1.) Einleitung
Die Fragestellung, unter der diese Arbeit zunächst stehen sollte, betraf die moralisch-ethische Legitimation der Organtransplantation, vor allem deren Beurteilung durch die christliche Ethik. Bei der Literaturrecherche und aufbereitung zeigte sich jedoch recht schnell, dass sich weitaus mehr Problemfelder und ethische Fragen ergeben, als im Rahmen einer Seminararbeit behandelt werden können eine Reduktion und Fokussierung auf einige zentrale Aspekte wird daher unumgänglich sein. So wird der Problemkreis der Lebendorganspende nur gestreift, ebenso die Frage nach Zustimmungslösungen, die in den vergangenen Monaten für neuen Zündstoff in der Debatte über mangelnde Spendebereitschaft und fehlende Spenderorgane gesorgt hat. Einen größeren Stellenwert wird hingegen die postmortale Organtransplantation einnehmen, wobei es sich durch die verschiedenen beteiligten Personen-und Interessengruppen ebenfalls um ein komplexes und vielschichtiges Thema handelt. Um die Thematik angemessen darzustellen, sollen zumindest grundlegende Fakten und aktuelle Daten zum Stand der modernen Transplantationsmedizin erwähnt werden, um einen Eindruck über Chancen und Möglichkeiten operativer Verfahren in diesem Bereich zu schaffen. Da die vorliegende Arbeit das Thema Organtransplantation vor allem aus ethischer bzw. christlich-religiöser Perspektive betrachtet, wird der medizinische sowie der rechtliche Hintergrund einbezogen, sofern er wesentliche Aspekte betrifft, die bei der Behandlung der Organspende-Problematik unbedingt berücksichtig werden müssen. Vor allem das so - -rechtliche Konsequenzen, sondern
berührt das Verständnis von Menschsein, von Leben und Tod und damit von ganz existenziellen Grundkonstanten im menschlichen Bewusstsein, die mit den Entwicklungen der modernen Medizin ins Wanken geraten sind. so der Untertitel von Vera
Kalitzkus aus dem Jahr 2003 1 , die die Autorin mit dem bezeichnenden Tite In dieser Untersuchung stellt Kalitzkus nicht nur interessante Überlegungen zu divergan, sondern on gesucht. Interviews mit
Angehörigen von Organspendern sowie mit Organempfängern werfen Licht und Schatten auf die Problematik und werden in meiner Arbeit an einigen Stellen aufgegriffen. Nicht zu leugnen ist die emotionale Ebene, auf die man selbst als momentan nicht Betroffener bei der
1 Kalitzkus, Vera: Leben durch den Tod. Die zwei Seiten der Organtransplantation. Eine medizinethnologische
Studie. Frankfurt/ New York 2003 (Campus Verlag).
1
Beschäftigung mit dem Thema Transplantation leicht gerät; immerhin handelt es sich hierbei um ganz existenzielle Fragestellungen und Problemfelder, an deren Ende Einzelschicksale
Subjektivität führen das tut es meines Erachtens auch bei Vera Kalitzkus nicht dennoch ist
wenn versucht werden soll, aus moraltheologischer bzw. christlicher Perspektive die Problematik der Organtransplantation zu beleuchten.
Im abschließenden Ausblick sollen neben einem Resümee aktuelle Entwicklungen in der Transplantationsmedizin erwähnt werden, die in der Zukunft die bei der Geschwindigkeit der heutigen Wissenschaft immer schon in der Gegenwart beginnt für weitere ethische Diskussionen sorgen werden und auch von den christlichen Kirchen eine Positionierung verlangen.
