2
Sofortnachrichtendienste wie ICQ, Yahoo Instant Messenger, IRC, MSN oder Skype nutzen 9 , ein nicht unerhebliches Risiko birgt.
Inwiefern man nun das oben genannte Grunddogma elterlicher Aufsichtspflichten auf diesen neuen Gefahrenherd (ein mit dem Internet verbundener Computer steht - haftungsrechtlich einem „gefährlichen Gegenstand“ gleich 10 ) übertragen kann, d.h. ob und in welchen Umfang Aufsichts- und Überwachungspflichten für den hauseigenen Internetanschluss bestehen, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt.
Es sind allerdings eindeutige Tendenzen festzustellen, welche eine Erweiterung dieser Pflichten und damit auch der Haftung von Internetanschlussinhabern nach sich ziehen. Diese sind - anlässlich der kürzlich getroffenen Entscheidung des OLG Köln, in der die Inhaberin eines Internetanschlusses für unerlaubte Musikdownloads ihres Ehemanns und ihrer Kinder haftbar gemacht wurde 11 - einer genaueren Beobachtung zu unterstellen.
In II) soll dieser Aufsatz einen Überblick darüber geben, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema, insbesondere bezüglich der besagten Prüfungs-und
Überwachungspflichten, bis zur oben genannten Entscheidung entwickelt hat, und wie aufsichts- und haftungsrechtliche Grundfragen auf internetrechtliche Sachverhalte übertragen wurden, um in III) zu einem Fazit zu kommen, wie die Haftungsrisiken für den hauseigenen Internetanschluss in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung zu beurteilen sind.
Bezüglich einer Darstellung, welche technischen Überwachungsmöglichkeiten des eigenen Internetanschlusses denkbar und tatsächlich möglich und zumutbar wären, um eine Haftung für fremdes Handeln auszuschließen, wird auf die sehr aufschlussreiche Anmerkung von Grosskopf zum, weiter unten ebenfalls besprochenen, Urteil des LG Hamburg verwiesen, der zudem darstellt, welche Möglichkeiten bestehen, dass der eigene Internetanschluss und die eigene IP-Adresse zur Teilnahme an Filesharing-Netzwerken benutzt werden können, ohne dass der Anschlussinhaber eine solche Software selbst am Computer installiert hat 12 .
II) Übersicht Rechtsprechung
1) Haftung der Eltern für den eigenen Briefkasten
Fall 1: Ein Jugendlicher bietet über Zeitungsannoncen Disketten mit Computerspielen an, die er zuvor an seinem Computer kopiert hatte, um diese gegen andere kopierte Spiele zu tauschen. Um die Inserate zu schalten, benutzt er den Namen seines Vaters und die Adresse der Eltern - die Antwortschreiben entnahm er dann dem Familienbriefkasten. Die Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG richtete sich gegen den Vater.
9 Repräsentative Studie der ARIS Umfrageforschung im Auftrag von BITKOM, Pressemitteilung BITKOM vom 18.09.2008.
10 LG München I, Urt. v. 19.06.2008 - 7 O 16402/07 = MIR 2008, Dok. 193.
11 OLG Köln, Urt. v. 23.12.2009 - 6 U 101/09.
12 Dr. Lambert Grosskopf, LL.M., CR 2007, 122 bis 124.
3
Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die zwar keinen internetrechtlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte, bei der jedoch auch schon die Verbreitung von Raubkopien im Mittelpunkt stand. Beim hier streitgegenständlichen Tausch von unerlaubterweise kopierten Disketten mit Spielen über Zeitungsannoncen, ging das Gericht davon aus, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder nicht verantwortlich seien, d.h. eine Mitstörerhaftung der Eltern nach §97 Abs.1 Satz 1 UrhG 13 wurde verneint 14 .
Der Sohn des Beklagten hatte unter Benutzung des Namens und der Anschrift des Beklagten eine Anzeige zum Tausch von Disketten aufgegeben und das Angebotsschreiben versandt. Der beklagte Vater, ein 59 Jahre alter Maschinenschlosser, der bis dahin noch nie mit Computern gearbeitet und sich deshalb auch nicht für Computerspiele interessiert hatte, trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass nicht er, sondern ohne sein Wissen, sein Sohn die entsprechende Inserierung durchgeführt habe, mit der dann die Raubkopien zum Tausch angeboten worden seien 15 .
