Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen


Seminararbeit, 2001

54 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsübersicht

A. Einleitung

B. Klassische Einschränkungen der Vertragsfreiheit
I. Frankreich
1. Illegitime Vertragsgrundlage (“cause”)
2. Illegitimer Vertragsgegenstand (“objet”)
3. Wucher (“lésion”)
II. Großbritannien
1. Gegenleistung (“consideration”)
2. Wucher

C. Neuere Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Bezug auf unangemessene Vertragsbestimmungen
I. Der Regelungsgegenstand “unangemessene Vertragsbestimmungen”
II. Die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
1. Anwendungsbereich
2. Exkurs: Vereinheitlichung des Vertragsrechts in Europa
3. Die Generalklausel in Art. 3
4. Weitere Regelungen
5. Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln in den Mitgliedsstaaten der EU (Überblick)
III. Rechtslage in Frankreich
1. Die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
2. Die inhaltliche Regulierung unangemessener Vertragsbestimmungen
a) Die Rechtsprechung
b) Gesetzliche Regelungen
c) Die Generalklausel in Art. L. 132-1 c. cons
3. Verwaltungskontrolle
IV. Rechtslage in Großbritannien
1. Die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
2. Die inhaltliche Regulierung unangemessener Vertragsbestimmungen
3. Der Unfair Contract Terms Act 1977
a) Anwendungsbereich
b) Inhaltliche Regelungen
4. Verwaltungskontrolle

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert) entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein.

Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus wirtschaftlichen Gründen gezeigt.

Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen. Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus dem spätrömischen Recht bekannte “laesio enormis”. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris).

Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von über 50% besteht (§ 934 ABGB).

Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien aus und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B. aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. So zögerten auch die Väter des BGB bis zuletzt mit der Aufnahme des § 138 Abs. 2 BGB2. Dies lag wohl an ihrer Vorstellung, dass mit einem Verbot des Wuchers sozialpolitische Ziele verfolgt würden, die dem - an sich wirtschaftlich ausgerichteten - Vertragsrecht fremd seien. Allerdings wird man bei näherer Betrachtung zugeben müssen, dass auch die Regelungen über die Geschäftsfähigkeit im Grunde sozialpolitisch motiviert sind. Das Gleiche gilt für viele weitere Vorschriften des Vertragsrechts (z.B. die §§ 616ff BGB). Auch durch Normen der Ordre Public, die über die §§ 134, 138 BGB und vergleichbare Vorschriften auf das Privatrecht ausstrahlt, soll die schwächere Vertragspartei geschützt werden.

Er erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass soziale Zwecke dem Vertragsrecht grundsätzlich fremd sein sollen. Sie waren vielmehr bereits von Anfang an vorgesehen. Das Vertragsrecht ist kein Selbstzweck, sondern soll den Menschen dienen. Defizite des Vertragsrechts durch staatliche Verteilungspolitik auszugleichen, kann unter Umständen wenig wirksam sein und ist in Zeiten knapper Kassen oft nicht machbar.

Zwar ist der Satz “in dubio pro libertate” auch in diesem Zusammenhang richtig. In vielen Fällen wäre es in der Tat wirtschaftlicher, wenn der Staat seine Verteilungsziele durch direkte finanzielle Zuwendungen verwirklichte3. Insbesondere würden die Kosten solcher Maßnahmen dann gerechter verteilt, nämlich gemäß dem jeweiligen Steuerrecht, und nicht verdeckt verlagert, wie dies bei Eingriffen in die Vertragsfreiheit der Fall ist.

Es existieren aber Bereiche, in denen solche Eingriffe - nicht nur wegen knapper öffentlicher Kassen - unvermeidbar sind. Als Extremfall lassen sich Situationen anführen, in denen einem einzelnen Verbraucher ein schreckliches Schicksal widerfahren ist, dass etwa ein Kaufgegenstand zu einem Todesfall geführt hat.

