Rachsuchtund gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände
Einleitung
Nach allgemeiner Auffassung findet die Strafzumessungsregel des § 213 StGB 1 auf Verwirklichungen eines Mordtatbestandes keine direkte Anwendung. Hierbei drängt sich unter anderem sofort die Frage auf, worin sich gerechter Zorn von einer Rachsucht, welche als niedriger Beweggrund und somit als 2 unterscheidet. Mordmerkmal definiert wird,
Niedrig sind Beweggründe des Täters, wenn sein Handeln von Vorstellungen 3 bestimmt war, die nach gesundem Empfinden sittlich verachtenswert sind.
4 menschlich verständlich erscheint.
Der Unterschied zwischen Niedrigkeit oder Verständlichkeit des Beweggrundes liegt also in dem sittlichen Empfinden, welches stetigem Wandel unterworfen ist 5 Ein und dadurch zwischen Anwendung der §§ 211 und 213 StGB differiert. weiteres Mal muss gefragt werden, ob eine derartig schwammige Abgrenzung tauglich ist um solcherlei Strafrahmendifferenzen zu rechtfertigen. Besonders in Anbetracht des Grenzfalles, des Limes gegen Null zwischen Rachsucht als niedrigem Beweggrund und gerechtem Zorn, wenn also die Rachsucht als gerecht empfunden wird, scheint eine derartige Separierung bedenklich.
1 A.A. NOMOS KOMMENTAR Neumann § 213 Rdnr. 4; zur fragwürdigen Rechtsfolgenlösung
des BGH, s. unten.
2 FISCHER § 211 Rdnr. 5b.
3 SCHÖNKE/SCHRÖDER-ESER § 211 Rdnr. 11.
4 Vgl. statt vieler: NOMOS KOMMENTAR-NEUMANN § 213 Rdnr. 16.
5 Die Veränderung des sittlichen Empfindens schlägt sich stets in Strafrechtsänderungen nieder.
So z.B. der Abschaffung des § 275 StGB.
- 3 - Jedochauch darüber hinaus sind die Kollisionsmöglichkeiten zwischen § 211 und § 213 StGB mannigfaltig, weshalb eine befriedigende Lösung für die Prob-lematik zu finden ist.
Um diesen, für alle unerwünschten Missstand zu beseitigen, wurden deshalb verschiedene Überlegungen angestellt, um den Tatbestand des § 211 StGB so 6 zu erweitern, dass eine befriedigende Lösung erreicht werden kann.
1. Sozialethisch besondere Verwerflichkeit
Die Tathandlung des § 211 StGB soll demnach mit Hilfe eines ungeschriebenen Mordmerkmals der besonderen Verwerflichkeit korrigiert werden. Die Diskrepanz ergibt sich dadurch, dass eine Mordqualifikation als Ausdruck einer sozialethisch besonders unerträglichen Gesinnung darstellt. § 213 StGB trägt jedoch gerade der geminderten kriminellen Energie des Täters Rech- 7 nung. 8 Begründet Deshalb scheinen sich die beiden Tatbestände auszuschließen. wird dies damit, dass die Tat nicht zugleich Ausdruck einer schlechthin unerträglichen und einer doch menschlich verständlichen Einstellung zu dem Ge- 9 schehen sein kann.
Diese Begründung scheint auf den ersten Blick plausibel. Jedoch kann eine 10 Tötung aus Zorn auch durch ein Mordmerkmal, z.B. Heimtücke erweitert sein. Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal dürfte ferner wenig hilfreich sein für den Fall, dass die Tat besonders verwerflich und dennoch für den Tatrichter und den unbeteiligten Dritten verständlich erscheint.
6 Vgl. hierzu FISCHER § 211 Rdnr. 2a.
7 SCHÖNKE/SCHRÖDER-ESER § 213 Rdnr. 1.
8 So z.B. OTTO, 2005, § 5 Rdnr. 15.
9 OTTO, 2005, § 5 Rdnr. 15.
10 MAURACH/SCHROEDER/MAIWALD, 1995, § 2 IV A.
- 4 - 2.Begründungserwägungen
Für derartige Kollisionsfälle gibt es verschiedene Lösungsansätze, wobei nach Meinung des BGH eine Anwendung des § 213 StGB auch bei Vorliegen eines Motivbündels nicht ausgeschlossen wer
dass sich menschliches Verhalten meist nicht auf einen einzigen Beweggrund zurückführen lässt, dass vielmehr in der Regel eine Vielzahl von Beweggründen 11
Dieses Argument mag in seinem empirisch-psychologisch gesehen zutreffend sein, nicht dargestellt ist damit jedoch, warum gerade die Vorschrift des § 213 StGB den vorbezeichneten Fall menschlicher Motivationsverknüpfung zum Ge-genstand haben soll, insbesondere dann, wenn die Motive gleichzeitig wirksam n erscheinen. Wenn immer Fälle denkbar sind, in denen der affektbedingte Zorn die Handlung des Täters nicht nur mit auslöst und begleitet, sondern gleichsam linear-kausal beherrscht und steuert, erscheint es durchaus plausibel, die Ausnahmevorschrift des § 213 StGB lediglich auf derartige singu- 12 läre Situationen anzuwenden.
Hierfür spricht nicht nur das angesprochene rechtsfolgenbezogene Argument, sondern auch ein Vergleich mit der verwandten Vorschrift des § 21 StGB. Die Strafmilderung des § 21 StGB kann auch nur dann eintreten, wenn der Täter - beziehungsweise 13 Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Was immer ihn sonst motiviert haben mag, ist unbeachtlich. Allein entscheidend sollen vielmehr das Gewicht der psychischen Abweichung und deren Ein- 14 Wenndaher bei § 21 StGB die eingefluss auf das Handlungsgefüge sein.
11 BGH NJW 1977, 2086.
12 BERNSMANN, 1983, 50.
13 BGH MDR 1955, 16.
14 FISCHER § 21 Rdnr. 4.
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Mark-Oliver Scholz, 2010, Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände, München, GRIN Verlag GmbH
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