I
Gliederung:
1 Einleitung 1
2 „Der Papst wählt nicht“ - Theologische Diskussion 2
2.1 Das Verhältnis der katholischen Kirche zur Demokratie 3
2.2 Das Neutralitätsgebot des Vatikans 5
2.3 Der Vertreter Jesu Christi als weltlicher Wähler? 6
3 Rechtliche Diskussion 8
3.1 Wahlrecht des Papstes bei der Bundestagswahl 8
3.1.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen 9
3.1.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Deutscher? 9
3.1.2.1 Die vatikanische „Leihstaatsbürgerschaft“ 10
3.1.2.1.1 Rechtliche Grundlagen 10
3.1.2.1.2 Besonderheiten 11
3.1.2.2 Vom Kardinal zum Papst: Verlust des Wahlrechts? 12
3.1.2.2.1 Die rechtliche Stellung eines Kardinals 13
3.1.2.2.2 Die rechtliche Stellung des Papstes 14
3.1.2.2.3 Darf ein Staatsoberhaupt ein Staatsoberhaupt wählen? 15
3.1.2.2.3.1 Der Heilige Stuhl und die Vatikanstadt 16
3.1.2.2.3.2 Ist der Vatikan ein „echter“ Staat? 18
3.1.2.2.3.3 Politik-philosophische Diskussion 20
3.1.2.2.4 Automatische Ausbürgerung durch Wahl zum Papst? 21
3.1.2.3 § 25 Abs. 1 StAG - einschlägig auch für Benedikt XVI.? 23
3.1.2.3.1 Allgemeine Voraussetzungen 23
3.1.2.3.2 Ist die Annahme der Wahl ein „Antrag“ zur Ausbürgerung? 24
3.2 Wahlrecht des Papstes bei der Bayerischen Landtagswahl 25
3.2.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen 26
3.2.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Bayer? 26
3.3 Wahlrecht des Papstes bei der Kommunalwahl 28
3.3.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen 28
3.3.2 Der Papst als „Unionsbürger“? 28
3.3.3 Das Problem des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen 29
4 Abschließende Beurteilung 30
5 Zusammenfassung (Abstract) der Diplomarbeit 32
6 Literatur 34
Abkürzungen
Die Abkürzungen richten sich nach Kirchner, H./ Butz, C.: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin, 5. Auflage, 2003.
Auf die Wiedergabe der Abkürzungen der Allgemeinsprache wurde verzichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien (Lateranvertrag)
Anlage 2: Auszug aus dem Codex des Kanonischen Rechts
Anlage 3: Kapitel I des Gesetzes über das Bürgerrecht und den Aufenthalt
Anlage 4: Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates
1 Einleitung
Ein kleiner Zeitungsartikel mit großer Wirkung: In der Wochenendausgabe der Mittelbayerischen Zeitung vom 1./2. März 2008 hieß es: „Der Papst darf in Pentling wählen“. In dem nur 17 Zeilen langen Bericht schilderte der Autor, der Verwaltungs- und Wahlleiter der Gemeinde Pentling habe ihm bestätigt, dass das Kirchenoberhaupt, wie alle anderen 4600 Wahlberechtigte der Gemeinde auch, seine Wahlbenachrichtigung für die in Kürze anstehende Kommunalwahl erhalten habe. 1 Hintergrund sei, dass Benedikt XVI. seit 1967 mit Wohnsitz in Pentling gemeldet ist. Doch reicht dies allein aus? Der damalige Wahlleiter des Landkreises Regensburg Klaus Zeiser hatte seine Zweifel: „Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG: Schwerpunkt der Lebensbeziehungen! Vermutung dort, wo gemeldet. Kann beim Papst wohl leicht widerlegt werden!“ schrieb er unter die Kopie des Berichts. Er erläuterte mir, der ich damals im Rahmen meiner Ausbildung der Abteilung Kommunalrecht zugeordnet war, es sei sogar nicht einmal eindeutig, ob der Papst bei den übrigen Wahlen an die Urne treten dürfe. Gründe, die dagegen sprächen, fänden sich im Kirchen- und Völkerrecht.
