Wettbewerb eingeführt. Des Weiteren regelt das EnWG Punkte wie z.B. die Anschluss- und Versorgungspflicht oder die Wegenutzungsverträge und Enteignungen. In diesem Abschnitt wurden die Ziele dargelegt, und wie sich diese Ziele herausgebildet haben.
Jetzt werden wir erklären, wie die Verwendung der erzeugten Energie rechtlich ablaufen sollte.
43
V Eigennutzung der Energien
a) Erzeugung des Stroms für den Eigenbedarf
Zunehmend werden BHKWs in kleineren Wohnkomplexen verwendet und dienen ausschließlich der eigenen Versorgung mit Strom und Wärme. Aber auch in größeren Gebäudekomplexen, wie z.B. in Kliniken oder Schwimmbädern, werden meistens sämtliche hergestellte Energien selbst verbraucht und keine Energien nach Außen an Dritte weitergegeben.
Nach § 10 I EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen im Gemeindegebiet verpflichtet, Jedermann zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen an das Niederspannungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Jedermann kann dabei eine natürliche oder juristische Person, aber auch nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Personenvereinigungen sein 43 .
Dies entspricht auch der Gesetzesbedeutung des § 4 I KWKG Jedoch bildet § 10 II Satz 1 EnWG eine wichtige Ausnahme dieser Verpflichtung. Denn wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, kann sich nicht auf die allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflichten aus § 10 I Satz 1 EnWG berufen 44 . Er kann aber Anschluss und Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind.
43 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 16 zu § 10 EnWG
44 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 24 zu § 10 EnWG
44
Ausnahme von der Ausnahme bilden hier jedoch Kleinanlagen bis zu einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 50 KW, oder wenn der Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird 45 . Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nur unter der Voraussetzung besteht, wenn die Gesamtstrommenge, die hergestellt wird, weniger als 50 KW beträgt, oder aber der gesamte Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird 46 .
In allen anders gelagerten Fällen kann man sich nicht auf die allgemeinen Tarife und eine Anschluss- und Versorgungspflicht berufen, sondern nur auf Bedingungen, die für das Energieversorgungs-
unternehmen wirtschaftlich und praktikabel sind. Dies trifft auch auf die Altenwohnanlage Aja-Textor zu, da diese mit einer Gesamtleistung von über 100 kW über der vom Gesetz angegebenen Höchstmarke von 50 kW liegt.
b) Vergütung der Überschüsse
Nachteil jeder KWK- Anlage ist jedoch, dass Wärme und Strom nur in einem festen Verhältnis hergestellt werden können. So ist es z.B. nicht möglich, nachts im Winter nur Wärme für die Heizung herzustellen und überhaupt keinen Strom zu produzieren, da der Generator entweder läuft und beide Energieformen liefert, oder nicht. Aber auch im täglichen Betrieb, werden je nach Strombedarf mehr oder weniger Energie benötigt und so würde sehr viel Strom unnötigerweise hergestellt werden, weil er dann nicht verbraucht wird. Dies würde aber die Energiebilanz dieser Anlagen und auch deren Wirtschaftlichkeit vehement mindern.
45 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 30 zu § 10 EnWG
46 Siehe auch Fußnote 40
45
Abhilfe schafft da die Möglichkeit, den Strom in umgekehrter Richtung in das Netz des Energieversorgungsunternehmens einzuspeisen, damit dieser dort hinkommt, wo er gebraucht wird.
Fraglich ist, ob dies rechtlich möglich ist und wie dieser Strom dann vergütet wird.
Geregelt wurden derartige Fragen im Kraft Wärme-Kopplungsgesetz, das für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung geschaffen wurde. Zweck dieses Gesetzes ist nach § 1 KWKG die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland um mindestens 10 Millionen Tonnen zu verringern. Regelungsbereich dieses Gesetzes ist nach § 2 KWKG die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom, ausgenommen Strom aus KWK- Anlagen, der mit erneuerbaren Energien hergestellt wurde. Diese Art von Strom fällt unter das EEG 47 (Erneuerbare Energien Gesetz). Folgend werden in § 3 KWKG die einschlägigen Begriffe definiert. § 4 KWKG regelt dann die Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht. Nach § 4 I KWKG sind die Netzbetreiber verpflichtet die KWK- Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom abzunehmen.
Die Netzbetreiber können diesen Strom wieder verkaufen, oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs nutzen. Als Preis für diesen Strom gilt nach Absatz 3 der zwischen dem Betreiber der KWK- Anlage und dem Netzbetreiber vereinbarte Preis zuzüglich eines Zuschlags.
Können sich die Parteien nicht einigen, gilt der üblicher weise gezahlte Preis als vereinbart.
Für die Zuschlagszahlungen müssen entsprechend §§ 4 V KWKG und § 9 II EnWG getrennte Konten geführt werden.
47 der EEG- Gesetzestext liegt in der Anlage vor
46
Entsprechend § 4IV KWKG besteht aber die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von KWK- Strom nur in soweit, als der Netzbetreiber auch zur Zuschlagszahlung verpflichtet ist. Die Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags werden dann in § 5 KWKG geregelt und unterscheiden sich je nachdem, ob die Anlage vor Inkrafttreten des KWKG oder nach Inkrafttreten in Dauerbetrieb genommen worden ist.
Heute in Betrieb genommene Anlagen bekommen nur noch den Zuschlag, wenn es sich um kleinere KWK- Anlagen oder um Brennstoffzellen- Anlagen handelt.
Der Gesetzgeber verlangt aber, um in den Genuss des Zuschlags zu kommen, weitere Voraussetzungen. So ist nach § 6 KWKG eine Zulassung nötig. Dafür ist ein Zulassungsantrag 48 zu stellen.
Die Zulassung wird erteilt, wenn es sich um eine zuschlagsfähige Anlage aus § 5 KWKG handelt, und bestimmte Pflichtangaben über Besitzer und Anlagentyp im Antrag ausgefüllt werden.
Zuständige Stelle ist nach § 10I KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Diese Zuständigkeit kann aber auch durch Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates auf eine juristische Person des privaten Rechts übertragen werden.
Eine Kostentragungspflicht für diese Amtshandlungen ergibt sich aus § 11 KWKG i.V.m. der Kostenverordnung 49
48 Antrag auf Zulassung einer KWK- Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (BGBl Teil I, S. 1092)
49 Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Vom 2. April 2002
47
Höhe des Zuschlags und Dauer der Gewährung ist in § 7 KWKG geregelt.
Für alte Anlagen sinkt der Zuschlag von 1,38 Cent pro Kilowattstunde auf 0,97 Cent pro Kilowattstunde bis zum Jahr 2006. Neue Anlagen bekommen jetzt noch 1,38 Cent /kWh wobei dieser Betrag bis zum Jahr 2009 auf 0,56 Cent / kWh sinkt. Am meisten wird für Kleinanlagen gezahlt: zur Zeit 2,40 Cent/ kWh und bis zum Jahr 2010 nur noch 1.94 Cent / kWh. Brennstoffzellenanlagen bekommen einen Zuschlag von 5,11 Cent / kWh und zwar über einen Zeitraum von 10 Jahren ab in Dauerbetriebnahme der Anlage 50 .
In diesem Abschnitt wird deutlich, dass je ökologischer das Verfahren zur Energieherstellung ist, je höher fällt die Förderung aus. Damit werden über dieses volkswirtschaftliche Instrument
(Subventionierung) der Ausbau und die Planung der zukünftigen Anlagen beeinflusst.
