Gliederung
1. Einleitung 2
2. Das Konzept der „embedded democracy“ 3
3. Defekte Demokratien nach Merkel 6
4. Russland eine defekte Demokratie? 7
4.1. Die vertikale Dimension der Herrschaftslegitimation und -kontrolle 8
4.2. Die Dimension der Agendakontrolle 11
4.3. Die Dimension des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates 11
5. Hybride Regime 14
6. Fazit 16
7. Literaturverzeichnis
8. Anhang
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1. Einleitung
Der Zerfall der Sowjetunion und der damit einhergehende Untergang des Kommunismus schufen den Weg für einen Neubeginn des russischen Systems und somit zu einer Transformation hin zu einem demokratischen Staat.
Am 25. Dez. 1993 tritt die von Jelzin angestrebte und ausgearbeitete Verfassung in Kraft, die „eindeutig an den Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaates orientiert“ (Bos 1996: 301) ist und die die Ziele Demokratie, Menschenrechte und Marktwirtschaft proklamiert. Trotz vieler politischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde der Versuch unternommen ein seit Jahrzehnten bestehendes System, das sich in den Köpfen der Menschen so sehr manifestiert hatte, zu transformieren und den Bürgern ihre demokratischen Rechte in einer neuen Verfassung zu garantieren.
Die Anfänge der Demokratie unter Jelzin waren zwar von starken Verstößen gegen die demokratische Ordnung gekennzeichnet, trotzdem kam es aber zu immer weiteren Annährungen an die neue Grundordnung. Dies machte sich bemerkbar in Wahlen, der Entstehung von unabhängigen Medien und der Privatisierung der Wirtschaft. Russland hat einen Wandel vom einstigen Arbeiter und Bauernstaat hin zu einem „Emerging - Market“ Land erlebt, das sich unter Putin als wiedererstarkte Großmacht präsentiert. Doch die Nachrichten von Menschenrechtsverletzungen, unfairen Gerichtsverhandlungen, Eingriffen in die Wirtschaft und Wahlen häufen sich. Fragt man nach dem Krieg in Tschetschenien bekommt man als Antwort, es sei ein Kampf gegen den Terror. Kommt es zu Enteignungen von Privatbesitz einiger Oligarchen die sich politisch engagierten, so erhält man die Antwort von der gelenkten Justiz, welche dann Beweise wegen Steuerhinterziehung vorbringt. Sollen Morde an Regierungskritikern aufgeklärt werden, so bekommt das Gericht zwar Verantwortliche vorgesetzt, an deren Schuld aber weitreichende Zweifel bestehen. Es wird Pressefreiheit proklamiert in einem Land in dem mittlerweile etwa 90% der Medien direkt oder indirekt in staatlicher Hand liegen und „Lediglich 4% der politischen Nachrichten der politischen Opposition gewidmet werden, und dies unterlegt mit einem negativen politischen bias“ ( Mommsen/Nußberger 2007: 48). Was für ein politisches System ist Russland?
Mal spricht man vom Superpräsidentialismus oder gar von gelenkter Demokratie, andere reden sogar schon von einem Rückfall hin zu einem autoritären Regime. Besonders Mommsen und Nußberger kommen zu diesem radikalen Schluss, dass Putins Weg eine Rückbesinnung auf einen russischen Weg sei, „der unter dem Zeichen von Stabilitätssuche
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und Autoritätsgläubigkeit unverkennbar zu einer umfassenden Rezentralisierung der Macht und Verstaatlichung der Zivilgesellschaft führte“ (ebd.: 9)
Den eigentlichen Ausschlag, der Frage nach dem politischen System Russlands nachzugehen, gab aber ein Blick auf die Ergebnisse aus der Demokratieforschung. So ist man erstaunt über die abweichenden Ergebnisse der verschiedenen Demokratie-Indizes. Da spricht die Bertelsmann Stiftung über Russland von einer stark defekten Demokratie (BTI 2008), genauso wie Freedom House von einem nicht demokratisch/nicht freien Staat spricht. Auf der anderen Seite schaut man sich den Vanhaanen-Index an, in dem Russland einen Wert erreicht der noch über dem der Schweiz liegt und demnach demokratischer sein soll als das einzige Land Europas in dem das Prinzip der Volksouveränität noch am ehesten als verwirklicht gelten kann.
