Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
Einleitung
I. Definition des Miturheberrechts in Deutschland
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Schutzgegenstand
1.3 Schutzbereich
1.3.1 Verwertungsrecht
1.3.2 Vervielfältigungsrecht
1.3.3 Verbreitungsrecht
1.3.4 Ausstellungsrecht
1.4 Schutzdauer
1.5 Rechtsfolgen
1.6 Geltungsbereich
II. Internationale Regelungen
III. Gemeinsame Werkschöpfung in Abgrenzung zur Anregung und Gehilfen-
schaft
1.1 Gemeinsame Werkschöpfung
1.2 Abgrenzung zur Anregung
1.3 Abgrenzung zur Gehilfenschaft
IV. Aktuelle Rechtssprechung / Urteile
Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel BGH Bundesgerichtshof d.h. das heißt Dr. Doktor ff. fortfolgende GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht OLG Oberlandesgericht Rn Randnummer RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft S. Seite TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property UrhG Urheberrechtsgesetz WUA Welturheberrechtsabkommen WIPO World Intellectual Property Organization z.B. zum Beispiel
Einleitung
In meiner Hausarbeit geht es im Wesentlichen um das Miturheberrecht. Am Anfang gehe ich auf die Definition des Miturheberrechts im Sinne des Urheberrechts ein, indem ich die Grenzen der Reichweite erwidere. Über eine intensivere Darstellung der Verwertungsrechte hinweg komme ich zur Schutzdauer und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Im zweiten Teil werde ich die internationalen Regelungen und deren Zusammenhänge genauer erläutern.
Im dritten Teil stelle ich die Abgrenzung zur Anregung und der Gehilfenschaft des Miturheberrechts an Hand von kurzen Beispielen dar. Diese werden anschließend an Hand von gerichtlichen Urteilen noch genauer in der Rechtssprechung erwidert.
Auch Ausnahmeregelungen und Schranken der Schöpfungshöhe sind unterge-ordnet veranschaulicht.
Insgesamt gesehen wird ein weitgehender Überblick des Miturheberrechts in Verbindung mit der Wirkung des eigentlichen Urheberrechts aufgezeigt. Ein Einklang aus Miturheberrecht und Urheberrecht ist dabei unerlässlich zu erwähnen. Die Abhängigkeit beider Rechte ist als aufeinander aufbauend anzusehen. Jedoch gibt es auch Schranken der Miturheberschaft, die sich in der Abgrenzung oft in der Praxis zu Streitfällen entwickeln.
I. Definition des Miturheberrechts in Deutschland
1.1 Rechtsgrundlage
Die Bestimmungen zum Miturheberrecht lassen sich im Gesetz über Urheberrecht in Abschnitt 3 § 8 UrhG finden. Hier wird definiert wer Miturheber ist und somit auch welche Rechte ihm zustehen. Diese wären da, die Verwertungsrecht aus § 15 UrhG und auch die Änderungen an dem Werk. Auch hier findet sich wörtlich nach „Treu und Glauben“ der Verwendungszweck der Gesamthandsgemeinschaft. Regelungen über Erträgnisse dagegen sind eher allgemein gehalten, eben nach „ Mitwirkung an der Schöpfung“. Somit sind vorzugsweise vertragliche Abmachungen idealer, um richterliche Entscheidungen zu vereinfachen.
1.2 Schutzgegenstand
Das Miturheberrecht als Teil des Urheberrechts schützt die Interessen an ihrem Werk. Die Miturheber besitzten bestimmte Rechte, die im Urheberrechtsgesetz verankert sind.
Schutzgegenstand ist also das gemeinsam geschaffene Werk. Man spricht deshalb auch von einer Gesamthandsgemeinschaft.
Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung, unabhängig davon zu welcher Werkgattung sie gehört (§ 2 UrhG). 1
Das entscheidende Kriterium „Werk“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 Abs.1 UrhG). 2 Zu diesen gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme 2. Werke der Musik,
3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, 4. Werke der bildenen Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der an-gewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
1 Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S.43
2 Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8.Auflage 2009, S.10 Rn 17
Die persönliche geistige Leistung, die das Wesen des Werkes ausmacht, erfordert folgende urheberrechtliche Schutzvoraussetzungen, die für alle Werkarten des § 2 Abs.1 UrhG gelten: es muss vorliegen
- ein geistiger Inhalt
- der sich in wahrnehmbarer Formgestaltung konkretisieren muss. 3 Voraussetzung ist, daß das Werk von einem Menschen stammt. Eine von einem Computerprogramm generierte Grafik fällt demnach nicht unter das Urheberrecht. Somit fehlt der Faktor „Individuum“. Das Werk ist die individuelle Ausdrucksform eines individuellen Geistes. Die Individualität begründet die Schutzwürdigkeit. „Es muß (...) eine über das Normale, Durchschnittliche hinausgehende besondere Gestaltung vorliegen“ 4 , d.h. das Werk darf eine gewisse Gestaltungshöhe nicht unterschreiten.