Eine nähere Recherche bestätigte diese Aussage. Als zentrale Quellen fanden sich zwei Aufsätze mit sehr verschiedenen Ergebnissen. Während Prof. Dr. Günter Renner erklärte: „Papst Benedikt XVI. stammt aus Deutschland, ist aber kein Deutscher mehr“ 2 , stellte Dr. Wolf-Dieter Barz in Reaktion darauf fest, es gebe aus seiner Sicht keinen Grund, „dem Papst seinen deutschen Pass bzw. seine hiesige Wahlberechtigung zu nehmen“ 3 . Die beiden soeben zitierten Abhandlungen dienen folglich auch als Hauptquellen für die hier vorliegende Arbeit. Den in den Aufsätzen angesprochenen Problemen wird hierin noch mehr auf den Grund gegangen. Das Problem, ob der Papst wählen darf, ist nämlich aus zwei verschiedenen Richtungen anzupacken.
Zum einen ist der theologische Standpunkt zu berücksichtigen. Darf das Oberhaupt einer geistlichen Bewegung ein weltliches Oberhaupt wählen? Schließlich steht doch in der Heiligen Schrift: „Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist“ 4 . Es wird behandelt, ob es kircheninterne Gründe für einen Wahlausschluss des Papstes geben könnte, wobei das Verhältnis der
1 Kommunalwahltermin war Sonntag, der 2. März 2008.
2 Renner, ZAR, 2005, S. 287.
3 Barz, BayVBl. 2006, S. 212.
4 Mt 22, 21.
Kirche zur Demokratie, das Neutralitätsgebot des Vatikan und die Stellung des Papstes als Stellvertreter Christi angesprochen werden.
Zum anderen ist zu klären, ob es aus rechtlicher Sicht zulässig ist, dass das Kirchenoberhaupt an die Wahlurne tritt. Dies ist der Hauptteil meiner Diplomarbeit. Zunächst ist dabei zwischen Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl zu unterscheiden 5 , da die Voraussetzungen hierfür jeweils verschieden sind. Ein Hauptproblem ist die Frage, ob der Papst noch Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, etwas das Renner ja, wie erwähnt, verneinte. Näher beleuchtet werden dabei die rechtliche Stellung des Papstes, die Besonderheiten der vatikanischen Staatsbürgerschaft und die völkerrechtliche Stellung des Vatikan allgemein. Des Weiteren wird nach den politik-philosophischen Aufgaben eines Staatsoberhauptes gefragt, die der Ausübung des Wahlrechts moralisch entgegenstehen könnten, wobei diese Frage auf Grund der Kürze der Arbeit lediglich angeschnitten werden kann. Aus den herausgearbeiteten Argumenten können dann letztendlich Schlüsse gezogen werden, die die Leitfrage nach dem Wahlrecht des Papstes beantworten.
2 „Der Papst wählt nicht“ - Theologische Diskussion
„Wen wählt der Papst?“, titelte ein Stern-Artikel vom 18. September 2005 6 kurz vor der damals anstehenden Bundestagswahl provozierend. Dabei, so wurde wenig später im Text klar gestellt, stellte sich diese Frage erst gar nicht. Benedikt XVI. blieb nämlich gemäß offiziellen Angaben des Vatikans den deutschen Wahlurnen gänzlich fern. Ein Sprecher des Kirchenstaates hatte gegenüber Journalisten die finale Aussage getroffen: „Der Papst wählt nicht.“ Aber: Warum eigentlich nicht? Ist es von der Kirche nicht erwünscht, dass sich ihr Oberhaupt in so weltliche Dinge wie Wahlen einmischt? Oder verbietet gar die Stellung des Papstes als Stellvertreter Jesu Christi grundsätzlich dessen Beteiligung an einer demokratischen Willensbildung? Diesen Fragen soll im folgenden Abschnitt nachgegangen werden.