Wenn es in einer Milliarde solcher Käufe nur einmal zu einem solchen Unfall kommt, so mag es für die Gesamtheit der Verbraucher zwar “wirtschaftlicher” sein, eine Haftungsausschlussklausel in den Kaufverträgen zu akzeptieren, da die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls sehr gering ist.

Wenn aber der Richter mit einem derartigen Einzelschicksal konfrontiert wird, wo vielleicht weder eine Versicherung noch der Staat angemessenen Ausgleich schaffen, dann schlägt das Sozialstaatsprinzip (in anderen Staaten vergleichbare Prinzipien wie etwa der Billigkeit bzw. “équité” oder “equity”) durch. Es verbietet, dass Einzelschicksale in Kauf genommen werden, selbst wenn dies für die Gemeinschaft wirtschaftlicher wäre.

In dem genannten Fall handelt es sich um einen typischen Konflikt zwischen Vertragsfreiheit und “Vertragsgerechtigkeit”. Eine Entscheidung zugunsten der Vertragsgerechtigkeit geht in solchen Fällen regelmäßig zulasten aller, z.B. indem die betroffenen Unternehmer die erhöhten Kosten, die ihnen durch ein Verbot von Haftungsausschlussklauseln entstehen, über die Preise weitergeben.

Hinzu kommt, dass Schutzvorschriften nicht selten diejenigen benachteiligen, zu deren Schutz sie eigentlich bestimmt waren. So können etwa Mieterschutzvorschriften zu einer Wohnungsknappheit führen, wenn dadurch der Bau und die Vermietung von Wohnungen zu unattraktiv wird4. Auch im Arbeitsrecht drängt sich oft der Verdacht auf, dass man den besonders geschützten Gruppen (z.B. Frauen im Fall von Schwangerschaft, Behinderten), aber auch Arbeitnehmern insgesamt mit Schutzvorschriften einen Bärendienst erweist, weil Einstellungen dadurch immer teurer werden und daher von den Arbeitgebern möglichst vermieden werden5.

Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit müssen daher in jedem Fall sehr genau abgewogen werden. Das Ergebnis dieser Abwägung fiel in der Vergangenheit sehr unterschiedlich aus. Während die Vertreter des Liberalismus dem Einzelnen viel zumuteten (“laissez faire”), greift der heutige, demokratische Gesetzgeber in einem Maße in die Vertragsfreiheit ein, das teilweise schon bevormundend wirkt6.

Während die klassische Begründung von Eingriffen in die Vertragsfreiheit der Schutz einer unangemessen benachteiligten Vertragspartei ist, kommt in neuerer Zeit noch eine zweite Erkenntnis hinzu, nämlich dass unangemessene Verträge auch die allgemeine Wirtschafts- und Rechtsordnung schädigen können.

Ein Mindestmaß an Vertragsgerechtigkeit ist nämlich auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Wenn etwa ein Unternehmer seine Haftung für Schäden, die durch sein Produkt verursacht werden, ausschließt, so ist dies volkswirtschaftlich gesehen schädlich, weil er die Qualität seines Produktes viel einfacher und kostengünstiger kontrollieren kann als wenn nach dem Eintritt eines Schadens dieser behoben werden muss7.

Eine angemessene wirtschaftliche Risikoverteilung ist auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, weil ansonsten wegen unterschiedlichen Preisen der Wettbewerb zugunsten der Verwender unausgewogener Vertragsbestimmungen verzerrt wird8. An sich sollte man meinen, dass wenn schon nicht die soziale, so doch wenigstens die wirtschaftliche Risikoverteilung durch den Markt autonom angemessen geregelt wird. Die Realität zeigt jedoch vielfach, dass bezüglich der Qualität vertraglicher Bedingungen jedweder Wettbewerb fehlt9.

Jede Vertragspartei ist bestrebt, möglichst günstige Regelungen für sich zu vereinbaren. Wenn dies aber nicht beide Vertragsparteien mit gleicher Härte versuchen, so funktioniert der Wettbewerb auf diesem Gebiet nicht.

