Inhaltsverzeichnis
TEIL I: DER HISTORISCHE HINTERGRUND. 5
1. EINLEITUNG. 5
1.1. VERGLEICH KONSTITUTIONELLE MONARCHIE-ABSOLUTISMUS 5
1.1.1 Konstitutionelle Monarchie 6
1.1.1.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG. 6
1.1.1.2. Kennzeichen. 6
1.1.2. Absolutismus. 7
1.1.2.1. Begriffsbestimmung. 7
1.1.2.2. Kennzeichen. 7
1.2. KONSTITUTIONALISMUS IN ÖSTERREICH 8
1.2.1. Datierung und Entstehen der konstitutionellen Monarchie. 8
1.2.2. Der Ausgleich mit Ungarn. 9
1.2.2.1. Politische Umstände rund um den Ausgleich 10
1.2.2.2. Wirtschaftliche Umstände zur Zeit des Ausgleichs 10
1.3. REVOLUTIONEN IN EUROPA 1848/1849 11
1.3.1. Frankreich 12
1.3.2. Deutschland 12
1.3.3. Italien 13
1.3.4. Österreich 13
TEIL II: DIE DEZEMBERVERFASSUNG VON 1867 16
2.1 ENTSTEHUNG 16
2.1.1 Patent vom 13.04.1851 16
2.1.2 „Allerhöchstes Kabinettschreiben“ vom 20.08.1851 16
2.1.3 Die Silvesterpatente 1851 17
2.1.4 Oktoberdiplom 1860 18
2.1.5 Das Februarpatent und die Reichsverfassung 1861 19
2.1.6 Sistierung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung 20
2.2 DIE DEZEMBERVERFASSUNG VON 1867 20
2.2.1 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister 21
2.2.2 Grundgesetz über die Reichsvertretung 21
2.2.3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 22
2.2.3.1 Die Artikel des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger im Überblick 22
2.2.3.2 Rechte der Frauen und das Staatsgrundgesetz. 26
2.2.4 Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes 26
2.2.5 Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt 27
2.2.6 Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt 27
2.2.7 Delegationsgesetz. 27
TEIL III: FRAUENBEWEGUNGEN UND DIE ROLLE DER GESCHLECHTER ZUR ZEIT DES KONSTITUTIONALISMUS 29
3.1. DIE ANFÄNGE DES STREBENS NACH GESCHLECHTERGLEICHHEIT - MARTINIS „DE LEGE NATURALIS POSITIONIS“ 29
3.2. FRAUEN UND DIE WIENER REVOLUTION 30
3.3. GESCHLECHTERORDNUNG IM NEOABSOLUTISMUS (1851 - 1867) 31
3.4. FRAUENBEWEGUNGEN UM 1867 32
3.4.1. Die „Alte Frauenbewegung“ 32
3.4.2. Die bürgerlich-liberale Frauenbewegung 32
3.4.3. Die proletarische Frauenbewegung 32
3.4.4. Die katholische Frauenbewegung 33
TEIL IV: DIE GESETZLICHEN NEUERUNGEN DER VERFASSUNG IM HINBLICK AUF DIE STELLUNG DER FRA.U 34
4.1. DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ (ART. 2 STGG) 34
4.1.1. Die Geschichte des Gleichheitsgrundsatzes 34
4.1.1.1 Die Pillerdorfsche Verfassung. 34
4.1.1.2 Der Kremsierer Verfassungsentwurf 35
4.1.1.3 Die Dezemberverfassung 36
4.1.1.4 Résumé. 36
4.2. VEREINS- UND VERSAMMLUNGSFREIHEIT (ART. 12 STGG) 36
4.3. ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN ÄMTERN (ART 3 STGG) 36
4.4. DAS WAHLRECHT 37
4.5. DIE „BESONDERE GRUNDRECHTSSUBJEKTIVITÄT“ DER FRAU 37
