Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 2
Einleitung 3
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe 4
1.1 Voraussetzung für die Zuständigkeit der Rentenversicherung 4
1.2 Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Art 4
1.3 Voraussetzungen der persönlichen Art 5
2. Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe 6
2.1 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs 6
2.2 Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung 9
2.3 Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis S 10
2.4 Leistungen zu Beförderungskosten S 11
3. Antragstellung für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe S 11
Reflexion S 12
Literaturverzeichnis S 13
1
Abkürzungsverzeichnis
Abs. = Absatz Bsp. = Beispiel bzw. = beziehungsweise d.h. = das heißt ff. = fortfolgende i.d.R. = in der Regel i.S.d = im Sinne des/ der Kfz-HV = Kraftfahrzeughilfeverordnung S. = Seite SGB = Sozialgesetzbuch vgl. = vergleiche z.B. = zum Beispiel
= Euro
§ = Paragraph % = Prozent
2
Einleitung
Die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung vom 01.10.1987, im folgenden mit Kfz-HV abgekürzt, gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Sie hat das Ziel, behinderte Menschen in Arbeit und Beruf wieder einzugliedern.
Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht am Berufsleben teilhaben können, fühlen sich oft gegenüber ihren nicht behinderten Mitmenschen benachteiligt. Dabei sind behinderte Menschen oft ebenso in der Lage, Arbeiten durchzuführen, wie nichtbehinderte Menschen. Die Differenzierung besteht häufig allein darin, dass die behinderten Menschen ohne fremde Hilfe nicht in der Lage sind, zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen.
Durch die Kraftfahrzeughilfe wird ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihren beruflichen Werdegang fortzuführen bzw. einen neuen einzuschlagen, ohne dass sie auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die Kraftfahrzeughilfe wird von jedem Träger der beruflichen Rehabilitation erbracht. Im folgenden möchte ich ausschließlich auf die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen. Da jedoch die Rechtsvorschriften für die Kraftfahrzeughilfe und die Höhe der Leistung bei allen Rehabilitationsträgern einheitlich sind, ist diese Ausführung auch auf andere Rehabilitationsträger übertragbar.
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Arbeit zitieren:
Verena Hollenborg, 2003, Kraftfahrzeughilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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