Der moderne Verbraucher z.B. wird meist weder die Zeit haben, die Vertragsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen (z.B. in einem Verbrauchermarkt, während andere Kunden hinter ihm warten), noch wird er die Bedingungen verstehen können. Selbst wenn es sich um einen Juristen handeln sollte, so wird sich doch kein Supermarkt darauf einlassen, besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

Und auch wenn sich doch ein Laden finden sollte, der dazu bereit ist, individuelle Verträge auszuhandeln, so wird der Verbraucher doch sehr viel mehr bezahlen und Zeit investiert haben, als er in der Regel Nutzen von dem günstigen Vertrag hat.

Die Fälle, in denen es auf vertragliche Nebenbestimmungen tatsächlich ankommt, sind geringer Zahl. Oft werden Probleme bei der Vertragsabwicklung gänzlich außerrechtlich abgewickelt (z.B. aufgrund von “Kulanz”).

Dies bedeutet, dass der moderne Geschäftsverkehr auf Vertragsverhandlungen so weit wie möglich verzichtet10, selbst wenn dadurch unangemessene Klauseln Vertragsbestandteil werden. Der “freie Markt” versagt in diesem Gebiet also.

Dennoch sollte man sehr vorsichtig sein, wo es um Einschränkungen der Vertragsfreiheit zugunsten von wirtschaftspolitischen Erwägungen der Exekutive, des Gesetzgebers oder der Gerichte geht. Eine Regulierung, die nicht zum Schutz der Vertragsparteien erforderlich ist sondern allein gesamtpolitischen Zwecken dient, erinnert an die planwirtschaftlichen und notorisch ineffizienten Systeme Osteuropas.

Die Rechtsordnungen Europas beschränken sich daher im allgemeinen (in Frankreich mit Einschränkungen) auf Eingriffe zum Schutz der schwächeren Vertragspartei. Den “gemeinsamen Nenner” der europäischen Regelungen könnte man daher im Vorgehen gegen solche Vertragsklauseln sehen, die eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen, soweit ein staatlicher Eingriff wegen Marktversagens erforderlich ist.

Auch der in § 138 Abs. 2 BGB geregelte Fall des Wuchers betrifft eine Situation, in der ein effektiver Wettbewerb nicht gewährleistet ist, hier wegen der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder wegen der erheblichen Willensschwäche einer Vertragspartei. Eine ganz vergleichbare Störung des Verhandlungsgleichgewichts ist es, wenn bei modernen Massengeschäften Vertragsverhandlungen überhaupt undenkbar sind, etwa im Supermarkt.

Aus diesem Grunde war es auch weniger eine qualitative als vielmehr eine quantitative Neuerung, als in neuerer Zeit nicht mehr nur der Wucher, also ein Missverhältnis des Wertes der Hauptleistungspflichten zueinander, sondern auch sonstige Vertragsbestimmungen der Angemessenheitskontrolle unterworfen wurden.

Im Folgenden werden zunächst exemplarisch einige klassische Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Frankreich und Großbritannien vorgestellt, ausgewählt nach dem Gesichtspunkt, ob sie vom deutschen Rechts erheblich abweichen.

Im Anschluss wird auf neuere Begrenzungen der Vertragsfreiheit, die unter dem Schlagwort “Kampf gegen unangemessene Vertragsbestimmungen” zusammen gefasst werden könnten, eingegangen.

B. Klassische Einschränkungen der Vertragsfreiheit

I. Frankreich

Die Vertragsfreiheit oder die Privatautonomie ist in Frankreich nicht von Verfassungs wegen geschützt11, so dass sich im französischen Recht vergleichsweise weit reichende Einschränkungen dieser Freiheiten finden, etwa zum Zweck der Wirtschaftslenkung. Aber schon das französische Zivilgesetzbuch (Code Civile, c. civ.) von 1804 enthielt eine Reihe von Einschränkungen der Vertragsfreiheit:

On ne peut déroger, par des conventions particulières, aux lois qui intéressent l ordre public et les bonnes mœurs.

Durch individuelle Verträge kann von Gesetzen, welche die Ordre Public und die guten Sitten betreffen, nicht abgewichen werden.

