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III
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IV
A. Rundfunkgebühren in Zeiten der Konvergenz der Medien . . . . . . . 1
I. Erörterungsgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
II. Überblick über die Rechtslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
III. Kreis der Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
IV. Fallbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
B. Gebührenpflicht für internetfähige Computer de lege lata . . . . . . . . 3
I. Das Moratorium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
II. Rundfunk im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
III. Der Internet PC als Rundfunkempfangsgerät . . . . . . . . . . . . 9
IV. Das Bereithalten zum Empfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
V. Ausnahmetatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 VI. Verfassungsrechtliche Bedenken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
V
VII. Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 C. Rundfunkgebühren de lege ferenda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 I. Haushaltsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 II. Pro-Kopf-Abgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 III. Steuermodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 IV. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
VI
Bereits 1997 wurde die Frage nach der Rundfunkgebührenpflicht für Internet PCs gestellt. 1 Die Problematik hat ihren Ursprung im Phänomen der Konvergenz der Medien, welche die Folge der zunehmenden Digitalisierung von Kommunikation und Medien ist und zu einer Vereinigung von Telekommunikation, den elektronischen Medien und der Informationstechnologie führt. Einerseits verschmelzen Endgeräte wie das Telefon, der Fernseher und der Computer, andererseits bieten früher getrennte Plattformen nun ähnliche Dienste an. 2 Für den Rundfunk bedeutet dies, dass er nun nicht mehr auf die konventionelle Übertragung beschränkt ist, sondern mittlerweile auch über das Internet empfangen werden kann. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Internetauftritten vertreten, auf denen programmbegleitende Informationen, Abrufangebote und sogenannte Live-Streams des auch herkömmlich ausgestrahlten Rundfunks angeboten werden. Daraus ergibt sich die eingangs gestellte Frage nach der Gebührenpflicht für Geräte, die diese Angebote empfangen können, wobei hier grundsätzlich der Internet PC (neben z.B. UMTS-Handys) im Vordergrund stehen soll.
Rundfunk als gegenständlicher Teilbereich der Kultur fällt in den Hoheitsbereich der Länder (Art. 30, 70 GG), 3 die Regelungen durch Staatsverträge schaffen. Hier maßgeblich ist der Rundfunkstaatsvertrag und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 4
Gemäß § 2 II S. 1 RGebStV ist jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich gebührenpflichtig. Nach § 1 II S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät ist gemäß § 1 I S. 1 RGebStV eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk geeignet ist. Die einfachgesetzliche Definition von Rundfunk findet sich in § 2 I S. 1 RStV: Rundfunk ist ein linearer Informations-und Kommunikationsdienst.
Die Problematik wurde durch ein Moratorium bis zum 31.12.2006 aufgeschoben. Gemäß § 12 II RGebStV (§ 5a RGebStV a.F.) waren Rechner, die Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben können, von der Gebührenpflicht befreit. Nun regelt nur noch § 5 III RGebStV sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes. Welche Rechtsfolgen sich aus den beiden Regelungen ergeben, soll hier noch untersucht werden. Mit dem Auslaufen des Moratoriums fand zunächst eine Debatte in der brei-
1 Vgl. Ernst, NJW Ricker, NJW
2 Schreier, MMR 2005, 572 ff (575); Fiebig, K&R 2005, 71 ff (72) .
3 Hesse, Rundfunkrecht, S. 49 f.
4 RStV und RGebStV vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch 12. RÄStV, In-Kraft-Treten zum 1.6.2009.
1
ten Öffentlichkeit statt 5 und im Anschluss mussten sich die Verwaltungsgerichte mit der Thematik befassen. Das erste Gericht, das geurteilt hat, war das VG Ansbach. 6 Es hat die Gebührenpflicht bejaht. Mittlerweile sind Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte ergangen, die durchgehend ebenso geurteilt haben. 7 Bis heute urteilen einige Verwaltungsgerichte aber davon abweichend. Eine Verfassungsbeschwerde wurde mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen. 8 Vor dem BVerwG ist ein Verfahren anhängig. 9 Eine Änderung dieser Rechtslage ist frühestens für 2013 zu erwarten, wobei bereits jetzt die Zeit zur Umsetzung als knapp angesehen wird. 10
§ 5 RGebStV schränkt den möglichen Kreis von Betroffenen ein, denn es gilt im privaten wie im nicht-privaten Bereich eine Zweitgerätebefreiung für Internet PCs. Betroffen ist also einerseits die kleine Gruppe, die privat bisher kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten hat, wohl aber ein neuartiges wie einen Internet PC. Die Kläger der meisten Verfahren sind aber Besitzer von nicht-privat genutzten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Darüber hinaus wird (bis jetzt) nur die Grundgebühr von 5,76 Euro erhoben. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden also noch nicht als Fernsehgeräte betrachtet, die mit 17,89 Euro zu Buche schlagen. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung soll hier noch erörtert werden. Außerdem wird von den Ministerpräsidenten der Länder die Einführung der vollen Gebührenpflicht diskutiert. 11 Doch es darf nicht verkannt werden, dass trotz dieser Einschränkungen im Einzelfall erhebliche Gebührenforderungen entstehen können. In einem Verfahren vor dem VG Münster 12 verlangte die GEZ von einem Arbeitgeber Rundfunkgebühren in Höhe von 56.474,60 Euro für 682 PCs, die er seinen Arbeitnehmern für Arbeitszwecke zur Verfügung gestellt hat. Die Computer standen bei den Arbeitnehmern zu Hause. Zwar hat das Gericht entschieden, dass nur der Arbeitnehmer, der das Gerät jeweils zu Hause zum Empfang bereithält, der Schuldner sein kann. Der Fall zeigt jedoch die Tragweite der möglichen Einbeziehung von Internet PCs in die Rundfunkgebührenpflicht. Darüber hinaus entstehe für Unternehmen mit mehreren Filialen durch die grundstücksbezogene Erhebung eine erhebliche Belastung. 13
5 Hanfeld, Abzocke? Vor der Rundfunkgebühr für Computer wird gewarnt, FAZ vom 20.07.2006, S. 38; Stolzenberg, GEZ in Digitalien - Widerstand gegen Gebühr für Internet-TV, URL: http:
//www.sueddeutsche.de/computer/732/320602/text/ (besucht am 22. 03. 2010) .
