Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit
II. DAS FAMILIENRECHT IM IRAN
2.1 Allgemeines
2.2 Iranisch- islamisches Recht
2.2.1 Rechtsquellen
2.2.2 Begriffserläuterung
2.2.2.1 Familie ( Khanewadeh)
2.2.2.2 Ehe ( Nekah)
2.3 Das Eherecht
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Richtigkeit der Eheschließung
2.3.2.1 Die Ehefähigkeit
2.3.2.1.1 Die Ehefähigkeit nach Islam
2.3.2.1.2 Ehefähigkeit nach Iranische Recht
2.3.2.1.3 Voraussetzungen der Eheschließung der Jungfrauen
2.3.2.2 Nichtvorliegen der Ehehindernisse
2.3.2.3 Besondere Ehehindernisse
2.3.3 Eintragung der Ehe
2.4 Wirkung der Ehe
2.4.1 Rechten und Pflichten
2.4.2 Immaterielle Seite der Ehe
2.4.2.1 Führung der Familie
2.4.2.2 Bleiberecht
2.4.2.3 Gehorsamspflicht der Frau (Tamkin)
2.4.2.4 Berufsausübung der Ehefrau
2.4.2.5 Sonstige Immaterielle Rechte
2.4.2.5.1 Namensrecht
2.4.2.5.2 Staatsangehörigkeit
2.4.3 Der Materielle Aspekte
2.4.3.1 Unterhaltszahlung ( Nafaghe)
2.4.3.2 Unterhalt und Scheidung
4
2.4.3.3
2.4.4.3.1 Unterhaltsansprüche der Blutverwandten
2.5 Scheidung ( Verstoßung)
2.5.2 Die verschiedenen Arten der Scheidungen
3.2 Morgengabe in Iranische Familienrecht
3.2.1.1 Klarheit des Morgengabengegenstands
3.2.1.2 Übergabepflicht des Ehemannes und Fälligkeit der Morgengabe
3.2.1.2.2 Fälligkeit der Morgengabe
3.2.3.1 Die Berechnung der Übliche Morgengabe
3.2.4.1 Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau
3.2.4.2
3.2.5 Sexuelle Beziehungen der Ehegatten und deren Einfluss auf Morgengabe
3.2.5.1 Einfluss auf Morgengabe
3.2.6.1 Lebenshaltungskostenindices
4.2 Die Einordnung des iranischen Familienrechts in das deutsche Privatrecht
4.3.1 Das Verhältnis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu anderen
völkerrechtlichen Verträgen mit Familienrechtlichen Bezügen
4.3 Doppelte Staatsbürgerschaft und die Folgen für die Bestimmung des anwendbaren
Familienrechts
5
4.4.2 Iranisches Erbrecht und deutscher ordre Public
4.5.1 Anwendbarkeit des iranische Scheidungsrecht
4.7 Morgengabe aus der Sicht des Menschenrechts
4.7.4 Übliche Morgengabe aus Menschenrechtlicher Sicht
V. SCHLUSSBETRACHTUNG
6
Abkürzungsverzeichnis
AIME
arab.
Art. Artikel
bzw.
ca. Cirka
d.h. das heißt
FamGerichtsG Gesetz zum Schutze der Familie
ebd. Ebenda
etc.
ff.
GG Grund Gesetze
gem. Gemäß
hM
insg.
insbes.
IRP
islam.
IZGB
IZPO
Jh. Jahrhundert
n. Ch.
Nr. Nummer
PersAnglG Gesetz
Rn. Randnummer
sog.
u. a. und andere / unter anderem
UIDHR Universal Islamic Declaration of Human Rights
unter Umständen uU UN United Nations
v. a. vor allem
vgl.
VfGH
z. B.
ZGB
Ziff. Ziffer
z. T. zum Teil
7
I. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
„Das iranische Recht stellt sich heute als eine Mischung zwischen traditionellem Gewohnheitsrecht, unkodifiziertem islamischen Recht und positivem, staatlich gesetztem Recht dar, ist also durch Rechtspluralismus gekennzeichnet“ 1 .
