Einleitung
Die unmittelbar nach dem Beginn der NS-Herrschaft einsetzende nationalsozialistische „Rassenpolitik” beruhte auf folgendem Gedankengang Hitlers: „Die Blutsmischung und das dadurch bedingte Senken des Rassenniveaus ist die alleinige Ursache des Absterbens alter Kulturen; denn die Menschen gehen nicht an verlorenen Kriegen zugrunde, 1
sondern am Verlust jener Widerstandskraft, die nur dem reinen Blute zu eigen ist.“ Um die Qualität des deutschen Erbgutes zu verbessern, sollte deshalb das für “schädlich befundene fremdrassige Blut” aus der Volkgemeinschaft ausgeschieden werden. Den Auftakt hierfür bildete im April 1933 § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (sog. “Arierparagraph”), 2 der die
Entlassung aller jüdischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aus dem Staatsdienst anordnete. Mit diesem Gesetz, dem rund 3.000 antijüdische Gesetze und Verordnungen während der NS-Zeit folgten, 3 wurde die nationalsozialistische
Rassenlehre erstmals gesetzestechnisch wirksam.
Neben dem Ausschluss von „unreinem Blut” war eine Steigerung der eigenen Rassenqualität durch eine „Aufzüchtung” (bzw. „Aufnordung”) geplant. 4 Für diese
Aufgabe schien den Nationalsozialisten der geburtenstarke Bauernstand prädestiniert. Denn „die Bevölkerung auf dem Land ist...durchweg gesünder, kräftiger und noch kaum durch artfremdes Blut verdorben.“ 5
Zur Umsetzung der Wiederaufzucht sollten die germanischen Bauern auf sog. Erbhöfen „erbgesunden” Nachwuchs aus ihrem „noch unbefleckten Erbgut“ hervorbringen, um ihn an die übrige Bevölkerung abzugeben und so der angestrebten „Aufnordung” Schritt für Schritt näher zu kommen. „Der Blutsstrom steigt [nämlich] vom Lande auf und fließt in die Stadt, nicht umgekehrt, und wer also die Quelle reinigt, schafft auch in
der Stadt mittelbare Blutsbereinigung.” 6
Seine rechtliche Grundlage fand dieses Vorhaben in dem bereits Ende September 1933 verabschiedeten Reichserbhofgesetz (REG). 7 Wegen seiner Ausrichtung
verwundert es nicht, dass es unter allen agrarpolitischen Maßnahmen des NS-Staates als das am stärksten ideologisch geprägte Gesetz gilt.
Zum besseren Verständnis der damaligen Ereignisse geht die Arbeit zunächst auf die schlechte Lage der deutschen Landwirtschaft am Ende der Weimarer Republik ein, wie sich die NSDAP diesen Umstand für ihre Zwecke zu nutze machte und welche maßgebliche Bedeutung das ländliche Wahlverhalten für die Machtergreifung Hitlers hatte.
Wegen der engen Verknüpfung zum REG werden im Anschluss die landwirtschaftliche Entschuldung und das Reichsnährstandsgesetz vorgestellt, bevor
1 Adolf Hitler, Mein Kampf, S. 324.
2 RGBl. I 1933, S. 175.
3 Statistische Übersicht von Walter Wuttke, in: 100 Jahre deutscher Rassismus, S. 247.
4 Zur nordischen Bewegung siehe Lutzhöft, Der nordische Gedanke in Deutschland.
5 Vogels, 4. Aufl., REG Einleitung S. 174.
6 Darré, Um Blut und Boden. Reden und Aufsätze, S. 26 f.
7 RGBl. I 1933, S. 685 ff.
auf die ideengeschichtlichen Hintergründe des Erbhofkonzepts, also das traditionelle Anerbenrecht und die Blut-und-Boden-Ideologie, Bezug genommen wird. Dem Schluss des zweiten Abschnitts bleiben dann die umfassende Erläuterung das REG anhand des Gesetzestexts und die Entwicklung des Anerbenrechts in Deutschland nach 1945 vorbehalten.