5 Aud die Beleuchtung des Rechts zur Teilnahme an der Europawahl wird wegen des begrenzten Umfangs dieser Arbeit bewusst verzichtet.
6 Im Internet abzurufen unter: http://www.stern.de/politik/deutschland/:Vatikan-Wen- Papst/546143.html?eid=540855.
2.1 Das Verhältnis der katholischen Kirche zur
Demokratie
„Vergleicht man Kirche und Demokratie, kann festgestellt werden, dass beide verschieden sind.“ 7 So beginnt Herbert Schambeck, Rechtswissenschaftler und ehemaliger Präsident des österreichischen Bundesrates, seine Erläuterungen zum Thema „Demokratie in der Kirche“. Betrachte man allein schon beider Ursprung, so werde diese Verschiedenheit deutlich: „Die Kirche beruht auf dem Stifterwillen Gottes und nicht der Menschen; (…) die Demokratie findet hingegen ihren Grund im Willen des Volkes“ 8 , erläutert Schambeck. In der Kirche soll also gar nicht das Volk herrschen, sondern das Wort Gottes. Doch kann man allein daraus ableiten, dass ein demokratisches System für alle Kirchenentscheidungen gar nicht erst in Frage kommt? Fest steht zumindest, dass es bis heute keine demokratischen Strukturen in der Kirche gibt, die mit denen eines Staates vergleichbar wären. Es gibt zwar ein Grundgesetz 9 und kirchliches Recht. Was es jedoch nicht gibt, sind Gewaltenteilung, gegenseitige Kontrolle, Gesetz gebende Parlamente oder unabhängige Gerichte. Alle Macht ist im Amt des Papstes vereint. 10 Es wird nicht abgestimmt, es wird entschieden. Der umstrittene Theologe Hans Küng erklärt sogar: „Dass die Kirchen - vielfach geistig, theologisch und organisatorisch noch in früheren Paradigmen verharrend - allzu oft authoritäre, manchmal gar totalitäre Institutionen sind, ist zu evident, als dass es hier der Belege bedürfte.“ 11
Ehrlicherweise muss man jedoch zugestehen, dass bei einer vollen Umsetzung des Demokratiegedankens die Kirche vor unlösbare organisatorische Probleme gestellt werden würde. Da die katholische Kirche eine die ganze Welt umfassende Gemeinschaft darstellt, stellt sich die Frage, wie man bei Abstimmungen ermitteln könnte, wer abstimmen darf und wie gleiche Wahlbedingungen zu garantieren sind. Es darf nicht vergessen werden, dass die Kirche kein abgegrenzter Staat ist, sondern vielmehr eine dynamische Bewegung. Schambeck hat also Recht: Kirche und Demokratie sind verschieden.
7 Schambeck: Kirche und Demokratie, 1976, S. 107.
8 Schambeck, Kirche und Demokratie, 1976, S. 107.
9 Wobei zur Sauberkeit der Argumentation hinzugefügt werden muss, dass das Vatikanische Grundgesetz ausschließlich für das Staatsgebiet des Vatikans gilt, das kirchliche Recht jedoch für die Kirche in ihrer Gesamtheit. Das Grundgesetz kann hier als Beispiel jedoch heran gezogen werden, weil es organisatorische Strukturen bestimmt, die auch für den Aufbau der Kirche an sich gelten.
10 Vgl. hierzu Punkt 3.1.2.2.2 dieser Arbeit
11 Küng, Credo, 2006, S. 179.
Und zwar so verschieden, dass die Einführung gänzlich demokratischer Strukturen von ihr weder erwünscht ist, noch dass man es verlangen könnte.
