Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Rechtliche Grundlagen 4
2.1. Aufsichtspflicht der LehrerInnen 5
2.2. Begleitende Personen 7
2.3. Haftung. 8
2.3.1. Unfallversicherung 8
2.3.2. Krankenversicherung 9
2.3.3. Haftpflichtversicherung 9
2.3.4. Reiserücktrittsversicherung 10
2.4. Jugendschutzgesetz (JuSchG) 10
3. Umgang mit Heterogenität 11
3.1. Behinderung 11
3.2. Migration 13
3.3. Finanzierung der Klassenfahrt 16
4. Schulinterne Regelungen 17
4.1. Schülervorbereitung ab der ersten Klasse (Unterrichtseinheit zum Thema
Klassenfahrt ) 19
4.2. Schüler-, Eltern-, Lehreraustausch 21
4.3. Schriftliche Vereinbarungen 23
4.3.1. Genehmigung einer Schulfahrt 25
4.3.2. Einladung zur Schülerpräsentation und zum Elternabend 26
4.3.3. Einverständniserklärung der Eltern zur Teilnahme und Kostenübernahme der
Klassenfahrt 27
5. Fazit 31
6. Literaturverzeichnis 33
2
1. Einleitung
vorgestellt, welches sich am Curriculum Mobilität orientiert.
Mobilität, wie es im Curriculum Mobilität verstanden wird, meint nicht nur Verkehr,
zur räumlichen Bewegung von Menschen [und Gütern], nicht jedoch die Bewegung an sich verstanden, So drückt sich ein hoher Grad an Mobilität darin aus, dass eine Person erstens möglichst viele Optionen für räumliche Bewegung hat, sie jedoch nicht automatisch alle wahrnimmt, und zweitens den Aufwand für räumliche Bewegung möglichst minimal hält. Verkehr dagegen ist realisierte Mobilität 2
Die Möglichkeit zur Mobilität spielt im Diskurs um eine nachhaltige Entwicklung eine entscheidende Rolle. Hierbei spielen Fragen nach Art von Bewegung, den damit verbundenen Emissionen, Fragen des Ressourcenverbrauchs, Gesundheitsaspekte sowie soziale und kulturelle Fragen eine zentrale Rolle. 3
Mit dem Leitbild einer nachhaltigen Mobilität rückt die aktive und motivierende Gestaltbarkeit der Zukunft ins Zentrum schulischen Handelns. 4 Das Ziel von einer Bildung für einen nachhaltige Entwicklung (BNE) ist also die Vermittlung von Kompetenzen (vor allem Gestaltungskompetenz). De Haan formuliert das Ziel wie folgt:
Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung hat unter den bildungstheoretischen Prämissen von Offenheit, Reflexivität und Zukunftsfähigkeit zum Ziel, Lernenden ein systematisch generiertes und begründetes Angebot zu den Themen, Aufgaben und Instrumenten von nachhaltiger Entwicklung zu machen. 5
Die vielfältigen Probleme im Bereich Mobilität lassen sich mit den vier Dimensionen (ökologisch, ökonomisch, sozial, kulturell) nachhaltiger Entwicklung analysieren. 6 Zunächst werden wir uns innerhalb dieser Hausarbeit mit den rechtlichen Grundlagen von Schulfahrten in der Grundschule beschäftigen. Anschließend folgen der Umgang mit Heterogenität und die erforderliche Schülervorbereitung ab der ersten Klasse.
1 Vgl. Mk Niedersachsen (2010/2011): S. 11.
2 Peterson/Schallaböck (1995): S. 10.
3 Vgl. Mk Niedersachsen (2010/2011): S. 11 f.
4 Vgl. ebd. S. 17.
5 de Haan (2002): S. 14.
6 Vgl. Mk Niedersachsen (2010/2011): S. 12.
3
Anschließend folgt ein Fazit zur erläuterten Thematik der nachhaltigen Mobilität in der Grundschule.
Das Konzept der BNE wurde übergeordnet in allen Punkten der Hausarbeit aufgegriffen.