Kapitel I
Die NSDAP auf „Bauernfang”
1. Die große Krise der deutschen Landwirtschaft am Ende der
Weimarer Republik
Ab dem Jahre 1928 geriet die deutsche Landwirtschaft mit ihren Produkten immer mehr unter Preisdruck. Eine relative Überproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Welt (besonders bedingt durch die Länder USA und Kanada), selbstverständlich gemessen an der Kaufkraft der Konsumenten, nicht etwa an ihren realen Bedürfnissen, hatte zu einem Preissturz geführt, der alle landwirtschaftlichen Sektoren mehr oder weniger betraf. 8 Die Konkurrenz aus Übersee konnte auf Grund ihrer größeren Anbauflächen und besseren Technisierung effektiver produzieren. 9
Entscheidend verschärfte sich die Situation mit dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise, deren Beginn allgemein mit dem sog. „Schwarzen Freitag” an der New Yorker Börse, dem 24. Oktober 1929, datiert wird. Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen in Deutschland wurde die Landwirtschaft von dieser Depression besonders stark betroffen. 10 Einer der Gründe ist bereits mit der relativen
Überproduktion genannt worden.
Die weiteren Faktoren hängen mittelbar mit dem Ersten Weltkrieg zusammen. 11
England verhängte mit Beginn der Auseinandersetzung eine Seeblockade über das Deutsche Reich. Die Folge war, dass die Lieferung von Nahrungsmitteln aus dem Ausland empfindlich gestört wurde. Die Importquote in diesem Bereich lag vor 1914 bei 20 %. 12 Um eine ausreichende Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen,
musste die eigene Landwirtschaft intensiviert werden. Dies führte zu einem Raubbau am Boden, dem Viehbestand und am Maschinenpark. Nach der Kapitulation 1918 befand sich der deutsche Agrarsektor in einem desolaten Zustand, war kapitalarm, überschuldet und nicht mehr wettbewerbsfähig. 13
Zwar führte das Inflationsjahr 1923 zu einer fast vollständigen Entschuldung. 14 Damit wurde aber nicht das dringende Problem des fehlenden Eigenkapitals gelöst. 15 Als
8 Haushofer, Dt. Landwirtschaft, S. 249.
9 Ebd.
10 Gies, Walther Darré, S. 9.
11 Haushofer, Dt. Landwirtschaft, S. 248.
12 Ebd., S. 222.
13 Gies, Walther Darré, S. 10.
14 Frank, Reichsnährstand, S. 38.
1924 eine Besserung der wirtschaftlichen Situation eintrat und die Nachfrage der ausgehungerten Bevölkerung nach Nahrungsmitteln zunahm, mussten die Landwirte erneut Kredite aufnehmen, um die für eine Produktionserhöhung notwendigen Investitionen durchführen zu können. 16 So betrugen bereits im Jahre 1925 die Schuldverpflichtungen der Landwirtschaft acht Milliarden Reichsmark. 17 Der Zinssatz von 8 % war etwa doppelt so hoch wie vor dem Ersten Weltkrieg. 18 Diese
erhöhte Belastung konnte von der überwiegenden Mehrzahl der Bauern beim Preisniveau der Wiederaufbauzeit - während der Jahre der relativen ökonomischen Stabilisierung waren die Preise für landwirtschaftliche Produkte stetig gestiegengetragen werden. Jedoch mussten die meisten Betriebe aufgrund der hohen Schuldenlast bei einer ernsthaften Krise zwangsläufig in Schwierigkeiten geraten. Eine ausreichende Rücklagenbildung war ihnen nicht möglich gewesen, da erst 1928 die Durchschnittserträge der letzten Vorkriegsjahre wieder erreicht werden konnten. 19
Der unaufhaltsame Anstieg der Arbeitslosigkeit ab dem Jahre 1929 brachte eine dramatische Konsumflaute mit sich. So gab es im Deutschen Reich auf dem Höhepunkt der Krise (1932 /1933) sieben Millionen Arbeitslose. Damit sank die Kaufkraft von 15-20 Millionen Verbrauchern auf das Existenzminimum. 20 Das
Ergebnis waren ständig fallende Preise bei den Nahrungsmitteln, was zu einer zunehmenden Unzufriedenheit der Landbevölkerung mit dem herrschenden System führte. Verstärkt wurde dieser Prozess durch die Ungleichbehandlung, die mittels der Schutzpolitik der Reichsregierung zwischen den Großbetrieben und den sonstigen Landwirten getroffen wurde. So unterstützte der Staat vor allem großagrarische Getreidegüter in Ostdeutschland durch Entschuldungsmaßnahmen und gezielte Preisstützungen (sog. Osthilfe). Als Einzelfälle von ostdeutschen Junkern bekannt wurden, die die ihnen gewährten Subventionen nicht zur Sanierung ihrer Güter, sondern zur Aufrechterhaltung des gewohnten luxuriösen Lebenswandels verwandt hatten, machte schnell das Schlagwort vom „Osthilfeskandal” die Runde und trug nicht unwesentlich zur Radikalisierung der notleidenden Bauern bei. 21
2. Die nationalsozialistische Bauernpolitik bis zur „Machtergreifung”
In ihren Anfängen war die NSDAP für die ländliche Bevölkerung wenig attraktiv. 1919 in München gegründet rekrutierte sich die „Bewegung” zunächst aus dem städtischen Arbeiter- und Kleinbürgertum. Hinzu kamen politisch heimatlose Kriegsteilnehmer, darunter auch Adolf Hitler.
