Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG 1
2 DEFINITIONEN DER EINZELNEN GEFÄHRDUNGSFORMEN 3
2.1 VERNACHLÄSSIGUNG 3
2.2 KÖRPERLICHE UND SEELISCHE MISSHANDLUNG 3
2.3 FAZIT 4
3 DAS KINDESCHUTZSYSTEM IN DEUTSCHLAND - EIN KURZER ÜBERBLICK 5
3.1 DIE ZENTRALEN STELLEN IM KINDERSCHUTZSYSTEM: FAMILIENGERICHT UND JUGENDAMT 5
3.2 DIAGNOSTISCHE AUFGABEN BEI DER EINSCHÄTZUNG VON KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 6
4 DIAGNOSTIK BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG AM BEISPIEL AUSGEWÄHLTER INTERNATIONALER
INSTRUMENTE 9
4.1 DAS CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY ALS INSTRUMENT ZUR RISIKOABSCHÄTZUNG IN DEN USA
9
4.1.1 DAS CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY
9
4.1.1.1 Umfang und Skalenstruktur des CAPI 10
4.1.1.2 Empirische Untersuchungen der Skalen im Hinblick auf deren Validität und Reliabilität 12
4.1.2 DAS INSTRUMENT IM KONTEXT DES KINDERSCHUTZSYSTEMS DER USA 13
4.2 DER ZÜRCHER KURZFRAGEBOGEN ALS INSTRUMENT ZUR EINSCHÄTZUNG DES ERZIEHUNGSVERHALTEN
15
4.2.1 DER ZÜRCHER KURZFRAGEBOGEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
15
4.2.2 DAS INSTRUMENT IM KONTEXT DES KINDERSCHUTZSYSTEMS DER SCHWEIZ 17
4.3 FAMILY GROUP CONFERENCING IN DEN NIEDERLANDEN
19
5 PERSÖNLICHES FAZIT 22
LITERATURVERZEICHNIS 25
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1: SKALENSTRUKTUR DES CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY
ABBILDUNG 2: AUSGEWÄHLTE ITEMS AUS CAPI
ABBILDUNG 3: INSTITUTIONEN IM BEREICH KINDERSCHUTZ IM KANTON ZÜRICH
Einleitung
1 Einleitung
Fachkräfte unterschiedlicher Professionen werden häufig damit konfrontiert, das Vorliegen bzw. Eintreten einer Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Dieser Prozess gestaltet sich in den meisten Fällen als sehr schwierige, herausfordernde und eher unangenehme Aufgabe, da mit einer fälschlichen Feststellung beziehungsweise Nicht-Feststellung des Misshandlungsrisikos ernsthafte Konsequenzen für Kind und Familie (bspw. eine grundlose Entziehung des Sorgerechts bzw. das Unterlassen einer Therapie bei einem misshandelnden Elternteil) erwartet werden können. Viele Fachkräfte fühlen sich mit dieser Machtposition bei der Entscheidungsfindung in der Praxis unsicher und stehen weiter unter enormem psychischen, aber auch gesetzlichen Druck: So kann es beispielsweise von der Qualität des Handels abhängen, ob weitere Gefährdungsereignisse abgewehrt, grundlose Trennungen zu entgehen versucht und allgemein förderliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen für ein Kind bewirkt werden können. Dieses hohe Maß an Bedeutung professionellen Handelns hat in Deutschland und international eine intensive Diskussion ausgelöst, adäquate Verfahren zu entwickeln, mit dem Ziel, Kinder besser zu schützen und Fachkräften Instrumente an die Hand zu geben, auf die sie ihre Entscheidung stützen können. Bei der Ausarbeitung und Implementierung solcher (standardisierten) Vorgehensweisen hinkt Deutschland im internationalen Vergleich jedoch stark hinterher.
Ziel dieser Studienarbeit ist es daher, ausgewählte internationale Instrumente vorzustellen, die für die Bewältigung einzelner Einschätzungsaufgaben bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung herangezogen werden können. Die zentralen Fragen, die in dieser Studienarbeit aufgegriffen werden sollen, lauten demnach wie folgt: Wie wird der Kinderschutz in anderen Ländern organisiert? Welche Institution ist dort für die Entscheidungsfindung zuständig und durch welche Instrumente wird dieser Prozess gestaltet?
