1. Einführung
1.1 Problemstellung / Relevanz des Themas Dieser Abschnitt ist eine kurze Zusammenfassung.
„Die Finanzierung der in den letzten Jahren zunehmend zu beobachtenden Internationalisierung unternehmerischer Geschäftstätigkeit erfordert die Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte.“ 1 Zur Erlangung einer Finanzierung zu möglichst günstigen Bedingungen, sind die internationalisierenden Unternehmen dazu angehalten, Informationen offen zu legen, die es den Kapitalgebern ermöglichen, die Chancen und Risiken des Kapitalengagements zu beurteilen. Durch eine Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards werden eine verbesserte Informationslage der Kapitalgeber und, damit verbunden, die Senkung der Risikozuschläge in den Kapitalkosten angestrebt.
„Die Bedeutung der International Financial Reporting Standards als globale Rechnungslegungs-standards ist in der jüngsten Vergangenheit weiter gestiegen. Den vorläufigen Höhepunkt dieser Entwicklung markiert die EU-Verordnung vom 19.07.2002, die alle europäischen, kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2005 nach IFRS aufzustellen.“ 2 Für Mutterunternehmen, die lediglich Schuldtitel emittiert oder die für die Zulassung an dem Wertpapiermarkt eines Drittlandes in ihrer primären Rechnungslegung andere internationale Grundsätze angewendet haben, gilt eine Fristverlängerung bis 2007 3 . Damit folgt die EU-Kommission ihrer Absichtserklärung des Jahres 2000, wonach sie die Etablierung der IFRS als weltweite Rechnungslegungsstandards unterstützen wollte. „Für den deutschen Kapitalmarkt konnte als Ausdruck der Bedeutungszunahme der IFRS demzufolge auch schon in der jüngeren Vergangenheit eine steigende Zahl von IFRS- Anwendern festgestellt werden.“ 4 Ein zwangsläufiger Anstieg dieser Zahl ist durch die EU-Verordnung absehbar. Nach einer Studie von BURGER/ULBRICH aus dem Jahre 2005 5 existieren in Deutschland 767 kapital-marktorientierte Konzerne. In dieser Zahl enthalten sind 51 Schuldtitelemittenten sowie 15 Emittenten, die auf Grund eines Listings an der NYSE oder dem NASDAQ nach den US-GAAP bilanzieren. Somit ergibt sich nach der EU-Verordnung die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach den IFRS für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2005 für insgesamt 701 deutsche Konzerne. 6 Hierbei handelt es sich um 283 IFRS- Bilanzierer, die von einer Umstellung folglich nicht betroffen sind, sowie um 298 HGB- Bilanzierer und 120 US-GAAP- Bilanzierer, für die eine Umstellung der Rechnungslegung erfolgen muss. Anhand dieser Daten wird die Bedeutung der Rechungslegung nach IFRS, gerade auch für den deutschen Kapitalmarkt, eindrucksvoll verdeutlicht.
1 Zit. nach Hepers, Lars,2005, S.1
2 Zit. nach Hepers, Lars, 2005, S.1
3 vgl. Art. 5 der EU-Verordnung
4 Zit. nach Hepers, Lars, S.2
5 vgl. BURGER, A./ULBRICH, P., Kapitalmarktorientierung in Deutschland, S.39-47
6 vgl. Hepers, Lars, S.2
4
„Ziel der EU-Verordnung ist es, durch ein einheitliches Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards die Harmonisierung mit Hilfe von Transparenz und Vergleichbarkeit konsolidierter Abschlüsse in der EU zu verbessern, um so EU-weit die Integration der Kapitalmärkte voranzutreiben.“ 7 Danach soll die IFRS durch die Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen als Grundlage für die ökonomische Entscheidungsfindung der Rechnungslegungsadressaten, und dabei insbesondere der Eigenkapitalgeber, dienen.