Das 25-Punkte-Parteiprogramm vom 24. Februar 1920 mit seinen sozialistischen Tendenzen musste für die traditionell konservativ eingestellte Landbevölkerung abschreckend wirken. Für die Landwirtschaft bedeutend war Punkt 17. Dort heißt es:
15 Gies, Walther Darré, S. 10.
16 Haushofer, Dt. Landwirtschaft, S. 243.
17 Fahle, Nazis und Bauern, S. 32 f.
18 Haushofer, Dt. Landwirtschaft, S 253.
19 Frank, Reichsnährstand, S. 38.
20 Haushofer, Dt. Landwirtschaft, S. 251.
21 Grundmann, Agrarpolitik, S. 26 f.
„Wir fordern eine unseren nationalen Bedürfnissen angepaßte Bodenreform, Schaffung eines Gesetzes zur unentgeltlichen Enteignung von Boden für gemeinnützige Zwecke, Abschaffung des Bodenzinses und Verhinderung jeder Bodenspekulation.” 22 Am 22. Mai 1926 sind diese 25-Punkte von der NSDAP Führung für unabänderlich erklärt worden. 23
Als in den Städten die erhofften Wahlerfolge ausblieben, wandte sich die Partei aus wahltaktischen Gründen verstärkt der Landbevölkerung zu, da zu jener Zeit ca. 30 % der erwerbstätigen Bevölkerung im Agrarbereich arbeitete. 24
Ein erster Schritt war die Entschärfung des umstrittenen Punktes 17 durch eine Pressemitteilung Hitlers am 13. April 1928. Darin wird betont, dass rechtmäßig erworbenes Eigentum keinesfalls enteignet werde. Die unentgeltliche Enteignung betreffe in erster Linie „die jüdischen Grundspekulationsgesellschaften.” 25 Dadurch sollte
die NSDAP sowohl für die klein- und mittelstrukturierten landwirtschaftlichen Betriebe als auch für die Großagrarier in Ost- und Norddeutschland attraktiver werden.
Die Hinwendung der „Bewegung” zu der neuen Zielgruppe der Bauern findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Proklamation „Parteiamtliche Kundgebung über die Stellung der NSDAP zu Landvolk und zur Landwirtschaft” vom 6. März 1930. 26 Diese
Veröffentlichung entstand unter der Mitwirkung Heinrich Himmlers - von Beruf Diplomlandwirt - dem späteren Reichsführer SS. 27 Strukturpolitisch bestätigte das
Agrarprogramm die bereits vollzogene Abkehr von der Bodenreformbewegung. Der Begriff „Enteignung” taucht in der Proklamation nicht mehr auf. Punkt 17 des „unabänderlichen” Parteiprogramms war damit praktisch gestrichen. Die Formulierung der einzelnen Abschnitte war darauf ausgerichtet, den wirtschaftlich besonders stark bedrängten Bauern das Gefühl zu vermitteln, die NSDAP würde sich ihrer Probleme annehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten. Die herausragende Stellung der Landwirtschaft im Staate wurde gepriesen. Aus biologischer Sicht sei die bäuerliche Bevölkerung „Hauptträger völkischer Erbgesundheit.” 28 Wirtschaftspolitisch trüge sie zur Sicherung der
„Ernährungsautarkie” bei und unter dem militärischem Gesichtspunkt sei sie „Rückgrat der Wehrkraft.” 29 Auch die imperialistischen Ziele der NS-Politik finden
sich in der parteiamtlichen Kundgebung: „Ernährungs- und Siedlungsraum im großen für 30 Ansätze zur
das wachsende deutsche Volk zu schaffen, ist Aufgabe der deutschen Außenpolitik.” späteren Erbhofpolitik sind ebenfalls enthalten. So sollte sowohl ein allgemein verbindliches Anerbenrecht verabschiedet, als auch eine berufsständische Gerichtsbarkeit geschaffen werden. 31 Insgesamt gesehen waren die inhaltlichen