Doch allein das sagt noch nicht viel über die Frage aus, wie die Kirche zur Demokratie steht. Davon ist nämlich abhängig, ob die Kirche es akzeptieren kann, dass ihr höchster Amtsträger sich an einem demokratischen Prozess beteiligt. Geschichtlich betrachtet hatte die Kirche zunächst Schwierigkeiten mit dem demokratischen Umbruch, der seine Wurzeln in der amerikanischen Unabhängigkeit 1776 und der Französischen Revolution von 1789 findet. Die Demokratiebewegung wandte sich gegen die von der Kirche traditionell gestützte Staatsform der Monarchie und drohte aus katholischer Sicht zu einem Religionsersatz zu werden. 12 Die Kirche sah die „überlieferten Plausibilitäten des katholischen Glaubens durch den Verfassungsstaat frontal bedroht“ 13 . Dies besserte sich erst durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962 - 65). Hier wurden die Vorbehalte gegen die Staatsform ausgeräumt, indem man zugestand, dass die Demokratie und vor allem die Gewährung von Grundrechten mit der kirchlichen Lehre der „dignitas humana“ durchaus übereinstimmten. Es hatte sich außerdem bereits gezeigt, dass „die ‚modernen Freiheiten’ dort, wo sie sich in einem geläuterten Verständnis in der Konstruktion des rechtsstaatlichen Verfassungsstaates durchsetzen, die Kirche nicht beeinträchtigen“ 14 . Dies galt auch für die in demokratischen Staaten proklamierte Religionsfreiheit, die zunächst ein Hauptkritikpunkt der Kirche gewesen war. Im Zweiten Vatikanischen Konzil wurde dies noch einmal bestätigt. Die Päpste folgten seither den Vorgaben des Konzils und bekräftigten sie auch immer wieder. 15 Papst Benedikt XVI. schrieb, noch als Kardinal Joseph Ratzinger, es habe sich bei ihm „die Überzeugung durchgesetzt, dass Demokratie zwar nicht die ideale Gesellschaft bewirke, aber praktisch das einzig angemessene Regierungssystem ist“ 16 .
Das Verhältnis der Kirche zur Demokratie hat sich also im Laufe der Zeit entschärft. Sie sieht sich nicht mehr außerhalb der Gesellschaft, sondern eher als ein Teil davon. „Die Kirche ist sich ihrer gesellschaftlichen Partikularität
12 Schambeck, Kirche und Demokratie, 1976, S. 114.
13 Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 23.
14 Stangl, Untersuchungen, 1985, S. 12.
15 Für eine Kurzübersicht hierzu vgl. Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 26-34.
16 Ratzinger, Werte in Zeiten des Umbruchs, 2005, S. 49, zitiert nach: Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 33.
bewusst und ist mit der Realität weltanschaulicher Pluralität versöhnt.“ 17 Mit diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, wieso sie historische oder moralische Bedenken gegen die Ausübung des Wahlrechts haben sollte, welches für den demokratischen Prozess essentiell ist. Das gilt natürlich auch für ihren obersten Vertreter: den Papst.
2.2 Das Neutralitätsgebot des Vatikans
Das Christentum ist eine Religion, die Frieden und Barmherzigkeit unter den Menschen fördern will. Seine Grundelemente sind Vergebung und Liebe, auf ihnen fußt die Lehre des Neuen Testaments. Der von der Kirche erwünschte Umgang der Menschen miteinander hat seinen Ursprung zu einem großen Teil in den zehn Geboten und der Bergpredigt 18 . Überträgt man diese Lehren auf die neuzeitliche Politik auf internationaler Ebene, so ist es nur allzu verständlich, dass der Heilige Stuhl nicht darauf bedacht sein kann, sich in politischen Konflikten auf die Seite des einen oder des anderen Staates zu stellen.
Schriftlich manifestiert wurde diese neutrale Haltung auch im Lateranvertrag von 1929. 19 In Art. 24 Abs. 1 heißt es dort: „Hinsichtlich der ihm auch auf internationalem Gebiet zustehenden Souveränität erklärt der Heilige Stuhl, dass er den weltlichen Streitigkeiten zwischen den anderen Staaten und den ihretwegen einberufenen internationalen Kongressen fernbleiben will und wird, sofern die streitenden Parteien nicht gemeinsam an seine Friedensmission appellieren. In jedem Falle behält er sich jedoch vor, seine moralische und geistliche Macht geltend zu machen.“ Dass der Lateranvertrag lediglich ein Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien ist, steht der allumfassenden Wirkung dieses Neutralitätsgebotes nicht im Wege. Die Formulierung ist nämlich so allgemein, dass in sie „eine Offerte an alle dritten Staaten (…), mit dem Vatikanstaat ein Neutralitätsabkommen zu schließen“ 20 hinein gelesen werden kann. Des Weiteren kann die Annahme dieser Offerte in jeder drittstaatlichen Anerkennung des Kirchenstaates gesehen werden. 21 Allein durch diese Stellung
17 Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 31.
