Sebastian Barta Methodik und BGB Allgemeiner Teil
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 5
I. Privatrecht und Öffentliches Recht 5
II. Grundsätze des Privatrechts 5
1. Privatautonomie 5
2. Sozialer Ausgleich im Privatrecht 6
III. Aufbau des BGB 7
IV. Der Anspruch als Ausgangspunkt 8
Beispielsfall “Aller Anfang ist schwer 8
L ösungsvorschlag Beispielsfall 12
B. Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre 17
I. Begriffsbestimmungen 17
1. Die innere Seite einer WE 18
2. Die äußere Seite einer WE 19
3. Abgabe und Zugang einer WE 19
a) Abgabe der WE 19
b) Zugang der WE 20
c) Weitere Wirksamkeitshindernisse 20
III. Verträge 21
1. Die gesetzliche Ausgangsposition 21
2. Gemeinsame Zustimmung zu einem Vertragstext 21
3. Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten? 22
4. Konsens und Dissens 22
5. Auslegung von WE 22
Übungsfall “Fundversteigerung 24
IV. Vertragsschluss bei Gebrauch Allgemeiner Geschäftsbedingungen 24
1. Anwendungsbereich 25
2. Struktur der Vorschriften 25
a) Einbeziehung 25
b) Inhaltskontrolle 26
3. Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Inhaltsverstoß 27
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4. Das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) 27
V. Wirksamkeitserfordernisse von Verträgen 27
C. Der Schutz der beschränkt Geschäftsfähigen 28
I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 28
II. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 29 III. Die Einwilligung 29 IV. Die Genehmigung 30
D. Exkurs: Verpflichtung und Verfügung 31
I. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 31 II. Abstraktionsprinzip 31 III. Die Übereignung 32
1. Die Übereignung von beweglichen Sachen (Mobilien) 32
2. Die Übereignung von Grundstücken (Immobilien) 33
IV. Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips 33 Übungsfall „Das neue Bett“ 35 E. Die Anfechtung 35
I. Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB 36 II. Anfechtungsgrund 36 1. § 119 Abs. 1 BGB 36 2. § 120 BGB 37 3. § 119 Abs. 2 BGB 37
4. § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB 38
5. § 123 Abs. 1, 2. Alt. BGB 38 III. Anfechtungsfrist 38 1. Konzept der Irrtumslehre 38
2. Stellung im Anspruchsaufbau 40
F. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht 40
I. Struktur der gesetzlichen Regelung 40
II. Die einzelnen besonderen Vertriebsformen 41
1. Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB 41
2. Fernabsatzverträge gemäß §§ 312b-g BGB 41
a) Anwendungsvoraussetzungen 41
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b) Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312c BGB 42
III. Einheitliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355ff. BGB 42 1. Voraussetzungen 42 2. Rechtsfolgen 43
IV. Verbundene Verträge gemäß §§ 358ff. BGB 44 G. Die Stellvertretung 45 H. Verjährung 46
I. Die regelmäßige Verjährung 46
II. Vereinbarung über die Verjährung 47
III. Hemmung und Neubeginn der Verjährung 47 1. Hemmung der Verjährung 47 2. Neubeginn der Verjährung 48
IV. Rechtsfolgen der Verjährung 48 V. Übergangsregelung 48 Anhang 49
Lösungsvorschlag Übungsfall „Fundversteigerung” 49
Lösungsvorschlag Übungsfall „Das neue Bett” 55
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A. Einführung
I. Privatrecht und Öffentliches Recht
Recht kann in Privatrecht und Öffentliches Recht eingeteilt werden. Währendvereinfacht dargestellt - die Regelung von Über- und Unterordnungsverhältnis (Bürger zum Staat) ein Charakteristikum des Öffentlichen Rechts (z.B. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht) ist, zeichnet sich das Privatrecht durch die Gleichordnung der Beteiligten (Der Bürger untereinander) aus und regelt deren Beziehungen. In diesem Grundlagenskript werden wir uns hauptsächlich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), einem der wichtigsten Gesetze des Privatrechts, befassen. Das BGB ist am 1.01.1900 in Kraft getreten und hat seine bisher wesentlichste Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, das zum 1.01.2002 in Kraft getreten ist, erfahren. Durch eine Vielzahl gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben wird immer vermehrter in das BGB hineinregiert, was zu nicht immer vorteilhafter weiterer Veränderung des Gesetzes geführt hat (siehe dazu Staudinger/Martinek, Eckpfeiler des Zivilrechts, 3. Aufl. 2011, A Rn. 12ff.).