Iran ist ein islamisches Land, in dem seit über 1400 Jahren Islam herrscht. Die islamische Weltanschauung, die hauptsächlich aus Koran und anderen theologischen Büchern zu interpretieren sind, wurde in Laufe der vergangen 1400 Jahre ein großer Teil der Iranischen Rechtsgeschichte geworden. Die Regelungen des Islam sind als Norm oder Gewohnheitsrecht zu sehen. Diese Regelungen sind Teil des Alltagslebens der Iraner und werden seit Jahren praktiziert.
In der Monarchischen Geschichte des Iran gab es keine exekutive oder Judikative. Der Monarch bzw. König war der allmächtigste Gesetzgeber für Adler und Untertanen. Die Konflikte und Streiten zwischen Untertanten waren in traditionelle islamische Gerichte, also nach Koran durch einen islamischen Richter zu lösen. Seit den 20er 2 Jahren des letzten Jahrhunderts, ist im Iran das traditionelle islamische Gericht abgeschafft worden. Das erste bürgerliche Buch war eine Mischung von französischem und belgischem Zivilbuch mit islamischen Regelungen. Im Laufe des Jahres und vor allem nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 wurden die islamischen Regelungen von größerer Bedeutung, so dass das heutige Zivilgesetzbuch als islamisch- iranisches Zivilgesetzbuch zu bezeichnen ist.
Somit ist Koran als einzige Rechtsquelle des iranischen Zivilgesetzbuches zu sehen. Das Iranische Rechtssystem ist Religionsabhängig und könnte sich nicht von dem islamischen Recht ausweichen. Also alle wichtigsten Gesetze sind aus dem Koran zu interpretieren. Wenn der Gesetzgeber beispielsweise keine Rechtsquellen aus dem Koran oder andere theologisch anerkannten Bücher 3 finden kann, dann hat er nach dem Ermessen zu entscheiden. Dieser Ermessenspielraum ist auch von islamischen
1 Murtezaa Mutahhari, Die Rechte der Frauen im Islam ( Hoghooghe zan dar Islam)
2 1928 Entstehung des iranische Zivilgesetzbuch, abgekürzt: IZGB.
3 Vgl. Razavi, Nahj ol Balaghe , Leben und Gedanken des Ali das erste schiitische Imam .
8
Theologen (Wächterrat) 4 zu bewachen, damit keine Gesetze, Vorschriften, Satzungen oder Maßnahmen, die dem Islam widersprechen werden, zu erlass kommen.
Die islamisch-schiitischen 5 Vorschriften regeln das System des iranischen Rechts und darunter das Familienrecht.
Im Koran wird das Eherecht viel betont und diese gilt als Kern des islamischen Gesetzes (die Scharia). Sowohl im Koran als auch in den Überlieferungen, die an Propheten Muhammad herangetragen wurden, wird die Wichtigkeit dieses Bereiches deutlicher. Die Scharia wird heutzutage in der islamischen Welt meist als die einzige Gesetzesgrundlage in Zivilprozessen und Rechtsprechungen herangenommen. Nach Interpretationen der Theologen ist die Scharia das Gesetz Gottes, die alle menschlichen Beziehungen regelt. Nach der Scharia wird das Verhalten der Menschen innerhalb der Familie und Gesellschaft festgelegt. Die Scharia legitimiert alle untermenschlichen Handlungen. Aus diesem Grund ist der Einfluss normativer religiöser Texte auf das gesellschaftliche Leben und damit auf den Bereich der Ehe und Familie groß 6 .
Die Idee dieser Vorschriften unterstützt das Gleichgewicht im Rechts- und Pflichtsystem des Ehepaares. Durch Führung dieser Vorschriften im iranischen Zivilrecht, entstehen verschiedene Rechte und Pflichten in Familienverhältnissen, die als eine gesellschaftliche Werteordnung betrachtet und praktiziert werden. In dieser Werteordnung werden die Rechte der Ehefrau stark reduziert, während die Rechte des Ehemanns massiv betont werden, sodass der Ehemann das alleinige Scheidungsrecht, Sorgerecht und Bleiberecht sowie weitere Rechte in Anspruch nehmen darf 7 .