2.) Daten und Fakten zur modernen Transplantationsmedizin
Organtransplantationen zählen heute zu den etablierten klinischen
Behandlungsmöglichkeiten, die an rund fünfzig deutschen Kliniken routinemäßig durchgeführt werden. Nach der ersten erfolgreichen Organtransplantation im Jahr 1954 sowie der ersten Herztransplantation durch den südafrikanischen Arzt Christian Bernard im Jahr 1967 haben sich in der Intensivmedizin unter anderem durch neu entwickelte Verfahren der so genannten Apparatemedizin sowie durch die bessere Beherrschung der Organabstoßung neue Möglichkeiten ergeben, um Gewebe oder Organe eines lebenden oder toten Spenders auf einen Empfänger zu übertragen. Vor allem die Transplantation von Niere, Leber und Herz wird mittlerweile vielfach erfolgreich durchgeführt, während die Verpflanzung von Lunge (gegebenenfalls kombiniert als Herz und Lunge) sowie die der Bauchspeicheldrüse noch in der Entwicklungsphase sind. 2 Neben diesen Organen besteht unter anderem die Möglichkeit der Transplantation von Knochen, Gehörknöchelchen und Augenhornhäuten. Im Jahr 2006 wurden in Deutschland insgesamt 4646 Transplantationen (einschließlich der Transplantationen nach Lebendspende) durchgeführt, wobei die Nierenverpflanzung mit mehr als 50 Prozent die häufigste Operation darstellt. 3 Wurde ein Organ erfolgreich transplantiert, kann es grundsätzlich seine normalen Funktionen und Regulationen wieder aufnehmen und damit entscheidend die Überlebenschancen und die Lebensqualität des Organempfängers
2 vgl. Irrgang, Bernhard: Einführung in die Bioethik. München 2005 (Wilhelm Fink Verlag). S.105.
3 Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation. Internetadresse: www.dso.de
2
erhöhen. Die Erfolgrate der Transplantationen ist im Vergleich zu den frühen Organverpflanzungen gestiegen, besonders bei der Übertragung von Spendernieren funktionieren beispielsweise ein Jahr nach der Operation bis zu 88 Prozent der übertragenen Nieren, nach fünf Jahren immerhin noch bis zu 74 Prozent. 4 Dennoch bleibt der Organempfänger in seiner Gesundheit insofern eingeschränkt, als er eine dauerhafte Immunsuppression zur Unterdrückung des immunologischen Abwehrmechanismus bzw. einer Abstoßungsreaktion verkraften muss.
Die Zahl der potenziellen Organempfänger häufig schwer kranke Patienten übersteigt in Deutschland um ein vielfaches die Zahl der zur Verfügung stehenden Spenderorgane, wenn auch in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Aufwärtstrend bei den Zahlen der Organspender festzustellen ist. So spendeten im vergangenen Jahr (2006) 1.259 Menschen nach ihrem Tod ihre Organe (3,2 Prozent mehr als im Vorjahr). 5 Dennoch sind die Wartezeiten auf ein Organ lang, für viele Patienten zu lang; im Durchschnitt vergehen vier bis fünf Jahre, bis ein geeignetes Organ verfügbar ist. Vor allem die Dringlichkeit sowie die Erfolgschancen einer Transplantation werden bei der Organverteilung berücksichtigt, ebenso wie die jeweilige Wartezeit. Verteilt werden die Organe vorwiegend über die Zentrale der Eurotransplant Foundation im niederländischen Leiden, die ein Verzeichnis alle registrierten Patienten führt und die Eignung von Spenderorganen für die möglichen Empfänger im Eurotransplant-Bereich (Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich) ermittelt.
2.1.) Exkurs: Die Lebendspende medizinische und ethische Aspekte
Im Rahmen dieser Arbeit nicht näher behandelt, aber ethisch durchaus nicht unproblematisch, stellt die Organlebendspende neben der postmortalen Organspende eine weitere Möglichkeit in der Transplantationsmedizin dar. Vorteile der Lebendspende liegen in der geringen Schädigung des Organs, in der kurzen Lagerungszeit und in den fehlenden Einflüssen durch Reanimierungsmaßnahmen sowie Kreislaufversagen des Spenders, es handelt sich also um 6 , vor allem auch wegen der optimalen Planbarkeit des
Eingriffs und des langfristig besseren Funktionierens der transplantierten Organe gegenüber postmortal transplantierten Organen.