50 Schultz in Danner / Theobald Kommentar für Band II RN 2 zu § 7 KWKG
48
VI Fremdnutzung der Energien
a) Möglichkeiten der Weitergabe von BHKW- Strom an Dritte in Arealnetzen
Zu denken ist hier z.B. an den Verkauf von Energie an Mieter oder Eigentümer von Gebäuden in der Nachbarschaft innerhalb des Areals.
aa) Arealnetzwerke
Ein Arealnetzwerk beschreibt ein Niederspannungs-oder
Mittelspannungsnetz, das in einem ganz engen, räumlich zusammenhängenden Gebiet besteht 51 .
Ein Arealnetz ist z.B. auch bei einem Krankenhaus gegeben, bei dem mehrere Gebäude auf dem Grundstück stehen und mit einem Stromkabel miteinander verbunden sind.
Auch unsere Aja- Textor- Altenwohnanlage ist ein solches Arealnetz. Hier geht es nun um den Fall, dass innerhalb dieses Arealnetzes ein Blockheizkraftwerk besteht und verschiedene Verbraucher Energie aus diesem Netz beziehen.
Dies kann auf unterschiedliche Weise möglich sein. 1) Grundstückseigentümer ist gleichzeitig Betreiber des BHKWs und verkauft den Strom an die anderen Mieter.
2) Der Grundstückseigentümer ist gleichzeitig Betreiber des BHKW und verkauft den überschüssigen Strom an Grundstücksnachbarn. 3) Der Grundstückseigentümer will die Leitungen des Energieversorgers benutzen und andere Kunden mit Energie beliefern.
51 Schultz in Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 12 zu § 3IX KWKG
49
Diese Konstellationen werfen aber eine Vielzahl von Problemen auf.
bb) Besteht eine Genehmigungspflicht?
Als erstes ist zu klären, ob der Betreiber des BHKW ein Energieversorgungsunternehmen darstellt.
Dies gibt dann Aufschluss über das rechtliche Verhältnis zu den anderen Personen und einer etwaigen Genehmigungspflicht.
Nach § 3 Abs. 1 EnWG ist die Aufnahme der Energieversorgung anderer genehmigungspflichtig. Nach § 2 Abs. 4, 1. Alt EnWG ist ein Energieversorgungsunternehmen ein Unternehmen oder Betrieb, der die anderen mit Energie versorgt oder § 2 Abs. 4, 2. Alt EnWG ein Netz für die allgemeine Versorgung betreibt.
Der Vermieter versorgt seine Mieter mit Energie, dies spricht für die Annahme eines Energieversorgungsunternehmens. Der Begriff des Unternehmens oder Betriebs ist hier eher technisch zu sehen und nicht mit dem Gewerbebegriff aus dem HGB gleichzusetzen. Außerdem sind seine Mieter auch andere im Sinne des § 2 Abs.4 1. Alt. EnWG. Anderenfalls wäre wieder Eigenversorgung, also die gänzliche Eigennutzung der hergestellten Energie, gegeben 52 .
Nach § 2 Abs. 4, 2 Alt EnWG könnte der Vermieter auch Versorger sein, wenn er als Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung fungieren würde.
52 Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 35 zu § 2 EnWG
50
Als Grund- und Hauseigentümer hat der Vermieter spätestens mit dem Einbau der Elektroleitungen Eigentum an dem Stromnetz erworben, da diese nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil seines Gebäudes geworden sind.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV 53 zählt das gesamte Gebäudenetz zur sog. Kundenanlage. Als letzter Netzteil des EVU wird die Haupt- oder Panzersicherung im Haus angesehen. Diese steht noch im Eigentum des EVU.
Alle nachrangigen Leitungen sind Eigentum des Grund- oder Gebäudeeigentümers.
Des Weiteren müssten diese Leitungen auch die Erfordernisse und Voraussetzungen eines Netzes erfüllen.
Ein Netz ist dann gegeben, wenn mehrere Versorgungsleitungen inkl. dem erforderlichen Zubehör miteinander verbunden sind. 54 Ein Mietshaus oder Eigentumswohnungen sind mit einzelnen Versorgungsleitungen versehen. Daher liegen die Voraussetzungen auch für ein Netz vor.
Dieses Netz muss aber auch der allgemeinen Versorgung dienen. Allgemein ist die Versorgung, wenn diese jedermann zugänglich ist 55 . Dieses Netz kann damit jeder nutzen, der mit dem Betreiber einen Vertrag abschließt.
Nach der EnWG- Änderung ist es nun möglich, dass der Netzbetreiber und der Energieversorger nicht identisch sind.
53 Gesetzestext liegt der Anlage bei
54 Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 40 zu § 2 EnWG
55 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 16 zu § 10 EnWG
51
Ein privater Energieversorger kann danach ein für die Allgemeinheit dienendes Netz nutzen, genau wie auch ein Energieversorger, der die Versorgung von Letztverbrauchern sichert, dies auch durch ein privates Netz tun kann.
Das EnWG will damit den Wettbewerb in kleinen Arealnetzen fördern und damit positiv auf die Preise für den Letztverbraucher hinwirken. Tatsächlich muss das Netz aber auch geeignet sein, die allgemeine Versorgung sicherzustellen. Das bedeutet, dass an dieses Netz eine unbegrenzte Anzahl von Abnehmern angeschlossen werden könnten. Zu diesem Sicherstellungsauftrag sind aber noch weitere Rechte, wie z.B. Wegerechte zur Verlegung der Leitungen über Gemeindegebiet oder Privatgrundstücke nötig, damit jedermann angeschlossen werden kann.
Dazu müsste auch die Finanzdecke des Energieversorgungsunternehmens groß genug sein.
In einem Arealnetz sind jedoch die Nutzer dieses Netzes von Anfang an begrenzt, sei es auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Aus diesem Grund kann es sich bei einem privaten kleinen Arealnetz nicht schon um ein Netz für die allgemeine Versorgung handeln. Aus diesen Gründen stellt ein räumlich begrenztes Arealnetz kein Netz für die allgemeine Versorgung dar.
Da der Eigentümer dieses räumlich begrenzten Arealnetzes kein Netz für die allgemeine Versorgung betreibt, handelt es sich bei diesem auch nicht um ein Energieversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 4, 2. Alt EnWG.
Zusammengefasst kann man sagen: Da die Stromleitungen des Eigentümers zwar ein Netz darstellen aber nicht der allgemeinen
52
Versorgung dienen, liegt kein Energieversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 4, 2. Alt EnWG vor.
Da aber der Eigentümer die anderen Parteien mit Energie versorgt liegen die Voraussetzung des § 2 Abs. 4, 1. Alt EnWG vor, wonach es sich trotzdem um ein Energieversorgungsunternehmen handelt, wenn andere Parteien als der Erzeuger selbst mit der Energie versorgt werden.
Beim Vermieter oder Eigentümer des Hausstromnetzes handelt es sich damit um ein Energieversorgungsunternehmen 56 .
Ergebnis :
Da die Voraussetzungen für ein Energieversorgungsunternehmen hier vorliegen, ist die Aufnahme der Versorgung nach § 3 Abs. 1 EnWG auch genehmigungspflichtig.
Es könnten aber weitere Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht greifen.
cc) Ausnahme von der Genehmigungspflicht 1. Jedoch könnte eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 EnWG vorliegen, wonach die Aufnahme der Versorgung wieder genehmigungsfrei wäre.
Voraussetzung dafür wäre, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens vorläge.
Der BHKW- Betreiber müsste dann den hergestellten BHKW- Strom in ein Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen. Wie oben dargelegt ist der Netzbetreiber eines Arealnetzwerkes auch gleichzeitig über § 2 Abs. 4, 1. Alt EnWG ein Energieversorgungsunternehmen und damit wäre eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnWG gegeben und
56 Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 29 zu § 2 EnWG
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die Aufnahme der Energieversorgung anderer genehmigungsfrei. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass der BHKW Betreiber in sein eigenes Netz einspeist. Die Stromversorgung beginnt erst, wenn die Energie von einem Rechtssubjekt auf ein anderes juristisch selbstübergeht 57 ständiges Rechtssubjekt
Damit wäre die Aufnahme der Versorgung aber genehmigungsfrei.
