Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
3
2. Humanitäre Interventionen
4
2.1 Eine Definition humanitärer Intervention 4
2.2 Gibt es globale Menschenrechte? 5
2.3 Grundlagen des Völkerrechts bezüglich humanitärer Interventionen 7
2.3.1 Nationalstaatliche Souveränität und der Nationalstaat an sich 7
2.3.2 Ausnahmen des Interventionsverbotes 9
2.4 Der Einfluss der Globalisierung 9
3. Staatliche Souveränität versus weltbürgerliche Verantwortung
11
3.1 Allgemein 12
3.2 Argumentation von Jürgen Habermas 13
3.3 Betrachtung des NATO-Einsatzes im Kosovo als Beispiel 15
4. Fazit
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5. Quellenverzeichnis
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1. Einleitung
Durch eine immer stärker vernetzte Welt ist nicht mehr jeder Staat nur für sich verantwortlich, sondern die internationale Staatengemeinschaft nimmt ihre Verantwortung gegenüber jedem Staat, allgemein gegenüber Menschen, wahr, die durch externe Umstände ihre Bürgerrechte nicht realisieren können. Ist es daher legitim, wenn sich eine Nation oder ein Verbund mehrerer Nationen das Recht herausnimmt, sich in Angelegenheiten eines unabhängigen Volkes einzumischen und damit dessen Souveränität zu missachten? Und was ist, wenn ein solches Eingreifen durch massive Menschenrechtsverletzungen gerechtfertigt wird? Es ist immer prekär, wenn eine Nation für andere handelt. Doch genau dies beinhalten so genannte humanitäre Interventionen, die in den meisten Fällen von der UNO ausgeführt werden.
Es geht in der Pro und Kontra Diskussion von humanitären Interventionen um das Gleichgewicht zwischen Respekt und Anerkennung der Souveränität, die jede Nation besitzt, und sozialer Verantwortung in einer Welt, die durch die Globalisierung immer enger verbunden ist und sich auf dem Weg zu einer Weltgesellschaft befindet. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Schaffung, Durchsetzung und den Schutz von Menschenrechten gelegt. Die allgemeinen Menschenrechte sind in der Charter der Vereinten Nationen festgehalten, und daher für jeden Staat bindend. 1 Es stellt sich die Frage, inwiefern die internationale Staatengemeinschaft einschreiten darf, wenn innerhalb eines innerstaatlichen Konflikts Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Als Basis für diese Überlegung muss geklärt werden, ob es überhaupt universelle Menschenrechte gibt, auf die sich alle einigen können. Es werden in diesem Zusammenhang auch allgemeine Grundlagen des Völkerrechts, des Status des Nationalstaates sowie der Einfluss der Globalisierung erläutert, da diese Aspekte in der Diskussion eine wichtige Rolle spielen. Hierbei steht der deutsche Philosoph Jürgen Habermas im Mittelpunkt dieser Arbeit; seine Argumentation zu universellen Menschenrechten wird im Zusammenhang mit humanitären Interventionen erörtert. An diesem Punkt wird auch auf die Gefahr des Entstehens eines prinzipiellen Interventionismus eingegangen. Zudem wird der Fall des Nato-Einsatzes im Kosovo als Beispiel für eine solche Debatte dienen.