„Um dem Anspruch der Nutzenstiftung für die Eigenkapitalgeber zu genügen, muss ein Rechnungslegungssystem das Erfolgspotenzial eines Unternehmens abbilden.“ 8 Dieses wird einher gehend mit dem Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungs-, Technologie- und Wissensgesellschaft, zunehmend von den immateriellen Gütern bestimmt wird. Ein Großteil der in letzter Zeit zu beobachtenden Unternehmenskäufe und -zusammenschlüsse wird über die Akquisition dieser immateriellen Güter begründet (Bsp. Schering AG und Bayer AG). „Zunehmend basieren die heutigen Wertschöpfungsprozesse auf Wissen, auf produktiven Beziehungen zu Geschäftspartnern, auf dem Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, seiner Produkte und Marken sowie vor allem auf Innovationskraft und neuen Technologien.“ 9 Besondere Bedeutung kommt den Unternehmen des "Neuen Marktes" 10 zu. Es handelt es sich um so genannte Zukunftsbranchen, wie Biotechnologie, Internet Services, Media Entertainment und Software 11 . Solch klassische Unternehmensbewertungen wie Kurs-Gewinn-Verhältnis hatten vorläufig ausgedient oder waren nicht anwendbar. Es traten neuere Berechnungen ins Geschehen, wie z.B. dem Discounted Cash Flow Verfahren. Mit diesem versuchte man den Unternehmenswert zu ermitteln. Viele dieser Unternehmen befanden sich noch in der Forschungs- und Entwicklungsphase ohne Einnahmen aus dem Unternehmenszweck. Das Kapital aus den Börsengängen wurde investiert in Know-how, Lizenzen, Rechte u.s.w. All diesen Werten kommt eine Gemeinsamkeit zu: Es handelt sich um immaterielle Vermögenswerte. „Eine Untersuchung unter 290 Unternehmen des Neuen Marktes 12 ergab, dass im Durchschnitt 33,81 % des Eigenkapitals immaterielles Vermögen darstellte. Hierbei handelte es sich ausschließlich um die aktivierten immateriellen Vermögenswerte.“ 13 Dies verdeutlicht nochmals die immense Bedeutung, die der Ausstattung mit immateriellen Gütern für den künftigen Unternehmenserfolg beigemessen wird. Dass immaterielle Vermögenswerte in Deutschland immer noch unterrepräsentiert sind dokumentiert eine Studie aus dem Hause PWC 14 . Eine Kernaussage der Studie ergibt, dass viele der 343 untersuchten Unternehmen eine monetäre Bewertung der meisten immateriellen Vermögenswerte für nicht fassbar halten. Zwar halten die meisten Unternehmen Humankapital, Prozesskapital, Innovationskapital und Kundenkapital für die bedeutendsten Unternehmensressourcen, jedoch wird aufgrund ungeeigneter Verfahren, rechtlichen Einschränkungen oder wegen Bedenken nicht angemessen publiziert.
7 Zit. nach Hepers, Lars,2005, S.2
8 Zit. nach Hepers, Lars,2005, S.3
9 Zit. nach Daum, Jürgen (2002), S. 7
10 Wachstumssegment der Deutschen Börse von 1997 bis 2003
11 Branchen nicht abschließend aufgeführt
12 Neuer Markt: von der Deutschen Börse AG im März 1997 als Handelssegment an der Frankfurter Wertpapierbörse mit dem
Zweck eröffnet, die börsenmäßigen Eigenkapitalbeschaffungsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen zu
verbessern.
