Inhaltsverzeichnis
A. Rechtsphilosophisches Rechtsystems Hegels´ 1
I. Abstraktes Recht 2
1. Eigentum und Besitz 2
2. Verhältnis des Ichs zur Sache 3
a. Gebrauch der Sache 3
b. Entäußerung des Eigentums 4
c. Vertrag 4
II. Moralität 5
1. Vorsatz und Schuld 6
2. Absicht und Wohl 6
3. Das Gute und das Gewissen 7
III. Sittlichkeit 7
1. Familie 8
a. Ehe 8
b. Kinder 9
2. Bürgerlichen Gesellschaft 10
a. Staatsökonomie 11
b. Stände 11
c. Rechtsverfassung 12
d. Polizei 13
3. Staat 14
a. Fürstliche Gewalt 15
b. Regierungsgewalt 15
c. Gesetzgebende Gewalt als Ständeversammlung 16
aa. Zweikammer-System 16
bb. Öffentlichkeitsprinzip 17
d. Äußere Staatsrecht 17
B. „Negation der Negation und Strafrechtstheorie 18
I. Rechtssystem Hegels anhand der „Negation der Negation“ 18
1. Das Problem des Zwei- Kammer-Systems 19
2. Das eingeschränkte äußere Staatsrecht 20
I
II. Strafrechtstheorie Hegels´ und Stellungnahme 20
1. Absolute Strafrechtstheorie 20
2. Stellungnahme 22
II
A. Das Rechtsphilosophische System Hegels
Im allgemeinen Sinne stellt ein philosophisches System ein geordnetes Ganzes philosophischer Erkenntnisse dar. Hegels´ System der Rechtsphilosophie ist ein Teil der Hegelschen Philosophie des Geistes 1 . Innerhalb der Philosophie des Geistes behandelt Hegel im Kapitel des objektiven Geistes das rechtsphilosophische System 2 . Letzteres teilt sich wiederum in Recht, Moralität und Sittlichkeit, anhand welcher Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1771-1831) die Entwicklung des objektiven Geistes aufzeigt. Ihre vollkommene Vollendung ist dann die Sittlichkeit 3 . Man spricht gleichsam von der Lehre des Staates „als Wirklichkeit der Idee der Freiheit“ 4 . Umgekehrt ist der Staat also die höchste Vollendung der Sittlichkeit 5 . Damit das Rechtsystem Hegels jedoch nicht nur als obskure Konstruktion erscheint, bedarf es allen vor einer einleitenden Erläuterung der Terminologien, derer Hegel sich bedient, wenn er das Konzept des rechtsphilosophischen Systems aufbaut; Das abstrakte Recht, die Moralität, und die Sittlichkeit stellen die Ausgangsebene des hegelschen Systems dar. Unter dem Begriff des abstrakten Recht subsumiert Hegel, das Moment des “Ansichseins“ 6 , d. h der Unmittelbarkeit des ersten Auftretens des Geistes, indem er sich noch nicht als Geist erfasst und deswegen das, was er eigentlich ist, als eine fremde Substantialität sich gegenüber sieht 7 . Das „Fürsichsein“ hingegen ist das Moment, in dem das Sich-Selbst-Erfassen, das subjektive In-Sich-Reflektieren realisiert wird 8 . Das heisst, in dieser Sphäre des Geistes ist sich letzter nicht mehr selbst fremd und hat nicht nur sich als Gegenstand, sondern es kommt eine Tätigkeit hinzu. Diese Sphäre des Geistes ist bei Hegel die der Moralität 9 . Eine Sphäre in welcher Subjektivität entsteht 10 . Endlich vereinigt die Sittlichkeit das Ansichsein und Fürsichsein, die Substantialität und Subjektivität, und so entsteht in einer Art Synthese der “objektive Geist“ 11 . In diesem Terminus verbirgt sich mehr oder weniger der Resultatcharakter des gesellschaftlichen Lebens, also die Einheit von abstraktem Recht, Moralität und Sittlichkeit 12 . Diese Einheit wird von Hegel als das, die
1 Kommentar, siehe Inhaltsverzeichnis.
2 Kommentar, siehe Inhaltsverzeichnis.
3 Barion, S.59.
4 Barion, S.59.
5 Barion, S.62.
6 Kommentar, Schnädelbach, S.295.
7 Kommentar, Schnädelbach, S.295.
8 Kommentar, Schnädelbach, S.295.
9 Hegel, GPR, § 105.
10 Hege GPR, § 105, Jaeschke, S.120.
11 Jaeschke, S. 367, Hegel, Enzyklopädie., § 400.
12 Jaeschke, S.368.
1
vollkommene Freiheit repräsentierende, Recht gesehen 13 . Hegel nach realisiert sich das Recht wiederum im Staat 14 .