Um diesen Ergebnissen auf den Grund zu gehen und sich ein eigenes Bild über das politische System Russlands machen zu können, werde ich als erstes auf die Frage eingehen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Demokratie als verwirklicht gelten kann. Hierfür werde ich mich in Anlehnung an Merkel auf das embedded democracy Konzept beziehen, aus dem dann Kriterien entwickelt wurden um eine defekte Demokratie bestimmen zu können und aufzuzeigen, welche Ursachen zu Abweichungen von der „eingebetteten Demokratie“ geführt haben.
Doch kann ein System überhaupt noch demokratisch genannt werden, wenn es schwerwiegende Funktionsstörungen aufweist? Diese Frage wird im Speziellen durch Rüb beantwortet der hier von einem hybriden Regime spricht, dass sich in der Grauzone zwischen autoritären und demokratischen Regime angesiedelt hat und so die Adjektivisierung des Demokratiebegriffs vermeidet.
2. Das Konzept der „embedded democracy“
Eine enge Definition des Begriffs Demokratie die „von prozeduralen Minimalerfordernissen demokratischer Herrschaftsformen ausgeht“ (Mangott 2002: 21) beruht auf dem Konzept von Schumpeter und Dahl. Als wichtigsten Faktor werden prozedural-institutionelle Merkmale der Demokratie aufgeführt, welche die Verfahren zur Wahl und Abwahl politischer Entscheidungsträger beinhalten, sowie die Grundregeln der politischen Entscheidungsfindung auf der staatlichen Ebene. Dieses wurde dann von Merkel 1999 weiterentwickelt, so dass am Ende sechs Definitionsmerkmale einer liberal-rechtsstaatlichen Demokratie daraus entstanden sind: Herrschaftslegitimation, Herrschaftszugang, Herrschaftsmonopol, Herrschaftsstruktur, Herrschaftsanspruch und Herrschaftsweise.
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„Nach diesen Kriterien gründen liberale, rechtsstaatliche Demokratien ihren Herrschaftsanspruch auf das Prinzip der Volkssouveränität, sind im Herrschaftszugang offen, in der Herrschaftsstruktur pluralistisch, im Herrschaftsumfang begrenzt und in der Herrschaftsweise rechtstaatlich.“ (Merkel 2006: 366). Das Herrschaftsmonopol liegt bei den gewählten Repräsentanten des Souveräns. Es ist vor allem die konstitutionelle Sicherung der Grund- und Menschenrechte, die institutionellen Garantien der Gewaltenteilung, welche die gegenseitige Kontrolle der Exekutive, Legislative und Judikative beinhalten und somit den Machtmissbrauch der gewählten Regierung verhindern, indem sie ihrer Macht Schranken setzen. Im Hintergrund seiner Bestimmung von Demokratiemerkmalen stand immer der Blick aus ihr dann später die Kriterien abzuleiten, nach denen defekte von liberal verfassten Demokratien unterschieden werden können.
Aber warum gerade seine Demokratiedefinition? Dahls Konzeption formt nur eine Dimension der Demokratie und zwar „die vertikale Legitimitätsdimension zwischen Wählern und Gewählten wie Regierten und Regierenden“ (Merkel 2006: 364). Diese Definition reicht aber nicht aus für eine Differenzierung von defekten und funktionierenden oder konsolidierten und instabilen Demokratien.
Deshalb plädiert Merkel für eine Erweiterung durch die Dimension der Agendakontrolle, die er auf Schmitter und Karl zurückführt sowie die dritte Dimension, welche die des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates umfasst.
