Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Rechtliche Grundlagen 4
2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt 4
2.2 Kindeswohlgefährdung 7
3. Resümee 11
Anhang: Präsentation zur Arbeit (in Power Point erstellt) 13
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1. Einleitung
In der folgenden Arbeit werde ich mich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII beschäftigen, insbesondere mit dem Thema, in welchem Rahmen eine ambulante Therapie für strafunmündige Klienten von Seiten der Jugendhilfe als Leistungsträger angeboten werden kann. Im Weiteren werde ich aber auch darauf eingehen, welche rechtlichen Folgen es mit sich ziehen kann, wenn eine Hilfe von Seiten der Leistungsberechtigten abgelehnt wird. Ich halte es für sehr wichtig als opfergerechter Tätertherapeut in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die rechtliche Situation zu kennen um zum Einen nachvollziehen zu können unter welchem Druck bzw. Zwang die Familie oder der Klient steht, aber auch um zum Anderen im Rahmen der Arbeit aufzuklären, was evtl. ein Abbruch der Therapie für Folgen und Konsequenzen haben könnte.
Um die vorliegende Arbeit zu vereinfachen gehe ich davon aus, dass der Klient bei seinen Eltern lebt und diese die elterliche Sorge innehaben und somit auch die Leistungsberechtigten für die Jugendhilfemaßnahmen sind. Zudem unterstelle ich, dass die Tat an sich unumstritten ist.
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2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt
Nach § 1 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 GG ist die Pflege und die Erziehung der Kinder das Recht aber auch die Pflicht der Eltern. Dieses Recht und diese Pflicht nennt man elterliche Sorge. Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst die Personensorge (§ 1631 BGB) und die Vermögenssorge (§ 1638 BGB). Über die Ausübung dieses Rechts bzw. der Pflicht soll die staatliche Gemeinschaft wachen. Diese Funktion des staatlichen Wächteramtes wird durch das Jugendamt ausgeübt. Jedoch neben der Kontrollfunktion hat das Jugendamt auch die Aufgabe einem Kind bzw. einem Jugendlichen zu helfen und es/ihn zu unterstützen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Um adäquate Hilfe und Unterstützung anbieten zu können, bietet das Jugendamt verschiedene Jugendhilfemaßnahmen an. Die genauen Leistungen, die von Seiten der Jugendhilfe erbracht werden sollen, finden sich in § 2 SGB VIII wieder. Die Angebote können sowohl von der öffentlichen Jugendhilfe aber auch von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden (§ 3 SGB VIII). Die freie Jugendhilfe und die öffentliche Jugendhilfe sollen nach § 4 SGB VIII zusammenarbeiten und wenn geeignete Maßnahmen von Seiten der freien Jugendhilfe erbracht werden können, so soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Angeboten absehen (Subsidiaritätsprinzip). Wenn ein Angebot der Jugendhilfe in Anspruch genommen wird, so haben die Leistungsberechtigten ein so genanntes Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII). Hierdurch können sie mitbestimmen, bei welchem Träger die geeignete Hilfe erbracht werden soll bzw. wie sich die Hilfe ausgestaltet. Die Kinder und Jugendlichen selbst müssen nach § 8 SGB VIII entsprechend ihres Entwicklungsstandes in alle sie betreffenden Entscheidungen miteinbezogen werden.
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Nach bekannt werden eines sexuell grenzverletzenden Verhaltens kann auf unterschiedlichem Wege das Jugendamt Kenntnis von der Tat bzw. den Taten erhalten. Zum Einen durch Selbstmeldung der Eltern bzw. des Täters, zum Anderen aber auch über Dritte u.a. durch die Polizei. Die Polizei muss das Jugendamt nach Polizeidienstvorschrift 382 (3.2.7) über bekannt gewordene Straftaten von Kindern und Jugendlichen informieren, wenn sich im Rahmen der Ermittlung zeigt, dass Leistungen der Jugendhilfe in Frage kommen könnten.
