- 2 -Das Land war katholisch. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zählte die Gegenreformation zu den Kernpunkten oberösterreichischer Politik. 6 Die Bewahrung und Stärkung des katho-lischen Glaubens wurde nicht nur von den vorderösterreichischen Beamten und Amtsträgern verlangt, sondern auch von neuangesiedelten Orden im Land intensiv betrieben. Die Je-suiten orientierten sich vor allem auf das höhere Schulwesen und die Universitäten, die Kapuziner kümmerten sich mehr um die niederen Volksschichten und begegnen auch im Zusammenhang mit Hexenprozessen gelegentlich. 7 Gerade in der Landvogtei Hagenau und im Elsaß dürfte es durch die Nähe zu den protestantischen Reichsstädten auch zu konfessio-nellen Spannungen gekommen sein. Ein direkter Zusammenhang zwischen den gegenrefor-matorischen Bestrebungen der Erzherzöge und den in Vorderösterreich geführten Hexen-prozessen ist bisher allerdings nicht erkennbar.
Der Erzherzog und die oberösterreichische Regierung äußerten sich nur in sehr wenigen Fällen direkt zu vorderösterreichischen Prozessen. Aus Tiroler und Vorarlberger Vergleichsmaterial ergibt sich, daß sie bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts Hexenprozessen grundsätzlich eher vorsichtig gegenüberstanden. 1540 wurde der Glaube an Zauberei generell kritisiert, 1578 der Wahrheitsgehalt der Besagungen bezweifelt; mehrfach mahnte man behutsames Vorgehen bei Zaubereiverdächtigungen an. 8 Seit etwa 1600 ist ein Wandel der Auffassungen zu bemerken. Erzherzog Maximilian äußerte, Anfang des 17. Jahrhunderts, mehrfach sein Erstaunen über die allgegenwärtigen Verbrechen der Hexen; er wie auch sein Nachfolger Leopold betonten die Wichtigkeit des gerichtlichen Vorgehens gegen diese. 9 Dem wurden bei Bedarf auch etwaige Rücksichten gegenüber Angehörigen herausgehobener sozialer Schichten hintangestellt: auf entsprechende Nachfragen der untergeordneten Instanzen befahlen die Innsbrucker ausdrücklich die Verhaftung mehrerer, in Verdacht geratener Ensisheimer Hofsverwandter sowie einer elsässischen Adligen. 10 Allerdings vergaß man dabei niemals ganz die Notwendigkeit, die Verfahrensvorschriften zu beachten und einzuhalten. 11 Die vorsichtigere Haltung gewann nach dem Tode Erzherzog Leopolds seit den dreißiger Jahren des 17. Jahrhunderts endgültig die Oberhand. Erst jetzt ging man auch mit einer allgemeingültigen Regelung über rein reaktive Meinungsäußerungen zu konkreten Prozessen hinaus. Auf Anforderung der oberösterreichischen Regierung erstellte ihr Kammerprokurator Dr. Volpert Mozel 12 1637 eine "Instruction vnd Conclusiones, mit was Vmbstenden die Hexen Persohnen constituiert werden khinden", die sich im wesentli-
- 3 -chen an der Constitutio Criminalis Carolina orientierte und die strenge Beachtung der formalen Prozeßvorschriften forderte. 13 Diese Instruktion wurde mit hoher Wahrscheinlich-keit an alle untergeordneten Behörden weitergeleitet und ihre Einhaltung in den folgenden Jahren von der Regierung mehrfach angemahnt; sie konnte aber für vorländische Prozesse kaum noch Bedeutung erlangen, weil dort die Zeit der Hexenverfolgungen weitestgehend vorbei war. 14 In diesen Zusammenhang gehört auch ein ungewöhnlich scharfer Verweis an die vorderösterreichische Stadt Villingen, unter deren Gerichtsbarkeit sich 1641 die letzte große Prozeßwelle in den österreichischen Vorlanden ereignete. Das Schreiben macht deutlich, daß nach Ansicht der oberösterreichischen Regierung die Prozesse auf Unförm-lichkeiten im Verfahren beruhten und sie nicht gewillt war, derart eigenmächtige Vor-gehensweisen weiter zu dulden. 15