Dieses Konzept der drei Dimensionen der Demokratie ist nach Merkel das der „embedded democracy“ (eingebetteten Demokratie), das von einer mehrdimensionalen politischen Ordnung ausgeht die erfüllt sein muss für das Funktionieren einer Demokratie. Thiery fasst diese drei Dimensionen der Demokratie wie folgt zusammen: Die erste ist die vertikale Dimension der Herrschaftslegitimation und -Kontrolle beinhaltet das Wahlregime (Teilregime A), das die Funktion hat, den Zugang zu den zentralen staatlichen Herrschaftspositionen an das Wählervotum zu binden und ist demnach der sichtbarste Ausdruck von Volkssouveränität.
Eine Differenzierung zum autoritären Regime kommt durch die offene Konkurrenz um die Regierungspositionen zustande. Hinzu kommen noch politische Rechte wie periodische, freie und faire Wahlen mit aktivem und passivem Wahlrecht.
Des Weiteren beinhaltet es noch die Funktion der öffentlichen Arena (B), welche die Rechte politischer Organisation und Kommunikation umfasst. Hierzu zählen die Meinungs-, Presse-
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und Informationsfreiheit sowie die Assoziationsfreiheit und ein Demonstrations- und Petitionsrecht, gesichert durch eine unabhängige Justiz. Es gibt also öffentliche wie auch private Medien, und sowohl der Empfang wie auch die Verbreitung von Informationen und Nachrichten unterliegen „keinen politisch motivierten Restriktionen“ (Thiery 2002: 75). Jeder hat das Recht auf politische Organisation und Betätigung frei von jeglichen staatlichen Repressionen.
Die beiden Teilregime A) und B) funktionieren nur zusammen, da hier die Kontrolle per Wahl durch die öffentliche Kontrolle ergänzt wird
Die zweite Dimension ist die der Agendakontrolle, welche die gewählten Mandatsträger mit realer Gestaltungsmacht (C) einschließt..
Sie besagt, dass „außerkonstitutionelle Akteure wie das Militär oder andere machtvolle Akteure, die keiner demokratischen Verantwortlichkeit unterworfen sind, nicht die Verfügungsgewalt über bestimmte Politikbereiche besitzen“ (ebd.: 76) Die vom Volk gewählten Vertreter sind demnach auch die wirklichen Herrschaftsträger. Es darf keine Domänen geben, die von nicht legitimierten Veto-Akteuren kontrolliert werden wie dies in einigen Ländern der Fall ist, in denen das Militär beispielsweise die Kontrolle über weite Teile des Staates übernimmt und sich außerhalb des Einflusses der Regierenden bewegt oder durch einen Putsch selbst an die Regierungsspitze setzt.
Die dritte Dimension des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates bezieht sich zum einen auf die horizontale Verantwortlichkeit (D), welche die Gewaltenteilung umfasst, im Speziellen die Unabhängigkeit der Justiz. Hierbei geht es um die gegenseitige Kontrolle vor allem der Exekutive und der Einhaltung von Prozeduren des politischen Entscheidungsprozesses, die durch die Verfassung vorgegebenen sind.
In der Dimension des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates ist der Staat an geltendes Recht gebunden und agiert auf der Grundlage klar definierter Machtkompetenzen. Rechtsstaatlichkeit ist somit die Ausprägung einer begrenzten Herrschaftsausübung (vgl. Thiery 2002: 77).
Des Weiteren umfasst die dritte Dimension die bürgerlichen Freiheitsrechte (E). Hierunter versteht man die verfassungsmäßig verankerten Grundrechte, als individuelle Schutzrechte gegen den Staat. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zum Recht sowie die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Somit soll verhindert werden, dass Individuen, Gruppen, Minderheiten oder Oppositionelle unterdrückt werden können.
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Arbeit zitieren:
Maximilian Eibel, 2009, Das politische System Russlands, München, GRIN Verlag GmbH
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