1. Beispiel
Vorab muss gesagt werden, dass nicht der eventuell möglich Selbstmord im Vordergrund steht. Dies schließt der gerade vorangeschobene Hinweis, dass es nicht um die Handlung bzw. deren Folgen ginge, sondern um die zugrunde liegende Maxime, aus. Der eigentliche Fokus liegt auf dem Prinzip der Selbstliebe, indem „es sich fragt [...], ob dieses Prinzip der Selbstliebe ein allgemeines Naturgesetz werden könne“, die einerseits das Leben erhalten will („zur Beförderung des Lebens anzutreiben“) und andererseits das Leben verkürzen möchte („das Leben selbst zu zerstören“).
Somit würde das Prinzip der Selbstliebe, gedacht als Maxime des Naturgesetzes, einmal das Leben erhalten, wenn das Leben gut verläuft und gleichzeitig die Zerstörung des Lebens vorantreiben, wenn das Leben äußerst schlecht verläuft. Es wäre somit die gleiche Maxime (die der Selbstliebe), die zum einen das Leben erhalten und zum anderen (durch die gleiche Selbstliebe) das Leben beenden würde. Dies würde im klaren Widerspruch zueinander stehen, denn es würde bedeuten, dass das selbe Prinzip bzw. die selbe Maxime für die Erhaltung und Zerstörung des Lebens zuständig wäre. 2. Beispiel
Die Maxime des zweiten Beispiels könnte man folgendermaßen formulieren: „Wenn ich denke, ich befinde mich in Geldnot, dann leihe ich mir Geld und verspreche es zurückzuzahlen, obwohl ich weiß, dass ich es niemals zurückzahlen kann.“
Denkt man sich diese Maxime als allgemeines Naturgesetz, so kommt man schnell auf den Schluss, dass die Folgen des falschen Versprechens (als Naturgesetz) letztendlich dazu führen würde, dass durch kontinuierliches falsches Versprechen die Gesellschaft in naher Zukunft keinen Bestand mehr haben könnte, da das Gesprochene keinen Gehalt mehr hätte. Hier tritt der Widerspruch also dann auf, wenn die Handlungsfolgen verallgemeinert werden.
Da jedoch zuvor schon gesagt wurde, dass die Folgen nicht auf den Prüfstand des Kategorischen Imperativs gehören, sondern die zugrunde liegende Handlung bzw. deren Maxime, kann die Verallgemeinerung der Handlungsfolgen als Prüfung nicht ausreichend sein.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass falsches Versprechen und die daraus resultierende Kenntnis über die mit sich ziehenden Folgen auf Erfahrung beruht.
2
Das Vergangene entspricht der Erfahrung des Menschen. Bei einem Versprechen erinnert man sich also an Vergangenes und gebraucht dabei seine Erfahrung (bzw. bedient sich seiner Erfahrung).
Da Kant jedoch von der „reinen Vernunft“ ausgeht und ein auf Erfahrung basiertes Handeln, bei der Prüfung durch den Kategorischen Imperativ, ablehnt, kann dies auch nicht die zugrunde liegende Maxime sein. Dies würde ansonsten bedeuten, dass die von Kant abgelehnte Erfahrung als „Norm“ für die Sittenlosigkeit des falschen Versprechens (aus dem Beispiel) dienen würde.
Es bleibt also zu erkennen, dass die Prüfung der Maxime des Beispiels nicht auf dem objektiv wahrnehmbaren „nicht-Einhalten“ des Versprechens beruhen darf, sondern dass der zugrunde liegende Wille des „falschen Versprechens“ der Prüfung bedarf. Wenn also ein Versprechen abgegeben wird, dann steht die Person, die das Versprechen abgegeben hat, in der Pflicht dem Versprechen nachzukommen. Eine falsches Versprechen (wie Kants Beispiel zu entnehmen) wäre dann, keine Verpflichtung (zur Erfüllung des Versprechens) zu übernehmen. Denkt man die zuvor genannte Maxime als Naturgesetz, so würde dies bedeuten, dass mit jeder Pflicht, ein Versprechen einzuhalten, keine Pflicht verbunden wäre. Dies wäre eindeutig widersprüchlich. 3. Beispiel
Dieses Beispiel unterschiedet sich im Gegensatz zu den vorherigen Beispielen darin, dass die Vorstellung des „nicht Nachgehens“ durchaus möglich ist, aber dass es eigentlich nicht gewollt werden kann. Die Maxime richtet sich bei diesem Beispiel auf die Verwirklichung und Verwahrlosung der eigenen Begabung.
Wenn ich also will (gedacht als Naturgesetz), meiner Begabung nicht nachzugehen, dann würde dies bedeuten, dass mein Wille kein Interesse daran hat, den eigenen Möglichkeiten nachzugehen. Der Wille wäre also auf Willenlosigkeit ausgerichtet. Dies wäre ein klarer Widerspruch, denn einen Willen zu besitzen, der seine eigene Willenlosigkeit will (bzw. seine eigenen Möglichkeiten nicht nutzen will), ist nicht denkbar. Wenn ich musikalisch begabt bin, dann ist dies ein (natürliches) Talent, welches verwirklicht werden will, denn ansonsten hätte ich diese Begabung erst gar nicht bemerken können. Ich habe also den Willen bzw. das Ziel, meine Begabung zu nutzen und auszubauen - zu verwirklichen. Wenn ich jedoch von der Maxime ausgehe, dass ich meine Begabung verwahrlosen lasse und nicht nutzen will, dann steht dies in klarem Widerspruch zu der Nutzung meines Talents.
3
Arbeit zitieren:
Kevin Niehaus, 2009, Der Kategorische Imperativ nach Kant, München, GRIN Verlag GmbH
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