Die Rechte der Frauen sind nicht nur durch die islamischen Vorschriften beschränkt, sondern auch durch viele tief verwurzelte kulturelle und traditionelle Sitten, welche
4 Vgl. Art. 91 Iranische Verfassung
5 Schia ist zweite große Konfession des Islam. Die Anhänger sind als Schiiten zu bezeichnet. Die
staatliche Religion im Iran ist Schia.
6 Ahmad Hasan, Der Prinzip des Islams
7 Khodadadi Tahashi, Das iranische Familienrecht, Seite. 49.
9
seit Jahrhunderten gelten. Die herrschende Politik in vielen islamische Ländern u.a. Iran unterstützt solche Beschränkungen.
Der Einfluss der Scharia im Rechtssystem der islamischen Länder ist sehr unterschiedlich. Am Bespiel können drei Länder herangezogen und verglichen werden: Saudi Arabien, Iran und die Türkei. In Saudi Arabien wird Scharia ganz und im vollen Ausmaß praktiziert. Im Iran jedoch lediglich nur teilweise. Vor allem im Familien- und Strafrecht. Während in der Türkei eine von der Religion unabhängiges Rechtssystem existiert. Nach Scharia sind die Muslime an islamische Gesetzte gebunden, wo sie wohnen oder leben ist irrelevant. Die Tatsache, dass die Muslime an islamische Gesetzte gebunden sind ergibt sich aus Koran, Sooreh Bagareh :
„ Der Muslim ist an die Normen des Islam gebunden, wo immer er sich befindet .“ 8
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem am wichtigsten und problematischsten Teil des Iranischen Zivilrechts, also Familienrecht unter besondere Berücksichtigung der Morgengabe.
Nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 flüchteten eine bedeutende Menge der Iraner nach Deutschland. Allein die Zahl der in Deutschland Lebender Iraner betrug bei Entstehung dieser Arbeit über ca. 180. 000 Personen 9 . Familien und Scheidungsproblemen steigen sowohl im Iran als auch im Ausland enorm. es werden viele Fälle, die sich mit iranisch-islamischem Familienrecht beschäftigen, vor deutsche Gerichte geführt. Leider gab es bisher keine zuverlässigen Quellen, die sich mit iranischem Familienrecht, vor allem spezifisch Morgengabe beschäftigt haben.
In dieser Arbeit wird zunächst einmal versucht, ein Überblick über das iranische
Familienrecht im Allgemeinen zu verschaffen. Anschließend wird die Morgengabe gründlich untersucht. Dann wird die Anwendung solcher Ansprüche im Zusammenhang mit dem deutschem Rechtssystem geprüft.
8 Koran, Vers. Bagharah, Ayeh 167
9 BMA www.destatis.de
10
In dieser Arbeit wird verdeutlicht, wie man in solchen Fällen am fairsten entscheiden kann, damit weder diese Gebundenheit ans islamische Recht noch das deutsche Rechtssystem verletzt wird. Am Ende der Arbeit wird diese Problematik aus einer menschenrechtlichen Perspektive betrachtet, um festzustellen, ob das islamische Rechtssystem im Konflikt mit den Menschenrechten steht.
1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit
Diese Arbeit befasst sich mit dem iranischen Familienrecht, insbesondere der Morgengabe und seine Berührungspunkte mit dem deutschen Zivilrecht. Man darf nicht außer Acht lassen, dass die deutschen Scheidungsrichter sich immer mehr mit dem iranisch- islamischen Recht befassen müssen.
Im ersten Kapitel wird das Familienrecht im Iran allgemein überarbeitet und wichtige Begriffe erläutert. Im Angesicht des begrenzten Umfangs dieser Arbeit wird nur eine Darstellung der wesentlichen Fragestellungen behandelt. Daher entfällt die Entstehungsgeschichte des iranischen Zivilgesetzbuches (IZGB) 10 sowie für diese Arbeit irrelevante Begriffe.