13 Zit. nach Thomas Förster, S.14
14 vgl. PWC Deutsche Revision AG (2003)
5
Das Regelungswerk des Neuen Marktes schreibt eine internationale Bilanzierung nach IAS oder US-GAAP vor. Es zeigt sich dennoch, wie unzureichend die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten ist. Letztlich bestätigt die Erfahrung auf dem Neuen Markt, dass die externe Rechnungslegung kein zutreffendes Bild vermitteln kann. Das HGB ist noch weniger in der Lage, ein verlässliches Bild über die immateriellen Vermögenswerte zu vermitteln. Nach § 248 Abs.2 HGB unterliegen selbst erstellte Vermögensgegenstände einem Aktivierungsverbot. Besser sieht es im US-GAAP aus; allerdings besteht dort ein Aktivierungsverbot der Forschungs- und Entwicklungskosten. 15 IFRS ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz von Entwicklungskosten. 16 „Prinzipiell ähneln sich US-GAAP und IFRS im Ansatz von immateriellen Vermögenswerten und bieten mehr Möglichkeiten, diese zu aktivieren. Das zeigt auch der oben erwähnte Vergleich von 290 Unternehmen des Neuen Marktes.“ 17
Diese Beispiele spiegeln die zunehmende Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten in der Wirtschaft und deren größere Beachtung in den Rechungskreisen US-GAAP und IFRS gegenüber dem HGB wieder.
1.2 Zielführung der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist, die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte und damit einhergehend die Bilanzierung und Bewertung in modernen Unternehmen genauer zu analysieren. Im ersten Kapitel wurde die Bedeutung anhand der Problemstellung und der Relevanz des Themas näher erläutert. „Immaterielle Vermögenswerte“ ist vom Begriff her nicht klar geregelt. Während aus dem HGB die immateriellen Vermögensgegenstände bekannt sind, ist der Begriff der immateriellen Vermögenswerte umfassender. Deshalb wird in Kapitel 2 auf die begrifflich Abgrenzung und die Arten der immateriellen Vermögenswerte eingegangen.
Kapitel 3 beschäftigt sich mit den Unterschieden zwischen dem HGB und IAS (IFRS) bezüglich der möglichen Bilanzierungsansätze anhand ausgewählter Beispiele. Hier soll die „Unterschiedlichkeit“ genauer zu tragen kommen.
Letztlich werden im Kapitel 4 anhand eines Beitrags von Ulrich Moser / Heinz Goddar die modernen, in der Praxis angewandten Bewertungsverfahren von immateriellen Vermögenswerten veranschaulicht. Hierbei beschränkt sich die Untersuchung aufgrund des Umfanges auf die Methode des Incremental Income Analysis und erläutert diese im Anschluss anhand eines Zahlenbeispiels.
Aufgrund der geringen Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten des Umlaufvermögens soll in dieser Arbeit nicht darauf näher eingegangen werden.
15 vgl. Buchholz, Rainer (2003), S.78 und S.85
16 vgl. IAS 38.45
17 Zit. nach Thomas Förster, S.14-15
6
2. Definitionen
2.1 Begrifflich Abgrenzung immaterieller Vermögenswerte
Für immaterielle Vermögenswerte hat sich bislang sowohl in Deutschland als auch international keine einheitliche Definition etabliert. Im deutschen Handelsrecht haben immaterielle Vermögensgegenstände den gleichen Kriterien zu genügen wie materielle. Die ständige Verwertbarkeit ist nach herrschender Meinung hierbei das wesentliche Bilanzierungskriterium. Nur solche immateriellen Vermögensgegenstände sind aktivierungsfähig, die in Geld transformierbar sind und somit zur Schuldendeckung eines Unternehmens beitragen können. Ergänzt wird das Kriterium der selbständigen Verwertbarkeit in einem zweiten Schritt durch die Forderung nach einer objektivierten Werthaltigkeit. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Regel schwer schätzbar und deshalb von ihrem Wesen her unsichere Werte. Durch den Gesetzgeber wurde hier festgelegt, dass sie nur bei entgeltlichem Erwerb aktivierungsfähig sind. Eine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände entfällt gem. §248 Abs. 2 HGB. Eine bilanziell gleiche Abbildung vergleichbare Sachverhalte wird durch diese allgemeingültigen Ansatzgrundsätze sichergestellt. 18