1 Meyers Lexikon; Menschenrechtserklärung der UN;
http://lexikon.meyers.de/meyers/Menschenrechtserkl%C3%A4rung_der_UN; 20.07.07
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2. Humanitäre Interventionen
In der postnationalen Konstellation spielt das Menschenrecht eine immer wichtigere Rolle, wohingegen das Staatenrecht im internationalen Kontext an Bedeutung verliert. 2 Oft beeinflussen innerstaatliche Konflikte auch ausländische Staaten, weshalb häufig über Interventionen diskutiert wird. 3 Die Zahl von Konflikte hat weltweit zugenommen, besonders die innerstaatlichen gewaltsamen Konflikte sind seit dem Zweiten Weltkrieg stetig gestiegen. 4 Manchmal liegen die Motive für eine Intervention im strategischen Bereich, wenn ein ausländischer Staat durch das Eingreifen eine Chance sieht, die Politik zu seinen Gunsten zu beeinflussen oder die Rohstoffe des Landes auszubeuten. Anders verhält es sich bei Interventionen, die von der Staatengemeinschaft angeordnet werden und von einzelnen Staaten ausgeführt werden. Dabei geht es um humanitäre Ziele wie Kriege zu beenden, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen und bedürftigen zu Hilfe kommen. 5
2.1 Eine Definition humanitärer Intervention
Eine Definition des Begriffes der humanitären Intervention ist wichtig, um die Frage nach dessen Legalität und auch Legitimität überhaupt diskutieren zu können. Die Problematik fängt schon bei dem Begriff „humanitär“ an, denn was genau beinhaltet er? Der Terminus fasst einige Aspekte zusammen, „die in ihrer Gesamtheit so etwas wie die Erhaltung oder Schaffung fundamentaler politischer, sozialer und ökonomischer Menschenrechte darstellen“ 6 . Dieser Zusammenhang führt zu einer Diskussion um das Verständnis von Menschenrechten, denn diese Definition von „humanitär“ setzt voraus, dass Menschenrechte universell sind. Doch gibt es so etwas überhaupt? Oder hat jede Gesellschaft so unterschiedliche Wert- und Moralvorstellungen, dass Menschenrechte gar nicht für jeden Bürger auf gleiche Weise gelten können? 7 Zunächst kann „humanitär“, relativ oberflächlich, erst einmal als „auf das Wohl anderer gerichtet“ definiert werden. Auch „Intervention“ kann verschiedene Dimensionen beinhalten, je nach Definition. Hier wird „Intervention“ vor allem als eine militärische Aktion verstanden, die zum Schutz von
2 Vgl. Loges, Bastian und Menzel, Ulrich; Staatszerfall und humanitäre Intervention; http://www.inwent.org/E+Z/content/archiv-ger/04-2004/schwer_art2.html, 12.08.07; im Folgenden zitiert als Loges, Bastian und Menzel, Ulrich; Staatszerfall und humanitäre Intervention
3 Vgl. Lambach, Daniel; Die äußere Dimension innerstaatlicher Konflikte; http://www.bpb.de/themen/SCDA71,0,Die_%E4u%DFere_Dimension_innerstaatlicher_Konflikte.html, 12.08.07; im Folgenden zitiert als Lambach, Daniel; Die äußere Dimension innerstaatlicher Konflikte
4 Vgl. Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention; http://www.weltpolitik.net/print/1478.html, 01.08.07; im Folgenden zitiert als Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention
5 Vgl. Lambach, Daniel; Die äußere Dimension innerstaatlicher Konflikte
6 Vgl. Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention
7 Vgl. Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention
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Bürgern eines fremden Staates durchgeführt wird. Natürlich kann auch mit wirtschaftlichen Maßnahmen Druck ausgeübt werden, doch sind gerade die militärischen Einsätze äußerst prekär und im Mittelpunkt der Diskussion um humanitäre Interventionen. Zudem sollte man beachten, dass humanitär auch in dem Sinne verstanden werden sollte, dass die Intervention an sich humanitär durchgeführt werden soll. Genau an dieser Stelle wird das Paradoxon des Begriffes deutlich: denn ist es möglich, militärische Interventionen humanitär durchzuführen (vgl. Seite 17 dieser Arbeit)? 8 Relativ einfach und unkompliziert beschrieben ist eine humanitäre Intervention eine militärische Handlung, die das Ziel hat, Menschenrechte durchzusetzen und einzuhalten, und die gegen einen souveränen Staat gerichtet ist, ohne dessen Einverständnis sie durchgeführt wird. 9 Diese Beschreibung soll im Folgenden genügen.
Gerade die Tatsache, dass humanitäre Interventionen sehr eng mit Menschenrechten zusammenhängen, führt zu der Problematik, inwieweit es überhaupt globale Menschenrechte gibt, was ja als Grundlage bestehen müsste, um sie zur Rechtfertigung heranziehen zu können. Daraus entsteht dann die entscheidende Frage, ob Interventionen überhaupt unter der Berufung auf Menschenrechte gerechtfertigt werden können.
2.2 Gibt es globale Menschenrechte?
Eine zunehmende Entwicklung hin zu einer Weltbürgergesellschaft hat dazu geführt, dass die Durchsetzung und Einhaltung von Menschenrechten weltweit in den Fokus rückt. 10 Menschenrechte müssen für alle gelten, weltweit und sie sind unveräußerlich. 11 Sicher ist dieser Aspekt positiv, doch trotzdem stellt sich die Frage, ob eine Weltbürgergesellschaft überhaupt erwünscht ist oder ob sie nicht nur dazu führt, dass der Westen versucht, sein Verständnis von Menschenrechten global durchzusetzen.