Der materielle Aspekt des iranischen Eherechts, Gütertrennung und Morgengabe, wird im zweiten Kapitel ausführlich bearbeitet. Im dritten Kapitel werden die internationalprivatrechtlichen Qualifikationen der Morgengabe erörtert und anhand der neuesten BGH-Entscheidungen bearbeitet. Zuletzt wird das Ganze noch aus einer menschenrechtlichen Perspektive betrachtet und zusammengefasst.
10 IZGB ( Entstehungsdatum:1928)
11
II. Das Familienrecht im Iran
2.1 Allgemeines
Die islamisch-schiitischen 11 Vorschriften regeln das System des iranischen Rechts und darunter das Familienrecht.
Hierbei darf keineswegs das religiös induzierte politische System im Iran vernachlässigt werden, sowie eine Analyse der sozialen sowie politischen und rechtlichen Regelungen aus der Perspektive der islamischen Weltanschauung durchgeführt werden.
Im unterschied zu anderen Rechtsbereichen hat sich das Familienrecht in fast allen islamischen Ländern erfolgreich einer Säkularisierung widersetzen können und unterliegt einer religiösen Gerichtsbarkeit 12 .
2.2 Iranisch- islamisches Recht
2.2.1 Rechtsquellen
Im Iran herrscht im Gegenteil zu vielen anderen islamischen Ländern, in denen Soniate die Staatsreligion ist, die Schia. Durch diese Vorschriften, wird das Familienrecht beeinflusst. Die Gesetztexte des iranischen Familienrechts basieren auf der Scharia, dem islamische Rechtstext, der sich aus dem Koran und der Sunnit (Sprüche des Propheten) ableitet, sowie dem Figh, den verschiedene islamische Rechtsschulen. Die offizielle Rechtsschule im Iran ist die „ Zwölfer- Schia“. Sie bildet die Basis für das heute geltende Familienrecht im Iran.
Vor dem islamische Revolution von 1979, war der Iran eines der wenigen islamischen Länder, dessen Familienrecht radikal reformiert wurde. Im „ Familien Schutzgesetz 13 „ von 1967 wurde das einseitige Verstoßungsrecht des Mannesabgeschafft und Frauen wurden bezüglich Scheidung und Sorgerecht der Kinder den Männern gleichgestellt. Das Familienrecht unterstand einem Zivilen Gericht. Eine der ersten Entscheidungen des islamischen Revolutionsregimes war,
11 Schia ist zweite große Konfession des Islam. Die Anhänger sind als Schiiten zu bezeichnet. Die
staatliche Religion im Iran ist Schia.
12 Den so genannten Scharia Gerichten
13 Family Protection Law
12
diese Reformen wieder rückgängig zu machen und das Familienrecht der Scharia-Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
Trotz dieses hat sich der Gesetzgeber erlaubt im Zivilgesetz zeitgemäße Änderungen vornehmen zulassen, indem verschiedene Zusatzgesetze hinzugefügt werden 14 . Solche Veränderungen dürfen nicht im Konflikt mit Scharia stehen. Ein großer Teil vom Familienrecht ist direkt aus dem Koran herzuleiten. Aber wie solche Rechte praktiziert und prozessiert werden müssen, ist von Judikative durch Maßnahmen und Satzungen zu regeln.
Im Laufe des Vergangenen Jahrhunderts wurden solche Regelungen zu
Gewohnheitsrecht. Familienrecht zeigt immer mehr sein Gewohnheitsrechtlicher Charakter auf. z.B.: das Heiraten mit mehreren Frauen ist den Männern im Islam erlaubt. Laut dem Koran:
„Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut schein, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid.“ 15
Aber gewohnheitsrechtlicher Charakter des Familienrechts im Iran beschränkt die Männer in seinen Rechten 16 . §14 Iranisches FamilienSchutzgesetz (IFamSchutG) besagt:
„ Der Ehemann darf während einer bestehenden Ehe keine andere Frau heiraten. Es sei denn die erste Ehefrau ist einverstanden“.