I. Abstraktes Recht
Hegel beginnt seine Ausführungen zum Rechtssystem mit dem Moment des “Ansich-Sein“, welches er als abstraktes Recht definiert. Das abstrakte Recht ist das erste Recht, dass erlaubt Person zu sein 15 . In der Begrifflichkeit der Person steckt etwas abstraktes, in der sich die natürliche Gleichheit aller Menschen verbirgt 16 . Sie ist wie ein Atom zu verstehen 17 , das wie eine Art Urquelle in allen Menschen gleich und existent ist. Der Mensch ist seiner Besonderheit und Individualität entfremdet und auf die Abstraktheit der Person reduziert. Die Tatsache, dass der Mensch als Person Bedürfnisse, Triebe und Neigungen hat, findet also bei jedem Menschen Geltung. Die Besonderheit liegt also nicht in der Person, vielmehr fällt sie nach außen. Hegel ordnet dieses Moment in die „Sphäre der Erscheinung“ ein 18 , eine Sphäre in der Freiheit Raum zur Entfaltung findet 19 . In der menschliches Handeln nach Außen tritt und damit abstraktes Recht wirklich wird. Es wird dann Recht 20 . Diese Entwicklung erläutert Hegel anhand dreier aufeinander folgender Stufen, die des Besitzes und Eigentums, gefolgt vom Verhältnis des Ichs zur Sache und letztlich die des Vertrags 21 .
1. Eigentum und Besitz
Die Person ist bestimmt Eigentum zu haben 22 . Diese Bestimmung lässt sich zweifach erklären; Zunächst leitet es sich aus einem empirischen Interesse ab, nämlich das Interesse die Bedürfnisse zu befriedigen 23 . Gleichsam kommt hier das Interesse der Vernunft zum Tragen, denn „im Eigentum gibt die Freiheit sich Dasein“ 24 . Vor dem Hintergrund, dass Hegel das Eigentum als eine notwendige Bedingung grundsätzlicher rechtlicher Gleichheit aller Menschen sieht 25 , kann das Vernünftige nur darin bestehen, dieses Gleichheitsrecht zu verwirklichen. Die Verwirklichung wird demnach von der Vernunft getragen und zeigt sich
13 Hegel, GPR § 29.
14 Ringier, S.3.
15 Ringier, S. 16, Z.52.
16 Ringier, S.16, Z.32f.
17 Ringier, S. 15, Z.22.
18 Ringier, S.17, Rn. 83.
19 Ringier, S.17, Rn.86.
20 Ringier, S.18, Rn.115.
21 Henrich, S.41, Rn.14fff.
22 Ringier, S. 18, Rn.106.
23 Ringier, S.18, Rn.124f.
24 Hegel, GPR§ 45.Henrich, S.70, Rn.22fff.
25 Hegel, GPR, § 44.
2
im Eigentum nieder. Der Besitz hingegen ist bloße Äußerlichkeit des Eigentums, seine bloße Detention 26 . Besitz und Eigentum sind also Seiten eines und desselben; Der Besitz beruht also auf besondere Interessen, natürliche Bedürfnisse, Triebe, Geschicklichkeit und äußere Umstände, „die Seite aber, dass Ich als freier Wille mir im Besitz gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums“ 27 . „Wenn wir gewohnt sind, so erklärt Hegel, das Recht nur als Mittel zu nehmen zum Schutz der Befriedigung unserer Bedürfnisse, so sprechen wir nicht nur aus dem Interesse der Vernunft“ 28 . Genau hierin unterscheidet sich Hegels und Hobbes Verständnis vom menschlichem Naturzustand und das daraus sich ableitende Rechtsverständnis. Im Vergleich erklärt der englische Philosoph Thomas Hobbes (1588-1679), dass mittels Herrschaft über andere, Annehmlichkeiten leichter vermehrt werden können als durch die Verbindung mit andern 29 . In diesem Zusammenhang führt er das bekannte Bild des Menschen der dem Mitmenschen ein Wolf ist „homo homini lupis“ 30 oder auch das Bild des Menschen im Krieg gegen alle „bellum omnium contra omnes“ 31 . Die Realisierung des Friedens sei zwar durch Eingehung von Verträgen, die die Rechte zur Befestigung des gemeinsamen Friedens sichern möglich 32 , doch entscheidet sich, nach Hobbes, der Mensch lediglich aus einer Nötigung heraus, sein Leben einer Gemeinschaft unterzuordnen. Ihm nach ist im Gegensatz zu Hegel, das Recht nur das Mittel zum gesicherten Leben, nicht jedoch, wie Hegel ausführt die Realisierung der Freiheit.