22 Feder, Das Programm der NSDAP, 16 f.
23 Ebd., S. 18.
24 Gies, Walther Darré, S. 25.
25 Saure, Dt. Agrarrecht, S. 30.
26 Feder, Das Programm der NSDAP, S. 9-14.
27 Gies, Walther Darré, S. 32 f.
28 Feder, Das Programm der NSDAP, S. 9.
29 Ebd. 30 Ebd., S. 12.
31 Ebd., S. 11.
Aussagen recht allgemein gehalten, um Freiräume für spätere Interpretationen zu lassen. 32
Entscheidend beeinflusst worden ist die NS-Agrarpolitik von Richard Walther Darré, der einer deutsch-schwedischen Kaufmannsfamilie entstammte und 1895 in Argentinien geboren wurde. 1905 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Als Freiwilliger meldete er sich im August 1914 zur Teilnahme am Ersten Weltkrieg. Obwohl er kein Abitur nachweisen konnte, gelang es ihm nach dem Krieg durch Beziehungen einen Studienplatz für Landwirtschaft zu erhalten. 33 Sein
Interessenschwerpunkt bildete die Vererbungslehre von landwirtschaftlichen Nutztieren, was sich auf sein späteres Schaffen entscheidend auswirken sollte, indem er die dort gewonnenen Erkenntnisse einfach auf den Menschen übertrug. 34
Ab dem 1. Juni 1930 begann der zuvor arbeitslose Diplomlandwirt seine Tätigkeit bei den Nationalsozialisten als Bauernexperte. Zwar hatte er die „Parteiamtliche Kundgebung über die Landwirtschaft” nicht mitverfasst, er stimmte ihr allerdings voll inhaltlich zu. 35 Die bis dahin recht rudimentären Vorstellungen sind von ihm
schließlich zu einer eigenständigen nationalsozialistischen Agrarpolitik ausgearbeitet worden.
In einem persönlichen Gespräch hatte er von Hitler den Auftrag erhalten: „Organisieren Sie mir die Bauern, ich lasse Ihnen freie Hand.” 36 Um dieses Ziel zu erreichen, baute er ein Netz von agrarpolitisch geschulten Funktionären über das ganze Reich auf. Jeder Gauleiter 37 musste einen
vertrauenswürdigen und der Landwirtschaft verbundenen Genossen zum landwirtschaftlichen Gaufachberater ernennen. Auch die unteren NSDAP Ebenen sollten jeweils einen Landwirtschaftsexperten auf ihrer Hierarchiestufe einsetzen. Die neue Einrichtung wurde als agrarpolitischer Apparat bezeichnet und folgte dem Führerprinzip. 38 Bereits im Februar 1931 konnte Darré die fast vollständige Fertigstellung dieser neuen Parteigliederung vermelden. 39
Von den Fachberatern war keine Beratungstätigkeit im eigentlichen Sinne geschuldet. Vielmehr bestand ihre Aufgabe darin, mittels hemmungsloser Agitation, die durch die wirtschaftliche Situation bedingte Unzufriedenheit der Landbevölkerung noch zu verschärfen. 40 In unzähligen Bauernversammlungen wurde die Schuld am Niedergang
des Bauernstandes dem liberalen System der Weimarer Republik zugeschoben. Als
32 Gies, Walther Darré, S. 34 f.
33 Frank, Reichsnährstand, S. 63.
34 Corni, Blut und Boden, S. 18.
35 Gies, Walther Darré, S. 41 f.
36 Frank, Reichsnährstand, S. 76.
37 Die Nationalsozialisten hatten das Deutsche Reich politisch in 35 Gaue gegliedert. Parteipolitische Führer dieser Verwaltungsgliederungen waren die Gauleiter.
38 Der agrarpolitische Apparat bestand im wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Reichsleitungsfachberater (von Darré ausgeübt), den landwirtschaftlichen Gaufachberatern, den landwirtschaftlichen Kreisfachberatern, den landwirtschaftlichen Bezirksfachberatern und den landwirtschaftlichen Ortsfachberatern (vereinfachte Darstellung, ausführlich siehe Gies, Walther Darré, S. 47).