2. Es käme noch eine weiter Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in Betracht. Danach ist die Aufnahme der Versorgung genehmigungsfrei, wenn die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG, sofern die Belieferung überwiegend aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben. Als außerhalb der allgemeinen Versorgung ist eine Versorgung zu verstehen, die nur einem begrenzten Teil von Nutzern zur Verfügung steht. 58
In Arealnetzen ist das Netz schon räumlich auf eine begrenzte Anzahl beschränkt 59 . Daher ist hier diese Voraussetzung auch erfüllt. Als weitere Voraussetzung muss die Energieerzeugung überwiegend aus KWK Anlagen oder erneuerbaren Energien erfolgen. Die kleinen Anlagen laufen nur wirtschaftlich, wenn diese durch das EEG gefördert werden, oder die Anlage gleichzeitig Strom und Wärme herstellt. Daher gibt es heute für diesen Bereich praktisch keine anderen Anlagen mehr, die nicht eine dieser Voraussetzungen erfüllen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer im Areal
57 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 11 § 3 EnWG
58 Danner in Danner / Theobald Energiewirtschaftsrecht , RN 7, § 10 EnWG
59 Schultz in Danner Theobald Kommentar für Energierecht Band II RN 12 zu § 3 KWKG
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auch überwiegend mit Energie aus erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen versorgt werden.
Auch diese Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnWG käme in Betracht und würde zu einer Genehmigungsfreiheit führen. 3. Als letzter Ausnahmetatbestand wäre noch § 3 Abs. 1 Nr. 3 EnWG zu nennen.
Danach ist auch die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetzes genehmigungsfrei. Nach § 15 Aktiengesetz sind verbundene Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte
Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrages sind. Die Nutzung eines BHKW in einem Unternehmen stellt keinerlei Probleme dar, da die Energie auch vom Letztverbraucher verbraucht wird. Diese Ausnahme liegt bei den hier angesprochenen Fällen in Arealnetzen jedoch nicht vor.
Im Ergebnis ist damit zu sagen, dass die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnWG hier einschlägig sind und der BHKW- Betreiber als Energieversorgungsunternehmen im Areal nicht der Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 1 EnWG unterliegt. Die Aufnahme der Versorgung der Kunden im Arealnetzwerk ist damit genehmigungsfrei 60 .
60 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 13 zu § 3 EnWG
55
dd) Bestehen Durchleitungspflichten seitens anderer Energieversorger
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Arealnetzbetreiber als
Energieversorgungsunternehmen anderen Anbietern die Durchleitung gestatten muss, und er damit zur Durchleitung verpflichtet wäre. Der Begriff Durchleitung ist veraltet und wird seit der RL 2003 / 54 EG mit Netznutzung gleichgestellt 61 .
§ 5 EnWG regelt den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz. Danach erfolgt der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz vorbehaltlich des § 7 EnWG nach dem System des verhandelten Netzzugangs. Der verhandelte Netzzugang wird in § 6 EnWG geregelt. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen
Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zur Verfügung zu stellen. Dabei bildet die Überlegung den Ausgangspunkt, dass sowohl § 6 EnWG als auch § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB die Netznutzung als Regelfall und die Verweigerung als Ausnahme ansehen 62 . Danach darf jedes Energieversorgungsunternehmen das Netz des Arealnetzbetreibers mitbenutzen und kann die Nutzer, die an diesem Netz hängen, mitbeliefern. Dies hätte auch in kleinen Netzen einen wirksamen Wettbewerb zur Folge, da der Netzbetreiber sein Netz zur Verfügung stellen muss.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EnWG gilt dies jedoch nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
61 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 5 zu § 6 EnWG
62 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 2 zu § 6 EnWG
56
§ 1 EnWG regelt den Zweck des EnWG. Zweck dieses Gesetzes sei eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität im Interesse der Allgemeinheit.
Damit erscheint jedenfalls die Öffnung der Arealnetze für freien Wettbewerb und damit auch die Synergieeffekte, die daraus entstehen könnten, wie günstigere Preise, jedenfalls als geeignetes Mittel 63 . Kann sich der Betreiber des Netzes nicht auf betriebsbedingte oder sonstige Gründe berufen, ist er zur Durchleitung verpflichtet. Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch auf ein Arealnetz zutrifft. Verpflichteter ist nach § 6 EnWG grundsätzlich der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes wird im § 6 jedoch nicht genauer definiert. Daher muss geprüft werden, ob es Definitionen innerhalb des EnWG gibt, die den Begriff genauer bestimmen.
§ 4 EnWG regelt den Betrieb von Energieversorgungsnetzen. Nach § 4 Abs. 1 EnWG werden diese Netze von Energieversorgungsunternehmen betrieben und zur Versorgung verpflichtet. Was aber unter einem Energieversorgungsunternehmen zu verstehen ist, definiert § 2 Abs. 4 EnWG mit den Begriffsbestimmungen. Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben 64 .
§ 10 EnWG beschreibt, dass für die Versorgung von Letztverbrauchern Energieversorgungsunternehmen für die allgemeine Versorgung zuständig sind.
63 Dr. Bernhard Maier- Weigt. Gutachten BHKW im Areal 2001 Seite 18
64 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 29 zu § 2 EnWG
57
Nur diese haben auch eine allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass mit dem Begriff Betreiber eines Energieversorgungsnetzes aus § 6 EnWG nur ein
Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, gemeint ist.
Damit sind gleichzeitig nur solche Energieversorgungsunternehmen zur Durchleitung verpflichtet, die ein Netz für die allgemeine Versorgung unterhalten.
Wie oben aber dargelegt ist ein Arealnetz aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl von Netznutzern gerade kein Netz zur allgemeinen Versorgung.
Die Altenwohnanlage versorgt nur die einzelnen Wohneinheiten und das gesamte Schulgebäude, jedoch niemanden außerhalb des Areals. Damit ist der Arealnetzbetreiber aber auch kein Durchgangsverpflichteter nach § 6 EnWG.
Hilfsgutachtlich wäre bei Anwendung des § 6 EnWG auf den Betreiber eines Arealnetzes aber noch die Frage der Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit für den Betreiber. Die Umsetzbarkeit wäre jedoch kein Problem, denn es müssten nur beim Eintritt ins Arealnetz zusätzliche Unterzähler gesetzt werden. Von deren Möglichkeit ist auch auszugehen. Fraglich ist noch, ob dem Betreiber der KWK- Anlage zugemutet werden kann, sein Netz für andere Anbieter freizugeben. Diese Zumutbarkeit wir in § 6 Abs. 3 EnWG weiter definiert. Danach ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden, sowie technisch wirtschaftliche sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage
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verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
Hier könnte sich der Betreiber des Arealnetzes darauf berufen, dass seine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit der Öffnung dieses Netzes potenzielle Nutzer abgeworben würden und sich so seine Anlage nicht mehr wirtschaftlichen Aspekten gerecht würde.
Ein sinnvoller Betrieb der Anlage wäre nicht mehr gegeben 65 .
Als weiteren Punkt könnte man noch die Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes in Frage stellen, denn wie sich aus § 1 EnWG ergibt, sollte dieses Gesetz preisgünstige und umweltfreundliche Energien präferieren und dies wäre in Anbetracht des § 6 EnWG ja gerade kontraproduktiv. Sinn und Zweck dieses Gesetzes war es ja gerade den Anteil der Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu erhöhen. Außerdem wurde von der Regierung das KWK- Gesetz zum 19. Mai 2002 neu verfasst und die Förderung und der Ausbau der KWK- Anlagen hervorgehoben 66 . ausdrücklich
Auch dieses Gesetz würde ausgehöhlt werden, wenn durch günstigen Atomstrom aus Nachbarländern die Wirtschaftlichkeit von BHKW in kleinen Arealnetzwerken nicht mehr zu realisieren wäre.