2. Verhältnis des Ichs zur Sache
Das Eigentum zeichnet sich aus dem Verhältnis der Sache zum Ich aus. Dieses wiederum stellt sich aus dem Gebrauch der Sache sowie aus der Möglichkeit der Entäußerung der Sache zusammen 33 .
a. Gebrauch der Sache
Das, was nun besessen wird, ist Sache. Hegel definiert Sachen als unterscheidbar von dem Ich, sodass Kenntnisse und Wissenschaften etc. ebenfalls unter dem Begriff der Sache
26 Henrich, S.71. Rn.23.
27 Hegel, GPR, § 45.
28 Henrich, S.70, Rn.24fff.
29 Hobbes, S.79.
30 Hobbes, S. 59.
31 Hobbes, S.79.
32 Hobbes, S.70.
33 Ringier, S. 18fff.
3
fallen 34 . Die Idealität der Sache besteht gerade darin zu einem Ich zu gehören, da sie als solches über kein selbstständiges Bestehen verfügt 35 . Nun kann die Sache nur dadurch in Besitz genommen werden, indem das Ich auf sie einwirkt. Der Wille manifestiert sich dann in der Art und Weise der Einwirkung 36 . Der Gebrauch der Sache stellt sich aus der Sache selbst als einzelne und aus ihrer Allgemeinheit zusammen 37 . Die Allgemeinheit der Sache liegt darin als Befriedigung der Bedürfnisse zu dienen 38 . Eigentum kann also nur erworben werden, wenn der Gebrauch sich auf die Sache als einzelne und auf sie in ihrer Allgemeinheit bezieht.
b. Entäußerung des Eigentums
Über den Gebrauch hinaus, muss die Möglichkeit bestehen mich meines Eigentums zu entäußern 39 . Dies setzt zum einen voraus, dass die Sache selbst äußerlich ist 40 . Die der Person gehörenden Bestimmungen, wie etwa Willensfreiheit, Religion, Gewissen etc. gehören nach Hegel nicht zu dieser 41 . Die Entäußerung des Eigentums ist Vermittlung des Eigentums selbst. Man ist Eigentümer, weil man es im Aufhören dieses ist, d. h Eigentum entäußern und in der Entäußerung Eigentümer bleiben 42 .
c. Vertrag
Der zuvor beschriebene Prozess, also die Einheit der Entäußerung des Eigentums und des Eigentümerbleibens ist der abstrakte Begriff des Vertrages 43 . Der Mensch ist dazu bestimmt Eigentümer zu sein 44 . Dies stellt sich als ein allgemeiner Wille, weil er bei jedem Menschen gleichermaßen vorzufinden ist 45 . Der besondere Wille, der Wille also, indem meine Freiheit sich entfaltet ist jedoch nur solange ich mich im Einvernehmen ,,mit dem anderen identischen Willen [einer anderen Person] " bewege 46 . Hierin spiegelt sich das Moment der Vernunft und
34 Henrich, S.72.
35 Henrich, S.72,Ringier, S.25, Z.338.
36 Ringier, S.25.
37 Hegel, GPR, § 63.
38 Hegel, GPR, § 63.
39 Hegel, GPR, § 65.
40 Hegel, GPR,§ 65.
41 Hegel, GPR, § 65.
42 Ringier, S.32f.
43 Henrich, S.81.
44 Henrich, S.81, Rn. 8.
45 Henrich, S.81.
46 Hegel, GPR, § 72.
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Arbeit zitieren:
Hanaa Bouhatta, 2008, Rechtsphilosophie Hegels, München, GRIN Verlag GmbH
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