Literaturverzeichnis: Lehrbücher: Frhr. v. Campenhausen, Axel Staatskirchenrecht. Ein Studienbuch. Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. München 2006 Zitiert: v. Campenhausen, §, S. Detterbeck, Steffen Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht Verlag C. H. Beck, 7. Aufl. München 2009 Zitiert: Detterbeck VerwR, Rn. Epping, Volker Grundrechte
Springer Verlag, 4. Aufl. Berlin, Heidelberg 2010 Zitier: Epping, GrundR, Rn. Manssen, Gerrit Staatsrecht II. Grundrechte Verlag C. H. Beck, 6. Aufl. München 2009 Zitiert: Manssen, StaatsR II, Rn. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard Grundrechte. Staatsrecht II Verlag C. F. Müller 24. Aufl. Heidelberg 2008 Zitiert: Pieroth/Schlink, GrundR, Rn. Schmidt-Aßmann, Eberhard/ Schoch, Friedrich Besonderes Verwaltungsrecht Verlag De Gruyter Recht, 14. Aufl. Berlin 2008 Zitiert: Bearbeiter, Schmidt-Aßmann/Schoch, BesVerwR, Kap., Rn.
Kommentare: Alternativkommentar zum Grundgesetz Kommentar zum Grundgesetz für die BRD Verlag Luchterhand, 3. Aufl. 2001 Zitiert: Bearbeiter in AK-GG, Art., Rn. Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo Grundgesetz für die BRD. Kommentar Verlag C. H. Beck, 10. Aufl. München 2009 Zitiert: Jarass/Pieroth GG, Art. Rn. Maunz, Theodor/ Dürig, Günter Grundgesetz Kommentar. Verlag C. H. Beck, 53. Aufl. München 2009 Zitiert: Bearbeiter in Maunz/Dürig, Art., Rn. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar Verlag C. H. Beck, 29. Aufl. 2009
Zitiert: Bearbeiter in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, §, Rn. Sachs, Michael Grundgesetz Kommentar Verlag C. H. Beck, 5. Aufl. München 2009 Zitiert: Bearbeiter in Sachs, Art., Rn.
2
Zeitschriftenbeiträge/Dissert.: Bethge, Herbert Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension NJW 1982, S. 2145 - 2150 Zitiert: Bethge, NJW 1982, S. Frhr v. Campenhausen, Axel Neuen Religionen im Abendland
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1980, S. 135 - 172 Zitiert: v. Campenhausen, ZevKR 1980, S. Cremer, Hans-Joachim
Der Osho-Beschluss des BVerfG - BverfGE 105, 279 Juristische Schulung 2003, S. 747 - 751 Zitiert: Cremer, JuS 2003, S. Di Fabio, Udo
Information als hoheitliches Gestaltungsmittel Juristische Schulung 1997, S. 1 - 7 Zitiert: Di Fabio, JuS 1997, S. Gallwas, Hans-Ullrich
Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte Verlag Duncker und Humblot. Berlin 1970 Zitiert: Gallwas, S. Götz, Volkmar
Die Entwicklung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (1981 bis 1983)
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, S. 211 - 217 Zitiert: Götz, NVwZ 1984, S. Gröschner, Rolf
Öffentlichkeitsaufklärung als Behördenaufgabe Deutsches Verwaltungsblatt 1990, S. 619 - 629 Zitiert: Gröschner, DVBl. S. Gusy, Christoph
Verwaltung durch Information Empfehlung und Warnung als Mittel des Verwaltungshandelns NJW 2000, S. 977 - 986 Zitiert: Gusy, NJW 2000, S. Heintzen, Markus
Staatliche Warnungen als Grundrechtsproblem Verwaltungsarchiv 1990, S. 532 - 556 Zitiert: Heintzen, VerwArch 1990, S. Isensee, Josef Das Grundrecht auf Sicherheit.
Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft e.V. Berlin Verlag Walter de Gruyter, Berlin, New York 1983 Zitiert: Isensee, GrundR auf Sicherheit 1983, S. Ders.
Die verdrängten Grundpflichten des Bürgers -Ein grundgesetzliches Interpretationsvakuum-Die Öffentliche Verwaltung 1982, S. 609 - 618 Zitiert: Isensee, DÖV 1990, S.