Kartellrechtliche Gründe
Es stellt sich nun noch die Frage, ob ein BHKW Betreiber nicht gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht verstößt, wenn er anderen
Energieversorgern den Zugang zu seinem Arealnetz verweigert. Voraussetzung eines Verfahrens nach § 32 GWB ist aber immer , dass der Beschuldigte eine marktbeherrschende Stellung gem. § 19 I ,IV GWB ausnutzt.
65 Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 81 zu § 6 EnWG
66 Theobald in Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 1.1 zu § 1 KWKG
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Dies kann aber in aller Regel verneint werden, da der Anteil am Gesamtnetz viel zu klein sein wird.
Selbst wenn man eine marktbeherrschende Stellung bejahen wollte würde das Verfahren am § 19 IV Nr.4 GWB scheitern, denn es ist dem Betreiber im Arealnetz möglich, nachzuweisen, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist aber gerade die Ausnahme und Rechtfertigung einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 32, 33 GWB.
Schutz durch das GG / Eigentumsgarantie
Eine weitere Möglichkeit kann in der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nach Art. 14 GG gesehen werden. Denn die Nutzung der eigenen Stromleitungen im eigenen Gebäude und auf dem eigenen Grundstück ist direkter Ausfluss aus Art. 14 GG. Wer und mit welchen Mitteln diese Leitungen bedient werden, fällt damit ebenfalls direkt unter dessen Anwendung. Dies unterscheidet nämlich genau in dieser Hinsicht das private Arealnetzwerk vom öffentlichen Netz der allgemeinen Versorgung. Damit kann sich der BHKW Betreiber im privaten Arealnetz auch auf die Eigentumsgarantie aus dem Grundgesetz berufen, um evtl. Durchleitungsersuchen anderer Energieversorgungsunternehmen abzuwehren.
ee) Deckung des Spitzenbedarfs
Beim Spitzenbedarf handelt es sich um Zeiten, in denen sehr viel Strom zur Verfügung stehen muss, da z.B. zur Mittagszeit zum Erwärmen der Speisen auf den Elektroplatten sehr viel Energie benötigt wird. Die BHKWs sind grundsätzlich so ausgelegt, dass sie nur die gesamte Grundbedarfsstrommenge herstellen, denn nur so ist eine hohe
60
Auslastung und Effektivität der Anlage gewährleistet. Fraglich ist nun noch, ob der BHKW Betreiber grundsätzlich so viel Energie bereitstellen muss, wie auch in Spitzenzeiten verbraucht wird. Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei wenigen Bedarfsspitzen eine große Menge Strom ins öffentliche Netz abgegeben werden müsste, und somit die Rentabilität für den Betreiber geringer ausfallen würde. Nach § 22 AVBEltV muss dem Kunden für den eigenen Verbrauch die gesamte Elektrizität zur Verfügung gestellt werden. Die Weiterleitung an Dritte ist jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Energieversorgungsunternehmens zulässig. Der Weiterleitende hat jedoch einen Anspruch auf Zustimmung, wenn dem Interesse an der Weiterleitung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. 67
Bei der Altenwohnanlage werden die einzelnen Mieter oder Eigentümer vertraglich verpflichtet nur Energie aus der hauseigenen Anlage zu beziehen. Dies ist rechtlich möglich da sich das Aja- Textor- Haus gleichzeitig verpflichten muss den Strom nicht teurer anzubieten, als es vergleichsweise über andere Anbieter über das öffentliche Stromnetz möglich wäre. Damit verliert der Energieversorger die übrigen Letztverbraucher im Areal und Letztverbraucher ist nur noch die Altenwohnanlage selbst. Damit ist keine Zustimmung von Seiten der Energieversorgungsunternehmen mehr nötig und diese sind gleichzeitig verpflichtet den Spitzenbedarf der gesamten Altenwohnanlage zu decken.
Nach der Neufassung des EnWG ist diese Zustimmung zwingend zu erteilen, da keine versorgungsrechtlichen Ausschließungsgründe mehr möglich sind.
67 Ludwig / Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas-, und Wasserversorgung, Kommentar Band 1 1998 RN 10 zu § 22 AVBEltV
61
Der Betreiber des Arealnetzes hat damit einen umfangreichen
Versorgungsanspruch für den Spitzenbedarf ebenso wie für Reserve-und Zusatzstrom. 68 ff) Können Überschüsse eingespeist werden
Kommt es nachts oder auch tagsüber in Zeiten, wo der Stromverbrauch sehr niedrig wird, zu einer Überproduktion der hergestellten Energie, stellt sich nun die Frage, ob diese Energie einfach verloren geht, oder diese über das öffentliche Stromnetz anderen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden kann bzw. darf. Nach dem KWK- Gesetz, dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung erhalten die Betreiber der KWK- Anlage für ihren Strom entweder den vereinbarten, oder den marktüblichen Preis gem. § 4 I KWKG 69 . Weist der Betreiber der KWK- Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK- Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber nach § 4 III KWKG verpflichtet, den KWK- Strom vom Betreiber der KWK- Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist danach verpflichtet, den KWK- Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK- Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Dabei muss jedoch auch noch bedacht werden, dass in der Regel auch noch Durchleitungsentgelte und Konzessionsabgaben bezahlt werden müssen, wenn der Strom durch Versorgungsleitungen geleitet wird, die über öffentliche Wege führen 70 .
68 Dr. Bernhard Maier- Weigt. Gutachten BHKW im Areal 2001 Seite 24.
69 Danner / Theobald Kommentar für Energierecht RN 1 zu § 4 KWKG
70 Konzessionsabgabeverordnung siehe Anlage
62
aaa) Abnahmepflichten der Arealteilnehmer/ Mieter Anders gestaltet sich eine eventuelle Abnahmepflicht der am Arealnetz anliegenden Bewohner.
Nach § 10 I EnWG haben die Energieversorgungsunternehmen für ihr Gemeindegebiet, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. 71
Mit jedermann sind grundsätzlich alle versorgungsfähigen Personen, also auch Mieter, gemeint.
Diese Personen haben als Letztverbraucher grundsätzlich auch einen Anspruch gegenüber dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen, zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen versorgt zu werden. Der Mieter hingegen kann, entgegen einem Teilnehmer mit einer Eigentumswohnung, nur diese Leistungen nutzen, wenn der Vermieter und Arealnetzbetreiber die Durchleitung des Stromes durch seine im Haus oder auf dem Grundstück liegenden Leistungen erlaubt oder dazu verpflichtet ist.
Nach § 6 I EnWG ist der Vermieter als Eigentümer der Leitungen im Haus nicht Durchleitungsverpflichtet. Nach geltendem Mietrecht, hat er dem Mieter aber einen Stromanschluss bereitzustellen. Gleichwohl liegt es nun am Vermieter zu entscheiden, von wem der Strom kommt, den er dem Mieter anbieten muss. Nur wenn nach dem Mietvertrag nicht eine Verpflichtung besteht, den vom KWK- Betreiber hergestellten Strom abzunehmen, ist es möglich, einen Vertrag mit einem anderen Energielieferanten abzuschließen. Die Bewohner der Altenwohnanlage haben diese Klausel in Ihrem Vertrag unterschrieben und sich dabei verpflichtet ausschließlich den selbst hergestellten Strom zu benutzen.
71 Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht, RN 16 zu § 10 EnWG.
63
Jedoch muss dabei wieder beachtet werden, dass der Vermieter dieser Durchleitung zustimmen muss, da er nicht Durchleitungsverpflichteter nach § 6 EnWG ist.