Also Familienrecht im Iran ist zwar von islamischen Rechtschulen geprägt, hat aber sein eigener gewohnheitsrechtlicher Charakter aufbewahrt.
Das erste Gerichtsbarkeit, der sich speziell mit Familienangelegenheiten beschäftigte, war das Familiengericht (Dadgahe Khanevadeh), das im Jahre 1967 im
14 Vgl. I. Einleitung
15 Koran, Al- Nesa Ayeh 3
16 Safaii/Emami, Katouzian, Familienrecht I II; 6 b Ehefähigkeit
13
Iran begründet wurde. Die gesamte Familiengerichtsbarkeit ist verstaatlicht. Etwaige religiöse Sondergerichte sind im Bereich des Familienrechts nicht vorhanden 17 .
2.2.2 Begriffserläuterung
Um das Iranische Familienrecht besser zu verstehen, werden zunächst einige wichtige Begriffe definiert und erläutert.
2.2.2.1 Familie ( Khanewadeh)
Die Institute der Familie hat eine hohe Stellung im Islam, sodass die meisten gegebenen Gesetze im Koran über Familienangelegenheiten sind. Aber sie wird nicht als Rechtsinstitution betrachtet 18 .
Die „ Familie“ ist im iranischen Zivilgesetzbuch nicht als solche definiert 19 . Iranische Kultur schätzt die Familie so sehr, dass alle wichtigen Entscheidungen in der Regel der Familie überlassen sind. Die Familie zählt zu den wichtigsten gesellschaftlichen Organen und wird als eine Einheitliche Gegebenheit betrachtet. Unter Berücksichtigung der iranischen Rechtsquellen kann die Familie als eine Gruppe von Personen bezeichnet werden, die durch Verwandtschaft oder Heirat eine soziale rechtliche Gemeinschaft gestaltet haben 20 .
§10 Iranische Verfassung definiert die Familie (Khnaweadeh) wie gefolgt : „ Die Familie bildet die kleinste mitgestaltende Einheit der Gesellschaft, also die Fundamenteinheit, und deshalb müssen Gesetz und Ordnung sowie alle diesbezüglichen Programme auf deren leichtere Gründung, deren Schutz und Festigung der familiären Beziehung auf der Basis des islamischen Rechts, der islamischen Ethik und Moral gerichtet sein. 21 "
Somit sind die alle drei Staatsgewalten nämlich Executive, Legislative und Judikative durch die iranische Verfassung verpflichtet, das Institut der Familie zu schützen.
17 Dr. Nadjma Yassari, Islamisches Recht und Menschenrechte
18 Katousian, Familienrecht I II; 1. Band, Seite 3.
19 Bazgir, Familienrecht, 1.Band, Seite 41, Teheran, 2001.
20 Safaii/Emami, Katouzian, Familienrecht I , Seite 30, Teheran 2009.
21 Iranische Verfassung ,Ghorbani Ausgabe, Seite 23
14
2.2.2.2 Ehe ( Nekah)
Nekah bedeutet im arabischen gegenüber zu stehen. Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet Nekah (Ehe) nicht nur jemanden zu heiraten, sondern das die Ehe gegeben sein muss. Die Scheinehe zählt beispielweise nicht zu Nekah.
„Nach islamischem und daher auch iranischem Recht ist die Ehe ein Vertrag, welcher zwischen Braut und Bräutigam durch übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen wird. Die klassischen theologischen Texte definieren die Ehe (Nikah) als einen Tauschvertrag mit festen Bedingungen und einheitlicher Rechtswirksamkeit. Nach dem Muster des Kaufvertrages sind die Hauptbestandteile der Nikah: das Angebot (ijab) durch die Frau oder ihren Vormund (wali), die Annahme (qabul) durch den Mann, und die Zahlung des Brautgeldes (Mahr). In der malikitischen Rechtsschule besitzt der Tausch, wie ihn die Zahlung des Brautgeldes impliziert, eine derart große Bedeutung, dass die Nicht-Zahlung des Brautgeldes oder eine Bestimmung im Vertrag, die zu seiner Vernichtung führen könnte, den Ehevertrag ungültig machen kann. In anderen Rechtsschulen wird ein Vertrag durch das Fehlen eines näher bestimmten Brautgeldes nicht ungültig, jedoch erhält die Braut Anspruch auf einen besonderen Typ von Brautgeld, der als Mahr al-mithl, "durchschnittliches Brautgeld" bekannt ist.