4
Deutschland. S.6.
5 Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation. www.dso.de
6 Broelsch, Christoph E.: Lebendspende in der Realität am Beispiel der Nieren- und Lebertransplantation. In:
Organlebendspende. Diskurs zu ethischen, rechtlichen, theologischen und praktischen Aspekte. Symposium der
Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften 2005. Hg. von Christoph E. Broelsch. Paderborn 2006
(Verlag Ferdinand Schöningh).S.34f.
3
Das Transplantationsgesetz von 1997, das im folgenden Abschnitt in seinen Kernpunkten dargestellt wird, sieht für Lebendspenden Einschränkungen vor, beispielsweise sind Spenden nur möglich unter Verwandten ersten oder zweiten Grades (Eltern oder Geschwister des Empfängers), unter Ehepartnern, Verlobten und anderen Personen, die dem Empfänger in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stehen. Während Eltern ihren Kindern Organe spenden können, ist die Spende (minderjähriger) Kinder an ihre Eltern nicht gestattet. Trotz dieser klaren Regelungen stellen sich ethische Probleme, zum Beispiel die Frage nach der Freiwilligkeit der Spende bzw. nach der Möglichkeit von deren Feststellung. Immerhin
bzw. eine Verletzung seiner körperlichen Integrität, da er weder den Interessen noch der Gesundheit des gesunden Spenders dient, sondern eventuell sogar medizinische Risiken birgt. Nicht zuletzt stellt die Entnahme von Organen lebender Spender eine Herausforderung für den Arzt dar, der bei seiner Tätigkeit gewöhnli
(primum nil nocere) folgt. 7 Handelt der Spender bei seiner Zustimmung tatsächlich aus freien Stücken oder drängt ihn psychischer, moralischer oder sozialer Druck zum Handeln? Selbst nach umfangreicher Prüfung der Freiwilligkeit der Spende kann die (relative) Autonomie bei der Entscheidung nicht immer mit voller Sicherheit festgestellt werden, weshalb der postmortalen Organspende weiterhin der Vorrang zukommt und auf dem Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende beharrt wird. Dies bedeutet, dass das Transplantationsgesetz die Lebendspende nur dann zulässt, wenn zum Zeitpunkt der Transplantation kein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung steht. Ein weiteres Problem können die zwischen Spender und Empfänger bestehenden psychischen Abhängigkeiten bedeuten, so kann es beispielsweise vorkommen, dass eine (nicht unwahrscheinliche!) Abstoßungsreaktion als Zeichen der Undankbarkeit gedeutet wird.
Diskutiert wird die Ausweitung des Spenderkreises auf nicht-verwandte und in keiner
medizinischer, sozialer und emotionaler Art sehen, weil beispielsweise ein Mensch ein neues Organ benötigt, die Spende vonseiten seines Partners jedoch nicht möglich ist (zum Beispiel aufgrund von Blutgruppenunverträglichkeiten). -over bei entsprechender medizinischer Kompatibilität der Gesunde des einen Paares dem Organempfänger des anderen Paares ein Organ und umgekehrt. Grundsätzlich ist diese Form der Lebendspende ethisch nicht anders zu bewerten als die Spende unter
7 vgl. Organlebendspende. Diskurs zu ethischen, rechtlichen, theologischen und praktischen Aspekten.
Symposion der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften 2005. S.13.
4
Verwandten, allerdings verweisen manche Kritiker auf die tendenziell größere Gefahr der Kommerzialisierung und des Organhandels.
Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland, die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche, bejahen die Lebendspende als Ausdruck christlicher Nächstenliebe, da die lebensbedrohliche Situation des Erkrankten ihm eine Vorrangstellung gegenüber anderen bringt, die sich nicht im Zustand existenzieller Bedrohung befinden. Die Hilfeleistung für den Schwerkranken steht im Vordergrund, wobei die Kirchen das Konfliktpotenzial der Organlebendspende nicht verkennen. In einem Beitrag auf dem Symposium der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften von 2005 hebt der Vertreter der christlichen Kirchen, Präses Schneider, hervor, dass die Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen und die sachliche Aufklärung über Risiken (nicht nur medizinischer, sondern auch sozialer und psychischer Art) unerlässlich seien, damit die Spenderinnen und
Schneider unterstreicht dabei ungen sollen nicht zu 8 Im Zusammenhang mit der Frage nach
Abhängigkeitsverhältnissen und den sich daraus ergebenden Problemen, wie sie oben kurz angesprochen wurden, verweist Schneider auf das Gleichnis vom barmherzigen Samariter, in dem deutlich werde, was christliche Nächstenliebe ausmache:
sich nicht: was kann ich leisten?, sondern: was benötigt der, der vor mir liegt und unter die Räuber gefallen ist. Wählt man diese Betrachtungsweise, so ist es angezeigt, die Situation des Empfängers, seine notvolle Lage noch einmal ganz anders in die Debatte einzuführen. Diese Perspektive führt zu der Erkenntnis, dass mein Wollen durch die Liebe 9
Im Anschluss an diesen Exkurs zur Organlebendspende sollen nun die postmortale Organtransplantation und einige zentrale Aspekte der ethischen Diskussion über diesen Bereich der Transplantationsmedizin in ihren zahlreichen Verflechtungen dargestellt werden.
8 Präses Schneider: Stellungnahme der christlichen Kirchen. In: Symposium der Nordrhein-Westfälischen
Akademie der Wissenschaften 2005. Paderborn 2006 (Schöningh). S.51.
9 ebd. S.51.
5
2.2.) Das Transplantationsgesetz mehr Rechtssicherheit, aber nicht mehr Organe? 10
Seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes (TPG) am 1. Dezember 1997 ist die Organtransplantation in Deutschland gesetzlich geregelt, um die Rechte und Verpflichtungen aller Beteiligten sowie die Bedingungen der Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben festzulegen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit ist neben dem Artikel, der die Einwilligung des potenziellen Spenders betrifft, vor allem § 3 Abs. 1 Nr. 2 von zentraler Bedeutung. Hier wird festgelegt, dass eine Organentnahme nur dann zulässig ist, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt worden ist. 11 Das Kriterium, nach dem in der heutigen Medizin der
folgenden Abschnitt kurz erläutert wird. Für die Zulässigkeit von Organspenden gilt die so
Einwilligung des Spenders oder der engsten Familienangehörigen unabdingbare Voraussetzung ist. Der vom Spender zu Lebzeiten verfassten Erklärung zur Organspende ist absolute Priorität einzuräumen, wobei Jugendliche erst ab 16 Jahren selbst in eine Organspende einwilligen können. Die Ablehnung der Organentnahme ist hingegen ab dem 14. Lebensjahr möglich. In der Mehrzahl der Fälle liegt jedoch eine solche Einverständniserklärung nicht vor, so dass die Angehörigen des Hirntoten verpflichtet sind, den ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu vertreten und einer
ereich der Zustimmungsregelung zeichnen sich inzwischen neue
Entwicklungen ab; so veröffentlichte der Nationale Ethikrat in Deutschland am 24. April 2007 eine Stellungnahme mit dem Ziel, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Darin hieß es unter anderem:
Jahr 2005 haben sich trotz der im TPG niedergelegten Meldepflicht nur 45 % der Krankenhäuser mit Intensivstationen an der Organspende beteiligt, d.h. mindestens
11 § 3 TPG Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders (Gesetzestext nach: www.dso.de)
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte
2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
6
Arbeit zitieren:
Rebecca Weber, 2007, Das Leben als Geschenk - die Organspende als Zeichen der Nächstenliebe?, München, GRIN Verlag GmbH
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