Es besteht für die Teilnehmer des Arealnetzes also die Möglichkeit und der Anspruch, vom örtlichen EVU versorgt zu werden, jedoch nur , wenn der Vermieter und Eigentümer des Arealnetzes nicht selbst Strom herstellt und den Anliegern zu liefern bereit ist. Weiter ist der Vermieter und Eigentümer der Leitungen auch nicht verpflichtet, die Energie anderer Stromversorger durch sein Netz zu leiten.
Zunehmend werden in AVB-Strom der EVUs aber Klauseln enthalten, in denen der Weiterverkauf oder einfach nur die Weitergabe des Zusatzstroms untersagt wird. Zweifelhaft ist schon, ob diese AVBs überhaupt zulässig sind, da diese der Kernaussage des § 10 I EnWG entgegenstehen. Gleichwohl wird nun von den Zwischenhändlern diese Klausel so umgangen, dass alle Teilnehmer im Areal einer Stromlieferungs-und Versorgungsgenossenschaft beitreten. Damit existieren hinter der Genossenschaft aber keinerlei Letzt- oder Endverbraucher mehr, denn die Genossenschaft ist rechtlich gesehen dann Letztverbraucher und muss nach § 10 EnWG vom örtlichen EVU mit Strom versorgt werden.
b) Modelle zur Stromversorgung
Modelle sind theoretische vereinfachte Denkspiele, um die komplexere Wirklichkeit besser verstehen zu können. Dabei kann es für dieselbe reale Problemstellung mehrere Lösungs- und Erklärungsmöglichkeiten, also Modelle, geben. Auch für die Energieversorgung wurden solche Modelle entwickelt, da es heute nicht mehr selbstverständlich ist, dass der Grundstückseigentümer, Vermieter, Stromlieferant und Wärme-
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erzeuger in einer Person zusammenfallen. Um die unterschiedlichen heute gebräuchlichen Möglichkeiten besser verstehen zu können, wurden die folgenden einzelnen Modelle entwickelt 72 .
aa) Eigentümer-Modell
Vertragspartner in diesem Modell sind der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer und eine Betreibergesellschaft. Bei diesem Modell schließen der Eigentümer und die Gesellschaft einen Vertrag, der die Gesellschaft verpflichtet die Mieter und Anlieger des Areals mit Strom und Wärmeenergie zu versorgen. Diese Versorgung ist dann als Vollversorgung im Energiebereich zu verstehen und muss nach den üblichen Marktpreisen sichergestellt werden. Meistens wird der Gesellschaft ein Raum oder Gebäudeteil für ein BHKW und die Brennstoffe zur Verfügung gestellt. Da mit Einbau die Gesellschaft aber das Eigentum an der Anlage verliert § 94 II BGB, wird üblicher weise die BHKW- Anlage dinglich abgesichert. Im Gegenzug wird dann auch der Gesellschaft ein Nutzungsrecht an den Strom und Wärmeleitungen eingeräumt. Das Risiko von leerstehenden Wohnungen bleibt aber stets beim Vermieter.
Der Vermieter wird im Mietvertrag mit einem Mieter dann stets vereinbaren, dass die Energielieferungen an die Betreibergesellschaft gebunden sind, mit der er als Vermieter den Vertrag geschlossen hat . Ansprüche gegen diese wird er schon im Mietvertrag global an den Mieter abtreten. Bei Ansprüchen aus Energielieferungen kann sich dann der Mieter direkt an die Betreibergesellschaft wenden.
72 Ludwig / Odenthal / Hempel / Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas-,
und Wasserversorgung, Kommentar Band 1
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Als weitere Möglichkeit kann die Betreibergesellschaft auch direkt mit dem Mieter einen Liefervertrag abschließen. Vertragspartner sind dann nur der Mieter und die Gesellschaft.
bb) Betriebsführungs- Modell
Bei diesem Modell finanziert der Eigentümer des Gebäudes die gesamte Anlage. Der Betreibergesellschaft wird die KWK- Anlage dann mit der Maßgabe überlassen, die gesamte erzeugte Energie auf eigene Kosten zu produzieren und diese dann an den Eigentümer weiterzuleiten, der dann diese Energien an die Mieter weitergibt und mit der Betreibergesellschaft abrechnet.
Vorteil dieses Modells ist, dass der Eigentümer des Gebäudes sich um nichts kümmern muss und auch nicht die passenden Komponenten auswählen muss.
cc) Outsourcing- Modell
Das wohl in Zukunft am meisten praktizierte Modell ist das Outsourcing-Modell. Hierbei überträgt der Eigentümer den gesamten Energiebereich auf eine Betreibergesellschaft. Diese Gesellschaft finanziert und betreibt die gesamte
Energiegewinnung selbstständig und liefert den Strom und die Wärme direkt an die Mieter, wobei sie diesen auch direkt die Produkte in Rechnung stellt. Der Eigentümer des Gebäudes tritt hierbei im Versorgungsbereich nicht mehr in Erscheinung und schließt mit den Mietern nur noch den Mietvertrag über die Wohnraumüberlassung ab. Bei diesem Modell sind die Kompetenzen eindeutig zugewiesen. Damit sind die Vertragsbeziehungen auch klar gegliedert. Dieses System wird sich sehr wahrscheinlich immer mehr durchsetzen, da es sehr praxis- und anwendungsfreundlich ist.
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VII Wettbewerbsrechtliche / Kartellrechtliche Aspekte
a) Nach EG-Recht
Ein erklärtes Ziel des EG - Vertrages ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. G EG, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
Das Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht sind in den Artikeln 81 ff EGV geregelt. Artikel 81 EGV befasst sich in besonderem Maße mit dem Kartellverbot, aber auch mit den vertikalen Vereinbarungen zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen.
Art. 86 EGV beinhaltet weiter Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Marktes, und die Art. 88 89 EGV regeln die Verwendung staatlicher Beihilfen.
Artikel 81 EGV befasst sich mit Kartellen und
Unternehmenszusammenschlüssen sowie verbotenen Absprachen und Verhaltensweisen.
Als Beispiele lassen sich anführen: Quotenabsprachen und Marktaufteilungen.
Artikel 82 EGV regelt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
Danach ist eine marktbeherrschende Stellung verboten, wenn dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EG beeinträchtigt wird. Nachdem am 1. Dezember 1996 die EG-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität in Kraft trat, ist für Einschränkungen nun auch der EuGH zuständig. Da jedoch die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht ganz
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vollzogen ist, sind derzeit noch keine Verstöße in diesem Bereich beim EuGH anhängig. 73
b) Nach deutschem Recht
Zu den wichtigsten Wettbewerbsschutzgesetzen zählen in Deutschland: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB). Die Preisangabeverordnung (PAngV) und bis zum Jahr 2001 das Rabattgesetz
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beinhaltet Verhaltensregeln, die beachtet werden müssen, will man sich auf dem Markt betätigen. Wettbewerb bedeutet dabei, dass gewerbliche
Unternehmen beim Kunden das Bedürfnis und damit die Nachfrage nach dem eigenen Produkt oder der eigenen Dienstleistung hervorrufen und fördern.
Dabei ist jedoch nicht nur von Bedeutung, den eigenen Umsatz und Gewinn zu vergrößern, sondern den der Konkurrenz zu schmälern. Denn ein Unternehmen kann davon ausgehen, dass der Kunde, der bei ihm kauft, woanders nicht oder eben weniger kauft. Die Werbung ist für die Unternehmen das legitime Instrument, die Kunden an die eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu binden, als auch von den Vorzügen gegenüber Konkurrenzprodukten zu überzeugen. Die Werbung ist jedoch nur solange legitim, solange keiner der Unternehmer mit unfairen Mitteln kämpft.