18 In der Bergpredigt bei Mt 7, 12 heißt es: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch. Das ist das Gesetz und die Propheten.“
19 Siehe Anlage 1 zu dieser Arbeit.
20 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 48.
21 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 48. Sowohl der Heilige Stuhl als auch der Vatikanstaat verfügen seit jeher auf breiter Ebene über die volle Anerkennung ihrer eigenen internationalen Rechtspersönlichkeit, vgl. dazu die Angaben auf der Seite
kann der Heilige Stuhl auch seinen politisch-diplomatischen und religiösgeistlichen Auftrag gleichzeitig erfüllen.
Einer Wahlbeteiligung des Papstes steht dieses Neutralitätsgebot jedoch nicht entgegen. Die Neutralität und der damit verbundene Anspruch als moralisch übergeordnete Organisation gegebenenfalls die Rolle eines internationalen Schiedsrichters übernehmen zu können 22 , ist in einem ausschließlich weltpolitischen Zusammenhang zu sehen. Der christliche Auftrag, für Frieden in der Welt zu sorgen, ist durch einen päpstlichen Gang zur Wahlurne nicht gefährdet. Im Gegenteil: Gerade durch die Teilnahme an demokratischen Prozessen lässt sich dieser erst konsequent verwirklichen.
2.3 Der Vertreter Jesu Christi als weltlicher Wähler?
„Und ich sage dir auch: Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich bauen meine Gemeinde, und die Pforten der Hölle sollen sie nicht überwältigen. Und ich will dir des Himmelsreichs Schlüssel geben: alles, was du auf Erden binden wirst, soll auch im Himmel gebunden sein, und alles, was du auf Erden lösen wirst, soll auch im Himmel los sein“ (Mt 16, 18 - 19). Dies ist nur eine der Bibelfundstellen, die belegen, dass Jesus Christus persönlich seinen Jünger Petrus zum Oberhaupt seiner Kirche bestellt hat. 23 Während diese erste Amtverleihung also aus der Heiligen Schrift abgeleitet werden kann, gilt dies nicht für die Regelung der Nachfolge Petri. Hierzu schweigt die Bibel. Die Frage muss also zunächst lauten: Ist jeder neue Papst automatisch als Stellvertreter Jesu Christi zu betrachten oder galt dies nur für den eigens dazu bestellten Petrus?
Die Antwort findet sich im zweiten Buch des Codex des Kanonischen Rechts 24 , dem Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich. In can. 331 heißt es unmissverständlich: „Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums,
http://www.vaticanstate.va/DE/Staat_und_Regierung/InternationaleBeziehungen/Diploma tische_Beziehungen.htm
22 Rossi, Vatikan, 2005, S. 70.
23 Andere in diesem Zusammenhang relevante Stellen sind Joh 21, 15-17, Lk 22, 32 oder Joh 1, 40-42. In letztgenannter Stelle heißt es beispielsweise: „Einer aus den zweien, die von Johannes hörten und Jesus nachfolgten, war Andreas, der Bruder des Simon Petrus. Der findet am ersten seinen Bruder Simon und spricht zu ihm: Wir haben den Messias gefunden und führte ihn zu Jesu. Da ihn Jesus sah, sprach er: Du bist Simon, Jonas Sohn; du sollst Kephas (Fels) heißen.“