Gemäß IAS ist ein immaterieller Vermögenswert ein klar identifizierbarer, nicht monetärer Wert ohne physische Substanz, der in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht. Er muss ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen, von denen ein künftiger Zufluss wirtschaftlichen Nutzens erwartet wird. 19 Für die tatsächliche Aktivierungsfähigkeit wird in einem zweiten Schritt gefordert, dass die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten verlässlich bestimmbar sind. 20 Darüber hinaus gelten gemäß IAS 38.51 explizite Bilanzierungsverbote für Anwendungen aus Aus- und Weiterbildungsaktivitäten, Werbekampagnen und Verkaufsförderungsmaßnahmen, Gründungsaufwendungen und Kosten für den Anlauf des Geschäftsbetriebs sowie Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung oder Reorganisation des Unternehmens. 21
„Bei der Charakterisierung immaterieller Güter ist indes auch ihren werthemmenden Eigenschaften Rechnung zu tragen. Das Ausmaß an Verfügungsrechten über immaterielle Güter ist unterschiedlich stark ausgeprägt. Einerseits besteht für immaterielle Güter wie z.B. Marken oder Patente die Möglichkeit ihres rechtlichen Schutzes und damit des Ausschlusses Dritter von ihrer Nutzung. Anderseits befinden sich immaterielle Güter, insbesondere im Bereich der Fähigkeiten und Erfahrungen von Mitarbeiter, zu großen Teilen außerhalb der Systemgrenze des Unternehmens. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Unternehmen die Sicherheit seiner Investition in immaterielle Güter nur eingeschränkt gewährleisten kann, da die Rechte an diesen Gütern ihm nicht explizit zugewiesen werden können.“ 22
18 vgl. nach Controlling, Heft 3 /4 März /April 2003; Controlling- Special S. 138 f, betrifft den ganzen Absatz
19 vgl. IAS 38.7
20 vgl. IAS Framework F89
21 vgl. IAS 38.57
22 Zit. nach Hepers, Lars, 2005, S. 34
7
„Als Resultat des häufigen Mangels an Handlungs- und Verfügungsrechten und somit des Ausschlusses Dritter von der unberechtigten Nutzung ist die für einen Großteil immateriellen Güter geltende eingeschränkte Handelbarkeit auf Märkten und dadurch die Schwierigkeit einer objektiven Bewertung zu betrachten.“
2.2. Arten immaterielle Vermögenswerte 23
Aufgrund der vielfältigen Arten von immateriellen Vermögenswerten soll hier nicht abschließend auf jede mögliche Art eingegangen werden, sondern lediglich exemplarisch mit einer kurzen Beschreibung.
Geschäfts- und Firmenwert
Der Geschäfts- und Firmenwert wird im Angelsächsischen als Goodwill bezeichnet. Dahinter verbergen sich meist nicht bilanzierungsfähige Werte, wie z.B. das Unternehmensimage, die Bekanntheit usw. Im Falle eines Unternehmenserwerbs kann der Käufer den Goodwill bilanzieren. Dieser wird auch derivativer Firmenwert genannt.
Der originäre Firmenwert kann weder nach IAS, US-GAAP noch HGB bilanziert werden.
Versicherungsbestände
"Versicherungsbestände, die ein einzelnes Versicherungsunternehmen, [...] von einem anderen Versicherer gegen Zahlung eines Preises erwirbt, damit auch die Nutzung dieses Bestands, besonders durch Realisierung der künftigen Gewinne aus dem Bestand.“ 24
Rechte und Werte
Urheberrechte
„Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. Dem Urheber steht das Recht der Verwertung seines Werkes zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, er hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so darf niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen oder das Werk entstellen.“ 25
23 vgl. nach Thomas Förster, S.21-30
24 Zit. nach Farny, Dieter (2001), S.3
25 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
8
Arbeit zitieren:
Mirko Martin, 2008, Bilanzierung und Bewertung von F&E-Aktivitäten bzw. Innovationen nach IAS/IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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