3
Lübbe-Wolff, Gertrude Rechtsprobleme der behördlichen Umweltberatung NJW 1987, S. 2705 - 2712 Zitiert: Lübbe-Wolff, NJW 1987, S. Masing, Johannes/ Wahl, Rainer Schutz durch Eingriff Juristen Zeitung 1990, S. 553 - 563 Zitiert: Wahl/Masing, JZ 1990, S. Meyn, Karl-Ulrich
Warnung der Bundesregierung vor Jugendsekten - BVerwG, NJW 1989, 2272, und BVerfG, NJW 1989, 3269 Juristische Schulung 1990, S. 630 - 634 Zitiert: Meyn, JuS 1990, S. Murswiek, Dietrich
Das Bundesverfassungsgericht und die Dogmatik mittelbarer Grundrechtseingriffe. Zu der Glykol- und der Osho-Entscheidung vom 26.06.2002 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, S. 1 - 8 Zitiert: Murswiek, NVwZ 2003, S. Ders.
Staatliche Warnungen, Wertungen, Kritik als Grundrechtseingriffe -Zur Wirtschafts- und Meinungslenkung durch staatliches Informationshandeln-
Deutsches Verwaltungsblatt 1997, S. 1021 - 1030 Zitiert: Murswiek, DVBl. 1997, S. Roth, Andreas
Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt Verlag Duncker und Humblot, Berlin 1991 Zitiert: Roth, Verwaltungshandeln, S. Schmitt, Carl
Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 - 1954 Materialien zu einer Verfassungslehre Verlag Duncker und Humblot, 2. Aufl. Berlin 1973 (Unveränderter Nachdruck der 1. Aufl. von 1958) Zitiert: C. Schmitt, Aufsätze, S. Sodan, Helge
Gesundheitsbehördliche Informationstätigkeit und Grundrechtsschutz Die Öffentliche Verwaltung 1987, S. 858 - 866 Zitier: Sodan, DÖV 1987, S.
4
Seminararbeit:
A. Einleitung
Nach den Umbrüchen der späten 1960er Jahre und den damit einhergehenden Veränderungen der gesellschaftlichen Struktur entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland neben anderen gesamtgesellschaftlichen Debatten in den 1970er Jahren auch eine öffentliche Diskussion über neue religiöse Bewegungen. Zu diesen Religionsgemeinschaften nahmen schließlich zwischen 1979 und 1984 wegen der starken Affinität der Öffentlichkeit zu diesem Thema auch die Bundesregierung und einzelne Mitglieder derselben Stellung. Gegen Urteile, die die staatliche Förderung eines privaten „Aufklärungsvereins“ sowie Begriffe betrafen, die im Rahmen von fünf Stellungnahmen der Bundesregierung Verwendung fanden, erging am 26. Juni 2002 eine Entscheidung des ersten Senats des BVerfG 1 , da fünf Meditationsvereine der „Bhagwan- oder Osho- Bewegung“ (nachfolgend Osho-Bewegung) gegen die Verwendung bestimmter Ausdrücke Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG eingelegt hatten. Vorausgegangen waren Urteile des VG Köln 2 und des OVG Münster 3 sowie ein Beschluss des BVerwG 4 . Vor dem VG errangen die Meditationsvereine einen Teilerfolg, wogegen das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster auf Berufung der Beklagten Gemeinde die Klage der Vereine in vollem Umfang abwies. Die dagegen vorgebrachte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BVerwG keinen Bestand. Begründet wurde das Urteil des OVG Münster im Wesentlichen damit, dass sich eine verfassungsrechtliche Legitimation des gemeindlichen Handels aus deren Aufgabenstellung gem. Art. 28 II GG iVm Art. 2 II 1, 6 I GG ergebe, da die Grundrechte nicht nur negative Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch positive Schutzpflichten desselben begründeten. Die Religionsfreiheit sei deshalb zum Schutz der Grundrechte anderer Grundrechtsträger oder zur Gewährleistung einzuschränken 5 . verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter Die
Entscheidung des BVerfG betrifft nun die Frage, inwieweit Grundrechte vor faktischem Handeln des Staates (vorliegend in Form informativer Äußerungen) schützen und wie solche Eingriffe ggf. zu rechtfertigen sind. Die Entscheidung, die dieser Seminararbeit zugrunde liegt, betrifft also einen zentralen Punkt der Grundrechtsdogmatik 6 und soll deshalb genauer
1 BVerfGE 105, 279.
2 Urteil VG Köln v. 31.01.1986 - 10 K 5029/84
3 OVG Münster, NVwZ 1991, S. 176.
4 BVerwG NVwZ 1991, 778.
5 NVwZ 1991, 177.
6 Cremer JuS 2003, S. 747.
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Betrachtung zugeführt werden. Die nachfolgende Darstellung soll zunächst eine Übersicht über die wichtigsten Daten geben, die Nachvollziehung der Rechtswege erleichtern und so einen besseren Einstieg in den Hauptteil ermöglichen.
