Gliederung:
1. Raumordnungsverfahren 3
1.1 Entstehung und Entwicklung des Raumordnungsverfahrens 3
1.2 Aufbau und Durchführung eines ROV 3
1.3 Ablauf des ROV 4
2. Beispiel: Geplante Erdgasfernleitung Lauterbach - Scheidt der Firma 6
E.ON Ruhrgas AG, Essen
2.1 Einführung 6
2.1 Vorstellung des ROV 6
A. Ergebnis: 6
B. Verfahren: 7
Antragsbegr ündung: 7
Verfahrensablauf: S. 7
Anh örung: 8
Er örterung: 8
C. Raumordnerische Bewertung: 9
Erforderlichkeit : 9
Mensch , Siedlung, Landschaft: 9
Sicherheit : 10
Tiere und Pflanzen: 11
Landschaft und Erholung: 11
Wasser S. 12
Luft , Klima, Boden 12
Kulturg üter 13
Gesamtabw ägung 13
D. Abweichungszulassung: 14
E. Hinweise: 14
3. Fazit 15
4. Literaturverzeichnis 16
5. Anhang 17
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1. Raumordnungsverfahren
1.1 Entstehung und Entwicklung des Raumordnungsverfahrens
Die Entwicklung des Raumordnungsverfahrens (im Folgenden ROV) vollzieht sich aus der Praxis der Raumordnung und Landesplanung. Bis 1957 gibt es verschiedene Durchführungserlasse in den einzelnen Bundesländern. Diese sind mit dem ROV vergleichbar.1957 wird die erste gesetzliche Regelung des ROV in Bayern, 1961 in Schleswig- Holstein und 1966 in Rheinland- Pfalz ins Leben gerufen. Heute ist das ROV in allen Bundesländern, mit Ausnahme der Stadtstaaten Inhalt der Landesplanungsgesetze (HÖHNBERG 2005b; S. 885).
Bei bestimmten Projekten wird das ROV seit 1989 im Rahmenrecht des Bundes als § 6a im Raumordnungsgesetz verankert. Dies ist aufgrund einer EG- Richtlinie über die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von 1985 geschehen (HÖHNBERG 2005b; S. 486). Wegen einer Neuregelung des BauROGs von 1998 wird der § 6a mit leichten Änderungen als § 15 ROG übernommen. Alle wesentlichen ROV- pflichtigen Vorhaben sind in der Raumordnungsverordnung von 1990 enthalten.
Das im ROV durchzuführende Prüfungsprogramm ist in § 15 Abs.1 S.2 ROG geregelt: „Die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Maßnahme/ Planung eines Privaten oder öffentlichen Trägers sind unter überörtlichen, also nicht auf die Gemeinde bezogene, Gesichtspunkten auf die in den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Abs.2 ROG) festgelegten Belange (auch Umweltbelange) zu prüfen (HÖHNBERG 2005b; S. 885).
1.2 Aufbau und Durchführung eines ROV
Das ROV ist ein wichtiges Instrument für landesplanerische Abstimmungen. Das ROV hat die Aufgabe, raumbedeutsame Vorhaben öffentlicher oder privater Träger auf Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung (z. B. Regionalplan) überörtlich zu prüfen (HÖHNBERG 2005b; S. 884). Eine koordinierende Ordnung unterschiedlicher Ansprüche an den Raum ist durch das ROV möglich (Goppel 2005; S. 564 f.). Des Weiteren soll die raumordnerische Verträglichkeit eines Vorhabens vor den fachgesetzlichen zulassungsverfahren geklärt werden (Genehmigungs-und
Planfeststellungsverfahren). Es kann daher als helfende Planung bezeichnet werden, da das ROV eine beratende Einflussnahme der Landes- oder Regionalplanung vor planerischer oder politischer Verfestigung eines Vorhabens mit sich bringt (Goppel 2005; S. 564 f.).
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Das ROV wird durch die Landesplanungsbehörden durchgeführt. Dieses sind in den meisten Bundesländern die mittleren Verwaltungsebenen (zwischen Ministerial- Kreisverwaltung). In Hessen ist das Regierungspräsidium für die Durchführung des ROV verantwortlich. Da die Landesplanungsbehörden eine Bündelungsfunktion besitzen, sind sie gut für den Ablauf des ROV geeignet (HÖHNBERG 2005a; S. 887).
Die oberste Landesplanungsbehörde führt ein ROV durch wenn ein Vorhaben für den Großteil eines Staatsgebietes Raumbedeutsam ist. Ein solches Verfahren kann auf Antrag oder auf Amtswegen eingeleitet werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf seine Durchführung (HÖHNBERG 2005a; S. 887).
