Die Praxis der Zuweisung der Obsorge für Scheidungskinder
III. INHALTSVERZEICHNIS
I. Eidesstattliche Erklärung 2
II. Besonderen Dank an: 3
III. Inhaltsverzeichnis 4
IV. Abkürzungsverzeichnis 5
V. Literaturverzeichnis 6
1. Einleitung 7
2. Historische Entwicklung 8
3. Scheidungsformen 9
a. Annullierung der Ehe 10
b. Einvernehmliche Scheidung 11
c. Streitige Scheidung 12
4. Obsorgeregelungen 12
a. Gemeinsame Obsorge 12
b. Beendigung der gemeinsamen Obsorge 15
c. Alleinige Obsorge 16
d. Obsorgewechsel 17
e. Besuchsrecht 18
5. Verfahrensrechtlich 20
6. Resümee 20
Die Praxis der Zuweisung der Obsorge für Scheidungskinder
V. LITERATURVERZEICHNIS
ATTENEDER, Christine. Obsorge und Besuchsrecht nach der Scheidung: Eine ökonometrische Analyse anhand von Linzer Daten. Linz. 2004. ATTENEDER, Christine. BÖHEIM, René. BUCHEGGER, Reiner. HALLA, Martin. BAUER, Thomas. BUCHEGGER-TRAXLER, Anita. Eine ökonomische Analyse von Scheidungen anhand von Gerichtsakten - Unterhalt, Obsorge und Besuchsrecht. Der österreichische Amtsvormund. Linz. 2006.
ERHARD, Rotraut. JANIG, Herbert. Folgen der Vaterentbehrung. Hrsg: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Wien. 2003 FILIPP, Sigrun-Heide. Kritische Lebensereignisse. München. 1990. FRIEDRICH, Max. Kinder ins Leben begleiten - Vorbeugen statt Therapie. Wien. 2005. GRÜNDLER, Bettina. Österreichische Juristen-Zeitung. Hrsg: HOPF. Wien. 2001. HAUPT, Herbert. Scheidungsfolgen für Männer. Hrsg: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Wien. 2003. HOPF, Gerhard. Kurzkommentar zum ABGB. Hrsg: KOZIOL, BYDLINSKI, BOLLENBERGER Wien. 2007.
HOPF, Gerhard/WEITZENBÖCK, Johann. Österreichische Juristen-Zeitung. Hrsg: HOPF. Wien. 2001.
MOTTL, Ingeborg. Scheidung und Trennung aus juristischer Sicht: Ursachen und Folgen von Scheidung und Trennung für Kinder, Frauen und Männer. Hrsg: ZARTLER, WILK, KRÄNZL-NAGL. Wien. 2002.
STABENTHEINER, Johannes. Kommentar zum ABGB³. Hrsg: RUMMEL. Wien. 2007. TEWS, Günter. Abstammung, Adoption, Besuchsrecht und Obsorge, Kindesentführung. Linz. 2008.
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Die Praxis der Zuweisung der Obsorge für Scheidungskinder
1. EINLEITUNG
Papa, ich will Dich nicht verlieren!
Papa hat gesagt: Du bist Böse!
Diese Aussagen und Fragen stellen Kinder in Österreich vermehrt. Aufgrund der derzeit herrschenden und im Folgenden aufgeführten Vergabepolitik, verlieren Scheidungskinder in mehr als 90% der Fälle 1 einen Elternteil als Vorbild und Bezugsperson. „50 Prozent der Trennungskinder verlieren schon nach einem Jahr den Kontakt zu dem Nicht-Obsorgeberechtigten (meist der Vater). Nach dem zweiten Jahr sind es bereits 70 Prozent!“ 2
Prinzipiell ist die Scheidung für Kinder und Nicht-Obsorgeberechtigte ein kritisches Lebensereignis 3 mit Auswirkungen auf das psychosoziale Wohlbefinden sowie die psychische Gesundheit. Es findet somit eine potentielle Benachteiligung auf immaterieller Ebene gegenüber dem Obsorgeberechtigten statt, welcher in der Regel bereits die Scheidung geplant und betrieben hat und sich so lange Zeit auf das Ereignis vorbereiten konnten und zudem in der Regel keinen Obsorgeverlust befürchtet und erleiden muss. Weiters ist festzustellen, dass die Scheidung in der Regel für den Nicht-Obsorgeberechtigten bzw. Nicht-Aufenthaltselternteil eine enorme finanzielle Belastung entstehen lässt, da teilweise zwei Haushalte oder lange Fahrten finanziert werden müssen.