39 Frank, Reichsnährstand, S. 78.
40 Gies, Walther Darré, S. 51 ff.; Corni, Blut und Boden, S. 23.
einzigen Ausweg aus der Misere propagierten die Referenten die Politik der NSDAP. Kennzeichnend für diese Art von Vorträgen war eine klischeehafte Schwarz-Weiß Malerei. Die von den Nationalsozialisten angestrebte Ernährungsautarkie und die Darstellung des Bauerntums als Ideal und Eckpfeiler der Nation, weckte bei vielen Landwirten die Erwartung, wieder den ersten Stand des deutschen Volkes bilden zu können.
Diese neue Art der Propaganda, die auch von der NS-Presse ausgiebig praktiziert wurde, ermöglichte es, die real angestrebte Politik weitgehend im unklaren zu lassen. Sie bot aber soviel Raum, um bei den Zuhörern oder Lesern die Hoffnung auf eine bessere Zukunft zu wecken.
Dies trug letztlich entscheidend dazu bei, dass die NSDAP zum Sammelbecken der enttäuschten Landbevölkerung werden konnte. 41
War die „Hitlerbewegung” bei der Reichstagswahl am 20.05.1928 mit 2,6 % der Wählerstimmen noch eine der vielen Splitterparteien am rechten Rande des Weimarer Parteienspektrums, stieg sie bei der Wahl am 14.09.1930 mit 6,5 Millionen Wählern zur zweitstärksten politischen Kraft im deutschen Reichstag (reichsweit 18,3 %) auf. Dabei hatte die NSDAP auf dem Lande ca. 23 % mehr Stimmen erhalten als im Reichsdurchschnitt (insgesamt 22,6 % im Schnitt in den ländlichen Wahlkreisen). 42
Bei der nächsten Reichstagswahl am 31.07.1932 waren es sogar 28 % mehr (insgesamt 47,8 % im Schnitt in den ländlichen Wahlkreisen). Auf Reichsebene konnte die NSDAP im Juli 1932 37,4 % der Stimmen erzielen und wurde damit erstmals stärkste Partei. 43
41 Die Radikalisierung in den Städten drückte sich durch Stimmengewinne der KPD aus. Die eigentlichen Arbeiter wandten sich daher nicht der nationalsozialistischen „Arbeiterpartei“ zu, sondern den Kommunisten.
42 Gies, Walther Darré, S. 30.
43 Corni, Blut und Boden, S. 24.
Kapitel II
Durchsetzung nationalsozialistischer Agrarpolitik: Entschuldung, Reichsnährstand und Reichserbhofgesetz
Mit 38 Jahren wurde Darré am 29. Juni 1933 von Hitler zum Reichs- und Preußischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt. Durch den Aufbau des agrarpolitischen Apparates und der damit einhergehenden Gewinnung der „Bauernmassen”, hatte er sich die Gunst Hitlers gesichert 44 und trat die Nachfolge seines Gegners Hugenberg 45 an.
Noch im gleichen Jahr wurden von ihm die grundlegenden Gesetze geschaffen, mit denen der deutsche Agrarsektor in seiner Struktur umgewandelt werden sollte: Das Schuldenregelungsgesetz, das Reichsnährstandsgesetz und das REG.
1. Das Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse (Schuldenregelungsgesetz)
Bereits vor der nationalsozialistischen „Machtergreifung” hatte es zahlreiche Stützungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft gegeben, die bis ins Kaiserreich zurückreichen. 46
44 Man kann deshalb die Ernennung Darrés zum Minister durchaus als Belohnung für das zuvor Geleistete ansehen. Bereits am 04.04.1933 hat Darré von Hitler den Titel „Reichsbauernführer” erhalten.
45 Hugenberg war seit 1928 Parteivorsitzender der DNVP, die als einzige Partei im Reichstag den Kurs der NSDAP unterstützte. Nach der „Machtergreifung” am 30.01.1933 wurde er eine Art „Superminister” im Kabinett. Er hatte neben den Reichsministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft, das Kommissariat für die Osthilfe sowie kommissarisch die preußischen Ministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft erhalten. Dies war eines der Zugeständnisse, die Hitler machen musste, um zum Reichskanzler ernannt zu werden. Nachdem es den Nationalsozialisten gelungen war, durch das Ermächtigungsgesetz (RGBl. I 1933 S. 141) den Reichstag zu entmachten (fortan konnte die Reichsregierung alle Gesetze, auch verfassungsändernde, ohne Mitwirkung des Reichstages erlassen), benötigten sie Hugenberg und seine Partei nicht mehr. Als dieser auf der Weltwirtschaftskonferenz in London einen Skandal provozierte, indem er eine Wirtschaftsexpansion des Deutschen Reiches bis an die Ukraine und ein Kolonialreich forderte, musste er am 27. Juni 1933 von seinen Ämtern zurücktreten. Damit war der Weg frei für Darré, der nun seine agrarpolitischen Vorstellungen in die Tat umsetzen konnte, die zuvor von Hugenberg abgelehnt worden waren. Die DNVP, die sich inzwischen Deutschnationale Front nannte, löste sich kurz nach dem Rücktritt ihres Vorsitzenden selbst auf. Die übrigen Parteien sind durch das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (RGBl. I 1933 S. 479) für verboten erklärt worden. Als einzige Partei im Staate existierte fortan nur noch die NSDAP.