Erfährt nun das Jugendamt von einem sexuell grenzverletzendem Verhalten durch ein Kind oder einen Jugendlichen, so wird man den Eltern (Leistungsberechtigte) ein Gesprächsangebot unterbreiten um die Situation zu eruieren und abzuklären, welche Hilfe hier geeignet sein könnte. Das Leistungsspektrum der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) sieht hier verschiedene Angebote vor. Die verschiedenen Hilfen könnten auch mit einander verknüpft werden bzw. können sowohl das Kind oder der Jugendliche wie auch die Eltern eine Unterstützung erhalten. In der vorliegenden Arbeit gehe ich nun davon aus, dass nach Einschätzung des Jugendamtes der Familie empfohlen wird für das Kind eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
Dementsprechend müssen nach § 36 SGB VIII sowohl die Eltern als auch das Kind selbst vor Inanspruchnahme der Hilfe darüber informiert werden, welche Art und welchen Umfang die Hilfe hat. In diesem Rahmen wird ein Hilfeplan erstellt mit einer Zielvereinbarung, um die Sinnhaftigkeit und den Erfolg bzw. das Ziel der Maßnahme immer wieder überprüfen zu können. Die Hilfe zur Erziehung ist in §§ 27 ff SGB VIII geregelt. Laut Gesetz müssen die Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen. Die Hilfe muss für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sein. Die Art und der Umfang richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf. In diesem Hilferahmen sind die oben aufgeführten Dinge wie Wunsch- und Wahlrecht, altersgerechte Beteiligung des Kindes etc. zu berücksichtigen. In § 28 - 35 SGB VIII sind
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exemplarisch einige Hilfeformen aufgeführt worden. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um einen abschließenden Katalog, sondern der Jugendhilfe wird im Gesetz ein Freiraum geschaffen, um ganz individuelle Hilfsmöglichkeiten auf das Kind abgestimmt anbieten zu können. Somit kann die Jugendhilfe, auch wenn diese nicht explizit im Gesetz aufgeführt wird, als Hilfe zur Erziehung eine ambulante Tätertherapie für geeignet und notwendig erachten um das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten (§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Die oben angeführte Hilfeplanung soll während der Maßnahme immer weiter fortgesetzt werden. In regelmäßigen Abständen sollten sich alle Beteiligten (Jugendamt, Leistungsberechtigte, Hilfeerbringende Einrichtung und das Kind) zu einem Hilfeplangespräch zusammensetzen, um die Notwendigkeit und die Geeignetheit der Hilfe zu überprüfen und evtl. die Hilfe zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung anzupassen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Eine weitere Möglichkeit von Seiten der Jugendhilfe eine ambulante Tätertherapie als Hilfe für ein Kind anzubieten, ist in § 35a SGB VIII geregelt. Die Jugendhilfe muss Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung anbieten. Die psychischen Störungsbilder sind in ICD - 10 Kapitel V aufgeführt. Liegt eine solche Diagnose vor, so kann die Hilfe über § 35a SGB VIII gewährt werden. In § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist aufgeführt, dass die Hilfe auch ambulant erfolgen kann. Maßnahmen nach § 35a SGB VIII sind auch Hilfen zur Erziehung und somit sind auch hier Hilfeplangespräche nach § 36 SGB VIII durchzuführen.
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2.2 Kindeswohlgefährdung
Im Nachfolgenden möchte ich nun aufzeigen, was es für Folgen haben kann, wenn eine Hilfe von Seiten der Familie abgelehnt wird. Ich greife noch mal die entscheidenden Vorschriften auf. Nach Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB VIII ist die Pflege und die Erziehung ihres Kindes das natürliche Recht und die zuvörderste Pflicht der Eltern. Aber die staatliche Gemeinschaft soll darüber wachen. Wird nun dem Jugendamt bekannt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, so muss das Jugendamt im Rahmen seiner Kontrollfunktion als staatliches Wächteramt hier tätig werden. Das Jugendamt hat hier ein so genanntes doppeltes Mandat. Zum Einen bietet es Hilfe an, zum Anderen kontrolliert es. Wird eine angebotene Hilfe nicht freiwillig angenommen, so kann dies zu einem Gerichtsverfahren führen, in dem die Eltern im schlimmsten Fall die elterliche Sorge oder Teile davon verlieren. Wie bereits beschrieben, werden den Eltern nach bekannt werden von möglichen Erziehungsdefiziten und eines Hilfebedarfs, Gespräche und Hilfen von Seiten des Jugendamtes angeboten. Lehnen die Eltern aber jede Form der Kooperation oder eine notwendige Hilfe ab, so hat das Jugendamt die Aufgabe die Situation einzuschätzen und abzuwägen, ob das Kindeswohl gefährdet ist.
Wird keine Kindeswohlgefährdung gesehen, kann das Jugendamt nur versuchen evtl. vorhandene Ängste abzubauen und die Familie zu motivieren doch Hilfe anzunehmen.
Anders sieht es aus, wenn aus Sicht des Jugendamtes der begründete Verdacht besteht, dass hier eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Kindeswohlgefährdung ist in § 1666 BGB geregelt. In § 1666 Abs. 1 BGB heißt es: „wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein
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Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Wird die Hilfe aber abgelehnt, so ist das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII i.V.m § 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Familiengericht anzurufen. In einem Familiengerichtsverfahren wirkt das Jugendamt laut § 50 Abs. 1 SGB VIII mit. Im Rahmen eines Familiengerichtsverfahrens hat das Gericht nun verschiedene Möglichkeiten. Es kann nach § 1666 Abs. 3 BGB unter anderem die Eltern gebieten eine angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen oder aber auch die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) ganz oder zum Teil entziehen. Nach § 1666a BGB soll, wenn möglich, vermieden werden, dass ein Kind aus der Familie herausgenommen wird. Zuerst muss geprüft werden, ob nicht durch einen geringeren Eingriff, zum Beispiel durch ambulante Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, die Herausnahme des Kindes abgewendet werden kann. Das gerichtliche Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. In einem gerichtlichen Verfahren ist dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, der die Interessen des Kindes vertritt (§ 158 FamFG). Nach § 159 Abs. 1 +2 FamFG sind Kinder ab 14 Jahren persönlich vor Gericht zu hören. Kinder unter 14 Jahren sind zu hören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von
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Arbeit zitieren:
Claudia Giehl, 2011, Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter, München, GRIN Verlag GmbH
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