6 VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 (juris).
7 OVG RP, Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08 (juris); VGH Bayern, Urt. v. 19.05.2009 - 7 B 08.2922 (juris); OVG NW, Urt. v. 26.05.2009 - 8 A 2690/08 (juris).
8 BVerfG, Beschl. v. 30.01.2008 - 1 BvR 829/06 (juris).
9 BVerwG 6 C 12.09.
10 Tieschky, Die Raumpiloten, SZ vom 23.02.2010, S. 17.
11 Hein, Volle Gebühren für das Handy, URL: http://www.ksta.de/html/artikel/1260197474611. shtml (besucht am 29. 03. 2010).
12 VG Münster, Urt. v. 27.03.2009 - 7 K 1971/08 (juris).
13 Gersdorf, K&R 11/2006, I (I).
2
Bei der Untersuchung der Rundfunkgebührenpflicht für Internet PCs soll zur Veranschaulichung auf die folgenden zwei Fallbeispiele zurückgegriffen werden. Student S bewohnt alleine eine Wohnung. Er besitzt weder ein Radio noch einen Fernseher. Allerdings nennt er ein Notebook sein Eigen und hat über einen DSL-Anschluss Zugang zum Internet. 14 Anwalt K betreibt eine Kanzlei in einem Teil seiner Privatwohnung. Bei der GEZ ist er privat mit einem Radio und einem Fernseher gemeldet, wird aber darüber hinaus zur Zahlung der Rundfunkgebühr für einen PC herangezogen, den er beruflich nutzt. Dieser ist auch an das Internet angeschlossen. K ist verpflichtet, seine Umsatzsteueranmeldung online an das Finanzamt zu übermitteln. 15
Aus den oben vorgestellten Normen der Staatsverträge ergibt sich folgendes Prüfungsprogramm: Zuerst ist das Auslaufen des Moratoriums am 31.12.2006 zu untersuchen (I.). Über das Internet müsste Rundfunk verbreitet werden (II.). Ein Internet PC müsste ein Rundfunkempfangsgerät sein. (III.), das von einem Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten wird (IV.). Allerdings können bestimmte Ausnahmetatbestände einschlägig sein (V.). Schließlich ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der diskutierten Regelungen zu stellen (VI.).
Zum 01.01.2007 ist ein Moratorium abgelaufen, welches Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet wiedergeben können, von der Gebührenpflicht ausgenommen hat. An dieser Stelle soll untersucht werden, ob sich daraus automatisch die Rechtsfolge ergibt, dass solche Rechner als Rundfunkempfangsgeräte einzustufen sind.
Ursprünglich wurde das Moratorium als § 5a RGebStV im Jahr 1999 eingefügt und danach immer wieder verlängert. Der Streit über die Rechtsfolgen ergibt sich schon aus unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Länder bei der Einführung. Während 1999 beim Erlass des 4. RÄStV die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Bayern, Thüringen und Sachsen davon ausgingen, dass es sich tatbestandsmäßig nicht um Rundfunkempfangsgeräte handelt und somit nach Ablauf gerade keine Gebührenpflicht bestehen kann, 16 geht die Begründung zum 8. RÄStV bezüglich § 11 II RGebStV a.F. (§ 12 II RGebStV n.F.), davon aus, dass nach Ablauf die betroffenen Geräte als Rundfunkempfangsgeräte zu qualifizieren sind und bereits vorher eine Anzeigepflicht bestand. 17 Daraus und aus dem Fehlen einer zu 1999 vergleichbaren Protokollerklärung wird geschlussfolgert, dass Internet PCs Rundfunkempfangsgeräte und damit
14 nach OVG NW, Urt. v. 01.06.2009 - 8 A 732/09 (juris).
15 nach VG Hamburg, Urt. v. 28.01.2010 - 3 K 2366/08 (juris).
16 Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 12 RGebStV Rn. 8.
17 Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30.
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Marek Sernecki, 2010, Rundfunkgebühren für internetfähige Computer, München, GRIN Verlag GmbH
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