Die Regierung Ensisheim war zwar näher am Ort des Geschehens, reagierte aber wie die oberösterreichische Regierung nur auf Einzelfälle, sofern ihr diese aufgrund besonderer Umstände zur Kenntnis kamen. Insgesamt nahm sie ebenso selten wie Innsbruck direkten Einfluß auf die Führung der Prozesse. Antworten auf Anfragen aus den Ämtern beschränken sich gelegentlich auf den Hinweis, die lokalen Beamten sollten nach dem Rat der Rechtsgelehrten verfahren; in keinem Fall ist ein Interesse erkennbar, den Fall an sich zu ziehen oder die Kompetenzen der Amtleute einzuschränken. 16 Auch die Ensisheimer Regierung hielt allerdings das Laster der Zauberei grundsätzlich für ein so schwerwiegendes, daß es zu verfolgen sei. Im Falle eines Jungen aus der Landvogtei Hagenau, der Hexerei gestanden und auf etliche Personen besagt hatte, bat die vorderösterreichische Kammer im Jahre 1607 den Erzherzog, seine zügige Hinrichtung zu befehlen, um weitere hohe Kosten durch den längeren Haftaufenthalt zu vermeiden; gleichzeitig bat sie aber um Befehl zur Fortsetzung der Prozesse gegen die übrigen Verdächtigen - was zwangsläufig mindestens ebenso hohe Kosten nach sich ziehen mußte. 17 Eine bremsende Tendenz ist allenfalls dort erkennbar, wo Bürger den lokalen Amtleuten Unverhältnismäßigkeit der Mittel und Amtsmißbrauch im Zusammenhang mit Hexenprozessen vorwarfen. So bezichtigte etwa ein der Oberschicht zuzurechnender Bürger der bollweilerischen Pfandherrschaft Weilertal in den Vogesen den dortigen Amtmann, der Hexenprozeß gegen seine Frau sei letztlich eine Racheaktion gegen ihn selbst, und drohte mit Klage; die Regierung reagierte mit dem Bemerken, der Amtmann
- 4 -solle in dem Verfahren seine Befugnisse nicht überschreiten und sich an die Vorschriften halten. 18
Insgesamt kann man von keiner der beiden Regierungen behaupten, sie hätte größeren Einfluß auf die Führung der vorländischen Hexenprozesse ausgeübt oder als zentrale, leitende Instanz fungiert. Die Hauptverantwortlichen sind daher eine weitere Ebene tiefer zu suchen. Bei den Städten und Adelsherrschaften, die zwar landsässig waren, aber über eigene Hochgerichtsrechte verfügten, versteht sich das von selbst. Sie führten die Prozesse aus eigener Kompetenz und hätten jeden Beeinflussungsversuch als Eingriff in ihre Privilegien betrachtet. Doch auch die Amtleute der unmittelbaren österreichischen Herrschaften handelten weitestgehend aus eigenem Ermessen. Bisher ist nicht einmal sicher, ob die in den österreichischen Kameralherrschaften gefällten Malefizurteile tatsächlich in Ensisheim bestätigt werden mußten, wie gelegentlich behauptet wird. 19
Auf dieser Ebene ist aber immerhin durchgängig erkennbar, daß die lokalen Beamten ebenso wie die Führungsgremien der Städte nicht nur die Verfolgungsbegehren der Bevölkerung aufgenommen und in offizielle Ermittlungen umgeformt haben. Sie haben darüber hinaus aktiv zur Ausweitung der Prozesse beigetragen, indem sie Besagungen an benachbarte Obrigkeiten weitergaben bzw. anderswo um die Mitteilung etwaiger Besagungen gegen eigene Untertanen baten. Das konnten Gebiete sein, die gleichfalls unter österreichischer Landeshoheit standen, etwa von Waldkirch nach St. Peter oder von Ammerschweier nach Breisach; ebenso konnte dies aber auch "fremde" Territorien betreffen, wenn etwa der Amtmann von Oberbergheim im Elsaß sich im lothringischen St. Pilt nach verwertbaren Besagungen erkundigte. Amtshilfe wurde, aktiv, in beiden Richtungen geleistet, gelegentlich mit der Bemerkung, der Fortpflanzung der lieben Justitia dienen zu wollen. 20 Die österreichischen Amtleute der Ortenau kritisierten 1608 die Reichsstadt Offenburg, daß diese zu lasch in der Verfolgung der Hexen vorgehe, obwohl dort in demselben Jahr elf Hexen verbrannt worden waren. 21 Die lokalen Amtsträger waren zweifellos durch die engeren Kontakte mit der Bevölkerung besser über deren Verfolgungsbegehren informiert als die weiter oben in der Hierarchie stehenden Beamten; dies mag ein Grund sein, warum sich viele von ihnen so für die Verfolgung von Hexen einsetzten.
