Inhalt
1. Einleitende Worte 4
2. Begriffsklärung
2.1 Definition von Steuer
2.2 Historischer Abriss
3. Einführung der Abgeltungssteuer 6
3.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns 7
3.3 Verlustausgleich/ Verlustabzug 8
3.4 Sparerpauschbetrag
3.5 Veranlagung 9
3.5.1 Pflichtveranlagung nach normalen Tarif
3.5.2 Folgen der Pflichtveranlagung nach normalen Tarif 10
3.5.3 Pflichtveranlagung zum besonderen Tarif
3.5.4 Wahlveranlagung zum besonderen Tarif 11
3.5.5 Wahlveranlagung zum normalen Tarif
4. Auswirkungen der Einführung der Abgeltungssteuer auf bestimmte
Kapitalanlagen 12
4.1 Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
4.1.1 Laufende Einnahmen
4.1.2 Veräußerung
4.1.3 Beurteilung der Neuregelungen 13
4.2 Anteile an Investmentfonds
4.2.1 Laufende Erträge
4.2.2 Veräußerung 15
4.2.3 Beurteilung der Neuregelungen
2
4.3 Lebensversicherungen 16
4.3.1 Laufende Erträge
4.3.2 Veräußerung 17
5. Aussicht und Empfehlungen in Bezug auf Produkte der Deutschen
Vermögensberatung 18
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 21
3
1. Einleitende Worte
Dieser Bericht befasst sich im Allgemeinen mit der Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland zum 01.01.2009 und im Speziellen mit ihren Auswirkungen auf Anteile an Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen. Ziel ist die Erklärung der wesentlichsten Veränderungen und Bestandteile der Abgeltungssteuer sowie dem Leser Empfehlungen für zukünftig gewünschte und bestehende Finanzanlagen zu geben.
2. Begriffsklärung
2.1 Definition von Steuer
„Steuer kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.“ 1 Als Steuer wird nach Paragraph 3 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen aller Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Im heutigen modernen Staat sind Steuern die Haupteinnahmequelle des Staates. Sie stellen einen wichtigen Teil zur Finanzierung des Staatswesens zum einen und zum anderen für andere Aufgaben dar. Mit der Zeit ist die Steuergesetzgebung immer komplexer geworden und gerät damit umso öfter in den Mittelpunkt des politischen und gesellschaftlichen Daseins sowie der öffentlichen Diskussion.
2.2 Historischer Abriss
Im frühen Ägypten tauchten erstmalig im 3. Jahrtausend vor Christus staatliche Abgaben auf, sie wurden unter anderem für die Ernte und die Passierung des Nils erhoben. In Athen sprach man zunächst von indirekten Steuern, welche gekennzeichnet sind durch die Tatsache, dass die mit der Steuer belastete Person
1 Vgl. Artikel Steuer. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. März 2008, 13:27
UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Steuer&oldid=44250018 (Abgerufen: 16. April
2008, 09:16 UTC)
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diese nicht an das Finanzamt abführt, sondern über den Verkäufer abgeführt wird. Als überaus geeignetes gegenwärtiges Beispiel kann man die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer, heranziehen. Bei den Germanen herrschte zu dieser Zeit nur eine Ehrenabgabe, die freiwillig an die Fürsten abgeführt wurde. Dies konnte auch gar nicht anders durchgeführt werden, denn einerseits hatten die Fürsten und Könige nicht die Macht eine allgemeine Steuer durchzusetzen und andererseits fehlte ihnen schlichtweg der notwendige Verwaltungsapparat. Die Ausgaben wurden lediglich durch Handel und dem Verkauf von Rechten gedeckt. Allerdings gilt dies nicht für die Kirchensteuer: Da in jedem Ort eine kirchliche Einrichtung vorhanden war, wurde bis ins 19. Jahrhundert die Steuer vor Ort eingetrieben. Für die Finanzierung von Kriegen und dem Aufbau eines Gemeinwesens benötigten die weltlichen Herrscher allerdings höhere Einnahmen. Die erste Steuerart, die daraus im Hochmittelalter entstand, war die Besitzsteuer. Im späten Mittelalter wurden dann die direkten Steuern immer beliebter. Die ersten Beispiele sind die Besteuerung auf Bier, Salz und Lotterien. Eine weitere überaus simple und effiziente Möglichkeit zur Geldbeschaffung waren die Zölle für Einfuhr, Benutzung von Verkehrswegen und ähnlichem. 