Gegenstand der ROV sind meist raumbedeutsame Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung. In diesem Fall ist mit „raumbedeutsam“ gemeint, dass ein Vorhaben Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Funktion, oder Entwicklung eines Gebiets beeinflusst. Mit „Überörtlich“ ist gemeint, dass das Vorhaben welches über das Gebiet einer Gemeinde hinaus geht auch Auswirkungen auf andere Gemeinden hat (HÖHNBERG 2005b; S. 885 ff). Anwendungsbereiche der ROV sind nach der Raumordnungsverordnung Vorhaben des Siedlungswesens, der Verkehrs, der Energieversorgung, der Entsorgung sowie der gewerblichen Wirtschaft.
Ein wichtiger Teil des ROV ist die Entscheidungsfindung. Diese wird durch ein ausführliches Anhörungsverfahren ermittelt. Ebenso sollen mögliche Alternativen geprüft werden. Zudem ist die Erhöhung der Objektivität einer Entscheidung Ziel der Entscheidungsfindung.
1.3 Ablauf des ROV
Das ROV folgt immer einem bestimmten Schema. Dieses ist im Anhang speziell für das Land Hessen zu finden.
Im ersten Schritt des ROV erhalten die beteiligten Stellen (Kommunen und Verbände) die notwendigen Unterlagen von der durchführenden Behörde. Dies können z. B. Lageskizzen und Darstellungen des Trassenverlaufs sein. In einigen Ländern ist zudem eine Antragskonferenz Pflicht, deren Aufgabe es ist Fragen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes und der Unterlagen zu klären.
Alle betroffenen Stellen haben die Möglichkeit zu dem jeweiligen Verfahren, innerhalb einer bestimmten Frist (meistens sechs Wochen), schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen die auch von Privatpersonen abgegeben werden können, richten sich an die
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oberste Landesplanungsbehörde. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist aus Gründen der Akzeptanz besonders wichtig. Vor allem bei Vorgaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt.
In einem weiteren Schritt werden die Stellungnahmen von der durchführenden Stelle anhand der Planungsunterlagen geprüft. Manchmal können diese Prüfungen auch Gutachten und Kosten-Nutzen-Analysen mit einschließen.
Als nächstes kommt es zu einer sogenannten Erörterung bei der die Klärung von offenen Fragen im Vordergrund steht. Hierzu werden häufig Experten konsultiert. Darauf folgt eine entgültige Prüfung anhand der Planungs- und Beurteilungsunterlagen, sowie anhand der landesplanerischen Ziele und Raumordnungsgrundsätze im
Landesraumordnungsprogramm, im Landesentwicklungsplan und in den regionalen Raumordnungsplänen. Eine Beurteilung der Stellungnahmen schließt diesen Schritt des ROV ab.
Das ROV wird durch eine landesplanerische Beurteilung abgeschlossen. Diese hat die Aufgabe die Stellungnahmen und sonstigen Tatsachen, sowie die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Das Endergebnis ist eine Beurteilung, ob das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Außerdem stellt sie das Verfahren noch einmal nachvollziehbar dar. In den einzelnen Bundesländern gibt es für die landesplanerische Beurteilung unterschiedliche Namen. So wird sie in Hessen als „landesplanerische Stellungnahme“, in Niedersachsen als „landesplanerische Feststellung“ und in Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig- Holstein und Nordrhein- Westfahlen als „raumordnerische Beurteilung“ bezeichnet.
Zu der Wirkung des ROV ist zu sagen, dass es wegen seines ausschließlich gutachtehrlichem Charakters nur verwaltungsintern verbindlich ist. Z. B. bei der Genehmigung von Bauleitplänen. Ebenso ist es nicht unmittelbar, es besteht also kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, da es keinen Verwaltungsakt darstellt. Zu erwähnen ist jedoch, dass ROV vom Planungsträger fast immer anerkannt wird. Um dieses zu Verdeutlichen ist im Folgenden ein Beispiel für die Relevanz des ROV aufgeführt. So ist die Genehmigung eines Kraftwerkes theoretisch denkbar, da das ROV nicht rechtskräftig ist, allerdings ist es realpolitisch schlecht denkbar wenn die landesplanerische Beurteilung aufgrund eines ROV negativ ausgefallen ist.
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Arbeit zitieren:
Benjamin Küster, 2006, Raumordnungsverfahren anhand des Beispiels "Geplante Erdgasfernleitung Lauterbach – Scheidt der Firma E.ON Ruhrgas AG, Essen", München, GRIN Verlag GmbH
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