Die Menschenrechte sind in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verankert. Somit ist jeder Staat, der die Charter der UN unterschreibt, dazu verpflichtet, Menschenrechte zu schützen. 12 Damit ist er gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes dazu verpflichtet,
8 Vgl. Eurozine; Humanitäre Intervention: eine contradictio in adjecto?, http://www.eurozine.com/articles/2001-04-01-schramme-de.html, 02.08.07; im Folgenden zitiert als Eurozine; Humanitäre Intervention: eine contradictio in adjecto?
9 Vgl. Bello, Walden; Humanitäre Interventionen: Die Entwicklung einer gefährlichen Doktrin; http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Interventionen/ippnw-bello.html, 24.07.07; im Folgenden zitiert als Bello, Walden; Humanitäre Interventionen: Die Entwicklung einer gefährlichen Doktrin
10 Vgl. Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention
11 Vgl. Horvath, Patrick; Humanitäre Intervention - ein “gerechter Krieg”?;
http://members.surfeu.at/patrick.horvath/intervention.htm, 01.08.07; im Folgenden zitiert als Horvath, Patrick; Humanitäre Intervention - ein “gerechter Krieg”?
12 Vgl. Eurozine; Humanitäre Intervention: eine contradictio in adjecto?
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diese Grundrechte eines jeden zu schützen, weshalb diese auch „erga omnes“ Rechte genannt werden.
Menschenrechte garantieren den Bürgern das Recht auf Leben und private Freiheit, so dass sie ihr Leben persönlich gestalten können. 13 Als supranationale Institution kümmert sich die UNO um Menschenrechtsverletzungen in allen Ländern. Das primäre Ziel der UNO ist, neue Kriege zu vermeiden. Diese Zielsetzung ist von Beginn an, mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs, mit der politischen Durchsetzung der Menschenrechte verbunden. Jedoch fehlt der Weltorganisation eine Legitimationsgrundlage und so kann sie eigentlich nur „elementare Ordnungsleistungen“ erfüllen. 14 Inzwischen ist eine Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte auf internationaler Ebene erforderlich, da die Globalisierung zu einer starken Vernetzung der Bürger geführt hat und eine „global civil society“ entstanden ist. 15
Nach Jürgen Habermas beinhalten Menschenrechte sowohl Moral als auch Recht. Wobei sie als moralische Rechte für alle Menschen gelten, als rechtliche sich aber nur auf Personen beziehen, die einer definierten Rechtsgemeinschaft angehören. Daran sieht man den eigentlich universellen Charakter der Menschenrechte, der jedoch nicht durchgesetzt werden kann, solange es noch von der jeweiligen Rechtsgemeinschaft abhängt inwieweit sie wirklich in die Realität umgesetzt werden können. 16 Die Institution einer Weltbürgergesellschaft würde hier Abhilfe schaffen, denn so könnte jeder Bürger seine Menschenrechte wahrnehmen. Doch Habermas selbst zweifelt daran, inwiefern eine solche Gesellschaft überhaupt wünschenswert sei, denn er beschreibt sie als „unklare Gemengelage supranationaler Einrichtungen und Konferenzen, die fragwürdige Legitimationen ausleihen können, aber nach wie vor auf den guten Willen mächtiger Staaten und Allianzen angewiesen sind“ 17 . Bezüglich der Befürchtung, dass der Westen seine Interpretation von Menschenrechten verbreiten will, weist Habermas darauf hin, dass viele, gerade westliche, Intellektuelle einen Hintergedanken beim Anspruch auf universelle Menschenrechte hegen. Sie sähen darin nur „einen perfiden Machtanspruch des Westens“ 18 . Habermas selbst sieht den Westen, besonders Europa, als Erfinder des Verfassungsstaats und der Menschenrechte. 19 Genau deswegen
13 Vgl. Habermas, Jürgen (1996); Die Einbeziehung des Anderen; Frankfurt/M: Suhrkamp; S. 173f.; im Folgenden zitiert als Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen
14 Vgl. Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen; S. 159f.
15 Vgl. Jasper, Ulla; Humanitäre Intervention
16 Vgl. Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen; S. 177f.
17 Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen; S. 178
18 Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen; S. 179
19 Vgl. Habermas, Jürgen; Die Einbeziehung des Anderen; S. 181
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Arbeit zitieren:
Laura Jakobeit, 2007, Menschenrechte und humanitäre Interventionen, München, GRIN Verlag GmbH
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