1776 stellte Adam Smith Grundsätze zur Erhebung von Steuern. Diese werden unterschieden nach der Gleichmäßigkeit, das bedeutet zusammengefasst, dass die Steuern im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen stehen sollen. Außerdem nach der Bestimmtheit, dies bedeutet der Zahlungstermin, die -art, und der -betrag muss erkennbar sein. Sowie die Bequemlichkeit, dies soll dem Bürger von Zeit und Weise der Zahlung bequem sein. Des Weiteren sollen die Kosten der Erhebung möglichst gering gehalten werden. In den deutschen Staaten entwickelten sich die Steuergesetze seit dem 19. Jahrhundert sehr unterschiedlich. Zusammenfassend hat sich im heutigen Deutschland also ein sehr komplexes und sehr verschiedenartiges Steuersystem herausgebildet. 2
2 Vgl. Artikel Steuer. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. März 2008, 13:27
UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Steuer&oldid=44250018 (Abgerufen: 16. April
2008, 09:16 UTC)
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3. Einführung der Abgeltungssteuer
Das hauptsächliche Ziel der Einführung der Abgeltungssteuer ist die einheitliche Besteuerung von Kapitalanlagen. Die Auslöser sind unter anderem Vollzugsdefizite bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor Einführung des Zinsabschlags und die Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Außerdem soll in Zukunft, ab dem 01.01.2009 eine umfassende Steuererhebung direkt an der Quelle erhoben werden. Dabei sollen private Kapitaleinkünfte einheitlich besteuert werden, es werden also sämtliche Erträge aus Veräußerungsgewinnen aus privaten Kapitalanlagen erfasst. Zu diesen zählen zum Beispiel die Veräußerung von Wertpapieren aller Art, Termingeschäfte sowie Veräußerungen von Lebensversicherungen. Darauf wird dann unabhängig von dem individuellen allgemeinen tariflichen Steuersatz ein einheitlicher Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent erhoben zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Steuerbetrag. Es gibt keine Progression. Juristische Personen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Für diese gelten über 2009 hinaus die bisherigen Steuerregelungen für Betriebsvermögen, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.
3.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei laufenden Erträgen ändert sich vom Grundsatz her nicht viel. Es werden wie bisher Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen etc. besteuert. Allerdings fällt das Halbeinkünfteverfahren im Privatvermögen weg. Gleichzeitig entfällt die bisherige Freigrenze von 512 Euro bei privaten Veräußerungsgewinnen ("Spekulationsgewinne"). Außerdem erfolgt weiterhin die Besteuerung für Erträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen), Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und wie schon angesprochen Erträge aus Lebensversicherungen.
Veräußerungsgewinne waren bisher bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten steuerpflichtig. Neu ist, dass eine Veräußerung immer steuerpflichtig ist unabhängig von der Halterdauer der Anlage. Dabei gibt es eine Übergangsregelung für Anteile die vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Diese gestaltet sich folgendermaßen: Für Wertpapiere, die noch vor dem 01.01.2009 erworben werden, gilt grundsätzlich, dass die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei bleiben. Wichtige Veräußerungsfälle sind im Paragraph 20 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes festgehalten. Zu Einkünften
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Arbeit zitieren:
Paul Andrä, 2008, Einführung der Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Investmentfonds und Lebensversicherungen, München, GRIN Verlag GmbH
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