TEIL V: NACHWORT 38
TEIL VI: LITERATURVERZEICHNIS 39
6.1. PRIMÄRLITERATUR. 39
6.1.1. Bücher 39
6.1.2. Elektronische Quellen 39
6.1.3. Quellen aus dem Internet 39
6.2. SEKUNDÄRLITERATUR 39
Teil I: Der historische Hintergrund
1. Einleitung
Im 19. Jahrhundert, besonders in der Mitte, in manchen Ländern auch wesentlich früher, wurden in Europa die Rufe nach einer rechtlichen Grundordnung eines Staates, also einer Verfassung immer lauter. In weiten Teilen Europas regierten zu dieser Zeit die Herrscher absolut und uneingeschränkt, was zwangsläufig natürlich zu einer Benachteiligung und Unterdrückung der einfachen Bevölkerung führte. Die Bevölkerung forderte daher eine Ordnung des Rechts und eigene Rechte. In den Jahren 1848/49 starteten revolutionäre Bewegungen des Bürgertums in Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien. Das Bürgertum forderte mehr Mitbestimmungsrecht im Staat. Bereits vor diesen Revolutionen, die aber nur geringen Erfolg hatten und in einigen Staaten niedergeschlagen wurden, wurden in einigen Staaten, wie z.B. Frankreich, konstitutionelle Monarchien eingeführt. Doch auch hier wurde versucht, den Herrschern mehr Rechte abzuringen. Diese Arbeit soll die Zeit des Konstitutionalismus vor allem in Österreich näher betrachten, auf die Dezemberverfassung von 1867, die ein großer Schritt für Österreich in die Zukunft war, genauer eingehen, die Geschlechterordnung, die Stellung der Frau und Frauenbewegungen in der Zeit des Konstitutionalismus beschreiben sowie Auswirkungen auf die heutige Zeit, vor allem im Hinblick auf die Artikel 2 und 3 des StGG und auf das Wahlrecht erörtern.
1.1. Vergleich konstitutionelle Monarchie-Absolutismus
Die konstitutionelle Monarchie und der Absolutismus(oder auch absolute Monarchie) sind zwei monarchische Staatsformen, die vor allem im 19. Jahrhundert aktuell waren. Heute ist in Europa die konstitutionelle Monarchie die gängige monarchische Staatsform. Im folgenden Abschnitt sollen beide Staatsformen beschrieben werden und so miteinander verglichen werden.
1.1.1 Konstitutionelle Monarchie
Ausgehend von der Französischen Revolution rangen die Bürger den absolutistischen Herrschern zunehmend Rechte ab. 1 So entstanden in vielen Ländern Europas konstitutionelle Monarchien.
1.1.1.1 Begriffsbestimmung
Der Begriff konstitutionelle Monarchie, wie auch der Begriff Konstitutionalismus leiten sich vom lateinischen „constitutio“ ab, was soviel wie Einrichtung oder Verfassung bedeutet. 2 Das dazugehörige Verb lautet „constituere“ und bedeutet aufstellen oder festlegen. Eine konstitutionelle Monarchie ist demnach eine Monarchie, in welcher eine festgelegte Verfassung die Regeln zur Ausübung der Staatsgewalt des jeweiligen Herrschers bestimmt.