Um eine Einführung in das Thema Kindeswohlgefährdung zu erhalten, sollen in Kapitel 2 die einzelnen Gefährdungsformen zunächst genauer definiert (2.1 und 2.2) und ein Fazit (2.3) für den Rahmen dieser Studienarbeit gezogen werden.
Das 3. Kapitel gibt einen kurzen Überblick über das Kinderschutzsystem in Deutschland mit seinen zentralen Stellen (3.1) sowie definierten diagnostischen Aufgaben bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung (3.2), um in den nachfolgenden Ausführungen darauf Bezug nehmen zu können.
Kapitel 4 stellt den Kern dieser Studienarbeit dar: Hier sollen ausgewählte internationale Instrumente unter Berücksichtigung, der in Kapitel 2 beschriebenen diagnostischen Aufgaben sowie im Kontext des jeweiligen nationalen Hilfesystems näher vorgestellt werden. Bei den
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Einleitung
auswählten Instrumenten handelt es sich um den Child Abuse Potential Inventory aus den USA (4.1), den Zürcher Kurzfragebogen aus der Schweiz (4.2) und die Family Group Conferencing aus den Niederlanden (4.3).
Am Schluss soll ein persönliches Fazit (Kapitel 5) erfolgen, das zum einen die persönliche Bewertung der Instrumente, zum anderen aber auch eine Bewertung der Diagnostik allgemein, mit Folgen für das professionelle Handeln, beinhaltet.
Definitionen der einzelnen Gefährdungsformen
2 Definitionen der einzelnen Gefährdungsformen
Formen der Kindeswohlgefährdung werden grundsätzlich danach unterschieden, ob die drohende oder bereits eingetretene Schädigung des Kindes durch die Unterlassung notwendigen fürsorglichen Handels oder durch das aktive Einwirken auf das Kind hervorgeht. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Vor allem §1666 Abs.1 BGB 1 nennt Kindeswohlgefährdung als Grenze, die notwendige Eingriffe in die elterliche Sorge auf Seiten des Familiengerichts erforderlich macht, um Kinder zu schützen. Um diesen Schutz zu garantieren, aber auch Eltern vor subjektiver Willkür zu bewahren, stellt die genaue Definition der Begriffe Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Miss-handlung eine grundlegende Aufgabe von SozialwissenschaftlerInnen dar. Im Folgenden sollen daher die beiden Gefährdungsformen Vernachlässigung und Misshandlung sowie sexueller Missbrauch als stärkste Form der Misshandlung definiert und ein Fazit für den Rahmen dieser Studienarbeit gezogen werden.
2.1 Vernachlässigung
In dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanzierten Handbuch Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) definiert Kindler (2006a) Vernachlässigung als
„andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns bzw. Unterlassen der Beauft- ragunggeeigneter Dritter mit einem solchen Handeln durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen Beeinträchtigungen der physischen und/oder psychischen Entwicklung des Kindes führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet“ (S. 41).
Unterformen von Vernachlässigung werden durch die jeweils betroffenen Bereiche der Für-sorge bestimmt, wie beispielsweise erzieherische, körperliche oder emotionale Vernachlässigung (vgl. Galm; Hees; Kindler 2010, S.25).
2.2 Körperliche und seelische Misshandlung
Bei der Gefährdungsform Misshandlung wird zwischen körperlicher und seelischer Miss-handlung unterschieden. Als körperliche Misshandlung gelten alle Handlungen von sorgeberechtigten oder -verpflichtenden Personen, „die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorherseh-
1 §1666BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, Abs.1: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
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Definitionen der einzelnen Gefährdungsformen
bar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen“ (Kindler 2006b, S.50). Von seelischer oder auch psychischer Misshandlung wird hingegen gesprochen, wenn Erwachsene dem Kind gegenüber eine abweisende oder feindliche Haltung zum Ausdruck bringen. Das Kind also beispielsweise abgelehnt, isoliert, terrorisiert, erniedrigt und gekränkt oder ihm ein Gefühl von Wertlosigkeit vermittelt wird. Weiter zählen auch unrealistische, übertriebene Erwartungen an ein Kind sowie das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern oder PartnerInnen, zu den Formen seelischer Misshandlung. Da seelische Misshandlung von Kindern meist keine körperlich sichtbaren Spuren hinterlässt, bedarf es genauer Beobachtung und spezifisches Wissen um sie feststellen zu können (vgl. Huxoll 2004).