Folglich sind Briefe in der Regel nicht dem Urheberrecht unterzuordnen. Es fehlt häufig diese notwendige Gestaltungshöhe. Die Gerichte stellen hier recht strenge Anforderungen; sie verlangen ein beträchtliches Maß an Schöpfungshöhe. 5 In Bereich der Miturheberschaft ist die allgemeine Anwendung dieser Gestaltungshöhe identisch anzuwenden, da das Werk nur den Unterschied einer Zusammenarbeit als Team ausmacht.Das Werk kann auch nur von einer natürlichen Person geschaffen werden, also gibt es keine juristische Person bzw. Organisationen die alleine einer Gesamthandsgemeinschaft zugerechnet werden kann. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne das sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Abs.1 UrhG). Die Zusammenarbeit ist entscheidend für die gemeinsame Werkschöpfung. Hierdurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bei letzterer ist ein Originalwerk bereits vorhanden, das nun von einem anderen bearbeitet wird. Hier noch einige Beispiele für die Miturheberschaft: Lustspiele, Drehbücher, Kompositionen, Computerspiele (Lizenzfälle), die von einem Team kreiert oder geschaffen wurden.
1.3 Schutzbereich
Der Urheber bzw. Miturheber wird durch das Urheberrechtsgesetz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und bei der Nutzung des Werkes geschützt (§ 11 UrhG). Der Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes läßt sich in zwei Bereiche teilen. Es gibt die ideelle und die materielle Seite des Urheberrechts in Deutschland.
Die Miturheberschaft ist in § 8 genauer geregelt, und sieht vor das der Aufwand
3 Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8.Auflage 2009, S.11 Rn 21
4 Kirchner; Grundriss des Bibliotheks- und Dokumentarrechts, S.83
5 Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8.Auflage 2009, S.11 Rn 21
bzw. die Mitwirkung abhängig ist bei der Vergütung der Erträgnisse. Diese Normfreiheit sieht vor vertragliche Regelungen mit aufzunehmen, um die gesetzliche Auslegung zu vereinfachen.
So ist das Verwertungsrecht aus § 15 dem Schutzbereich einzugliedern, eben auch wieder durch Einwilligungen der Miturheber auszulegen. Als Sonderfall ist die Verweigerung nach „Treu und Glauben“ zu beachten, damit das geschaffene Werk auch ohne Anwendung der Gesamthandsgemeinschaft zu nutzen ist. Also eine im Endeffekt ein Schutz vor negativer Anwendung, was sowohl auf die Erträgnisse als auch die Nutzung an sich betrifft. Schauen wir uns das Verwertungsrecht § 15 nochmal genauer an. Dieses schließt ein: 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
In allen Bereichen steht dies wieder einer postiven Nutzung der Gesamthandsgemeinschaft zu. Hier wird zwar eine Einwilligung aller Miturheber benötigt. Doch kann ein Miturheber auch darauf verzichten auf seine Rechte zu beharren. Bei Verzicht, was einer schriftlichen Erklärung gegenüber aller Miturheber voraussetzt, wächst der Anteil der anderen Miturhebern, hier eben auch der finanzielle Aspekt der aus der Verwertung des Werkes entstünde. Ein weiterer wichtiger Punkt in Hinsicht der Miturheberschaft ist die Zwecküber-tragungstheorie. Diese bezieht sich auf die Schaffung eines Werkes aus einem Abreitsvertrag bzw. in einem Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer Urheber ihrer Werke, nicht etwa der Arbeitgeber. Da das Werk aber nicht in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitnehmer hierfür bezahlt wird, tritt hier eine Interessenkollision ein. 6 Die gesetzliche Entscheidung wird in § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen), woraus sich ergibt, dass der Arbeitgeber nur durch vorherige vertraglich bestimmte urheberrechtliche Nutzungsrechte ein Schutz vor später gerichtlichen Nachteilen, im Sinne der daraus folgenden richterlichen Entscheidungen, schützen kann. Dies findet auch Anwendung in Bezug auf künftige Werke (§ 40 UrhG). Verwiesen wird dann meist auf den Vertragszweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsvertrags, soweit es erfordert wird. Aus § 31 V UrhG ergibt sich somit folgender Grundsatz: Ist ein Nutzungsrecht zu Gunsten eines Dritten weder ausdrücklich im Einzelnen bezeichnet noch aus dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck ableitbar, so verbleibt es bei dem Urheber. Kurzum: Das Prinzip bei der Einräumung von Nutzungsrechten lautet: Im Zweifel für den Urheber. 7
6 Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8.Auflage 2009, S.14 Rn 32
7 Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 8.Auflage 2009, S.46 Rn 97
Arbeit zitieren:
Marco Patzlaff, 2011, Miturheber: Gemeinsame Werkschöpfung in Abgrenzung zur Anregung und Gehilfenschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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