Gliederung
I. Einleitung: Kriminalitätsfurcht - Begriff im Wandel? 4
II. Die Schutzgüter öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung 6
1. Die polizei- und ordnungsbehördlichen Generalklauseln 6
2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit 6
3. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung 7
a) Die Entwicklung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung 7
b) Der Inhalt des Begriffs der öffentlichen Ordnung 8
c) tradiertes vs. „modernes“ Begriffsverständnis 8
d) Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Schutzgutes der öffentlichen
O r d n u n g 10
e) Die Grundrechte als Abwehrrechte und als staatliche Schutzpflicht 11
f) Das Grundrecht auf Sicherheit nach Isensee 12
g) Die öffentliche Ordnung als Garant für die Gewährleistung bestmöglicher
S i c h e r h e i t ? 12
4. Die aggressive Bettelei als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung? 13
a) Der Begriff aggressive Bettelei 13
b) Die Ermittlung einer entsprechenden Sozialnorm am Beispiel der
aggressiven Bettelei 14
c) Die Ermittlung einer eventuell herrschenden Sozialnorm 15
d) Verstoß der herrschenden Sozialnorm gegen Art. 2 Abs. 1 GG? 16
e) Besteht bei aggressiver Bettelei eine Gefahr für polizeiliche Schutzgüter? 16
5. Weiter Tatbeständen i.V.m. dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung 17
6. Das Sexualitätsverständnis als Beispiel für die Wandelbarkeit des
Begriffs der öffentlichen Ordnung 19
7. Fazit 20
III. ziviles Ungehorsam - Hindernis Mehrheitsprinzip? 22
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I. EINLEITUNG
KRIMINALITÄTSFURCHT - BEGRIFF IM WANDEL?
„Bürgernahe Politik!“ - Eine Forderung die in keinem Wahl- und Grundsatzprogramm fehlen darf. Politische Sphären, die sich über etliche Kanäle mit denen der Bürger vernetzen, ihre Bedürfnisse aufdecken, analysieren und bewerten um daran dann die politischen Agenden zu orientieren. Die Themenfelder auf die man diese geforderte Praxis beziehen kann, sind ebenso vielfältig wie die räumlich-zeitlichen Einheiten die die Basis für eben jene Politiken darstellen. Im Folgenden soll der thematische Fokus auf den diffusen Begriff „Sicherheit“ gelegt werden. Als Analyse- bzw. Bezugseinheit dient dabei der urbane Raum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die aktuelle öffentliche Diskussion bzgl. des Terminus „innere Sicherheit“ und ihrer Bedeutung in Verbindung mit der Legitimität etlicher Maßnahmen soll dabei inhaltlich nur am Rande betrachtet werden. Als Substrat aus dem öffentlichen und wissenschaftlichen Diskurs werden die Begriffe der „Kriminalitätsfurcht“ bzw. der „öffentlichen Un-Ordnung“ näher ins Zentrum der Betrachtung gerückt - das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürger als zentrales Bedürfnis und somit ebenso zentrale Aufgabe kommunaler Politik.
„Innere Sicherheit“ in den Kommunen ist dabei mehr als die Abwesenheit von Kriminalität. Die Ausdifferenzierung dieses eigenen Sicherheitsraums wirft zwei Grundprobleme auf:
a) Der schon erwähnte Sachverhalt, dass Sicherheit des Einzelnen mehr ist,
b) Die Konzentration auf größere Bezugsräume - Land und Bund auf der einen und Private auf der anderen Seite
Der pure Kriminalitätsbezug verengt dabei Reaktionsspielräume bzgl. der komplexen Entwicklung von Sicherheitsbedürfnissen und den daraus resultierenden Anforderungen an Polizei- und Ordnungsbehörden. Der Grundsatz Prävention vor Repression 1 und der Grundsatz der Subsidiarität spannen ein sich stetig wandelndes Feld auf, um vor allem ortsbezogene Sicherheitsvorsorge adäquat und flexibel zu gewährleisten.
1 Vgl. dazu insb. BVerfG, BVerfGE 30, S. 336 ff. (S. 350); 39, S. 1 ff. (S. 44).
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Bürgerbefragungen haben ergeben, dass die Angst vor „klassischen Straftaten“ kleiner ist, als die Abneigung gegenüber „sichtbaren
Zeichen“ abweichenden Verhaltens - wie Verwahrlosung, Lärm, Belästigung, Bettelei, Graffiti, Unsauberkeit etc. 2 Diese stellen allein noch kein kriminalisierendes Verhalten dar und sind somit durch gesetzlich normierte Wertvorstellungen nicht handhabbar. Die Sicherheit in einer Stadt bestimmt wesentlich die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. 3
Wie kann diesen sich wandelnden Sicherheitsbedürfnissen gegenüber reagiert werden? Wie lässt sich die Bedürfnisanalyse, also das Verorten von akzeptablen und nichtakzeptablen Verhalten innerhalb der kommunalen Gemeinschaft, bewerkstelligen und welche Möglichkeiten bzw. Handlungsalternativen lassen sich aus der staatsrechtlichen Praxis ableiten?
Hier kristallisiert sich vor allem der Begriff der öffentlichen Ordnung i.V.m. dem Begriff der öffentlichen Sicherheit heraus - beide sowohl in den Polizeigesetzen der meisten Ländern aber auch im Grundgesetz verankert und für die thematische Betrachtung äußerst fruchtbar.