Die Gesetze zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten werden als materielles Recht bezeichnet, in Abgrenzung zum Prozessrecht, das dessen Durchsetzung gewährleisten soll. Das Prozessrecht regelt den Aufbau und die Organisation der verschiedenen Gerichtsbarkeiten sowie den Verfahrensablauf. Das zentrale Gesetz zur Gewährleistung des Privatrechts ist die Zivilprozessordnung (ZPO).
II. Grundsätze des Privatrechts
Dem geltenden Privatrecht liegen einige Grundsätze zugrunde, deren Kenntnis bestimmte Entscheidungen des Gesetzgebers verständlicher machen. Dabei können bestimmte Prinzipien miteinander konkurrieren.
1. Privatautonomie
Einer der tragenden Grundsätze des Privatrechts ist die Privatautonomie. Danach kann jeder Bürger seine privaten Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung regeln. Dieses Freiheitsrecht ist auch in der Verfassung, dem Grundgesetz (GG), als Grundrecht geschützt (Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, Eigentumsgarantie, Art. 14
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Abs. 1 GG). Ausdruck der Privatautonomie sind z.B. die Freiheit, mit seinem Eigentum zu machen was man will, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB) oder die Testierfreiheit (jeder kann bestimmen, was nach dem Tode mit seinem Vermögen geschehen soll, § 1937 BGB).
Aus dem Prinzip der Privatautonomie ergibt sich wesentlich die Vertragsfreiheit. Danach kann jeder frei entscheiden, ob er überhaupt mit einem anderen einen Vertrag schließen will (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit). Aber kein Grundsatz ohne Ausnahmen: z.B. kann ein Monopolbetrieb verpflichtet sein, mit jedem Kunden einen Vertrag abzuschließen. Am 18.08.2006 ist ferner das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt im Bereich des Arbeitsrechts. Das Gesetz wirkt sich aber auch auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen aus, zum Beispiel in Miet- oder Versicherungsverhältnissen.
Das BGB selbst bietet unter Anerkennung der Vertragsfreiheit zahlreiche Regelungen insbesondere zu einzelnen Vertragstypen, die die Parteien im Vertrag abbedingen können oder die ergänzend gelten, soweit sie keine Vereinbarung zu diesem Punkt getroffen haben. Diese Normen werden deshalb als dispositives Recht bezeichnet. Daneben bestehen aber auch Vorschriften, die in jedem Fall gelten, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Sie werden als zwingendes Recht bezeichnet. So kann etwa eine Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sein.
2. Sozialer Ausgleich im Privatrecht
Viele dieser Einschränkungen ergeben sich aus einem weiteren tragenden Grundsatz des Privatrechts: Es soll dem sozialen Ausgleich dienen. Zunächst verfolgten im BGB nur wenige Regelungen dieses Ziel (siehe erneut §§ 138, 903 BGB). Es wurde deshalb schon während des Gesetzgebungsverfahrens und immer wiederkehrend nach seinem in Kraft treten als sozial unausgewogen kritisiert. Korrelierend zu sich vollziehenden sozioökonomischen Veränderungen wurde der Anspruch des sozialen Ausgleichs im Privatrecht zunächst nach und nach in Nebengesetzen geregelt (z.B. Gesetz über den
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Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG), Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), Fernabsatzgesetz (FernAbsG)). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (s.o.) sind diese sog. Verbraucherschutzgesetze in das BGB integriert worden.
Dennoch war und ist das BGB gesellschaftspolitisch recht wertneutral, immerhin galt es unter so unterschiedlichen Systemen wie dem Kaiserreich, der Weimarer Republik, dem "Dritten Reich", der Bundesrepublik und - bis zur Einführung des ZGB - der DDR.