Article 1108

Quatre conditions sont essentielles pour la validité d une convention : Le consentement de la partie qui s oblige ;

Sa capacité de contracter ;

Un objet certain qui forme la matière de l engagement ; Une cause licite dans l obligation.

Vier Bedingungen sind unentbehrlich für die Wirksamkeit eines Vertrages: Das Einverständnis der Partei, die sich verpflichtet;

Ihre Geschäftsfähigkeit;

Ein bestimmter Gegenstand der Verpflichtung; Eine erlaubte Grundlage der Verpflichtung.

Article 1131

L‘obligation sans cause ou sur une fausse cause ou sur une cause illicite ne peut avoir aucun effet.

Eine Verpflichtung ohne Grundlage oder auf falscher Grundlage oder auf verbotener Grundlage kann keinerlei Wirkung haben.

Article 1133

La cause est illicite quand elle est prohibée par la loi, quand elle est contraire à l‘ordre public ou aux bonnes mœurs.

Die Grundlage ist verboten, wenn sie durch Gesetz verboten ist oder gegen die Ordre Public oder die guten Sitten verst öß t.

1. Illegitime Vertragsgrundlage ( “ cause ” )

Interessant ist die im BGB so nicht bekannte sondern erst von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Anknüpfung an die Grundlage (“cause”) einer vertraglichen Verpflichtung als Wirksamkeitserfordernis.

Vertragsgrundlage sind nach französischem Recht nicht nur die im Vertrag selbst angelegten, objektiven Gründe für den Vertrag (bei synallagmatischen Verträgen der Anspruch auf die Gegenleistung) sondern auch die subjektive Motivation, welche die Parteien zum Vertragsschluss bewegt hat (Absichten, Ziele).

Schließt eine Partei daher einen Vertrag zu einem Zweck, der gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt oder sittenwidrig ist, so ist der Vertrag nichtig (Art. 1131 c. civ.). Aufgrund dieser Bestimmung von der französischen Rechtsprechung für nichtig erklärt wurden etwa Verträge, die dazu angelegt waren, Steuern zu hinterziehen12. Im Falle eines verbotenen Kaufs von Kundendaten wurde entschieden, dass auch das Darlehen, mit dem der Kauf finanziert werden sollte, wegen verbotenen Zwecks nichtig sei13.

Während der Art. 1965 c. civ. lediglich bestimmt, dass Gewinne aus Glücksspielen nicht einklagbar sind, hat die französische Rechtsprechung im Wege der Analogie entschieden, dass dies auch für Darlehen zum Zwecke des Glücksspiels gelte14. Wegen missbilligten Zwecks ist auch eine entgeltliche Vereinbarung, ein bestimmtes Delikt nicht zu begehen oder zu begehen, nichtig15.

Im Interesse der Rechtssicherheit ist ständige Rechtsprechung, dass nur solche Zwecke zur Nichtigkeit führen können, die den Hauptzweck des Vertrags bilden16. Das rechtlich missbilligte Motiv einer Vertragspartei muss außerdem der anderen Vertragspartei bekannt sein, um zur Nichtigkeit des Vertrages zu führen, es sei denn, dass es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handelt17, denn dann sei der Empfänger weniger schutzwürdig18.

Im Vergleich zum deutschen Recht ist festzuhalten, dass in Frankreich oft von einer verbotenen Vertragsgrundlage gesprochen wird, wo man in Deutschland sagen würde, der Vertrag selbst sei verboten. Die Ergebnisse beider Konzepte werden daher in der Regel identisch sein19. Neben den Fällen der verbotenen Vertragsgrundlage existiert in der Rechtsprechung eine weitere Fallgruppe der fehlenden Vertragsgrundlage (“absence de cause”, vgl. Art. 1131 c. civ.). Da, wie oben beschrieben, bei Austauschverträgen der Anspruch auf die Gegenleistung Teil der Vertragsgrundlage ist, ist ein Vertrag nichtig, wenn ungewollt keine oder eine wertlose Gegenleistung vereinbart wurde20.

