Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Menschenrechtskonventionen und ihre Überwachungsorgane............................ 5
II
1 Einleitung
In einer sich durch Globalisierung verändernden Welt ist es unerlässlich geworden Strukturen zu schaffen, welche die internationale Zusammenarbeit der Nationalstaaten fördert und unterstützt. Im Rahmen eines ‚Global Governance‘ haben sich eine Reihe von Institutionen und Organisationen entwickelt, deren Hauptaufgabe es ist allgemeingültige internationale
Prinzipien, Normen und Regeln (‚internationale Regime‘) 1 zu überwachen und durchzusetzen. Um diese Zusammenhänge zu veranschaulichen, soll in dieser Arbeit der Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen untersucht werden. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf dem Recht für Bildung und dem Instrument der Sonderberichterstatter liegen, um abschließend die Wirksamkeit von
Menschrechtskonventionen und ihre Durchsetzungsmechanismen zu beurteilen.
2 Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen
2.1 Entstehungsgeschichte
Erste Bemühungen zum Schutz der Menschenrechte unter Aufsicht einer internationalen Organisation lassen sich auf die Folgen des Ersten Weltkrieges und die Pariser Friedenskonferenz von 1919 zurückführen. Auch, wenn die Charta des aus der Konferenz resultierenden Völkerbundes keine konkreten programmatischen Punkte zum Schutz von Menschenrechten aufweist, so lassen sich dennoch erste Gedanken des Menschenrechtsschutzes erkennen. Neben dem Hauptziel, der „Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und der Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit“ (Opitz 2002, S.19), verpflichten sich die Mitglieder außerdem in Art.23 dazu
„angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und diese aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen
1 Zur genaueren Begriffsdefinition von ‚Global Governance‘ und ‚internationales Regime‘ siehe auch Ausarbeitung des ersten Teils des Referats von Anja Reich
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Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihrer Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, unter diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten“ und „sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihre Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung“
Außerdem wurde während der Konferenz der Schutz der religiösen Freiheit heftig diskutiert, jedoch aufgrund von Unstimmigkeiten der Teilnehmer nicht in die Charta aufgenommen. Mit Gründung der Vereinten Nationen (UN) im Jahre 1945 und der am 26. Juni desselben Jahres unterzeichneten Charta, wurde nun erstmals der Schutz von Menschenrechten fest verankert. So lässt sich bereits in der Präambel ein erster Hinweis für den Schutz der menschlichen Grundrechte finden:
„WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN, […],unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,[…].“ Konkreter wird dies noch in Art. 1:
„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:[…] eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen[…].“ Auch in Art. 55 wird dieser Gedanke noch einmal aufgegriffen: „Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen […]die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.“
Mit der Gründung der Menschenrechtskommission als ein Nebenorgan des UN- Wirtschafts-und Sozialrates im Jahr 1946, wurde nun erstmals ein Organ eingesetzt, welches es zur
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Aufgabe hat die Einhaltung der Menschenrechte im Sinne der UN-Charta zu überwachen. Diese Kommission verabschiedete im Jahr 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“(AEMR), die bis heute die Basis für den Schutz von Menschenrechten bildet. Neben der Präambel und den ersten beiden Artikeln, welche feststellen, dass alle Menschen frei und gleichberechtigt sowie alle aufgeführten Rechte allgemeingültig sind und somit das philosophische Fundament der folgenden 28 Artikel bilden (vgl. Opitz 2002, S. 66), lässt sich die AEMR grob in drei Gruppen unterteilen. Die erste Gruppe umfasst grundlegende Freiheitsrechte, wie z.B. das Recht auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit (Art. 3) oder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art.18). Die zweite Gruppe enthält politische Rechte, wie z.B. das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken (Art. 20). Die dritte Gruppe bezieht sich auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wie z.B. das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl (Art. 23) oder das Recht auf Bildung (Art. 26), auf welches im Verlauf dieser Arbeit noch genauer eingegangen wird. (vgl. Opitz, S. 67)
Die AEMR bildete den ersten Schritt, die in Art. 1 der UN-Charta formulierten Ziele zu fördern und zu festigen. Die Völkergemeinschaft hatte sich somit nochmals zu den Menschenrechten bekannt und eine Reihe von Rechten, für deren Schutz und Achtung sie sich einsetzen wolle, näher bestimmt. Der nächste Schritt war nun diese unverbindliche Erklärung in die Form eines völkerrechtlichen bindenden Vertrages zu übersetzen, welcher die einzelnen Rechte präzisierte und Vorkehrungen für die Überwachung ihrer Einhaltung enthielt. Allerdings dauerte es bis zum Jahre 1966, das mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt/ IPwskR) und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt/ IPbpR) solch bindende Verträge in Kraft traten. Diese beiden Verträge sind bis heute gültig und sollen in dieser Arbeit als Beispiele für viele weitere vergleichbare Abkommen dienen, die aus der AEMR hervorgegangen sind. Wie die AEMR lassen sich auch diese beiden Kontrakte in Teile untergliedern. Wie in ihrem Vorbild dienen die Präambel und die ersten Artikel der Manifestierung der folgenden Rechte. Der Sozialpakt lässt sich wie folgt in vier weitere Teile einteilen. Die erste Gruppe umfasst wirtschaftliche Rechte, wie z.B. das Recht auf Arbeit (Art. 6). In der zweiten Gruppe finden sich soziale Rechte, wie z.B. das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 9) sowie das Recht auf das für jeden erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art.12). Für die dritte Gruppe der kulturellen Rechte, soll hier wieder das Recht auf Bildung (Art. 13-14) als Beispiel dienen. Im vierten Teil (Art. 16-25)
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Arbeit zitieren:
Robert Paetsch, 2010, Global Governance - Menschenrechtsschutz in den Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag GmbH
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