Die Grenzen zwischen den moralischen und den rechtlichen Pflichten innerhalb einer Ehe sind verschwommen und mitunter willkürlich. Die Trennung zwischen dem Moralischen und dem Rechtlichen wird vom "Zweck der Ehe" bestimmt. Hier stimmen die meisten Juristen überein, dass der Hauptzweck der Ehe die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse sowie die Fortpflanzung ist. Was auch immer den Zwecken des nikah- Vertrages dient oder aus ihnen resultiert, fällt in den Bereich der obligatorischen Pflichten, die bei den Ehepartnern auferlegt sind (ahkam al zawaj). Alles andere ist zwar moralisch verpflichtend, rechtlich jedoch nicht an klagbar und bleibt dem Gewissen der jeweiligen Einzelperson überlassen 22 “.
22 Katuzian , 5.3. Das iranische Scheidungsrecht II I mit Verweis auf § 1040 ZGB
15
2.3 Das Eherecht
2.3.1 Allgemeines
Die Ehe ist ein Vertrag, der zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen wird, so wird eine Familie entsteht. Die Ehe bringt mit sich verschiedene Rechten und Pflichten für beide Beteiligten, wodurch vertragliche -, quasi vertragliche - und gesetzliche Ansprüche bestehen können.
Am Beispiel, ist der Mann verpflichtet den Lebensunterhalt seiner Frau und auch anderer Familienmitglieder zu übernehmen oder die Ehefrau ist verpflichtet zu dem Gehorchen des Ehemannes.
Scharia verbietet ganz deutlich die Eingehung solcher Verpflichtungen ohne die Ehe. Es darf nicht nur um sexuelle Bedürfnisse gehen. Nicht verheiratete Paare sind nach islamischer Weltanschauung nicht dazu fähig, Kinder zu erziehen 23 . Die einzige geeignete und vertrauliche Möglichkeit sei die Ehe.
Die Ehe hat somit einen religiösen und auch einen Rechtsgeschäftlichen Charakter. Islam verbietet ganz streng den nicht ehelichen Geschlechtsverkehr (Zena) und es wird sogar mit höchsten Strafmaßnahmen (bis zum Todesstrafe bzw. Steinigung) vorgesehen. Somit kann deutlicher dargestellt werden wie sehr dieses Institut im islamischen Recht geschützt ist. Also nur legitimierter Geschlechtsverkehr ist erlaubt.
2.3.2 Richtigkeit der Eheschließung
Die Ehevoraussetzungen sind im IZGB geregelt. Da es sich bei der Eheschließung um einen Vertrag handelt, muss sie wie alle anderen Verträge die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Beide Parteien müssen Rechtsfähig und Geschäftsfähig sein. Sie müssen mit Klaren Absicht ihren Willen erklären. Wie andere Verträge auch, kommt die Ehe durch Angebot und Annahme zustande 24 .
IZGB setz für eine bestehende Ehe folgende voraus:
23 indirekt aus Art 63-81 IslamStrafG
24 Safaai, Familienrecht, Band 1, Seite 45f.
16
2.3.2.1 Die Ehefähigkeit
2.3.2.1.1 Die Ehefähigkeit nach Islam
Ehefähig ist jemand der religiöse pubertätsalter überstiegen hat. Also man ist Ehefähig, wenn man benötigte körperliche Reife hat. Für die Jungen ist dies nach Ablauf von 15 vollen Mondjahren und für die Mädchen nach Ablauf von 9 vollen Mondjahren der Fall 25 .