73 Entscheidungssammlung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften http://curia.eu.int/de/content/juris/index.htm
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Im Vordergrund sollte stets die Leistung des Unternehmers, also des Marktteilnehmers stehen, den Wünschen der Marktgegenseite optimal gerecht zu werden.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) will dagegen in erster Linie sicherstellen, dass überhaupt Wettbewerb stattfinden kann. Es legt dabei fest, mit welchen Mitteln dieser Wettbewerb stattzufinden hat. Diese Konstellation hat jedoch Folgen für die staatliche Aufsicht. Es kommt zu einem Nebeneinander der für die Energieaufsicht und der für die Kartellaufsicht zuständigen Behörden. Dabei geht der Gesetzgeber von einer Kompetenzdualität aus. Dies zeigt sich auch in § 130 III GWB, wonach die Vorschriften des EnWG der Anwendung des §§ 19 und 20 GWB nicht entgegenstehen 74 . Auch die Kompetenz der Energieaufsichtsbehörde wird bekräftigt durch
§ 18 EnWG, nach der diese Behörde ohne Einschränkung die Befugnis erteilt bekommt, die Einhaltung der Vorschriften des EnWG zu überwachen 75 .
c) Fallbeispiele
Zwei Fälle aus Deutschland sollen die Problematik verständlicher machen. Zuerst ein Fall aus Frankfurt.
Die CEP West Projektentwicklungsgesellschaft mbH und die Energieversorgung Offenbach AG klagten gegen die Mainova AG, da
74 Danner Theobald Kommentar zum Energierecht RN 72 zu § 6 EnWG
75 Danner Theobald Kommentar für Energierecht RN 74 zu § 6 EnWG
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diese sich weigerte ein Gebäude der CEP mit einem Mittelspannungsanschluss von 10kV zu versorgen.
Die Mainova war der Meinung, dass die §§ 6, 10 EnWG nicht anwendbar seien, da die CEP ihrerseits selbst die Endkunden mit Niederspannung versorgen wollte, und deshalb nicht Letztverbraucher ist. Es ging nun um die Frage ob §§ 19 Abs. 4 Nr. 4 und 20 Abs. 1 GWB hier Anwendung finden, und die CEP einen Versorgungsanspruch hat. Dies würde jedoch nach Meinung des Landgerichts Frankfurt voraussetzen, dass es einen eigenen Markt für Mittelspannungen in Deutschland gebe.
Da dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung der CEP abgelehnt 76 . Die CEP hatte danach keinen Anspruch auf Versorgung und Anschluss an eine 10 kV Leitung. 2. Fall :
In einem völlig gleichgelagerten Fall, jedoch diesmal sind die Parteien aus München, wurde die EnBW verpflichtet die SWM Versorgungs-GMBH mit einem 10 kV Mittelspannungsanschluss zu versorgen, da diese, einen Anspruch auf Netzzugang aus § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB habe. Die Versagung eines entsprechenden Anschlusses sei
rechtsmissbräuchlich und begründe gem. § 33 Satz 1 GWB einen Unterlassungsanspruch. 77
76 Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.08.2002 ; CWP West
Projektentwicklungsgesellschaft, Energieversorgung Offenbach AG und der Mainova
AG.
77 Landgericht München I Urteil vom 28.01.2003 ; EnBW Contracting GmbH gegen SWM Versorgungs GmbH.
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Hier wird deutlich, dass in zwei völlig gleichgelagerten Fällen in jedem Bundesland anders Recht gesprochen wird. Dadurch wird das Rechtsempfinden und die Rechtssicherheit von Firmen, die im gesamten Bundesgebiet tätig sind und den Kunden ihre Anlagen anbieten und dabei beraten, jedoch empfindlich gestört. Weitere Urteile: Nun gibt es einen starken Wettbewerb zwischen den
Stromnetzanbietern, denn durch die Zahlung einer Netznutzungsgebühr ist dieses bisher geschlossene Netz jetzt auch anderen Energieversorgungsunternehmen offen. Dieser Wettbewerb wurde aber oft dadurch behindert, dass die Netznutzungsgebühren so hoch angesetzt wurden, um dieses Geschäft für die Konkurrenzunternehmen unrentabel und um wirtschaftlich zu gestalten.
In anderen Fällen wurde der Anschluss eines Areals an ein 10 kV Mittelspannungsnetz mit der Maßgabe verweigert, dass die §§ 6 und 10 EnWG nur für Letztverbraucher gelten und nicht für gewerbliche Weiterverkäufer.
Gerade in dem Bereich der Energieversorgung in Arealnetzwerken gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dadurch auch letztinstanzlich Klarheit darüber gibt. Denn in vielen Teilbereichen gibt es in ganz Deutschland gegensätzliche und widersprüchliche Urteile 78 , die zu einer Rechtsunsicherheit des Bürgers oder Anlagenbetreibers führen.
Dieser Zustand könnte sich aber in naher Zukunft ändern, wenn das komplett überarbeitet EnWG Mitte des Jahres 2004 in Kraft tritt.
78 Urteile LG Berlin Urteil vom 25. 7 2000 AZ 16.o 0749 / 99
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Auf die damit verbundenen Änderungen wird später unter dem Punkt VIII noch ausführlich eingegangen.
Beispielhaft sei hier der Fall der Mainova in Hessen und zwei Energieversorgern, Energieversorgung Offenbach AG (EVO) und der GETEC net GmbH Hannover, einen Netzanschluss an das Mittelspannungsnetz zu verweigern. Das Bundeskartellamt verdächtigte nun die Mainova, ihre Stromnetzmonopolstellung auszunutzen, um die Konkurrenten im Strommarkt zu behindern und einen entwickelnden Wettbewerb zu verhindern 79 .
Die Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes stellte am 8. Oktober 2003 bezugnehmend auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 3. September 2003 fest, dass die Mainova AG ihre marktbeherrschende Stellung im Wege der Verweigerung des Netzzugangs an ihr Mittelspannungsnetz gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB missbräuchlich ausnutzt, indem sie für ihr Netzgebiet einen Wettbewerb um Errichtung/Pacht/Erwerb und Betrieb von Arealnetzanlagen bislang verhinderte.
Die Untersagungsverfügung gemäß § 32 GWB liegt daher innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Bundeskartellamts 80 . Für den Frankfurter Raum gibt es aber auch Urteile, die diesen Anspruch auf Zugang zu Mittelspannungsnetzen nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB verneinen 81 .
79 Frankfurter Rundschau vom 05. 08. 2003 Kommentar Seite 23, 26
80 Bundeskartellamt; 11. Beschlussabteilung B11 40 100 T 12/03 vom 8 Oktober 2003
81 Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.08.2002 ; CWP West
Projektentwicklungsgesellschaft, Energieversorgung Offenbach AG und der Mainova
72
Ein Blick in die Liste der Netznutzungsentgelte zeigt die ungewöhnlich hohe Spanne dieser Entgelte.
Günstigster Anbieter: Stromversorgung Egloffstein mit 4,13 ct/kWh und dem teuersten Anbieter Flughafen Düsseldorf GmbH mit 13,83 ct/kWh 82 . Viele dieser Nutzungsentgelte sind überhöht und damit rechtswidrig. Außerdem wird so eine aufkeimende Konkurrenz unterdrückt.
Wie man hier in der Grafik sehr gut sehen kann sind die Strompreise nur für Gewerbe und Industrie geringfügig gesunken. Bei den Privathaushalten zeigte die Öffnung des Strommarktes jedoch keine Wirkung. So ist der Strompreis für Privatkunden sogar abzüglich der 1999 eingeführten Stromsteuer angestiegen.
AG. Siehe auch die Stellungnahme zur Beschwerde wegen verweigertem
Netzanschluss im Fall Stadtwerke München und ESC in der Anlage.