46 Heinrich, Hans/Otto, Werner, Die gesamte Osthilfegesetzgebung, Berlin 1933, S. 1 ff.; Gessner, Dieter, Probleme des Agrarprotektionismus am Ende der Weimarer Republik, Düsseldorf 1977, S. 103 ff.
Gerade in Folge der Agrarkrise am Ende der zwanziger Jahre versuchte der Staat verstärkt landwirtschaftliche Anwesen zu subventionieren. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das vom damaligen Reichspräsidenten Hindenburg initiierte Osthilfegesetz, 47 mit dem den durch den starken Preisverfall für
Getreideprodukte betroffenen Großbetrieben Ostpreußens geholfen werden sollte. Das Gesetz sah eine Entschuldung durch Konsolidierung und Kürzung der Verbindlichkeiten sowie durch Senkung der Zinsen vor. 48 Im Zuge des weiteren
landwirtschaftlichen Niedergangs dehnte man die Gültigkeit der Norm bis Mitte 1932 auf sämtliche Gebiete östlich der Elbe und die bayerische Ostmark aus. 49 Da
Hindenburg selbst Besitzer des westpreußischen Rittergutes Neudeck war, überrascht es nicht, dass die aus der Reichskasse finanzierten Mittel vorzugsweise der Klientel der Großgrundbesitzer zugute kamen, ohne die Lage der sonstigen Landwirtschaft wirksam zu verbessern. 50
Dies sollte durch das Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse geändert werden, 51 das bis 1937 durch zwei zusätzliche Gesetze
und neun Durchführungsverordnungen (DVO) erweitert wurde. Das Bauerntum hatte eine hohe Bedeutung für den „neuen” Staat. Um die Agrarproduktion im Sinne der nationalsozialistischen Autarkiebestrebungen zu steigern, benötigte man leistungsfähige Betriebe, weshalb das Regime mit dem Schuldenregelungsgesetz eine großzügige Entschuldung auf breitester Basis anstrebte.
Für jeden Inhaber eines Agrarbetriebes bestand bis zum 30.06.1934 die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens bei seinem zuständigen Amtsgericht (Entschuldungsgericht) zu stellen. 52
Mit der siebten DVO vom 30.04.1935 übernahmen die Aufgaben der Entschuldungsgerichte die neugebildeten Entschuldungsämter, die nur mehr bei bestimmten Amtsgerichten eingerichtet wurden. Im Juni 1935 gab es im gesamten Deutschen Reich 345 solcher Stellen. 53
Die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens ließ sich ablehnen, wenn ein Betriebsinhaber sich selbst entschulden konnte, seine Persönlichkeit und
47 RGBl. I 1931, S. 117.
48 Grundmann, Agrarpolitik, S. 81.
49 Ebd.
50 Bis zum 31.03.1933 sind im Rahmen der Osthilfe 16.358 Entschuldungsdarlehen mit einer Gesamtsumme von 196.326.730 RM bewilligt worden. Betriebe mit einer Größe bis zu 20 ha bekamen 10.431 Darlehen mit einer Gesamtsumme von 42.887.260 RM genehmigt, Betriebe zwischen 20 und 100 ha erhielten 4.834 Darlehen in Höhe von 53.666.260 RM, 779 Darlehen im Umfang von insgesamt 41.527.260 RM wurden für die Größenklassen zwischen 100 und 500 ha bewilligt und Betrieben über 500 ha wurden 314 Kredite mit einem Volumen von 58.245.950 RM zugesprochen. Auf Grund der Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel fällt die starke Bevorzugung des Großgrundbesitzes förmlich ins Auge. Siehe Jähnig Werner, Osthilfe, landwirtschaftliche Entschuldung und ihre Auswirkungen, Kiel 1938, S. 27 f.