III. Aufbau des BGB
Das BGB ist streng gegliedert und nach rechts- und gesetzestechnischen Gesichtspunkten von allgemeinen zu konkreten Regelungen fortschreitend aufgebaut. Das macht den Umgang mit ihm nicht gerade einfacher. Es ist selten, dass ein tatsächlicher Sachverhalt mit nur einem Paragraphen rechtlich erfasst werden kann, meistens muss man zu dessen Behandlung mehrere Paragraphen aus ganz unterschiedlichen Bereichen des BGB anwenden. Diese Paragraphen zu finden, ist die erste Hürde! Deshalb erscheint es sinnvoll, sich zunächst zu vergegenwärtigen, was überhaupt im BGB geregelt ist.
Wir werden uns hauptsächlich mit dem Ersten Buch - Allgemeiner Teil - beschäftigen. Darin sind Regelungen enthalten, die auch in den restlichen Büchern gelten. Da es sich aber um sehr abstrakte Normen handelt, die isoliert betrachtet nur schwer verständlich sind, und Sie insbesondere auch die juristische Arbeitstechnik (Technik der Fallbearbeitung und der Vertragsgestaltung) erlernen und verstehen sollen, werden in den Beispiels- und Übungsfällen auch die anderen Bücher und Abschnitte angesprochen werden.
IV. Der Anspruch als Ausgangspunkt
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern. Dabei geht es in erster Linie um die Verschiebung von Vermögenswerten. Daraus ergibt sich, dass es immer jemanden geben wird, der etwas haben möchte, etwa der Verkäufer den Kaufpreis, der Mieter die Mietsache, der Verletzte den Schadensersatz. Teilweise wird auch gefordert, dass etwas unterbleiben soll: Der Nachbar verlangt die Einstellung von Lärmbelästigungen. Die Aufgabe eines Juristen ist es, zunächst einmal herauszufinden wer was von wem will. Hat man das geklärt, muss nun ermittelt werden, aus welchem Grund etwas gefordert wird: Es gilt sich den Lebenssachverhalt anzuschauen. Beispielsfall “Aller Anfang ist schwer ”
Clever und Smart lernen sich auf der Zugfahrt von Berlin nach Frankfurt (Oder) kennen. Sie wollen sich für das Jurastudium an der Europa - Universität einschreiben und stellen fest, dass sie beide von der ZVS an die Viadrina verwiesen wurden. Diese Gemeinsamkeit
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verbindet und soll der Anfang einer wunderbaren Freundschaft sein. Die neu gefundene Freundschaft wird jedoch bereits bei der Ankunft in Frankfurt auf die Probe gestellt: Beim Aussteigen wirft Smart achtlos eine Bananenschale weg. Clever rutscht aus. Er bleibt zwar unverletzt. Seine Jacke ist aber vollkommen verdreckt. Kann Clever nun von Smart die Kosten für die Reinigung verlangen?
1. Schritt: Wer will was von wem? Clever will Geld für die Reinigung seiner Jacke von Smart.
2. Schritt: Warum? (Aus welchem Grund?) Weil er auf der von Smart achtlos weggeworfenen Bananenschale ausgerutscht ist.
Auch der zweite Schritt ist noch recht einfach. Doch damit ist noch nicht Schluss; er dient lediglich dazu sich den Sachverhalt nochmals zu vergegenwärtigen und führt Sie an den nächsten Schritt heran: Sie müssen jetzt herausfinden, ob es auch einen rechtlichen Anspruch auf das Geforderte gibt. Denn fordern kann man viel, für den Juristen ist nur interessant, ob nach dem geltenden Recht die geltend gemachte Forderung dem Anspruchsteller zusteht. Was Sie nun brauchen, ist demnach irgendeine rechtliche Grundlage, die den geforderten Anspruch gewährt, den Anspruchssteller zu seinem Anspruchsziel führt. Deshalb folgt nun der
3. Schritt: Auf welche rechtliche Grundlage kann der Anspruch gestellt werden, d.h. woraus ergibt sich der rechtliche Gehalt der Forderung? Hier wird es nun etwas haarig. Zu finden ist die Anspruchsgrundlage. Die meisten Anspruchsgrundlagen ergeben sich direkt aus dem Gesetz, d.h. ein Anspruch besteht, wenn die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen (der Tatbestand) durch den Lebenssachverhalt erfüllt werden (dazu siehe sogleich). Die Aufgabe des Juristen ist es zunächst, alle - auch nur entfernt möglichen - Anspruchsgrundlagen zu suchen. Dabei ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass eine Anspruchsgrundlage im Gesetz nicht nur aus dem Tatbestand, sondern auch aus der Rechtsfolge besteht. Eine Anspruchsgrundlage erkennen Sie somit daran, dass der Gesetzestext der Norm Tatbestand und Rechtsfolge benennt.