82 http://www.energienetz.de/img_db
83 http://www.energienetz.de/img_db/dl_mg_1051294522.jpg
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Dies ist aber auch ein deutliches Zeichen, dass hier kein oder noch ein zu geringer Wettbewerb stattfindet.
Im Falle Mainova wurde daraufhin die Mainova vom Bundeskartellamt abgemahnt, diese Behinderungen gegenüber der beteiligten Unternehmen zu unterlassen.
Die Mainova ist auch der Energieversorger der Aja-Textor-Altenwohnanlage und versuchte im Laufe dieses Verfahrens auch mehrfach durch Drohung den Anschluss an das Mittelspannungsnetz vor dem Umspannwerk der Waldorfschule zu kappen, um weiterhin die Mieter als Letztverbraucher versorgen zu können. Die Urteile und Abmahnungen gegen die Mainova führten jedoch zu einer stetig steigenden Kompromiss- und Verhandlungsbereitschaft 84 . Problematisch ist zu diesem Zeitpunkt nur noch ein 8 Meter langer Teil des Versorgungskabels von der Altenwohnanlage zur Schule, der über einen öffentlichen Fußweg führt und damit im Eigentum der Mainova steht. Ob dieses Teilstück abgekauft oder gepachtet werden kann, klärt gerade die Rechtsabteilung der Mainova AG. Hier wurde jedoch immer darauf hingewiesen, dass sich alle Verhandlungen und Kompromisse nur auf diesen speziellen Fall beziehen und in keiner Weise auf ähnliche Fälle im Raum Frankfurt übertragen lassen.
Damit soll umgangen werden, mit einem Präzedenzfall den Weg für Nachahmer zu ebnen.
Ob diese Rechnung der Mainova aufgeht, bleibt abzuwarten.
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VIII ) Referentenentwurf über das neue EnWG
a) Entwicklung des EnWG
In Deutschland wurde die Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität bereits frühzeitig mit einer Energierechtsreform im April 1998 und einer Kartellrechtsreform zum Januar 1999 umgesetzt. Daraus entstand das EnWG, das Energiewirtschaftsgesetz. Dabei verzichtete der deutsche Gesetzgeber zunächst auf eine ordnungsrechtliche Festlegung von Netzbenutzungsregeln. Diese sollten von der Wirtschaft selbst erarbeitet und festgelegt werden. In den Verbändevereinbarungen Strom I und Strom II wurden diese Regeln erarbeitet.
Diese Regelungen sollten neben dem EnWG Anwendung finden. Das EnWG in der ersten Fassung war jedoch zu eng gefasst und behinderte den freien Verkehr mit der Ware Strom. Im Mai 2003 wurde das EnWG neu gefasst und mit einigen Änderungen versehen. So wurden zum einen die geschlossenen Vertragsgebiete abgeschafft und ein brancheninterner Wettbewerb eingeführt. Des Weiteren regelt das EnWG Punkte wie z.B. die Anschluss- und Versorgungspflicht oder die Wegenutzungsverträge und Enteignungen. In diesem Abschnitt wurden die Ziele dargelegt, und wie sich diese Ziele herausgebildet haben.
Bedenken ergeben sich vor dem Hintergrund, dass das Energierecht sich aus Elementen der Jahre 1935 bis 2000 und den letzten Novellen aus dem Jahre 2003 entpuppt. Dabei erweisen sich sowohl einzelne Absätze selbst als widersprüchlich als auch widersprüchlich zu anderen Gesetzen. Damit ist ein Streit schon vom Gesetzgeber vorprogrammiert, da dieser keine eindeutige Regelung getroffen hat.
75
Wie brisant das Thema Energie auch in Deutschland ist, sieht man am Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, bei dem das EnWG von 1998 zur Prüfung stand. Bis heute ist in dieser Sache kein Urteil ergangen, da sich der Vorsitzende, Richter Di Fabio, selbst für befangen erklärte und selbst abgelehnt hat 85 . Richter Di Fabio ist jedoch nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dies wäre nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur der Fall, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen wäre. Die Selbstablehnung wurde damit begründet, dass es bei der Frage der Besorgnis der Befangenheit darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Weiterhin ist jetzt fraglich, ob in dieser Sache überhaupt noch eine Entscheidung ergehen wird, da mit Neueinführung des EnWG das Interesse an der älteren Version erlöschen könnte. Ausnahmsweise würde eine Entscheidung ergehen, wenn diese noch für Altfälle relevant wäre.
Den Fortgang des Verfahrens regelt § 19 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Danach gilt: Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richter für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Am 10. Februar 2004 wurde durch Los Richter des Bundesverfassungsgerichts Herr Hoffmann-Riem als Vertreter bestimmt.
Dies soll jetzt mit der Einführung des neuen EnWG geregelt und abgestimmt werden.
85 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung
76
b) Inhalte und Gliederung
Das EnWG gestaltet sich im Referentenentwurf völlig neu, denn es wird nicht nur überarbeitet, sondern völlig neu ausgearbeitet. Außerdem werden jetzt in diesem Gesetz auch Teilbereiche aus anderen Gesetzen eingearbeitet. Das EnWG hat jetzt 9 Teile: Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Entflechtung
Dritter Teil Regulierung des Netzbetriebs
Vierter Teil Energielieferungen an Letztverbraucher
Fünfter Teil Planfeststellung, Wegenutzung
Hier wird das Verfahren für den Betrieb einer Energieanlage
77
Sechster Teil Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Siebter Teil Regulierungsbehörden
Achter Teil Verfahren
Neunter Teil Sonstige Vorschriften
78
4a 12
5 20
6 20
6a 20
7 24
8
9 10
9a 10
10 17, 18, 31, 32
11 17, 18
11a 39
11b 40
12 41
13 42
14 43
15 43
16 44
17 45
18 49, 64
19 90 f.
79
c) Wichtige Neuerrungen
Als wichtig und notwendig hat sich die nun umfangreichere Begriffsbestimmung und Definitionssammlung aus § 3 EnWG der Entwurfsfassung herausgestellt. Denn damit kann jetzt genauer festgelegt werden, ob ein Sachverhalt darunter zu subsumieren ist oder nicht. Dies dürfte später für eine eindeutigere und nachvollziehbarere Rechtsprechung sorgen.
Gänzlich neu sind die §§ 6- 9 EnWG der Entwurfsvorlage, denn die Entflechtung gab es im EnWG bis dahin nicht.
Die Entflechtung aus § 9 II EnWG Entwurfsvorlage zielt darauf, dass im Rechnungswesen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
vorgeschrieben wird, dass vertikal und horizontal integrierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen sog ( Unbunding ) getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung führen müssen.
Weiter wurden die bisherigen §§ 10,11 EnWG völlig neu gestaltet. Aus Ihnen wurden die §§ 17, 18, 31, 32 EnWG der Entwurfsvorlage. Dies wurde nötig , weil das neue Gesetz zwischen Anschlusspflicht und Grundversorgungspflicht unterscheidet.
Der Unterschied besteht darin, dass die Anschlusspflicht nur den tatsächlichen Anschluss betrifft wohingegen die Grundversorgungspflicht darüber hinaus auch noch die Stromlieferung umfasst und voraussetzt. Weitere Neuerung ist die Meldepflicht bei Versorgungsstörungen nach § 47 EnWG. Damit soll frühzeitig auf Versorgungsengpässe reagiert werden, um einen Totalausfall wie in den USA 2003 verhindern zu können.
80
Viel umfangreicher als bisher wurden der siebte Teil über die Regulierungsbehörden und der achte Teil über die möglichen Verwaltungsverfahren.
Diese beiden Teile nehmen nun über die Hälfte des Gesetzes ein. In dem Gesetzesentwurf sind im vierten Abschnitt die Befugnisse der neu einzurichtenden Regulierungsbehörde geregelt. Als wichtige Neuerung gibt der Entwurf "jedem Betroffenen" das Recht, bei der Bundesregulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen zu stellen. Strittig ist auch noch die Finanzierung der Regulierungsbehörde. Der Entwurf sieht vor, dass die Behörde durch einen Aufschlag auf die Strompreise finanziert wird.