51 RGBl. I 1933, S. 331 ff.
52 § 1 I SchRG. Die Antragsfrist wurde mehrmals verlängert: Nach Art. 1 der 6. DVO bis zum 30.09.1934, nach Art. 11 der 7. DVO bis zum 03.10.1934 und nach Art. 10 der 8. DVO bis zum 31.12.1936.
53 Harmening/Pätzold, Schuldenregelung, S. 1.211 ff.
Wirtschaftsweise nicht die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Procedere bot oder bei einem bereits laufenden Konkursverfahren. 54
Ansonsten leitete das Amtsgericht das Verfahren ein und ernannte die Entschuldungsstelle, 55 der die Ausführung des eigentlichen Gesetzeszwecks
oblag, die Verbindlichkeiten überschuldeter Höfe allmählich bis auf die Mündelsicherheitsgrenze 56 zurückzuführen.
Hierfür musste ein Entschuldungsplan aufgestellt oder ein Zwangsvergleich abgeschlossen werden. An dem Verfahren waren alle Gläubiger zu beteiligen, die einen dinglichen oder persönlichen Anspruch gegen den Schuldner hatten. 57
Das Gesetz differenzierte bei seinen Rechtswirkungen zwischen vor dem 13.07.1931 und nach dem 12.07.1931 entstandenen Forderungen. Der gewählte Stichtag erklärt sich mit dem Ausbruch der allgemeinen Finanzkrise in Deutschland, nach dem Zusammenbruch der Darmstädter und Nationalbank Berlin, die am 13.07.1931 ihre Zahlungen einstellen musste. 58
Vor dem 13.07.1931 bestehende Ansprüche wurden grundsätzlich, sofern keine Sicherung durch eine innerhalb der Mündelsicherheitsgrenze liegende Hypothek vorlag, in unkündbare Tilgungsforderungen mit 4 ½ % Zinsen umgewandelt. 59
Dadurch sollten die Betriebe in Zukunft nur noch mit langfristigen Krediten belastet werden, die sie leichter abbezahlen konnten. Für bisher nicht im Grundbuch aufgeführte Verbindlichkeiten war eine Hypothek zu bestellen. 60
Bzgl. der nach dem 12.07.1931 begründeten Geldleistungen existierte zusätzlich ein Ablösungsrecht des Gläubigers. Die Ausübung war allerdings mit einem 10 bis 20 prozentigen Forderungsverzicht (je nach Rangstelle) verbunden. Den Restbetrag einschließlich der Zinsen (begrenzt auf maximal 5 %) erhielt der Gläubiger von der Entschuldungsstelle ausbezahlt, auf die der Anspruch überging. 61
54 § 3 SchRG.
55 § 4 SchRG. In der Regel wurde diese Aufgabe auf eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Kreditanstalt übertragen. Es gab ca. 860 Bankinstitute im Deutschen Reich, die als Entschuldungsstellen tätig waren (Entschuldung Bayern, S. 9). In Bayern: Die Bayerische Zentral Darlehenskasse, die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, die Bayerische Vereinsbank, die Bayerische Landwirtschaftsbank, die Bayerische Gemeindebank, die Bayerische Landeskulturrentenanstalt, die Bayerische Staatsbank und die Bayerische Landesgewerbebank (Entschuldung Bayern, S. 24). Die meisten der in Bayern durchgeführten Verfahren (28.932) hat die Bayerische Zentral Darlehenskasse (insgesamt 9.339) bearbeitet. Sie stellte damit nicht nur die größte Entschuldungsstelle Bayerns, sondern des ganzen Reichs dar.
56 § 1 II SchRG. Die Mündelsicherheitsgrenze wurde mit 2/3 des Betriebswertes bestimmt. Die Betriebswerte hat der Gesetzgeber mit der 4. DVO festgelegt. Sie variierten je nach der Höhe des betrieblichen Einheitswerts zwischen 90 % und 135 % des Einheitswertes. So betrug z.B. bei einem Einheitswert von 40.000 RM der Betriebswert 36.000 RM (90 % des Einheitswertes). Für die Mündelsicherheitsgrenze errechnete sich daher ein Betrag von 24.000 RM (2/3 von 36.000 RM).
57 § 10 SchRG.
58 Münkel, Nationalsozialistische Agrarpolitik, S. 286 Fn. 342.
59 § 14 SchRG. Bestand schon eine unkündbare Tilgungsforderung wurde lediglich der Zins auf 4 % herabgesetzt und ein Verwaltungskostenbeitrag von einem ½ % erhoben (§ 83 SchRG).
60 § 15 SchRG.