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Vgl. § 985 BGB: "Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen" Tatbestand: Es muss einen Eigentümer, einen Besitzer und eine Sache geben. Rechtsfolge: Herausgabe der Sache vom Besitzer an den Eigentümer. Für alle Anspruchsgrundlagen müssen Sie nun vergleichen, ob die Rechtsfolge mit der Forderung, dem was, übereinstimmt. Natürlich stehen die Rechtsfolgen wiederum nur abstrakt im Gesetz. Smart hat unachtsam eine Bananenschale weggeworfen, auf der Clever ausgerutscht ist, wodurch dann seine Jacke verdreckt wurde. Clever will die Reinigungskosten, also Ersatz für den entstandenen Schaden. Diese Rechtsfolge gewährt beispielsweise
§ 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage und so hier § 823 Abs. 1 BGB gewährt den Anspruch nur, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Somit müssen nun Tatbestand und Sachverhalt verglichen werden. Diesen Vorgang nennt man Subsumtion. Das ist die eigentliche Aufgabe des Juristen!
4. Schritt: Subsumtion: Ist der Sachverhalt ein "Unterfall" des Tatbestands? Dazu muss zunächst einmal der Tatbestand in verschiedene "Portionen", die Tatbestandsmerkmale, zerlegt werden, damit das Ganze übersichtlicher wird. Den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sind dann die entsprechenden Teile des Sachverhalts zuzuordnen. Daraus ergibt sich der sogenannte Obersatz. "Der Teil des Sachverhalts könnte Tatbestandsmerkmal sein." Danach ist es meist erforderlich, das abstrakte Tatbestandsmerkmal "mit Leben zu erfüllen", also es zu definieren. Im dritten Schritt der Subsumtion wird festgestellt, ob der Sachverhaltsteil der Definition des Tatbestandsmerkmals entspricht. Dann kommt das nächste Tatbestandsmerkmal, bis alles überprüft wurde. Entweder ergibt sich dann ein Anspruch, oder es haben nicht alle Tatbestandsmerkmale ihre Entsprechung im Sachverhalt. Dann endet hier die Anspruchsprüfung und der Anspruch besteht nicht. Dies wird jeweils im Ergebnissatz festgestellt.
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Anspruchsgrundlagen, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben, bezeichnet man als Anspruchsnormen. Daneben kann sich eine Anspruchsgrundlage auch aus einem Rechtsgeschäft (siehe Begriffsbestimmung unter B., I.), insbesondere aus Verträgen ergeben. Der Unterschied zur Anspruchsnorm besteht darin, dass die Parteien hier selbst vereinbaren, welche Rechtsfolgen sie wollen. Etwa zwanzig besonders wichtige Vertragstypen sind im BGB geregelt, so etwa Kauf, Miete, Pacht. Daneben gibt es aber auch Verträge, die nicht ausdrücklich im BGB geregelt sind, z.B. Franchiseverträge. Bei allen Vertragstypen ist jedoch einheitlich die Anspruchsgrundlage das Rechtsgeschäft, also der Vertrag. Das BGB stellt nur bei einigen Vertragstypen Regelungen zur Verfügung, die bei solchen Verträgen angewandt werden können und teilweise müssen. Trotzdem ergibt sich z.B. der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises beim Kaufvertrag nicht direkt aus § 433 Abs. 2 BGB, sondern aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB (diese Unterscheidung wird häufig nicht beachtet!). Zu den Voraussetzungen sowohl bei Ansprüchen aus Rechtsgeschäft als auch aus Anspruchsnormen gehören nicht nur die positiven Entstehungsvoraussetzungen, sondern auch das Fehlen von Wirksamkeitshindernissen, Erlöschensgründen sowie Hemmungsgründen. Die Anspruchsprüfung ist deshalb grundsätzlich gleich aufzubauen: A. Entstehung des Anspruchs 1) Bei Ansprüchen aus Anspruchsnormen Ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt? 2) Bei Ansprüchen aus Rechtsgeschäft