Die Scheidung bedeutet oft für das Kind ein Ende des bisher Vertrauten. Daher sollten die Eltern von den, aus Sicht des Kindes, schlechten Lösungen die schmerzärmste wählen. 4
1 Internet: http://www.doppelresidenz.at/?p=53 am 07.05.2010
2 Internet: http://www.wien-konkret.at/soziales/vaterlos/ am 07.05.2010 3 Vgl. (FILIPP) S. 15ff; (ATTENEDER_et_al.) S. 239 4 Vgl. (HAUPT) S. 23
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2. HISTORISCHE ENTWICKLUNG
Der österreichische Gesetzgeber begann in den 70er Jahren, sich dem Problemfeld der Gleichstellung von Mann und Frau anzunähern. Angesichts der bestehenden Schwierigkeiten und der aufkommenden Emanzipation wurde versucht, die Gesetzeslage für Frauen zu verbessern. Damals konnte noch niemand ahnen, welch schwerwiegenden Folgen zum Nachteil der Kinder dadurch entstehen werden. Durch den ersten Lösungsansatz 1975, der den Mann als „Haupt der Familie“ abschaffte und ihm gesetzlich durch den ersten Teil der Familienrechtsreform die Bestimmungsgewalt über die Frau und Kinder entzog, wurde sukzessive die absolute Gewalt auf die Frau übertragen. 1977 in der Novelle des Kindschaftsrechts 5 wurde der § 177 ABGB geändert, so dass nach der Scheidung nur ein Elternteil mit der Obsorge zur Gänze betraut werden konnte. In der Praxis war dies die Mutter. Im Jahre 1978 wurde ein weiterer Grundstein, mit Einführung der einvernehmlichen Scheidung, für die heutige Misere gelegt. Die patriarchalen Strukturen in unserer Gesellschaft waren bis 1989 immanent. Auch eine geschiedene Frau hatte in entscheidungsrelevanten Fragen ihren Ex-Gatten aufzusuchen um seine Zustimmung zu bekommen. Ohne Aufsichts- und Mitspracherecht des Amtes für Jugendwohlfahrt konnte keine Kindesmutter ein Kind großziehen. 6 Mit 1989 änderte sich dies zum alleinigen Vorteil der Frauen. Man meinte, dass ihnen damit eine längst fällige Eigenverantwortlichkeit zugesprochen wurde. Allerdings drehte sich „der Spieß“ nun zum Nachteil der Kinder und der Väter um. 7 Die Mütter hatten nun die biologische und rechtliche Macht. Durch die Gleichstellung (im Erbrecht mit der Ausnahme der Pflichtteilsminderung) der unehelichen Kinder 1989 wurde die Freiheit und Willkür der Frauen letztendlich manifestiert und die „gesunde Familie“ 8 abgeschafft, da sie mit diesen Kindern ihre eigenen Interessen ausüben können, da diese Kinder ex lege ihrer alleinigen Obsorge unterstehen.
Kontaktgewährung oder -verweigerung liegen de facto seither in der Hand des Obsorgeberchtigten, also zu 90% bei den Müttern. Da erkannt wurde, dass dadurch der Vater zusehends ins Abseits gedrängt wurde und dies auch für die Kinder nicht von Vorteil war, wurde die Obsorge beider Elternteile eingeführt, jedoch mit einem kleinen „Pferdefuß“ versehen. Obsorge beider Eltern ja, aber de facto nur wenn die Mutter es auch will. 9
5 BG BGBl 1977/403; Vgl. (HOPF/WEITZENBÖCK) S. 489
6 Vgl. Internet: http://www.doppelresidenz.at/?p=53 am 07.05.2010 7 Internet: http://www.doppelresidenz.at/?p=53 am 07.05.2010
8 Beitrag des Bischof DDr. Klaus KÜNG zum Diözesanjahrbuch 2007 der Diözese St. Pölten 9 Internet: http://www.doppelresidenz.at/?p=53 am 07.05.2010
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Mittlerweile wird diese Schieflage auf der Seite der Mütter von der Wissenschaft als gatekeeping bezeichnet. Immer mehr wird erkannt, dass darin auch ein wesentliches Element für den Kontaktabbruch 10 und das endlose Leid der Kinder liegt.
3. SCHEIDUNGSFORMEN
In Österreich ist das Auffälligste, was neben der Staatsverschuldung zu nimmt, die Anzahl der Scheidungen. Eine Gliederung der Scheidungsformen in Österreich kann anhand des Trennungsgrundes und der Art der Durchführung vorgenommen werden. 11 Zum einen fasst man Verschuldensscheidungen, konsenslose Scheidungen 12 und
Zerrüttungsscheidungen zu den streitigen Scheidungen zusammen und zum anderen gibt es die einvernehmliche Scheidung, die als außerstreitige Scheidung geführt wird. Die Annullierung der Ehe ist eine weitere Trennungsform, welche hier zur Vollständigkeit aufgeführt wird, aber keine Scheidung im eigentlichen Sinn darstellt.
10 Internet: http://www.doppelresidenz.at/?p=53 am 07.05.2010
11 Vgl. (ATTENEDER) S. 3
12 Scheidungen die ursprünglich im einvernehmlichen Scheidungsverfahren geführt wurden, es aber nicht möglich war, sich über obligatorische Scheidungsfolgen zu einigen.
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Mag. Jürgen Augstein, 2010, Die Praxis der Zuweisung der Obsorge für Scheidungskinder, München, GRIN Verlag GmbH
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