Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 2
1. Allgemeiner Teil 3
1.1. Entwicklung der Öffentlichkeitsbeteiligung 3
1.2. Begriffsdefinitionen 3
1.3. Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligung 4
1.4. Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung 5
1.5. Argumente für und gegen Öffentlichkeitsbeteiligung 6
2. Öffentlichkeitsbeteiligung in der Raumordnungsplanung 8
2.1. Rechtliche Grundlagen des Raumordnungsgesetzes (ROG) 8
2.2. Beteiligungsverfahren (Mindestanforderungen) 9
2.3. Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern 11
2.4. Öffentlichkeitsbeteiligung auf Ebene der Landesplanung 12
2.5. Beispiele Öffentlichkeitsbeteiligung Raumordnungsplanung 14
3. Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung 17
3.1. Rechtliche Grundlagen des Baugesetzbuches (BauGB) 17
3.2. Beteiligungsverfahren (Mindestanforderungen) 19
3.3. Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern 26
3.4. „Optimale“ Öffentlichkeitsbeteiligung 28
3.5. Beispiel Öffentlichkeitsbeteiligung Bauleitplanung 30
4. Fazit 33
Literaturnachweis 34
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: LEP Sachsen 2003 Karte 1 (Festlegungskarte) 15
Abb. 2: Vorentwurf Flächennutzungsplan. 31
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung. 5
Tab. 2: Inhalte Beteiligungsstadien Raumordnungspläne des Bundes 11
Tab. 3: Stellungnahmen Fortschreibung Regionalplan. 16
Tab. 4: Inhalte Beteiligungsstadien Bauleitpläne. 25
1
Zusammenfassung
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung auf den Ebenen der Raumordnungs- und Bauleitplanung anhand gesetzlicher Grundlagen betrachtet.
Die Arbeit gliedert sich in drei Abschnitte. Im allgemeinen Teil werden die Grundzüge der Entwicklung aufgezeigt, Ziele und Funktionen der Beteiligung genannt, sowie Argumente welche für und gegen eine Beteiligung sprechen erläutert.
Im zweiten Abschnitt geht es um Öffentlichkeitsbeteiligung in der Raumordnungsplanung. Anhand des Raumordnungsgesetzes werden rechtliche Vorgaben und sich daraus ergebende Mindestanforderungen an des Beteiligungsverfahren, sowie rechtliche Konsequenzen von Verfahrens- und Formverletzungen herausgearbeitet. Weiterhin wird auf die Beteiligung auf Landesebene anhand des Sächsischen Landesplanungsgesetzes des Freistaates Sachsen näher eingegangen. Als Beispiele wurden die Aufstellungen des Landesentwicklungsplanes für Sachsen 2003 und des Regionalplanes der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2009 gewählt.
Die Ebene der Bauleitplanung wird im dritten Abschnitt behandelt. Rechtliche Grundlage bildet hier das Baugesetzbuch. Anhand diesem werden Mindestanforderungen und Folgen von Verfahrensfehlern erläutert. Es wird auf informelle Ergänzungsmöglichkeiten zur Erreichung einer „optimalen“ Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen. Als Beispiel für Öffentlichkeitsbeteiligung auf Ebene der Bauleitplanung wurde der sich aktuell in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Dresden gewählt. Die Seminararbeit schließt mit einem Fazit.
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1. Allgemeiner Teil
1.1. Entwicklung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Ebene der Raumordnungsplanung ist eine relativ neue Entwicklung. Maßgeblich für die heutige, mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) im Jahre 2008 gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungs- und Regionalplänen, ist die im Jahre 2001 auf europäischer Ebene erlassene SUP-Richtlinie (2001/42/EG). Diese gibt künftig eine Umweltprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Plänen und Programmen vor. Vor Einführung dieser Regelung hatte das ROG für die Länder die Möglichkeit vorgesehen, die Öffentlichkeit bei der Aufstellung zu beteiligen.
Im Gegensatz zum Raumordnungsrecht sah das Baurecht bereits 1960 im Bundesbaugesetzbuch eine öffentliche Auslegung von Plänen, verbunden mit der Möglichkeit zur Äußerung von Anregungen und Bedenken, vor. 1976 wurde die „vorgezogene Bürgerbeteiligung“ in das allgemeinen Städtebaurecht eingeführt.