61 § 16 SchRG.
Zugunsten der staatlichen Rentenbank Kreditanstalt wurde ein Pfandrecht an der Forderung fingiert, wenn die Mittel für die Ablösung aus der Reichskasse stammten. 62 Machte der Gläubiger von seinem Ablösungsrecht keinen Gebrauch, erfolgte eine Abänderung in eine unkündbare Tilgungshypothek. 63
Handelte es sich um einen stark defizitären Betrieb, konnte das Amtsgericht zum Mittel des Zwangsvergleichs greifen, wenn sich nur so das Entschuldungsverfahren durchführen ließ. 64 Dies brachte für die am Verfahren beteiligten Gläubiger die
stärksten Einschnitte. Denn Forderungen, die nicht in voller Höhe durch eine innerhalb der Mündelsicherheitsgrenze liegende Hypothek abgesichert waren, durften ohne ihre Zustimmung um bis zu 50 % gekürzt werden. 65
Sowohl der Entschuldungsplan als auch der Zwangsvergleich mussten vom Amtsgericht bestätigt werden. Gegen den Beschluss, durch den die Billigung versagt, das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wurde, konnte der Landwirt oder die Entschuldungsstelle sofortige Beschwerde einreichen. 66 Dagegen sah das Gesetz für
die Gläubiger keinerlei Rechtsmittel vor. Selbst wenn sie mit einem bestätigten Plan oder Zwangsvergleich nicht einverstanden waren, blieb ihnen eine gerichtliche Überprüfung verwehrt. 67
Die Gelder für die Entschuldung kamen in erster Linie aus der Staatskasse. Die Mittel stellte der Reichsminister der Finanzen der Deutschen Rentenbank Kreditanstalt zur Verfügung, die wiederum den Entschuldungsstellen unmittelbare Kredite gewährte. 68
Schätzungsweise betrug der Gesamtaufwand aus staatlichen Quellen nach weitgehendem Abschluss der Verfahren über eine Milliarde Reichsmark. 69
In Bayern beantragten 98.282 Landwirte die Eröffnung eines
Entschuldungsverfahrens, wovon insgesamt 28.932 Höfe entschuldet wurden. 70 Die
62 § 19 SchRG.
63 Für Kleinbetriebe unter einem Einheitswert von 10.000 RM hat der Gesetzgeber in den §§ 46-57 der 7. DVO eine Sonderregelung getroffen. Sowohl vor als auch nach dem 13.07.1931 (bzw. 12.07.1931) begründete Ansprüche konnten in bar abgelöst werden. Bei ersteren erfolgte eine Kürzung um bis zu 50 %, bei den anderen Forderungen um bis zu 30 %. Da die Gelder im Normalfall aus Reichsmitteln stammten, hatten die Betriebsinhaber nach der Ablösung eine Entschuldungsrente an das Reich zu zahlen.
64 §§ 24 ff. SchRG.
65 Allerdings hatten die Gläubiger ein Widerspruchsrecht. Der Zwangsvergleich war abgelehnt, wenn die Gläubiger von mehr als der Hälfte der in Frage kommenden die Mündelsicherheitsgrenze übersteigenden Forderungen dem Vorschlag der Entschuldungsstelle nicht zustimmten. Andernfalls galt er als angenommen (§§ 38, 39 SchRG).
66 Nach einer Entscheidung der zweiten Instanz war der Rechtsweg erschöpft. Eine weitere Beschwerde stand den beteiligten Personen nicht zu (§ 50 SchRG).
67 § 51 SchRG bestimmte ausdrücklich, dass der bestätigte Entschuldungsplan oder Zwangsvergleich selbst gegen diejenigen Gläubiger wirkte, die dem Plan oder dem Vergleich widersprochen hatten (zum Widerspruchsrecht des Gläubigers siehe Fn. 90).
68 §§ 60 ff. SchRG.
69 Altreich incl. Saarland. Der Hauptanteil der zur Verfügung gestellten Beträge entfiel auf die Ablösung von Gläubigerforderungen. Sie beliefen sich bis zum 31.12.1939 auf rund 736,5 Millionen RM (Entschuldung Bayern, S. 51).
70 Ebd., S. 23.
Arbeit zitieren:
Dr. jur. Gerhard Schober, 2007, Die nationalsozialistische Bauerngesetzgebung , München, GRIN Verlag GmbH
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Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte: Die nationalsozialistische Bauerngesetzgebung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte: neuer Titel erschienen: Die nationalsozialistische Bauerngesetzgebung
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