Von sexuellem Missbrauch an Kindern wird gesprochen, wenn sexuelle Aktivitäten am, vor oder mit dem Kind, gegen seinen Willen oder es aus anderen Gründen nicht zustimmen kann, beispielsweise auf Grund körperlicher oder geistiger Gegebenheiten, erbracht werden. Zentrales Kennzeichen des Missbrauchs ist es, dass Erwachsene, Kinder für ihre sexuelle Befriedigung ausnutzen und versuchen, sie zur „Kooperation“ zu überreden (Herrmann et al. 2010, S.115).
2.3 Fazit
Trotz der sinnvollen Unterscheidung in einzelne Gefährdungsformen, lässt diese künstliche Kategorisierung sich in die Praxis nicht so einfach projizieren: Eine exakte Grenzziehung ist hier oft sehr schwierig und ohne Beachtung von wandelnden gesellschaftlichen Vorstellungen und rechtlichen Rahmenbedingungen kaum machbar. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Vorliegen einer Gefährdungsform, das Vorliegen einer anderen nicht ausschließt. Epidemiologische Befunde legen nahe, dass häufig mehrere Formen in zeitlicher Abfolge oder gleichzeitig auftreten. Eine Längsschnittstudie in den USA beispielsweise hat veranschaulicht, dass viele anfangs als vernachlässigt bezeichnete Kinder später auch Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch durchleben mussten. Als Gründe werden genannt, dass Kinder, die vernachlässigt wurden und werden, Verhaltensauffälligkeiten entwickeln, die bei den Eltern noch mehr Überforderung auslösen und so zu (weiteren oder stärkeren) Misshandlungen führen (vgl. Kindler 2010a, S.100f).
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Das Kindeschutzsystem in Deutschland - ein kurzer Überblick
3 Das Kindeschutzsystem in Deutschland - ein kurzer Überblick
Im folgenden Kapitel sollen zunächst die beiden zentralen Stellen im deutschen Kinderschutzsystem vorgestellt werden, um zu erfahren, mit welchen Pflichten die handelnden Fachkräfte konfrontiert sind. Anschließend werden die Aufgaben im Hinblick einer Diagnostik der Kindeswohlgefährdung näher erläutert, um im nächsten Kapitel ausgewählte internationale Diagnoseinstrumente auf Grundlage der diagnostischen Aufgaben vergleichsweise vorstellen zu können.
3.1 Die zentralen Stellen im Kinderschutzsystem: Familiengericht und Ju-
gendamt
Den Mittelpunkt des deutschen Kinderschutzsystems bilden die Familiengerichte und Jugendämter. Nur über das Familiengericht kann ein schützendes Eingreifen in die Rechte der Eltern erfolgen, um Kinder zu schützen. Gerichtliche Eingriffe sind jedoch nur im Rahmen von §1666 BGB möglich und können von Auflagen bis hin zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge und das damit verbundene Herausnehmen des Kindes aus der Familie reichen.
Ausnahme bildet jedoch ein Eingreifen des Jugendamtes im Sinne des §42 SGB VIII 2 . Hier übt das Jugendamt das staatliche Wächteramt 3 aus. Der Begriff „Inobhutnahme“ bedeutet eine vorläufige Krisenintervention zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen. Das Jugendamt kann und muss in Eil- und Notfällen unmittelbar handeln, was einen kurzfristigen Eingriff in das grundsätzlich fortbestehende Elternrecht bedeuten kann. Die Legitimation des Eingriffs erfolgt entweder durch nachträgliche Zustimmung der Eltern oder bei Fehlen dieser Zustimmung, durch eine familiengerichtliche Entscheidung. Die Wahrnehmung der Inobhutnahme durch freie Träger der Jugendhilfe - beispielsweise Mädchenhäuser, Notaufnahmeheime oder Jugendschutzstellen - ist nach §76 SGB VII 4 möglich und wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen. Dabei bleibt es jedoch bei der Gesamtverantwortung des Jugendamtes im Sinne von §79 SGB VIII 5 . Falls für eine Inobhutnahme unmittelbarer Zwang
2 §42 SGB VIII, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Abs.1: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert […]
3 Art.6 GG, Abs.2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
4 §76 SGB VIII, Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
5 §79 SGB VIII, Gesamtverantwortung, Grundausstattung, Abs.1: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverant-wortung.
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Arbeit zitieren:
Lisa Aberle, 2011, Kindeswohlgefährdung - Diagnostik am Beispiel internationaler Instrumente, München, GRIN Verlag GmbH
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