Die Stromwirtschaft und die Wirtschaftsverbände lehnen dies ab. Die Regulierungsbehörde ist zwar arbeitsbereit, mangels einer gesetzlichen Grundlage wird die Regulierung aber frühestens in einem halben bis einem Jahr beginnen können.
Diese Behörde soll die überzogenen Netznutzungsentgelte überprüfen. Schätzungen gehen davon aus, dass die Verbraucher jeden Monat bis über eine Milliarde Euro zu viel bezahlen, und die Energieversorgungsunternehmen gerne dieses Zubrot weiterhin einbehalten wollen 86 .
86 Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher in
http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_339-subsubid_1248.html
81
d) Auswirkungen auf Arealnetzwerke
Nach § 17 EnWG Entwurfsfassung haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Letztverbraucher, gleiche oder
nachgelagerte Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an Ihr Netz anzuschließen.
Dieser Teil deckt sich mit der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 EnWG.
Um es den BHKW- Betreibern leichter zu machen, eventuelle h oder
eingefügt.
Dies hat jedoch keine weiteren Auswirkungen, denn eine Anschlusspflicht bestand für diese Betreiber auch schon die ganze Zeit, wenn dies auch in machen Fällen nur durch die Gründung einer Genossenschaft oder einer JP möglich war.
Aber auch nach der Neuerung ist es weiterhin möglich , dass Betreiber von BHKWs in Arealnetzwerken nicht angeschlossen werden, da in § 17 Abs. 2 EnWG Entwurfsfassung immer noch, zur Zeit noch § 10 Abs. 1 Satz 2 EnWG, Platz für Ablehnungsgründe vorhanden ist, um nicht anschließen zu müssen. So reicht z.B. ein sonstiger wirtschaftlicher Grund aus, um das Energieversorgungsunternehmen zu legitimieren, den BHKW- Betreiber nicht anschließen zu müssen.
Auch die Allgemeine Anschlusspflicht aus § 18 EnWG Entwurfsfassung deckt sich mit den §§ 10 Abs. 2, 3 und § 11 Abs. 1, 2 EnWG.
82
e) Sonstige Auswirkungen
Viele neue und nun einheitlich gegliederte Verfahrensregeln werden die Bearbeitungszeit der Verwaltung beschleunigen. Die neu in das EnWG aufgenommenen Verfahrensregeln, werden außerdem für mehr Rechtsklarheit sorgen. Das Monitoring nach § 46 EnWG war in der Vergangenheit nicht sehr obkjektiv, da der Monitoringbericht der Energiewirtschaft, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Auftrag gegeben wurde, erst von einem großen Energiekonzern überarbeitet wurde, bevor er veröffentlicht wurde 87 . Damit sind aber solche Informationen unbrauchbar, weil sie nicht der Wirklichkeit entsprechen, sondern betriebspolitische Ziele wiederspiegeln. Insgesamt sind die Änderungen jedoch nicht so umfangreich wie von vielen gewünscht wurde. Ob sich dies noch vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert bleibt abzuwarten. Unklar ist auch noch der Zeitpunkt wann das neue Gesetz in Kraft tritt, denn der von der EG vorgeschriebene Termin, zum 01.07. 2004, wird sich bei den vielen Unklarheiten nicht einhalten lassen.
83
IX) Resümeé
Landgericht München I Urteil vom 28.01.2003 ; EnBW- Contracting- GmbH gegen
SWM Versorgungs- GmbH.
84
Literaturliste
Gesetze
KWKG Kraft- Wärme- Kopplungsgesetz EnWG Energiewirtschaftsgesetz EnWG-Referentenentwurf Referentenentwurf zum EnWG AVBEltV Verordnung über allg. Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden EEG Erneuerbare Energien Gesetz EGV EG-Vertrag EnEV Energieeinsparverordnung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb BGB Bürgerliches Gesetzbuch BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz 3.VerstG Drittes Verstromungsgesetz GasHLV Gashochdruckleitungsverordnung WHG Wasserhaushaltsgesetz BauGB Bundesbaugesetzbuch HBO Hessische Bauordnung StrSteuerG Stromsteuergesetz Ökosteuer / Mineralölsteuerbefreiung
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UstG Umsatzsteuerrückerstattung KonzAgVO Konzessionsabgabeverordnung
Funkmedien
Fernsehsendung, Report Mainz in der ARD vom 02. 02. 2004 näheres dazu auch im Internet unter
www.ard.de/ report-mainz/index.htm
Urteile
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.08.2002 ; CWP West Projektentwicklungsgesellschaft, Energieversorgung Offenbach AG und der Mainova AG. (Anlage) Landgericht München I Urteil vom 28.01.2003 ; EnBW-Contracting- GmbH gegen SWM Versorgungs- GmbH. (Anlage) Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.06.2003; Kartellverwaltungsverfahren der Mainova AG Frankfurt gegen das Bundeskartellamt (Anlage) Beschwerde wegen verweigertem Netzanschluss; Schreiben von Herrn Dr. Hübschle vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie an die Anwälte Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin wegen des Verfahrens Stadtwerke München gegen die ESC. (Anlage)
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Monographien, Kommentare, Artikel
Ludwig / Odenthal / Hempel / Franke, Recht der Elektrizitäts-,Gas-, und Wasserversorgung, Kommentar Band 1, Berlin Dezember 2003
Arndt, Hans-Wolf; Stromsteuergesetz-Kommentar, 1999 Heidelberg, CF-Müller Verlag
Danner / Theobald Kommentar zum Energierecht, Berlin 2004 C. H. Beck Verlag Bricke, Brigitte; Die Elektrizitätswirtschaft in der Europäischen Union 1997 Baden-Baden Nomos- Verlag 1. Auflage. Jarass Prof. Dr. Hans LLM Europäisches Energierecht, Bestand-Fortentwicklung, Umweltschutz; Band 23 Berlin 1996 Dunker & Humblot-Verlag the EU- Summary
Statistiken über Kraft- Wärme-Kopplung ( KWK), Eurostat 2001. Dr. Bernhard Maier-Weigt. Gutachten BHKW im Areal 2001 Gutachten liegt dem Energiereferat vor und kann vom Umweltamt Frankfurt am Main angefordert werden.
Richtlinien
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Kraft- Wärme- Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt. KOM (2002) 415 endgültig 2002/0185 (COD)
88
Zeitschriften
Zeitschrift für Energiewirtschaft Ausgaben von 1999-2004 BHKW Kenndaten 2001 ASUE und Stadt Frankfurt Energiereferat Infobroschüre die in jedem Umweltamt kostenlos ausliegt Frankfurter Rundschau vom 05. 08. 2003, (Anlage)
Internetrecherche
www.bhkw-infozentrum.de/statement/umsatzsteuer
www.internetadressen- BHKW.de www.zeitschrift-fuer-energiewirtschaft.de http://www.bhkw-infozentrum.de/
http://www.houseandmore.de/versorgung/produkte/heizwaerme/ bloc kheizkraftwerk/100696_2.html http://www.lausitz-solar.de/biogas.php http://www.bhkw.de/
http://www.stadtwerke-hameln.de/pages/umwelt/bhkw/index.html www.zuk-bb.de/konzept/ort/energie/blockheiz.html http://www.asue.de/ www.subventionen.de www.bhkw-anlage.de/inhalt.htm
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Arbeit zitieren:
PhDr. Bernhard Blümm, 2004, Die rechtlichen Aspekte von Blockheizkraftwerken und deren Verwendung in Arealnetzwerken, München, GRIN Verlag GmbH
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