B. Datenüberblick
27. April 1979: In der Antwort auf eine Anfrage im Bundestag zum Thema „Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (sog. Jugendsekten)“ wurde die „Shree Rajneesh-Bewegung oder Osho-Bewegung“ zu den sog. neueren Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. Diese wurden wiederum von der Bundesregierung mit den Worten „Jugendsekten“, „pseudoreligiöse und Psycho-Gruppen“ und „Sekte“ bezeichnet 7 .
Februar 1980: In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des Bundestages über „Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland“ zählte die Bundesregierung die Gruppe um „Bhagwan Shree Rajneesh“ zu den „Jugendreligionen“ oder „Jugendsekten“ und zählte sie zu den „Psychobewegungen“ 8 .
23. August 1982: In der Antwort auf eine Anfrage im Bundestag zum Thema „Sog. neue Jugendsekten“ wurde die „Bhagwan-Shree-Rajneesh-Bewegung oder Osho-Bewegung“ zu den „sog. neuen Jugendsekten“ gezählt. In der Vorbemerkung war zudem von „sog. Psychosekten“ gesprochen 9 .
10. Oktober 1984: In der Antwort auf eine Anfrage zum Thema „Wirtschaftliche Aktivitäten von destruktiven Jugendreligionen und Psychosekten“ in der auch die „Bhagwan-Bewegung oder Osho-Bewegung“ Thema war, viel seitens der Bundesregierung die Anschuldigung der Manipulation der Mitglieder der betreffenden Organisationen 10 . 8. Dezember 1984: Der BM für Jugend, Familie und Gesundheit hielt am 08.12.1984 eine Rede auf einer Tagung der Jungen Union Bayern zum Thema „Neue Jugendreligionen - die Freiheit des Einzelnen schützen“, welche auch in der Broschüre
„Sauter/Ach/Sackmann/Schuster, JUGENDSEKTEN - die Freiheit des Einzelnen schützen“ veröffentlicht wurde. Hier verwendete der BM in Bezug auf die behandelten Gruppen die Worte „Jugendreligion“, „Jugendsekte“, „Sekte“, „destruktive religiöse Kulte“,
7 BTDrucks 8/2790.
8 Band 21: Berichte u. Dokumentationen des BM für Jugend, Familie u. Gesundheit.
9 BTDrucks 9/1932.
10 BTDrucks 10/2094.
6
„Pseudoheilslehre“ sowie „Pseudoreligion“. Die Bhagwan-Bewegung wurde jedoch selbst nicht erwähnt.
31. Januar 1986: Nach einer Klage mehrerer eingetragener Vereine (nachfolgend Beschwerdeführer, Bf) vor dem VG Köln erringen diese einen Teilerfolg, indem staatlichen Stellen durch das Urteil des VG Köln bestimmte Äußerungen über die Osho-Bewegung untersagt werden.
22. Mai 1990: Auf die Berufung der Gemeinde weist das OVG Münster die Klage der Bf in vollem Umfang ab.
13. März 1991: Die dagegen von den Bf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat vor dem BVerwG keinen Erfolg.
26. Juni 2002: In einem Beschluss des ersten Senats des BVerfG über die von den Bf eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die genannten drei Gerichtsentscheidungen entscheidet das BVerfG, dass das Berufungsurteil des OVG gem. § 95 II BVerfGG wegen eines Grundrechtsverstoßes gegen Art. 4 I, II GG aufgehoben wird, sofern es dem Antrag der Bf nicht entspricht, der BReg die Verwendung der Begriffe „destruktiv“, „pseudoreligiös“ und des „Vorwurfs der Mitgliedermanipulation“ zu untersagen. Dies ist letztlich ein Teilerfolg der Bf.