In den 70er Jahren wurde der Bürgerbeteiligung kein starkes Gewicht beigemessen, dies zeigt sich beispielsweise daran, dass Fehler im Verfahren als unerheblich eingestuft wurden. Im Laufe der 80er Jahre und vor allem in den 90er Jahren kam eine stärkere Bürgerorientierung auf. Die heutigen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.
1.2. Begriffsdefinitionen
Bei der Betrachtung gesetzlicher Grundlagen, kommt man nicht umhin, die verwendeten Begriffe klar zu definieren. Bei dieser Arbeit geht es hierbei vor allem um den Begriff „Öffentlichkeit“, Abgrenzung der Begriffe „Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung“, sowie den verwendeten Formulierungen „beteiligen“ und „einbeziehen“.
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Nach dem BUNDESAMT FÜR BAUWESEN UND RAUMORDNUNG 2003 gehört zur Öffentlichkeit im Sinne der Öffentlichkeitsbeteiligung jede natürliche oder juristische Person, die in ihren Belangen betroffen sein kann oder ein sonstiges Interesse an der Planung zeigt, einschließlich deren Zusammenschlüsse in Verbänden, Vereinigungen, Nichtregierungs-organisationen und sonstigen Organisationen.
Der Begriff Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Wird von einer Bürgerbeteiligung gesprochen, so ist lediglich die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger (Anwohner) als in der Regel mittelbar Betroffene gemeint. Bei der Novellierung des BauGB 2005 wurde der Begriff „Bürgerbeteiligung“ durch „Öffentlichkeitsbeteiligung“ ersetzt. Dies verdeutlicht, dass durch das Beteiligungsverfahren jedermann und nicht nur unmittelbar betroffene Personen angesprochen werden sollen. Beteiligung bedeutet aktives Mitwirken sowie passives Teilhaben. Einbeziehen hat lediglich eine passive Bedeutung. Als weiterer Begriff für Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung wird teilweise der Begriff Partizipation verwendet.
1.3. Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligung
Oberstes Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 4a Absatz 1 BauGB die vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange. Durch die Beteiligung soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit gewährleistet werden. Weiterhin dient die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verbesserung der Informations- und Entscheidungsgrundlage, sie identifiziert frühzeitig mögliche Handlungsspielräume, was zur Vermeidung, Minderung und Lösung von Flächennutzungskonflikten führen kann.
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1.5. Argumente für und gegen Öffentlichkeitsbeteiligung Es gibt nun Argumente welche für oder gegen eine Beteiligung der Öffentlichkeit sprechen.
Das Hauptargument, welches für eine Beteiligung spricht, ist das Ziel alle relevanten Belange zu ermitteln. Dafür spricht auch, dass eine Beteiligung Bürgerorientierung bedeutet und dazu führen kann, dass die regionale Identifikation und Wertschätzung der Bevölkerung bezüglich der Region steigt. Zudem wird das Demokratieverständnis gefördert.
Gegenargument ist, dass eine mittelbare Beteiligung durch das demokratische System, d.h. durch gewählte Vertreter, grundsätzlich gegeben ist und damit eine Beteiligung überflüssig macht. Weiterhin wird teilweise argumentiert, dass es durch das „Laienverständnis“ der Bürger zur Verhinderung professioneller Problemlösungen kommt. Grundsätzlich sprechen die entstehenden Kosten und die Verfahrensverzögerung gegen eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Probleme welche auftreten können sind unter anderem, dass das Verfahren von der Bevölkerung nicht wahrgenommen, bzw. angenommen wird, d.h. nur eine mangelnde Beteiligung erfolgt. Weiterhin ist die Beteiligung in der Regel sozialstrukturell unausgewogen, d.h. es beteiligen sich überwiegend Menschen der höheren Bildungsschichten (MEUNIER, 2006). Ein generelles Problem ist die finanzielle Lage der Kommunen. Oft mangelt es an materiellen und personellen Ressourcen um ein ansprechendes, allumfassendes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Nach eigener Einschätzung handelt es sich bei Raumordnungs- und Bauleitplanungen um sehr umfassende Planungen, welche auf vielen Detailinformationen und einzelnen Fachplanungen basieren und komplexe Zusammenhänge auf mehr oder minder abstrakter Ebene darstellen. Eine Vereinfachung der Darstellung und Inhalte, d.h. eine Aufbereitung der Informationen für „Planungslaien“ birgt die große
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Arbeit zitieren:
Marie-Luise Plappert, 2010, Öffentlichkeitsbeteiligung in der Raumordnungsplanung und der Bauleitplanung, München, GRIN Verlag GmbH
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