- 5 -Was der vorderösterreichischen Regierung hingegen nicht entging, waren die der Ver-urteilung und Hinrichtung folgenden Auseinandersetzungen um die Vermögenskonfiskati-on. Das unter chronischer Finanzschwäche leidende Haus Habsburg betonte, abweichend von der allerdings unklaren Formulierung in der Carolina, immer wieder den grund-sätzlichen Anspruch des Landesherrn auf die Konfiskation des gesamten Vermögens der Verurteilten, das diesem wegen der Schwere des crimen laesae majestatis divinae verfallen sein müsse. 22 Gelegentlich klingt es fast so, als wäre die Vermögenseinziehung das einzige, was die Beamten an Hexenprozessen interessierte, wenn sie von den Verfahren Kenntnis erhalten hatten und sich nach dem Stand der Dinge erkundigten. 23 In konkreten Fällen hat man allerdings wesentlich flexibler gehandelt und die lokalen Gebräuche ebenso berück-sichtigt wie die Zahl, den Verwandtschaftsgrad, Vermögen und Alter der Hinterbliebenen. Die oberösterreichische Regierung riet 1577 dem Erzherzog, bei den derzeit leider sehr zunehmenden Hexenprozessen in den Vorlanden folgendermaßen zu verfahren: in den Fällen, in denen Kinder unter den Hinterbliebenen seien, sollten diesen aus Gnade zwei Drittel des Erbes zugestanden und der dritte Teil als Strafe eingezogen werden. Bei erwach-senen Erben wären zwei Drittel zu konfiszieren und ein Drittel den Erben zu überlassen, und wenn es nur weitläufige Verwandte oder diese reiche Leute seien, solle man es beim Landesbrauch belassen und alles einziehen. 24 Verschiedene Städte wie z.B. Freiburg waren auch per Privileg von der Vermögenskonfiskation befreit. Die Verfahrenskosten und ein Strafgeld zur Anerkennung der hohen landesfürstlichen Obrigkeit mußte immer gezahlt werden, wobei letzteres in Freiburg beispielsweise 10 Pfund Rappen betrug, in elsässischen Fällen 50 Gulden. 25 Über die Verwendung der Konfiskationsgelder entschied der Erzherzog. Manche kamen als Gnadengelder den Beamten zugute, manche wurden für bestimmte Vorhaben wie den Bau eines Kapuzinerklosters im elsässischen Thann zur Verfügung gestellt. 26
Eine Einrichtung gab es dennoch, die in Sachen Hexenprozesse aus allen Teilen der Vor-lande konsultiert wurde und damit als zentrale, leitende Institution fungieren konnte: die Freiburger Juristenfakultät. Ob ihre Rechtsgutachten tatsächlich einen signifikanten Einfluß auf die Entwicklung der Hexenverfolgung in Vorderösterreich ausübten, wäre noch genauer zu untersuchen. Erkennbar ist jedenfalls, daß die Gutachter zunächst eine sehr vorsichtige
- 6 -Linie vertraten und erst im Laufe der Zeit zunehmend deutlich für eine scharfe Prozeßfüh-rung plädierten.
Die Überlieferung bis 1600 ist noch relativ schmal, es gibt nur ein halbes Dutzend Gutachten von Johann Heinrich Tucher und Lazarus Wendelstein. 27 Vor allem Tuchers Äußerungen lassen deutlich erkennen, daß er Besagungen und Gerüchte nicht als hinreichende Indizien für die Verhängung der Folter betrachtete. 28 Eine deutliche Akzentverschiebung ergab sich aber etwa seit der Jahrhundertwende. Wortführer der neuen Linie war Friedrich Martini, zunächst in Ingolstadt und danach von 1589 bis 1630 als Professor des Kirchenrechts in Freiburg tätig. 29 In seinem Traktat "De jure censuum", erschienen in Freiburg 1604, plädierte er für die Verhängung der Todesstrafe allein auf Grundlage des Teufelspaktes, mit der Begründung, die Verleugnung Gottes sei eine viel schrecklichere Sünde als der Schadenzauber und daher auch mindestens ebenso schwer zu strafen. 30 Deutlicher noch zeigt sich die Verschärfung in der Beurteilung der Indizien, denn nun sollten zwei oder drei Besagungen als hinreichend für die Anwendung der Folter gelten, insbesondere dann, wenn weitere Indizien hinzutraten. 31 1618 erhob in Waldkirch eine Frau Beleidigungsklage gegen jemanden, der öffentlich behauptet hatte, sie stehe im Hexenbuch, sei also in früheren Verfahren besagt worden. Martini erklärte in einem Gutachten, die Klage sei nicht zulässig, weil die Behauptung wahr sei und der Tatbestand der Beleidigung daher nicht gegeben. Gleichzeitig erklärte er, die Indizien würden für die Aufnahme von Ermittlungen wegen Hexereiverdacht gegen die Klagende ausreichen - der Eintrag im Hexenbuch implizierte schon beinahe eine Schuldvermutung. 32 Martini war nicht der einzige Freiburger, der diese Auffassung vertrat. Beinahe gleichlautend findet sie sich auch in Gutachten der Professoren Thomas Metzger und Sigismund Wittum, die sich beide in ihren Hexengutachten ausdrücklich als Schüler Martinis bezeichneten. Beide hatten in Ingolstadt studiert, während Martini noch dort lehrte, und beide wurden schließlich seine Kollegen in Freiburg. 33
Metzger beispielsweise schrieb 1603 in einem Gutachten: die Äußerung einer Verdächtigen während der Freiburger Prozeßwelle dieses Jahres, man werde einen Haufen Arme verbrennen und dann nachlassen, wenn es an die Reichen ginge, beinhalte ein stillschweigendes Geständnis der eigenen Schuld und berechtige zur Folter. Wittum erklärte 1613, der Ausnahmecharakter des Hexereiverbrechens hebe die üblicherweise notwendige Erbringung klarer Beweise vor der Folteranwendung auf, ebenso wie die Anforderungen an die Taug-
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Sabine Schleichert, 1996, Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau, München, GRIN Verlag GmbH
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