Im deutschen Recht würde man in solchen Fällen mit § 123 BGB oder mit den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage operieren, so dass auch in diesem Bereich zumindest in solchen Fällen die gleichen Ergebnisse erzielt werden, in denen die wertungsmäßig richtige Entscheidung auf der Hand liegt.

Kötz spricht davon, dass der Begriff der “cause” zur Fallösung “nichts Nützliches” beitrage und “entbehrlich” sei21. Dem wird man entgegen halten müssen, dass mit dem Begriff der Vertragsgrundlage, so schillernd er auch sein mag, wenigstens ein Grundgedanke dessen gesetzlich verankert ist, was in Deutschland allein durch die Rechtsprechung entwickelt wurde.

2. Illegitimer Vertragsgegenstand ( “ objet ” )

Außer wegen eines illegitimen Grundes ist ein Vertrag auch dann nichtig, wenn sein Gegenstand (“objet”) illegitim ist (Art. 6 c. civ.). Entgegen des Wortlauts des Art. 6 c. civ. verbietet dieser nicht nur Abweichungen von “Gesetzen, welche die Ordre Public und die guten Sitten betreffen”. Art. 6 c. civ. findet vielmehr unabhängig davon Anwendung, ob sich eine Regel der Ordre Public oder der guten Sitten in einem Gesetz niedergeschlagen hat oder nicht22. Bei der Frage, welche Gesetze als Teil der “Ordre Public” zwingend sind und daher bei Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, tappt man in Frankreich ähnlich im Dunkeln wie in Deutschland bei der Parallelproblematik des § 134 BGB. In Frankreich wird darauf abgestellt, ob es das Allgemeinwohl erfordert, dass Verstöße gegen die Norm zur Nichtigkeit des Vertrags führen müssen23.

In der Sache handelt es sich in beiden Rechtsordnungen um eine “Ermessensentscheidung” des Richters, wobei dieser sich von der Rechtsordnung und möglichst nicht von seinen subjektiven Auffassungen leiten lassen soll. Eine Überschreitung des “Ermessens” und daher die Rechtswidrigkeit der Entscheidung wird man gleichwohl nur in Extremfällen feststellen können. Im Bereich des illegitimen Vertragsgegenstandes (Art. 6 c. civ.) ist in Frankreich schon seit langem ein weites richterliches Ermessen anerkannt, während dies in Bezug auf eine illegitime Vertragsgrundlage (Art. 1131 c. civ.) erst in neuerer Zeit der Fall ist24. In der Praxis scheint letztere Konzeption öfters zur Anwendung zu kommen25.

Der französische Begriff der “Ordre Public” umfasst nicht nur das geschriebene Recht, sondern auch die fundamentalen Prinzipien der Rechtsordnung und der gegenwärtigen sozialen Ordnung26. Man sollte den Begriff daher mit “öffentliche Sicherheit und Ordnung” übersetzen, einem aus dem deutschen Verwaltungsrecht bekannten Ausdruck.

Die “Ordre Public” dient klassischerweise dem Schutz des Staates, der Familie und des Individuums27. Hinzugekommen ist die “ordre public économique”, die sich etwa in Regeln des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzrechts ausdrückt. In diesem Bereich wird die Privatrechtsordnung auch zur Wirtschaftslenkung eingesetzt, wobei in Frankreich in weiten Bereichen tendenziell weniger Zurückhaltung geübt wird als in Deutschland. Wenn das Schutzgut dem Bereich des Allgemeininteresses zuzuordnen ist, so führt seine Verletzung durch einen Vertrag zu dessen Nichtigkeit (“nullité absolue”). Ist das Schutzgut hingegen dem Interesse eines Individuums zuzuordnen (Beispiel: Verbraucherschutzrecht), so hat seine Verletzung nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit durch die geschützte Partei (“nullité relative”).