1.1.1.2. Kennzeichen
Wichtigstes Kennzeichen einer konstitutionellen Monarchie ist das Bestehen einer Verfassung. Diese legt die Grundregeln fest, nach denen die staatliche Gewalt ausgeübt werden darf. Außerdem stehen in einer solchen Verfassung Grundrechte, die den Bürgern Schutz vor willkürlichen Aktionen des Staates schützen sollen. In einer konstitutionellen Monarchie ist der Monarch zwar weiterhin Träger der höchsten Gewalt im Staat, jedoch ist diese durch die in der Verfassung festgelegten Regeln eingeschränkt. Ein weiteres wichtiges Merkmal einer konstitutionellen Monarchie ist die Existenz eines Parlamentes, durch das das Volk an der Willensbildung des Staates mitwirken kann. 3 Das Prinzip der Gewaltenteilung oder auch Gewaltentrennung ist ein zusätzliches, nicht zu unterschätzendes Merkmal einer konstitutionellen Monarchie, nicht nur deshalb, weil es auch Bestandteil der heutigen modernen Verfassungen ist, sondern vor allem deshalb, weil durch dieses Prinzip die Macht des Herrschers zum Schutz des Einzelnen beschränkt wird und der Machtmissbrauch eingedämmt wird. 4 Das Prinzip besagt, dass die einzelnen Staatsgewalten, Gesetzgebung (Legislative), Gerichtsbarkeit (Judikative) und
1 Leitl, Lehrbuch Öffentliches Recht I Rz 2/3.
2 Vgl. Leitl, Lehrbuch Öffentliches Recht I Rz 2/3.
3 Vgl. Leitl ,Lehrbuch Öffentliches Recht I Rz 2/4 u. 2/4.
4 Vgl. Leitl ,Lehrbuch Öffentliches Recht I Rz 4/9.
Vollziehung (Exekutive) jeweils von unterschiedlichen Einrichtungen wahrgenommen werden sollen.
1.1.2. Absolutismus
Der Absolutismus oder die absolute Monarchie ist die vorherrschende monarchische Herrschaftsform vor der Zeit der Französischen Revolution und des danach aufkommenden Konstitutionalismus. Im Zusammenhang mit dem Absolutismus werden auch noch die Schlagworte aufgeklärter Absolutismus, und Neoabsolutismus erwähnt. Im aufgeklärten Absolutismus fließen in das absolutistische System Gedanken der Aufklärung ein. In der Zeit des Neoabsolutismus gingen einiger Herrscher zum System des Absolutismus zurück.
1.1.2.1. Begriffsbestimmung
Der Begriff Absolutismus ist eine Neuschöpfung des 19. Jahrhunderts und geht auf die von den Staatsdenkern Jean Bodin und Thomas Hobbes im 16. und 17. Jahrhundert wieder aufgenommene römische Rechtsformel princeps legibus solutus (lateinisch „der von den Gesetzen losgelöste Fürst”) zurück. 5 Allgemein leitet sich der Begriff vom lateinischen Verb „absolvere“, was losmachen, loslösen bedeutet und auch vom dazu passenden Adverb „absolutus“ ab, das uneingeschränkt oder unbedingt bedeutet. Ein absolutistischer Herrscher regiert uneingeschränkt und losgelöst von den Gesetzen.
1.1.2.2. Kennzeichen
Wichtigstes Kennzeichen eines absolutistischen Herrschers ist, wie der Name schon sagt, dass er absolut regiert, losgelöst von den Gesetzen. Der absolutistische Herrscher ist uneingeschränkter Souverän. 6 Der Wille des Herrschers ist im absolutistischen Staat oberstes Gesetz. Die gesamte Bürokratie, die Armee und die Gerichtsbarkeit sind vom absolutistischen Herrscher abhängig und unterstehen ihm. Eine Gewaltenteilung wie in einer konstitutionellen Monarchie gibt es in einem absolutistischen Staat ebenso wenig wie eine Mitwirkung des Volkes an der staatlichen Willensbildung oder Kontrollorgane. Der absolutistische Herrscher beruft
5 Absolutismus." Microsoft® Encarta® 2006 [CD]. Microsoft Corporation, 2005.
6 Vgl. Leitl, Lehrbuch Öffentliches Recht I Rz 2/3.
sich außerdem auf das Gottesgnadentum, er leitet seiner Herrscherlegitimation direkt von Gott ab.
1.2. Konstitutionalismus in Österreich
Im Vielvölkerstaat der Habsburger mehrten sich die Rufe nach einer festen Verfassung. Diesen Rufen wurde Rechnung getragen und 1867 durch den Ausgleich mit Ungarn eine konstitutionelle Monarchie geschaffen.