C. Hauptteil
Im Hauptteil dieser Seminararbeit steht die Betrachtung des rechtlichen, historischen und politischen Kontextes der Entscheidung des BVerfG im Vordergrund. Sie soll in Bezug auf das Ergebnis und die Überzeugungskraft der Argumentation beleuchtet und diskutiert werden.
I. Rechtlicher Zusammenhang
Das Hauptaugenmerk dieser Seminararbeit soll deshalb auf der Argumentation des BVerfG in Bezug auf die materiellrechtliche Begründung des Beschlusses liegen. Das BVerfG sah die Religionsfreiheit der Osho-Bewegung aus Art. 4 I, II GG vorliegend durch die Äußerungen der BReg teilweise verletzt, teilweise deshalb, weil das BVerfG ausführt, dass durch bestimmte Äußerungen der Schutzbereich des Art. 4 I, II GG schon nicht berührt sei, durch andere Äußerungen aber die staatliche Pflicht zur Neutralität verletzt werde 11 . Im Folgenden wird deshalb in Anlehnung an eine klassische Grundrechtsprüfung 12 zunächst der Schutzbereich dieses Grundrechts dargestellt, auf den sich die Vereine der Osho-
11 BverfGE105, 279, 295.
12 Vgl. hierzu Pieroth/Schlink, GrundR, Rn 957.
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Bewegung als Antragstellerin berufen können. In einem zweiten Schritt wird auf die verschiedenen Ansätze bezüglich der Voraussetzungen eines Eingriffs in die Grundrechte eingegangen. Dem folgend sollen die Möglichkeiten einer Rechtfertigung von Einschränkung der betroffenen Grundrechte thematisiert werden. Also die rechtlichen Voraussetzungen für die Legalität der in Rede stehenden Äußerungen der BReg. Mit Klärung dieser Grundlagen können dann die sich aus dieser Darstellung ergebenden dogmatischen Probleme diskutiert werden.
II. Schutzgehalt der Religionsfreiheit
Nicht endgültig geklärt ist, in welchem Verhältnis die in Art. 4 I und II GG genannten Freiheiten zueinander stehen; vertreten werden verschiedene Grundrechte mit verschiedenen Schutzbereichen 13 , aber auch Ausprägungen ein und desselben Grundrechts ohne eigenständigen Schutzbereich 14 . Überdies hat das BVerfG entschieden, dass es sich bei Art. 4 I und II GG um ein einheitliches Grundrecht handelt und Art. 4 II GG daher nur deklaratorische Wirkung hat 15 . Letztlich unterscheiden sich aber die vertretenen Auffassungen wohl eher dadurch, dass sie die entsprechenden Schutzbereiche aus verschiedenen Normen herleiten, nicht jedoch dadurch welches Verhalten der Grundrechtsträger im täglichen Leben geschützt sein soll. Denn sogar Vertreter der getrennten Schutzbereiche geben zu, dass man die in Art. 4 II GG deklarierten Rechte auch aus Art. 4 I GG herleiten könnte, wenn es Art. 4 II GG nicht gäbe 16 .
1. Schutzbereich
Unzweifelhaft und zu Recht anerkannt ist also, dass Art. 4 II GG die Vornahme aller denkbaren kultischen Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebräuche garantiert. Dies sind z.B. Gottesdienste, Gebete etc., aber nicht zuletzt auch alle mit religiöser Erziehung zusammenhängenden Handlungen, sofern sie nicht unter speziellere Normen fallen. Unstreitig ist zudem auch, dass es sich bei diesen Handlungen nicht nur um die spezifisch christlichen Ausformungen handelt, sondern dass auch die Ausformungen, die sie in anderen Religionen und Weltanschauungen gefunden haben oder sogar nur finden könnten, von Art. 4 II GG in gleicher Weise garantiert werden. Dies gilt auch für die kollektive Religionsausübung 17 . In seiner Entscheidung zur „Aktion Rumpelkammer“ hat das BVerfG
13 Herzog in Maunz/Dürig, Art. 4, Rn 64, 99.
14 Kokott in Sachs, Art. 4, Rn 13.
15 BverfGE 24, 245 f.
16 Herzog in Maunz/Dürig, Art. 4, Rn 99.
17 Herzog in Maunz/Dürig, Art. 4, Rn 101, 118.
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Arbeit zitieren:
Florian Lebkücher, 2010, Grenzen staatlicher Religionsbewertung (BVerfGE 105, 279), München, GRIN Verlag GmbH
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