Diese Konstellation unterscheidet sich vom Down- und Upload urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen nur unmerklich. Auch in diesem Sachverhalt soll ein Dritter, nämlich die Eltern, für die Bereitstellung von Raubkopien haftbar gemacht werden, auch wenn die Verbreitung nicht über das Internet, sondern über Zeitungsannoncen erfolgen sollte und dafür kein Internetanschluss, sondern lediglich der Hausbriefkasten der Familie „missbraucht“ wurde.
Als Voraussetzung für eine solche Haftung der Eltern wurde verlangt, dass sie für die Rechtsgutsverletzung durch den Sohn ursächlich geworden sind. Zwischen der Rechtsgutsverletzung durch den Sohn der Beklagten und dem als Rechtsgutsverletzung in Betracht kommenden Verhalten des Beklagten, müsste ein adäquater Ursachenzusammenhang bestanden haben. Das Verhalten der Beklagten müsste also eine nicht hinwegzudenkende Bedingung des Verletzungserfolgs gewesen sein und der Eintritts des Erfolgs, bei objektiver Betrachtung, auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen haben 16 .
Dabei ging das Gericht nicht davon aus, dass die Eltern Aufsichts- oder Überprüfungspflichten über ihren Sohn treffen sollten, vielmehr stellte es fest, dass die Eltern ohne Anlass gerade nicht damit rechnen müssten, dass über ihren Namen und ihre Adresse Rechtsgutsverletzungen durch ihren Sohn begangen würden. Etwas anderes sollte dagegen erst gelten, wenn die Eltern die Verletzung des Urheberrechts unterstützen oder ausnützen. Da ein solches „förderndes Verhalten“ der Eltern nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Haftung der Eltern verneint.
13 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG).
14 OLG Hamburg, Urt. V. 18.05.1995 - 3 U 279/94 = CR 1995, 603ff.
15 OLG Hamburg, Urt. V. 18.05.1995 - 3 U 279/94 = CR 1995, 604.
16 Vgl. auch: BGHZ 42, 118 (124).
4
2) Haftung des Verlegers für markenrechtsverletzende Anzeigen
Fall 2: Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an Möbelmodellen, die Le Corbusier entworfen hatte. In einer Tageszeitung, deren Verlegerin die Beklagte war, erschien eine Anzeige der italienischen Firma C., in der auch derartige Möbelmodelle abgebildet und angeboten wurden. Die Klägerin erwirkte deswegen gegen die C. eine einstweilige Verfügung; weitere Anzeigen der C. erschienen bei der Beklagten daraufhin ohne Abbildung dieser Möbelmodelle.
Eine andere Entscheidung, die sich mit der Haftung für fremdes Verhalten in diesem Kontext zu beschäftigen hatte, betraf zwar ebenfalls noch keine internetrechtliche Problematik. Im BGH-„Klassiker“ zu §97 Abs.1 Satz 1 UrhG - Möbelklassiker 17 - zeigte sich jedoch bereits, dass eine Haftung für rechtswidrige Nutzungshandlungen Dritter nach §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte.
Zwar hob der BGH letztendlich die Urteile der Vorinstanzen auf und verneinte die urheberrechtliche Störerhaftung einer Verlegerin von Tageszeitungen, welche eine Anzeige für, unter Verstoß gegen das UrhG, angebotene Plagiate von italienischen Designermöbeln, veröffentlich hatte und betonte, dass ebenso wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die dem fraglichen Verbot nicht selbst unterworfen sind, erstreckt werden dürfte, auch in die - nicht von einem Verschulden abhängige - Störerhaftung nach §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht über Gebühr Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, einbezogen werden dürfen 18 .
Allerdings erkannte der BGH bereits hier, dass die Bejahung der Störerhaftung Dritter nach §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter grundsätzlich möglich ist, allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Der als (Dritt-)Störer in Anspruch genommene muss ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen die Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So müsste er insbesondere geltend machen, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war. Für den streitgegenständlichen Fall verneinte der BGH eine umfassende Prüfungspflicht und bejahte eine Haftung des Presseunternehmens - vor allem in Hinsicht auf den Schutz der Pressefreiheit gem. Art. 5 GG 19 - lediglich bei groben, unschwer zu erkennenden Verstößen.
In welchem Umfang solche Prüfungspflichten vorliegen, ist also laut BGH vom Einzelfall abhängig, je nachdem welche Prüfungsmöglichkeiten tatsächlich bestehen und dem Dritten auch zumutbar sind.