Dies hat zur Folge, dass die andere Seite die Nichtigkeit der missbilligten Bestimmung bzw. des Vertrags nicht herbeiführen kann. Unterschiede zum deutschen Recht können sich ergeben, wenn der Vertrag ohne die missbilligte Klausel keinen Bestand haben kann (vgl. § 139 BGB) und sich die Gegenseite auf seine Nichtigkeit beruft. Hier wird man im deutschen Recht mit § 242 BGB operieren müssen, um der Gegenseite die Berufung auf die Nichtigkeit zu versagen. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich die geschützte Vertragspartei erst nach Jahren auf die Nichtigkeit beruft. In Frankreich wäre das Anfechtungsrecht verjährt (Frist: 5 Jahre gem. Art. 1304 Abs. 1 c. civ.), in Deutschland müsste man ggf. mit Treu und Glauben arbeiten. In Bezug auf die Verjährung ist interessant, dass in Frankreich auch das Recht, sich auf eine (absolute) Nichtigkeit zu berufen, nach 30 Jahren verjährt28 (Regelverjährung nach Art. 2262 c. civ.).

Aus dogmatischer Sicht interessant ist, dass in Frankreich die Anfechtbarkeit (“nullité relative”) als Unterfall der Nichtigkeit gesehen wird. Was im deutschen Recht “Nichtigkeit” genannt wird, heißt im französischen Recht “absolute Nichtigkeit” (“nullité absolue”).

Wenn in einem französischen Gesetz “nullité” als Rechtsfolge angeordnet ist, so ist durch Auslegung zu bestimmen, ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gegeben ist; der Wortlaut hilft hier nicht weiter. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen Normzweck: Wenn die Norm den Interessen einer bestimmten Person dienen soll, so ist Anfechtbarkeit gegeben. Soll sie dem Allgemeinwohl dienen, so ist Nichtigkeit anzunehmen29.

Nach französischem Recht kann sich grundsätzlich niemand wirksam verpflichten, die Nichtigkeit nicht geltend zu machen. -

Was die guten Sitten angeht, so sind zu deren Bestimmung zwei Wege denkbar30: Entweder man orientiert sich am “Anstandsgefühl” aller bzw. der Mehrheit der Mitglieder der Gesellschaft (empirische Methode). Oder man lässt sich von bestimmten Grundprinzipen und der Frage leiten, wie die Gesellschaft sein sollte (idealistische Methode).

In der deutschen Formel zu § 138 I BGB sind beide Elemente enthalten, das empirische (“Anstandsgefühl aller […] Denkenden”) wie auch das idealistische (“Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden”). Auch in Frankreich bedient sich die Rechtsprechung beider Gedanken.

Maßgebend sind die Sitten in dem jeweiligen Land; auch der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass es “grundsätzlich jedem Mitgliedsstaat überlassen ist, die Anforderungen der guten Sitten auf seinem Territorium zu bestimmen”31.

Wie überall unterliegt auch in Frankreich der Inhalt des Begriffs “gute Sitten” einem stetigen Wandel. Es ist daher kaum sinnvoll, zum Vergleich mit der deutschen Rechtsprechung französische Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit heran zu ziehen, da diese größtenteils mehrere Jahrzehnte alt sind und keineswegs sicher ist, ob heute noch genauso entschieden würde. Vor zwei Jahren etwa hat der französische Kassationsgerichtshof (“Cour de cassation”, oberstes französisches Zivilgericht) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Zuwendung von Geld zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer ehebrecherischen Beziehung nicht sittenwidrig sei32.

3. Wucher ( “ l é sion ” )

Der französischen Rechtsprechung und der in der Literatur herrschenden Auffassung zufolge ist das Vorliegen von Wucher nach französischem Recht rein objektiv zu bestimmen: Allein das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Parteien ist entscheidend33. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen oder auf ein Verschulden der Parteien kommt es nicht an.

Im Gegensatz hierzu verbindet § 138 Abs. 2 BGB objektive und subjektive Kriterien. Nach Art. 3:44 IV NBW kommt es in den Niederlanden überhaupt nur auf das Ausnutzen einer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Unterlegenheit des Vertragspartners an (Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Leichtsinn): Wenn der Ausnutzende diese Unterlegenheit kannte oder kennen musste, kann die Gegenseite den Vertrag anfechten.