24 Ein Auszug findet sich in Anlage 2 zu dieser Arbeit.
Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche (…).“ Zu erklären ist diese, nicht etwa der Bibel, sondern einer weltlichen Festlegung entspringende,
Sukzessionsregelung mit dem Wunsch der Kirche nach Einheit und Kontinuität. 25 Stellvertreter Jesu kann ein neuer Papst somit noch immer sein, auch wenn er nicht persönlich von Jesus auserkoren wurde. So argumentiert die katholische Kirche, dass auch eine nachbiblische göttliche Einsetzung möglich sei, wenn „eine geschichtliche und freie Entscheidung der Christengemeinschaft den fundamentalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt“ 26 . Die Stellvertretung Christi wird also im Nachhinein an das Amt des Papstes allgemein, nicht an die Person des Petrus speziell gebunden. Eine Betrachtungsweise, die einige Fragen offen lässt. Ob sie jedoch tatsächlich als Rechtfertigung für die getroffene Regelung taugt, kann letztendlich dahin gestellt bleiben. Wichtig ist bei der hier geführten theologischen Diskussion einzig und allein das Selbstverständnis der Kirche. Und dies deutet klar darauf hin, dass sie ihr Oberhaupt auch weiterhin als Stellvertreter Jesu Christi ansieht.
Ist der Papst nun aus theologischer Sicht aufgrund seiner Stellung als Stellvertreter Christi nicht mehr berechtigt an einer weltlichen Wahl teilzunehmen? Müssten dann seine Entscheidungen nicht unumstößlich sein? Ein Blick auf die Lehre von der Unfehlbarkeit des Kirchenoberhauptes, die eng mit der Stellung als Stellvertreter Christi verknüpft ist 27 , zeigt, dass dem nicht so ist. Die Unfehlbarkeit des Papstes bezieht sich nämlich einzig und allein auf Aussagen, die der Papst „ex cathedra“ trifft, also nur wenn er seine Amtsgewalt höchst apostolisch ausübt und er Entscheidungen über Glaube und Sitten der Gesamtkirche trifft. 28 So wurde dies auch im Ersten Vatikanischen Konzil (1870) definiert und vom Zweiten Vatikanischen Konzil übernommen. Zudem gilt: Die päpstliche Gewalt wird seitens der Kirche heutzutage nicht mehr der weltlichen Gewalt übergeordnet. 29 Ein Verstoß gegen die Unfehlbarkeitslehre könnte also selbst dann nicht angenommen werden, wenn sich der Papst bei einer politischen Wahl für einen Kandidaten ausspricht, ein anderer allerdings dann tatsächlich gewählt wird. Bei solchen Dingen greift die Dogmatik nämlich nicht.
25 Scheuermann, Amtsgewalt des Papstes, 1976, S. 5.
26 Granfield, Papsttum, 1984, S. 124.
27 Sie kann sogar aus denselben Bibelfundstellen abgeleitet werden. Eine exakte sprachliche Analyse der Stellen würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen.
28 Granfield, Papsttum, 1984, S. 127.
29 Scheuermann, Amtsgewalt des Papstes, 1976, S. 6.
Betrachtet man nun beide Argumentationen zusammen, so lässt sich kein Grund feststellen, warum der Papst auf Grund seiner ihm zugedachten geistlichen Stellung aus theologischer Sicht nicht an einer weltlichen Wahl teilnehmen dürfte. Sowohl die Stellung als Stellvertreter Christi als auch die Unfehlbarkeitslehre sind zwar zwei wesentliche Charakteristiken des Papsttums, eine Gefährdung dieser Elemente oder gar ein offensichtlicher Verstoß dagegen ist aber durch den Gang an die Wahlurne nicht ersichtlich.
3 Rechtliche Diskussion
Nachdem theologisch betrachtet nichts gegen die Wahlbeteiligung des Kirchenoberhauptes spricht, stellt sich die Frage, ob es rechtliche Beanstandungen geben könnte. Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung. Zunächst kann festgehalten werden, dass zwischen drei verschiedenen Wahlen differenziert werden muss: Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahl. Für jede der drei Wahlen sind andere Voraussetzungen bezüglich des aktiven Wahlrechts gegeben, die im Folgenden jeweils näher erläutert werden. Zudem stellen sich jeweils Spezialfragen. Den größten Teil der folgenden rechtlichen Diskussion nimmt die Frage nach dem Recht des Papstes zur Beteiligung bei der Bundestagswahl ein.