2. Rechtliche Grundlagen
Zu beachten bei der Planung einer Klassenfahrt ist zu allererst, dass die Erziehungsberechtigten Einfluss auf Ziel, Art, Umfang, Dauer und somit auf die Kosten einer Veranstaltung dieser Art haben. Denn das Schulgesetz ( das Einvernehmen des Schulelternbeirat herzustellen [ist,] bei der Aufstellung von 7 Hierzu werden sogenannte
Fahrtenkonzepte erstellt, die pädagogische Ziele von Fahrten mit dem Schulprogramm kombinieren und auch Bestandteile des schulischen Profils darstellen. Diese Fahrtenkonzepte beinhalten (in höheren Schulformen) auch andere schulische Aktivitäten, wie Schüleraustausch) und Studientage, für
die allerdings zusätzlich noch andere Richtlinien gelten. Rechtlich zwar nicht festgelegt, aber dennoch sinnvoll ist es, den Förderverein mit in die Gestaltung des Fahrtenkonzepts zu integrieren, da viele Fahrten durch ihn unterstützt werden. Die Eltern stimmen also mit darüber ab, ob eine Klassenfahrt unter den von der Schulleitung und dem Schulelternbeirat aufgestellten Grundsätzen stattfindet. Eine solche Abstimmung sollte geheim erfolgen, um ein reales Meinungsbild der Eltern zu bekommen. 8 Es ist wichtig, die erforderlichen Einverständniserklärungen für die Teilnahme, die Kostenübernahme der Fahrt und für unterschiedliche Unternehmungen von den Eltern einzuholen, bevor Verträge mit z.B. Busgesellschaften oder dem Schullandheim gemacht werden. Sinnvoll ist es, in mehreren Elternabenden die Elternschaft auf den aktuellen Stand zu bringen und bis dahin ggf. fehlende Unterschriften hier einzuholen. 9
Wenn die Eltern über das Stattfinden einer Klassenfahrt entschieden haben, muss die Genehmigung der Schulfahrt durch die Schulleitung erfolgen. Der Antrag hierfür sollte spätestens sechs Wochen vor Fahrtantritt erfolgen. In diesem Antrag wird außerdem die
7 SchulG §40.
8 Vgl. http://www.gauss-worms.de/static/eltern/infosseb/Leitlinien-Schul-Klassenfahrten-LEB.pdf. [Stand = 05.08.2010]
9 Vgl. http://www.schure.de/22410/35,82021.htm. [Stand = 05.08.2010]
4
mit der Fahrt verbundene Dienstreise der begleitenden LehrerInnen genehmigt, sowie der Antrag auf Erstattung der Reiskosten eingereicht. Denn Dienstreisen, wie auch eine Klassenfahrt, sind schulische Veranstaltungen. Die Erstattung erfolgt in Niedersachsen nur zu einem Teil der Reisekosten 10 , die Differenz kann jedoch beim Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet werden. Oft müssen LehrerInnen auf die Erstattung der Reisekosten verzichten, weil in einigen Bundesländern nicht genügend Finanzmittel für alle Reisekosten bei Schulfahrten zur Verfügung stehen. 11 Alle zur Durchführung einer Schulfahrt nötigen Verträge, vor allem Beförderungs- und Beherbergungsverträge, werden von der Schule für das Land abgeschlossen und bedürfen der Schriftform sowie der Unterschrift der Leitung. 12 Sie dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die erforderlichen Einverständniserklärungen der Eltern vorliegen und so die Finanzierung der Fahrt gesichert ist. Weitere Informationen und Beispiele der schriftlichen Vereinbarungen entnehmen Sie bitte dem Kapitel 4 Regelungen
Es besteht keine Teilnahmepflicht der SchülerInnen an der Schulfahrt. Entscheiden die Eltern, dass ein Kind nicht teilnimmt, so muss es in der Zeit jedoch in einer anderen Klasse mit unterrichtet werden. Die Schulpflicht besteht weiterhin. Nimmt ein Kind an der Fahrt teil, so muss es auch an den Unternehmungen, die die Klasse gemeinsam macht, teilnehmen, da diese Aktivitäten der Schul- und Veranstaltungspflicht unterliegen. 13 Diese Teilnahmepflicht beschränkt sich natürlich nur auf die von den Eltern genehmigten Aktivitäten. Geht die Klasse beispielsweise beaufsichtigt im Meer schwimmen, so darf ein Kind, dessen Eltern angegeben haben, dass ihr Kind nicht schwimmen kann, natürlich nicht schwimmen gehen!
2.1. Aufsichtspflicht der LehrerIn
Ein Lehrer hat mit Eintreten in den Staatsdienst gewisse Rechte aber auch Pflichten. Zu den Pflichten zählen auch der Schutz und die Beaufsichtigung der SchülerInnen in Form der Aufsichtspflicht. Inhalt dieser Pflicht ist es, sowohl die SchülerInnen selbst bei schulischen Veranstaltungen vor Schäden zu bewahren, als auch zu verhindern, dass