Diese Vorschriften würden genau im Koran, Sure Noor, Vers. 58 beschrieben:
„O die ihr glaubt, diejenigen, die eure rechte Hand (an Sklaven) besitzt, und diejenigen von euch, die noch nicht die Geschlechtsreife erreicht haben, sollen euch zu drei Zeiten um Erlaubnis bitten: vor dem Gebet (in) der Morgendämmerung, wenn ihr zur Zeit der Mittagshitze eure Gewänder ablegt, und nach dem Abendgebet3. Das sind drei (Zeiten, in denen die) Blößen von euch (sichtbar sein könnten). Es ist außerhalb dieser1 (Zeiten) weder für euch noch für sie eine Sünde. Sie gehen oft unter euch umher5, und das tut ihr untereinander. So macht Allah euch die Zeichen klar. Und Allah ist Allwissend und Allweise 26 .“
Die islamische Gesetzgebung verfolgt damit das Ziel, so schnell wie möglich die einzige erlaubte Geschlechtsverkehr zu legaliseren. somit wird die nachteiligen Auswirkungen einer sexuellen Enthaltsamkeit entgegengewirkt 27 .
2.3.2.1.2 Ehefähigkeit nach Iranische Recht
Die iranischen Gesetzten, die die Ehefähigkeit regelt, weichen von den islamischen Regelungen ab. Gemäß §1041 IZGB die körperliche Fähigkeit zur Eheschließung beginnt mit der Erreichung des Pubertätsalters. § 1041 IZGB sagt:
25 Vgl. Islam-Schulen Rauscher, Islamisches Familienrecht, Seite 18 f.
26 Der Koran, Übersetz von Max Henningen, Seite 366.
27 Vgl. Katouzian, Familienrecht I II ,Seite 73 f.
17
„Die Eheschließung für Mädchen vor Eintritt des 13. Lebensjahrs und für Jungen für Eintritt des 15. Lebensjahres braucht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder der gerichtlichen Mundschafturteil“.
Die herrschende Meinung ist aber für eine Festsetzung des minderst Alters für Jungen von 18 Jahren und 17 Jahren für die Mädchen 28 .
Also um heiraten zu dürfen braucht man nicht volljährig zu sein 29 . Volljährigkeit ergibt sich analog aus Vorschriften des § 65 iranischen Handelsgesetzbuchs (IHGB), der Geschäftsfähigkeitsalter ist, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Ehe ist vor dem Eintritt des Pubertätsalters verboten 30 . Das tatsächliche Alter, ist dadurch relativiert und wichtig, ob die Verlobten das Pubertätsalter erreicht haben.
2.3.2.1.3 Voraussetzungen der Eheschließung der Jungfrauen
Mit der Voraussetzungen der Eheschließung der Jungfrauen beschäftigt sich § 1043 IZGB. Der Sagt: „Die Eheschließung einer noch nie verheiratete Frau (Jungfrau) braucht die Bewilligung des Vaters, obwohl die Frau das Pubertätsalter erreicht hat. Wenn der Vater gestorben ist, braucht sie die Genehmigung des Großvaters, Urgroßvaters oder Ururgroßvaters. Wenn sie nicht am Leben sind, spricht das Gericht die Genehmigung aus 31 .
Das bedeutet, die Mädchen die gem. §1041 nach dem 13. Lebensjahr, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Heiraten nicht brauchen. Es sei denn, sie sind noch Jungfrau. In diesem Fall brauchen sie trotz des Eintritts des Ehefähigkeitsalters die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach Vorschriften des § 1043 IZGB.
28 Vgl. Katouzian, Familienrecht I II ,Seite 69 f.
29 Über die Entwicklung der Geschäftsleute" hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen
Betätigung, mit Ausnahme der Eheschließung und Scheidung, mit 18 Jahren erreicht- Auffassung des
"Justizsamts der Judikative" NI'. 7/934 vom 01.05.1991
30 Mohaghegh Damad , Familienrecht , Seite 47 f.
31 Vgl. § 1044 IZGB
18
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Sheyda Shirazi, 2010, Grundzüge des iranischen Familienrechts im Vergleich zum deutschen Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung der Morgengabe, München, GRIN Verlag GmbH
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