17 BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, MDR 1999, 884 = CR 199, 326 = GRUR 1999, 418.
18 BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, MDR 1999, 884.
19 Vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 127/88, MDR 1991, 29.
5
3) Haftung des Accountinhabers bei eBay für falsche Angebote unter seinem Namen
Fall 3: Die Parteien in diesem Rechtsstreit waren Mitglieder des Internetauktionshauses eBay. Der Kläger bot über diese Auktionsplattform einen PKW an, das Angebot wurde beendet, indem unter dem Benutzernamen des Beklagten die Sofort-Kauf-Option zum Preis von 54.900.-€ ausgelöst wurde. Dies wurde dem Beklagten automatisch per E-Mail bestätigt. Zwei Tage später schrieb der Kläger dem Beklagten per E-Mail, dass dieser sich zur weiteren Abwicklung des Kaufvertrages bei ihm melden sollte. Weitere sechs Tage später setzt sich der Beklagte per E-Mail mit dem Kläger in Verbindung und teilte ihm mit, dass er das Angebot widerrufe, da er das Angebot für das Cabrio nicht selbst abgegeben habe, sondern sein elfjähriger Sohn. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz 20 .
Das erkennende Landgericht Bonn verneinte hier die Forderung des Klägers, dass der Inhaber des eBay Mitgliedsnamens für jedwede Angebote, die unter diesem Mitgliedsnamen abgegeben werden, einzustehen habe. Insbesondere verneinte das Gericht, dass zwischen den Partien überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch im Rahmen einer Internetauktion durch Einstellen eines Auktionsangebots und Abgabe des Höchstgebots ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen kann, was der ständigen Rechtsprechung und h.M. in der Literatur entsprach 21 .
Allerdings würde nicht sicher feststehen, dass es auch tatsächlich der Beklagte war, der das Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben hatte. Die Beweislast bezüglich dieses Umstands lag beim Kläger, da er sich auf den ihm günstigen Umstand berufen hatte 22 . Diesen Beweis konnte der Kläger allerdings nicht führen, eine von der Grundregel abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgesichtspunkten sah das Gericht, auch im Hinblick auf die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Gefahrenbereiche, als nicht geboten 23 . Vielmehr legte er dem Anbieter - hier dem Kläger -, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator des Verkaufs war und der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen wollte, das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko auf, dass Unbefugte unter Verwendung fremder Passwörter an ihn herantreten 24 .
Auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für eine Gebotsabgabe sah das Gericht als nicht bestehend an. Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises sei, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergebe 25 . Eine solche Typizität konnte das Gericht nicht feststellen. Allein aus der Tatsache, dass das Gebot von einer Person abgegeben wurde, die das Passwort des Beklagten kannte, folgte kein Anschein zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick auf den Sicherheitsstandart der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung, könne nicht der Schluss
20 LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - 2 O 472/03 = CR 2004, 218ff.
21 BGH, Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01 = MDR 2002, 208; Palandt/Heinrichs (s.o.), §312b, Rdnr. 4.
22 Thomas/Putzo, 30. Aufl. (2009), Vor §284 Rdnr. 1.
23 LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - 2 O 472/03 = CR 2004, 219.
24 Vgl. auch: LG Bonn, Urt. v. 7.8.2001 - 2 O 450/00, CR 2002, 293 = MMR 2002, 255.
25 BGH, Urt. v. 19.3.1996 - VI ZR 380/94, MDR 1996, 794 = NJW 1996, 1828.
Arbeit zitieren:
Martin Bernhard Bauer, 2010, Gefährdungshaftung für den hauseigenen Internetanschluss , München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht: Gefährdungshaftung für den hauseigenen Internetanschluss ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Martin Bernhard Bauer gefällt Gefährdungshaftung für den hauseigenen Internetanschluss
Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht: neuer Titel erschienen: Gefährdungshaftung für den hauseigenen Internetanschluss
Festschrift für Erwin Deutsch ...
Hans-Jürgen Ahrens, Christian von Bar, Gerfried Fischer, Andreas Spickhoff, Jochen Taupitz
Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB
Die funktionale Struktur der G...
Wolfgang Lorenz
Personalakte, Abmahnung, Arbeitszeugnis
Recht und Praxis der Personala...
Gabriela Reiter, Thomas Schmitz
0 Kommentare