1.2.1. Datierung und Entstehen der konstitutionellen Monarchie
Die Zeit nach dem sogenannten Ausgleich zwischen den ungarischen und deutschen Ländern der Habsburgermonarchie im Jahr 1867 bis zum Zerfall der Monarchie nach dem 1. Weltkrieg 1918 wird in Österreich als Konstitutionalismus beschrieben. In dieser Zeit war in beiden Reichshälften eine konstitutionelle Staatsform bei gleichzeitiger Zurückdrängung der monarchischen Gewalt eingerichtet. Aus dem Kaisertum Österreich wurde die Österreichisch-Ungarische Monarchie (Doppelmonarchie). 7 Beide Reichshälften bekamen 1867 Verfassungen. Ungarn bekam die ungarische Reichsverfassung, eine zugunsten des Monarchen veränderte Version von Verfassungsbestimmungen aus dem Jahr 1848 und in der Österreichischen Reichshälfte wurden die Staatsgewalten durch Staatsgrundgesetze neu geregelt, die zusammen die Dezemberverfassung bildeten, die später noch genauer erörtert werden wird.
Politisches Merkmal des Konstitutionalismus in Österreich war ein verstärkter Parlamentarismus, es wurden Massenparteien gebildet. Belastungen für die Innenpolitik der damaligen Zeit stellten der Kampf um ein allgemeines Wahlrecht und nationale Forderungen in der Monarchie dar. 8
Auch der Einfluss der Kirche sollte geschwächt werden. Schon vor der Wende zum Konstitutionalismus forderten Kaiser, Abgeordnetenhaus und Regierung eine Beendigung des Konkordates von 1855. Aber erst die verlorene Schlacht von Königgrätz im Jahre 1866, die dem „Konkordatsstaat“ angelastet wurde und eine der Ursachen der Bildung der konstitutionellen Monarchie war, brachte Wind in die Sache. Die konstitutionelle Monarchie öffnete sich den Säkularisierungsprozessen und stellte dem Gottesgnadentum die Volkssouveränität gegenüber. Die Maigesetze
7 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ 273.
8 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ 274.
von 1868, die eine Zivilehe und eine Simultanschule dekretierten, durchlöcherten das Konkordat, das nach der Erklärung der Unfehlbarkeit des Papstes aufgekündigt wurde. 9
1.2.2. Der Ausgleich mit Ungarn
Am 15.März 1867 trat der Ausgleich mit Ungarn in Kraft. Es wurde, wie bereits oben beschrieben die Doppelmonarchie eingerichtet. Diese war nur durch den Kaiser, der auch König von Ungarn war, verbunden. Weiters wurden die Außenpolitik, das Finanzwesen und die Verteidigung gemeinsam geregelt. Jede Reichshälfte, sowohl Cisleithanien(der österreichische Teil diesseits der Leitha, „die in Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“), als auch Transleithanien(der ungarische Teil jenseits der Leitha, „die Länder der heiligen, ungarischen Stephanskrone“), war ein selbstständiges und gleichberechtigtes Staatsgebilde. Der Name österreichischungarische Monarchie wurde erstmals am 14. November 1868 genannt. 10 Rechtliche Grundlagen für den Ausgleich waren die Pragmatische Sanktion, sowie der Gesetzesartikel XII vom 12.6.1867 für Ungarn und das Gesetz vom 21.12.1867 betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung(auch Delegationsgesetz genannt). 11 Ein Streitpunkt war, welche Art von Staat die neue Doppelmonarchie war, ob sie als dezentralisierter Einheitsstaat, Bundesstaat mit 2 Gliedstaaten, oder als Realunion bezeichnet werden sollte. Möglich war auch noch eine Bezeichnung als einen bloßen Staatenbund zweier selbstständiger Staaten. Die Österreicher versuchten, durch ein Festhalten an der Idee eines gemeinsamen Staates die Stellung des Kaisertums zu untermauern, die Ungarn traten für ein selbstständiges Staatswesen ein. Letztendlich durchgesetzt hat sich die Sichtweise einer Realunion besonderer Art zweier ansonsten selbstständiger Staaten. Wichtigster Inhalt des Ausgleichs war also die Teilung der Monarchie, die nur durch gemeinsame Behandlung bestimmter Angelegenheiten und durch die Person des Kaisers verbunden waren. 12