Liegt ein wirksames Rechtsgeschäft vor, ist evtl. zusätzlich die Erfüllung eines Tatbestands erforderlich? 3) Liegen keine rechtshindernden Einwendungen vor? B. Untergang des Anspruchs
Ist der Anspruch untergegangen? z.B. durch Erfüllung des Anspruchs oder durch Unmöglichkeit der Leistung. Ein Anspruch besteht dann gar nicht mehr. C. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Ist die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Einrede dauernd (peremptorische Einrede: z.B. § 214 Abs. 1 BGB: Verjährungseinrede) oder vorübergehend (dilatorische Einrede: z.B. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrags) ausgeschlossen? Ein Gericht wird dann nicht oder nicht zur unbedingten Leistung verurteilen, obwohl der Anspruch an sich besteht. Danach ergeben sich folgende Arbeitsschritte im Überblick: 1. Erfassung des Sachverhaltes 2. Konkretisierung der Fallfrage
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3. Aufsuchen entscheidungserheblicher Anspruchsgrundlagen/Erarbeitung der Fallprobleme 4. Lösungsskizze a) Ordnen der Anspruchsgrundlagen aa) vertraglich bb) vertragsähnlich cc) dinglich dd) deliktisch ee) bereicherungsrechtlich b) Prüfung des einzelnen Anspruchs aa) entstanden bb) nicht erloschen cc) durchsetzbar
c) Einordnung der Fallprobleme in den Anspruchsaufbau 5. Kontrolle: Alle Sachverhaltsangaben verwertet? 6. Ausformulierung der Falllösung a) Obersatz b) Definition c) Subsumtion d) Argumentation e) Ergebnis
Anschließend werden wir das Allgemeine Schuldrecht behandeln und schwerpunktmäßig danach fragen, wie sich eine Pflichtverletzung bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen auswirkt (siehe nochmals zur Einordnung das vorherige Schema!). Lösungsvorschlag Beispielsfall 1. Erfassung des Sachverhaltes Beispielsfall “Aller Anfang ist schwer”
Clever und Smart lernen sich auf der Zugfahrt von Berlin nach Frankfurt (Oder) kennen. Sie wollen sich für das Jurastudium an der Europa - Universität einschreiben und stellen fest, dass sie beide von der ZVS an die Viadrina verwiesen wurden. Diese Gemeinsamkeit verbindet und soll der Anfang einer wunderbaren Freundschaft sein. Die neu gefundene Freundschaft wird jedoch bereits bei der Ankunft in Frankfurt auf die Probe gestellt: Beim Aussteigen wirft Smart achtlos eine Bananenschale weg. Clever rutscht aus. Er bleibt zwar unverletzt, seine Jacke aber ist vollkommen verdreckt. Kann Clever von Smart die Kosten für die Reinigung der Jacke verlangen?
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2. Konkretisierung der Fallfrage
3. Entscheidungserhebliche Anspruchsgrundlagen
4. Lösungsskizze
A. § 823 Abs. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Rechtsgutsverletzung Problem: Eigentumsverletzung Verdrecken der Jacke aa) Handlung: Wegwerfen der Bananenschale
bb) Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung conditio sine qua non: Kann Wegwerfen der Bananenschale hinweggedacht werden, ohne dass das Verdrecken der Jacke entfiele? cc) Rechtswidrigkeit: indiziert dd) Verschulden: (1) Vorsatz (-)
(2) Fahrlässigkeit: § 276 Abs.1 S.2 BGB (+) 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden: Reinigungskosten
b) Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden: (+) 3. Anspruch erloschen (-) II. Anspruch durchsetzbar (+) B. § 823 Abs.2 BGB Verletzung eines Schutzgesetzes (-)
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Arbeit zitieren:
Sebastian Barta, 2010, Methodik und BGB Allgemeiner Teil, München, GRIN Verlag GmbH
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BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht
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