Der oben beschriebene Sachverhalt soll dabei als thematisches Gerüst dienen, an denen sich polizei- und ordnungsrechtliche Begriffsbestimmungen und innerstädtische Problemstellungen im Bezug auf „unakzeptables“ Verhalten in der Öffentlichkeit abarbeiten. Rechtliche Grundlage bietet dabei das Polizei- und Ordnungsrecht, in kleinen Teilen das Straßenrecht sowie die verfassungsmäßige Grundordnung der BRD. Im Ergebnis sollen Aussagen über den heutigen Stellenwert der „öffentliche Ordnung“ in der verfassungs- und staatsrechtlichen Praxis herausgearbeitet werden und die Möglichkeiten durchleuchtet werden, das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger v.a. in den Innenstädten zu verbessern.
2 Witte, Gertrud; „Lebensqualität durch Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt“, der städtetag 11/2002,
S. 6 ff.
3 ebd.
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II. DIE SCHUTZGÜTER ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ÖFFENTLICHE ORDNUNG
1. DIE POLIZEI- UND ORDNUNGSBEHÖRDLICHEN GENERALKLAUSELN
Die klassische Formulierung der polizeilichen Generalklausel findet sich in § 14 I PreußPVB von 1931, in der bestimmt ist:
„Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßen Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“
In ihrem Kerninhalt bietet diese Normierung nach wie vor den Ausgangspunkt auch für heutige Polizei- und Ordnungsgesetze. In einigen Gesetzen ist jedoch eine Differenzierung zwischen Aufgabenbereich der Polizei und den jeweiligen Generalermächtigungen bzgl. polizeirechtlicher Maßnahmen zu finden. 4 Eine Ermächtigung zum Einschreiten liegt also da vor, wo für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung eine Gefahr besteht oder bereits eine Störung eingetreten ist. Im Folgenden wird vor allem auf die unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung einzugehen sein.
2. DER BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit stellt ein Schutzgut dar, welches sich in den polizei- und ordnungsbehördlichen Generalklauseln verwirklicht sieht und im Kern sowohl Individual- wie Gemeinschaftsrechtsgüter schützt. Dazu zählen die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. 5 Der Schutz von Individualrechtsgütern durch die Polizei- und Ordnungsbehörden hat sich am Subsidiaritätsprinzip zu orientieren, wonach ein Einschreiten nur gerechtfertig ist, wenn von ordentlichen Gerichten im Einzelfall kein wirksamer Schutz zu gewährleisten ist und die polizeiliche Hilfe dem Willen des Rechtsinhabers entspricht. 6 Die Nichtrespektierung öffentlich-rechtlicher Normen lässt den Subsidiaritätsgrundsatz augenblicklich irrelevant werden. Weiterhin wird das
4 Schenke, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht S. 204f.
5 Legaldefinition nach § 3 Nr. SOG LSA, weiterhin § 54 Nr. 1 ThürOBG; § 2 Nr.2 BremPolG
6 Schenke, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht S. 206, Rdnr. 31
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Eingreifen bei Verletzungen von Individualrechtsgütern dahingehend beschränkt, dass ein öffentliches Interesse am Schutz eben jener Rechtsgüter bestehen muss. Dieses öffentliche Interesse ist immer dann gegeben, wenn die Individualrechtsgüter einer unbestimmten Vielzahl von Personen bedroht werden oder wenn eine Bedrohung unabhängig von der Individualität des Einzelnen, quasi als Repräsentant der Allgemeinheit, vorliegt. 7
Bezüglich der Gemeinschaftsrechtsgüter steht primär der Schutz der gesamten Rechtsordnung im Fokus der Generalklausel. Dieser Sachverhalt erlangt seine besondere Relevanz aus der Tatsache heraus, dass heute fast jeder Lebensbereich positiv-rechtlich normiert ist. Die Zentrale Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden im Sinne des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit stellt also der Schutz öffentlich-rechtlicher Normen dar. Dies zu gewährleisten bildet die Grundlage für den Bestand und die Funktionsfähigkeit aller staatlichen Einrichtungen. 8
Zur Abgrenzung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit gegenüber dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung soll an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet werden. 9
3. DAS SCHUTZGUT DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG
a) Die Entwicklung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung
Getreu dem Zitat von Otto Mayer „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ kann der Begriff der öffentlichen Ordnung auf eine lange Tradition zurückblicken. Seine erstmalige Erwähnung findet er 1794 im PrALR, §10 Teil II Titel 17 PrALR:
“Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur
Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu
treffen, ist das Amt der Polizey.“
Seither wird er inhaltlich vor allem bestimmt durch §14 PrPVG vom 01.06.1931 10 .
7 Otterbach, „Zero-Tolerance“ Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht, S. 18 ;Gusy,
Polizeirecht, S. 47, v.a. Rdnr. 84
8 Schenke, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht S. 208, Rdnr. 34; Gusy, Polizeirecht, S. 46ff, v.a.
Rdnr. 82/83;
9 weiterführend: Schenke, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht S. 209f.; Gusy, Polizeirecht, S.
47-54; Götz, Allgemeines und Polizei- und Ordnungsrecht, S. 42ff.
10 siehe Kapitel II Punkt 1
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Arbeit zitieren:
2007, Der Begriff der öffentlichen Ordnung in Theorie und Praxis, München, GRIN Verlag GmbH
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