Inhaltsverzeichnis
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I. Einleitung
Fragestellung und Schwerpunkte der Arbeit 2
II. Ordo Decurionum
1. Versuch einer Definition 3
2. Kennzeichnung des Amtes 3
2.1. Privilegien 3
2.2. Aufgaben und Pflichten 4
3. Vorraussetzungen zum Decurionat 5
III. Das Dekurionenproblem
1. Allgemeine Voraussetzungen 6
2. Auswirkungen auf das Decurionat 6
3. Flucht vor dem Amt 7
IV. Zusammenfassung
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V. Literaturverzeichnis
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I. Einleitung
Fragestellung und Schwerpunkte der Arbeit
Um das angestrebte Ziel, die Erläuterung des Dekurionenproblems, darzustellen, ist es unerlässlich, einige Vorkenntnisse zu schaffen und Sachlagen zu erläutern. Dies liegt zum einen daran, dass Problemlagen immer eine Offenbarung gegenüber den Gegebenheiten sind, aus denen sie entsprangen und zum anderen, an der Tatsache, dass sie immer am Ende eines Wandels stehen. Aus diesem Grund beginnt der betrachtete Zeitraum im ausgehenden ersten Jahrhundert nach Christus. Der Arbeitsschwerpunkt liegt naturgemäß auf dem Dekurionenproblem selbst, auf den Ursprüngen und Gegebenheiten, die dieses herausforderte. So sei verhältnismäßig knapp deren Definition, Aufgaben und Privilegien geschildert. Freilich ist an dieser Stelle Präzision und abgewogene Kürze gefragt. Nichtsdestotrotz sind diese Aspekte des Amtes Ausgangspunkte des problematischen Wandels, welchen es in dieser Arbeit zu thematisieren gilt. Und nicht zuletzt sind sie für mancherlei Beweisführung unerlässlich. Wie also konnte aus einem solch erstrebenswerten Amt, welches dem Andrang unterlag, ein von Anwärterschwund geprägtes, unseliges Schicksal werden, dessen man sich durch Flucht zu entreißen gedachte? Welche Fluchtmöglichkeiten standen offen und wie gedachte man staatlicherseits diesem Trend Herr zu werden? Dies sind nur einige Fragen, die am Ende der Arbeit Beantwortung finden sollten.
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II. Ordo Decurionum
1. Versuch einer Definition
Der ordo decurionum ist dem Senat der Stadt Rom vergleichbar. 1 Die Dekurionen, wie die Mitglieder der Stadträte in den Städten des römischen und lateinischen Rechts genannt wurden, gewannen noch im ausklingenden 1. Jahrhundert immer mehr an Bedeutung. Zunächst noch dem ausführenden Verwaltungsorgan, dem magistratus municipales, als beratendes Gremium zur Seite stehend, gewann der ordo zusehendst an Einfluss, da manche Kontrollfunktion und die Legislative auf ihn übergingen. Dem faktischen Machtzuwachs der Dekurionen trug man auch gesetzlich Rechnung. Jedoch konnten diese verfassungsrechtlich nur in Verbindung mit den städtischen Magistraten tätig werden und umgekehrt. Somit wog das eine Organ gleich dem anderen in den Waagschalen der Macht.
2. Kennzeichnung des Amtes
Das Dekurionat war trotz absenter Entlohnung ein äußerst erstrebenswertes „Ehrenamt“. Der ordo decurionum beherbergte Mitglieder, deren Rang und Namen und somit auch politisches Gewicht zu den am höchsten angesiedeltsten der Stadt gehörten. Daraus entwickelte sich ein Ansehen und ein politischer Einfluss, der im Wesentlichen höher anzusehen ist, als die rechtliche Stellung des ordo.
2.1. Privilegien
Die wohl bedeutsamsten Vorzüge des Amtes waren das anfangs immense Ansehen weit über regionale Grenzen hinaus und das strafrechtliche Privilegieren seines Inhabers. Dieses beinhaltete, dass ein Dekurio bei Begehen einer Straftat zwar enteignet und verbannt werden konnte, aber nicht körperlichen Ahndungen ausgesetzt werden durfte. Dekurionen durften weder geprügelt noch hingerichtet werden. 2 Des weiteren waren sie von der munera sordida, nur eine der unzähligen Abgaben, die man zu leisten hatte, befreit. 3 Auch kleinere Privilegien, beispielsweise Ehrenplätze bei Theaterveranstaltungen, sind hierbei anzuführen. 4
1 Für die folgenden zwei Unterpunkte stütze ich mich auf Langhammer, W.: Die rechtliche und soziale Stellung der Magistratus Municipales und der Decuriones in der Übergangsphase der Städte von sich selbst verwaltenden Gemeinden zu Vollzugsorganen des spätantiken Zwangsstaates (2. - 4. Jh. der römischen Kaiserzeit), Wiesbaden 1973, S. 188f. [im Folgenden zitiert als: Langhammer, Die rechtliche und soziale Stellung].
2 Vgl. Horstkotte, H.-J.: Die Theorie vom römischen „Zwangsstaat“ und das Problem der Steuerhaftung, Königsstein/Ts. 1984, S. 93 [im Folgenden zitiert als: Horstkotte, Theorie vom römischen Zwangsstaat], sowie Langhammer, Die rechtliche und soziale Stellung, 220.
3 Vgl. Langhammer, Die rechtliche und soziale Stellung, 204, 245f.
4 Vgl. Günther, H. C.: s.v. Decurio, decuriones, NP 3 (1997), Sp. 357.
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Arbeit zitieren:
F. S., 2004, Das Dekurionenproblem, München, GRIN Verlag GmbH
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