10 Vgl. Ebd.
11 Vgl. CD- - Planungshilfen für einen Schullandheimaufenthalt. Datei:
12 Vgl. NSchG §113, Abs. 4, Satz 2.
13 Vgl. NSchG §64.
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diese SchülerInnen andere schädigen. 14 Die Aufsichtspflicht besteht gegenüber allen SchülerInnen einer Schule. Sie ist zeitlich und räumlich an den schulischen Bereich begrenzt, schließt also auch Klassenfahrten mit ein. Erschwert wird das Ausüben der Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten dadurch, dass die Kinder sich in ungewohnten Umgebungen befinden. Die Aufsichtspflicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv sein. Das bedeutet im Einzelnen:
Kontinuierliche Beaufsichtigung bedeutet, dass grundsätzlich ununterbrochen die Aufsicht aller Schutzpersonen ausgeübt sein muss. Die Lehrperson kann natürlich nicht jederzeit alle SchülerInnen im Blick haben Sie müssen sich aber zumindest durch die Anwesenheit des Lehrers/der Lehrerin beaufsichtigt fühlen. Bei Grüppchenbildung auf einer Klassenfahrt muss er/sie sich z.B. in jeder Gruppe abwechselnd aufhalten. Die aktive Beaufsichtigung beinhaltet die der Aufsichtsperson mögliche und zumutbare Vorsorge für den Fall, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden. Die Lehrperson darf sich nicht nur auf seine Weisungen und Warnungen an die SchülerInnen vor Unfällen und Schäden verlassen, sondern muss alles in seiner Macht stehende tun, damit diese Unfälle auch nicht passieren, falls die Kinder gegen seine/ihre Warnungen verstoßen. Hierzu zählt auch das Vergeben von Strafen, wenn dies erforderlich ist. Spielen z.B. Kinder auf der Klassenfahrt mit gefährlichen Gegenständen wie Stöckern, reicht nicht die Ermahnung aus, dies zu unterlassen und Gefahren der Verletzung aufzuzeigen, sondern der Lehrer muss ggf. eingreifen und mögliche Konsequenzen nennen und diese auch einhalten.
Die präventive Aufsichtsführung eine umsichtige und vorausschauende Aufsicht. So muss der Lehrer/die Lehrerin stets überlegen, ob durch die gegebenen Verhältnisse (örtlich, zeitlich) oder aus einem Schülerverhalten Gefahren entstehen können und wie er/sie diese Gefahren abwenden kann. Bei einer Wanderung durch einen Wald während einer Klassenfahrt muss er/sie z.B. vor zurückschnellenden Ästen warnen oder für einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der Straße beim Warten an einer Bushaltstelle sorgen. 15 Hierzu gehört auch, dass die Aufsichtspersonen sich in der Gegend auskennen, bzw. sich eine geeignete Ortskenntnis des Klassenfahrtziels aneignen. Darüber hinaus sind an die Lehrkräfte in Situationen wie Klassenfahrten besondere Anforderungen bezüglich der Aufsicht gestellt. Während einer Klassenfahrt sind die
14 Vgl. CD- - Planungshilfen für einen Schullandheimaufenthalt. Datei: S. 1.
15 Vgl. ebd. S. 2.
6
SchülerInnen mit der Begleitperson auf Wanderungen, Busfahrten oder während ihrer Freizeit allein in Ortschaften unterwegs. Da sie hier mit dem Straßenverkehr in Berührung kommen, ist es unumgänglich, dass die Kinder an die Beachtung der sie betreffenden Verkehrsregeln als Einzelperson oder kleine Gruppe erinnert werden. Der erste Paragraph der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt z.B. ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, wobei jeder Verkehrsteilnehmer sich so verhalten muss, dass kein anderer Teilnehmer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. 16 Am Zielort angekommen, ist es sehr ratsam, mit den Kindern die Umgebung des Schullandheimes gemeinsam abzulaufen und so Grenzen abzustecken, die die SchülerInnen keinesfalls überschreiten dürfen. Durch meist abgelegene Schullandheime wird so eine Unfallgefahr im Straßenverkehr deutlich minimiert. Sind die Kinder schon älter, können sie in kleinen Gruppen mit einer geeigneten Umgebungskarte und den Kontaktdaten der LehrerInnen sowie des Heimes auch kleine Eigenunternehmungen machen. Wichtig hierbei ist allerdings, dass solche Situationen sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt werden. Zudem sollte mit Hilfe einer Liste Buch geführt werden, welche Gruppen wann für wie lange und wohin unterwegs sind. Generell sind abendliche Ausflüge den Kindern zu untersagen, stattdessen sollten lieber Gesellschaftsspiele, die heimeigene Disco oder ähnliche Aktivitäten im Heim unternommen werden. 17
2.2. Begleitende Personen
Kinder und Jugendliche bedürfen allein schon aufgrund ihrer Jugend einer besonderen Beaufsichtigung. Hinzu kommt, dass bei Klassenfahrten das Zusammenleben einer Gruppe auf relativ engen Raum eine erhöhte Unfallgefahr birgt. Die Fürsorge übt derjenige aus, dem die Klasse zur Unterrichtung bzw. Erziehung anvertraut wird. Es ist jedoch in den meisten Fällen eine weitere Aufsichtsperson von Nöten. Die Zahl und das Geschlecht der BegleiterInnen für eine Klassenfahrt sind in den rechtlichen Verfügungen und Verordnungen festgelegt. BegleiterInnen seien hier all die Personen genannt, die dem/der für die Fahrt verantwortlichen LehrerIn bei der Betreuung und der Beaufsichtigung der Kinder im Schullandheim helfen. In den Bundesländern ist vorgeschrieben, dass heterogene Klassen immer von einer Frau und
16 Vgl. StVO §1.
17 Vgl. CD- - Planungshilfen für einen Schullandheimaufenthalt. Datei: .
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Arbeit zitieren:
Carola Willner, 2010, Nachhaltige Mobilität in der Grundschule am Beispiel des Schulfahrtencurriculums, München, GRIN Verlag GmbH
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