9 Vgl. Csendes(Hg),Das Zeitalter Kaiser Franz Josephs I.(1989) 135.
10 Vgl. Kleindel, Die Chronik Österreichs(1984) 383.
11 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ 274.
12 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ 276.
1.2.2.1. Politische Umstände rund um den Ausgleich
In der Zeit kurz vor dem Ausgleich mit verlor Österreich in den Jahren 1859/1860 im Sardinisch-Französisch-Österreichischen Krieg und musste die Lombardei, Modena und die Toskana abgeben. Diese Verluste hatten nicht nur außenpolitische, sondern auch Innenpolitische Folgen für Österreich. Der damalige Zentralismus und Absolutismus kam gehörig ins Wanken. Vor allem Ungarn begann mehr Souveränität zu fordern. Kaiser Franz Joseph I. versuchte mit diversen Diplomen dieses Problem zu lösen. Der kaiserliche Einheitsstaat sollte dadurch bundesstaatlichen Charakter bekommen. Dennoch beruhigte sich die Lage nicht, denn bei den einzelnen Nationen wuchsen Unzufriedenheit und Skepsis. Das Problem erreichte schließlich durch die überraschende Niederlage Österreichs im Deutschen Krieg gegen Preußen bei Königgrätz 1866 seinen Höhepunkt und eine Veränderung der Situation wurde dringend nötig. So kam es 1867 zum bereits beschriebenen Ausgleich mit Ungarn. 13
1.2.2.2. Wirtschaftliche Umstände zur Zeit des Ausgleichs
Die Wirtschaft in der Zeit um den Ausgleich war durchaus von Aufschwung geprägt. Die nach der Niederlage gegen Preußen 1866 und dem politischen Neubeginn 1867 angeschlagene Konjunktur erholte sich und das Wachstum und der industrielle Fortschritt gingen weiter. Diese positive Entwicklung hielt bis zum Börsenkrach 1873 an. Nach der Teilung der Monarchie dominierte in der österreichischen Reichshälfte die Industrie, die ungarische Reichshälfte wurde überwiegend vom landwirtschaftlichen Sektor beherrscht. Durch zwei Rekordernten 1867/1868 wurde die Wirtschaft der Doppelmonarchie weiter angekurbelt. Der Getreideexport brachte sowohl der Donauschifffahrt als auch den Eisenbahnen Einnahmesteigerungen. Zu dieser Zeit wurde das Eisenbahnnetz in der österreichischen Reichshälfte mehr als verdoppelt, in der ungarischen verdreifacht. Diese Entwicklung wurde von der Regierung unterstützt, indem sie Freihandelsverträge mit diversen Ländern schloss. 14
Der Börsenkrach 1873 fügte den beiden Reichshälften unterschiedlichen Schaden zu. Während Ungarn kurz vor dem Staatsbankrott stand und viele kleine Bauernbetriebe zugrunde gingen, erlitt die österreichische Staatskasse keine größeren Verluste. So konnte in der österreichischen Reichshälfte der Staat von sich
13 Vgl. Kleindel, Die Chronik Österreichs(1984) 383.
14 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil2³ 283f.
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Johann Rauter, 2007, Die Dezemberverfassung von 1867 unter Berücksichtigung der Geschlechterordnung und deren Ausformungen im täglichen Leben, München, GRIN Verlag GmbH
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