3.1 Wahlrecht des Papstes bei der Bundestagswahl
Bei der Frage, ob der Papst sein Kreuz auf dem Wahlzettel zur Bundestagswahl machen dürfte, ist mehreren Problemen nachzugehen. Im Zentrum steht die Behandlung der Thematik, ob Benedikt XVI. noch immer ein Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Im November 2005 hatte der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele bereits schriftlich die Bundesregierung um die Klärung dieser Frage gebeten, worauf diese antwortete der Papst sei ein „Sonderfall“ und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. 30 Im Folgenden wird dies näher erläutert, wobei deutlich gemacht werden soll, dass diese Feststellung keineswegs unumstritten ist.
30 Vgl. hierzu: http://www.rp-online.de/public/article/politik/deutschland/114439/Papstweiterhin-Deutscher.html, abgerufen am 10.11.08. Die Regierung der Oberpfalz schloss sich dieser Meinung daraufhin an, vgl. hierzu die Pressemitteilung der Regierung unter http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aktuell/presse/anlagen/anl_pm06/papstbesuch/ staatsan/staatsan_deutsch.pdf; abgerufen am 10.11.08.
3.1.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen
Die allgemeinen Voraussetzungen zum Wahlrecht bei den Bundestagswahlen finden sich in § 12 BWG. In Deutschland darf demnach jeder wählen, der am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht nach Art. 38 Abs. 3 GG i.V.m. § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält oder eine Wohnung 31 innehat. Mit Letztgenanntem ist in der Praxis eine Verknüpfung des Wahlrechts mit dem Melderecht erfolgt. 32 Die Anmeldung ist jedoch nur ein Indiz: Es kommt nicht auf sie alleine an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. 33 Wer im Ausland lebt, sonst aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt, bei dem gilt, dass er zwischen dem 23. Mai 1949 und dem Datum seines Fortzuges mindestens drei Monate lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben muss (§ 12 Abs. 2 BWG). Die Voraussetzung der Sesshaftigkeit steht dem Grundsatz der allgemeinen Wahl nach Art. 38 GG nicht entgegen, da sie - ebenso wie das Mindestalter, das sogar im Grundgesetz selbst geregelt ist - zu den traditionell zulässigen Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts gehört. 34 Vom Wahlrecht ausgeschlossen kann nach § 13 BWG sein, wer das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt bekommt, wer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten betreut wird oder wer sich wegen einer Anordung nach §§ 63, 20 StGB in einem psychatrischen Krankenhaus befindet. Es wird schnell klar, dass für Papst Benedikt XVI. lediglich der Ausschlussgrund der Staatsangehörigkeit in Frage kommen könnte. Anhaltspunkte dafür finden sich sowohl im deutschen als auch vatikanischen Staatsbürgerrecht. Im Folgenden wird also die Frage behandelt, ob der Papst noch immer ein Deutscher ist.
3.1.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Deutscher?
Sind „wir“ wirklich Papst? Oder ist Benedikt XVI. durch die Annahme der Papstwahl automatisch ausgebürgert worden? Um diese Frage zu klären, müssen zunächst die Hintergründe beleuchtet werden. Benedikt XVI. ist vatikanischer Staatsbürger, er war dies auch schon als Kardinal. Zunächst ist also darauf einzugehen, über welche besonderen Merkmale die vatikanische
31 Der Begriff der „Wohnung“ ist in Abs. 3 erläutert.
32 Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 2002, S. 269.
33 Boettcher, Handkommentar Bundeswahlgesetz, 1994, S. 54 f.
34 Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 2002, S. 259.
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Manuel März, 2009, Das Kreuz mit dem Kreuz, München, GRIN Verlag GmbH
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