Diese Entwicklung gibt zu denken: Soll eine Person, die wegen ihrer Abhängigkeit von einem anderen mit diesem einen Vertrag geschlossen hat, daran festgehalten werden, nur weil kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht? Was ist, wenn der Vertrag, obgleich objektiv ausgewogen, subjektiv für diese Person überhaupt keinen Nutzen hat? In Deutschland müsste man in solchen Fällen wohl mit den Generalklauseln operieren, was zeigt, dass die neuere, holländische Lösung zweckmäßiger ist. Dem französischen Gedanken des rein objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung könnte man Rechnung tragen, indem man der benachteiligten Person in solchen Fällen die Beweislast bezüglich ihrer Schwächesituation erleichtert oder abnimmt.

Hat sich eine Person aber völlig frei verantwortlich auf einen ungünstigen Vertrag eingelassen, so wird man ihr - anders als nach französischem Recht - den Schutz versagen können, es sei denn, dass sie hierdurch ihre Existenzgrundlage oder die dritter Personen (Kinder usw.) vernichtet (vgl. hierzu in Deutschland die Regeln über den Verbraucherkonkurs). Aber zurück zur Rechtslage in Frankreich: Wie Artikel 1118 c. civ. bestimmt, sind die Fälle, in denen Wucher anzunehmen ist, im Gesetz abschließend geregelt.

[...]


1 Kötz, 199.

2 Kötz, 200.

3 Kötz, 18f.

4 Kötz, 19.

5 Kötz, 198.

6 So auch Weyers-Lando, 81, der von einem “gewissen Dirigismus” spricht.

7 Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG, KOM(2000) 248 endg., 14f, im Internet abrufbar unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2000/com2000_0248de01.pdf.

8 KOM(2000) 248 endg., 14.

9 KOM(2000) 248 endg., 20.

10 Empirische Belege zitiert bei Kötz, 19, Fn. 25.

11 Conseil constitutionnel, 03.08.94, JCP 1995.II.22404.

12 CA Pau 16.10.56, D. 1957, p. 17.

13 Cass. 1re civ., 01.10.1996, Contrats, conc., cons. 1997 No. 3.

14 Cass. 1re civ., 24.11.69, JCP 1971.II.16728.

15 Rappr. Req. 05.02.02, D. 1902, p. 158; 15.03.11, D. 1911, p. 382.

16 Terré/Simler/Lequette, Rn. 343.

17 Terré/Simler/Lequette, Rn. 344.

18 Flour/Aubert, 276.

19 Kötz, 82.

20 Cass. civ. 04.05.83, J.C.P. 1983.IV.214.

21 Kötz, 82 und 237.

22 Flour/Aubert, 286.

23 Terré/Simler/Lequette, Rn. 350.

24 Flour/Aubert, 288.

25 Flour/Aubert, 288.

26 Cass. civ., 04.12.29, 1931.1.49.

27 Terré/Simler/Lequette, Rn. 352.

28 St. Rspr. seit Cass. civ., 11.11.1845, DP 45.1.25.

29 Terré/Simler/Lequette, Rn. 75ff.

30 Terré/Simler/Lequette, Rn. 362.

31 EuGHE 79, 3795.

32 Cass. 1re civ., 03.02.99, JCP 1999.II.10083.

33 Terré/Simler/Lequette, Rn. 288ff.

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht)
Veranstaltung
Seminar Grundlagen und Gemeinsamkeiten eines europäischen Vertragsrechts
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
54
Katalognummer
V16481
ISBN (eBook)
9783638213288
Dateigröße
746 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäisches, Vertragsrecht, Grenzen, Vertragsfreiheit, Verbraucherverträgen, Seminar, Grundlagen, Gemeinsamkeiten, Vertragsrechts
Arbeit zitieren
Patrick Breyer (Autor:in), 2001, Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16481

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