Inhaltsverzeichnis
1. Einführender Begriffsdiskurs 3
2. Wirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen 5
2.1. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts im öffentlichen-rechtlichem Gewand 5
2.2. Vereinsrecht versus flexibles Handeln 8
3. Wirkungen finanzökonomischer Rahmenbedingungen 11
3.1. Auswirkungen des Zuwendungsrechts 11
3.2. Arbeitsförderungsrecht ohne Förderungsanspruch 13
3.3. Gemeinnützigkeitsrecht ohne Differenzkriterien 14
3.4. Probleme vom Durchlaufspendeverfahren bis zur Zuwendungsbescheinigung 15
4. Ausblick 17
L I T E R A T U R V E R Z E I C H N I 18
2
1. Einführender Begriffsdiskurs
Der Dritte Sektor, auch Nonprofit-Sektor genannt, bezeichnet einen gesellschaftlichen Bereich, der durch ein Neben- und Miteinander von Marktmechanismus, staatlicher Steuerung und Leistung und gemeinschaftlicher Arbeit geprägt ist, in dem jedoch keiner dieser Mechanismen eindeutig vorherrscht 1 . Der Begriff wird auf Unternehmen angewandt, deren primäres wirtschaftliches Ziel nicht die Gewinnerzielung, sondern die Erbringung einer Leistung ist 2 . In diesem Bereich bewegt sich die vorliegende Arbeit. Erarbeitet wurde sie in Auseinandersetzung mit dem Beitrag von Siegrid Betzelt Der Dritte Sektor „in Fesseln“. 3 Sigrid Betzelts Fazit soll praxisbezogen mit betriebswirtschaftlichen Erfahrungen des Schlesischen Museums zu Görlitz diskutiert werden.
Der Begriff Dritter Sektor gelangt heute zur Bezeichnung all jener Einrichtungen, Verbände und Vereine, die auf eine andere Art und Weise funktionieren als staatliche Verwaltungs- und kommerzielle Wirtschaftsorganisationen und deren gesellschaftliche Rolle weder in der Bereitstellung marktgängiger Güter noch in politischen bzw. bürokratischen Steuerleistungen erschöpft ist. So werden verschiedene Gebilde 4 unter einem Terminus subsumiert und einer eigenen gesellschaftlichen Sphäre jenseits von Markt, Staat und privater Lebenswelt zugerechnet. Überblicksstudien zum Non-profit-sektor 5 führen vor Augen, wie hoch dessen Stellenwert innerhalb der modernen Organisationsgesellschaft ist. Anfang der 90er Jahre entfielen immerhin 4% der Bruttowert-schöpfung sowie des allgemeinen Beschäftigungsvolumens auf den Nonprofit-bereich. Millionen von Bürgern sind mittels Mitgliedschaft oder ehrenamtlichem Engagement an den wirtschaftlichen und sozialen Prozessen in diesem Sektor beteiligt.
1 Typischerweise ist das in sozialen Bereichen der Fall, z.B. im Bereich der Selbsthilfegruppen.
2 Gelegentlich wird der Begriff des Dritten Sektors auch zur Bezeichnung des Dienstleistungssektors
einer Volkswirtschaft verwendet (tertiärer Sektor).
3 Betzelt, Sigrid 2000: Der Dritte Sektor „in Fesseln“: Rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen.
In: Nährlich, Stefan/ Zimmer, Annette (Hg.): Management in Nonprofit-Organisationen. Eine
praxisorientierte Einführung. Opladen, 37-61.
4 z.B. kommunale Unternehmen, Genossenschaften, Selbsthilfegruppen, Sportvereine
5 Vgl. Schuppert 1995 oder Anheier 1998
3
Innerhalb dieses eklektizistischen Gebildes erscheinen unterschiedliche
Funktionsbereiche, Koordinationsmechanismen und soziale Verankerungen. Das Fehlen einer expliziten Gewinnorientierung erscheint vage und auslegungsfähig. Entsprechend kompliziert verlaufen dann auch die Versuche zu einer anschluss- und konsensfähigen Definition dessen, was den Dritten Sektor nun spezifisch auszeichnet. In der letzten Zeit hat die Dritte-Sektor-Forschung nicht nur in Deutschland stark an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen, doch anders als in den USA ist hierzulande die Forschungsinfrastruktur kaum institutionalisiert und hängt am Engagement einzelner. Die in dieser Arbeit geäußerte Kritik stützt sich auf Erfahrungsberichte, auf Aussagen des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen (SRH) 6 , auf Erkenntnisse eines Workshops, den die Fachhochschule Meißen zusammen mit dem Institut für angewandte Soziokulturforschung i.G. zu diesem Thema durchgeführt hat und auf die Praxis am Schlesischen Museum zu Göritz.
6 Vgl. dazu: Beratende Äußerung des SRH zur Kulturraumfinanzierung in Sachsen, Landtagsdrucksache
2/8163 vom 24.02.1998 und Jahresbericht des SRH 1999, Nr. 34 und 37.
4
2. Wirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen
In der deutschen Rechtsordnung wird der Dritte Sektor einerseits durch eine hohe Regelungsdichte bestimmt, andererseits gelten für ihn keine einheitlichen Rechtgrundlagen. Auf die von Sigrid Betzelt beschriebene Vielfalt gesetzlicher Bestimmungen auf unterschiedlichen Regelungsebenen muss sich das Schlesische Museum mit entsprechendem Zeitaufwand immer wieder neu einstellen, denn diese Vielfalt unterliegt ständigen Änderungen. Aus der Fülle der Regelungszwänge soll nachfolgend lediglich auf Wirkungen von einzelnen Teilen des Stiftungs- und Vereinsrechts 7 eingegangen werden.
2.1. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts im öffentlichen-rechtlichem Gewand Das vom Bund, dem Land Sachsen, der Stadt Görlitz und der Landsmannschaft
Schlesien getragene Schlesische Museum ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts 8 . Der Bund und der Freistaat Sachsen bedienten sich für ihre Kulturaufgaben nach § 96 Bundesvertriebenenfördergesetz nicht mehr der Stiftung in öffentlich-rechtlicher Form, sondern der in privatrechtlicher Form. 9 Grund dafür waren seinerzeit erstens die Hoffnung auf einen vermeintlich größeren Gestaltungsspielraum der Exekutive. Darüber hinaus hoffte man zweitens, durch eine privatrechtliche Form der Stiftung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst nicht anwenden zu müssen. 10 Beides erwies sich als nicht durchsetzbar. Die Ursachen dafür liegen im, auch von Sigrid Betzelt genannten Fehlen von transparenten, einheitlichen und formalen Erfordernissen zur Errichtung von privatrechtlichen Stiftungen. In Kompensation dieses Mangels wurde zurückgegriffen auf die Erfordernisse öffentlich-rechtlicher Stiftungen und man hat damit die Vorteile der Stiftung des Privatrechts verschenkt.
7 Die Rechtsformen der gemeinnützigen GmbH und der Genossenschaft werden im folgenden Text nicht
einbezogen.
8 Vgl. dazu: Satzung der Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz in der vom Stiftungsrat am 13.02.02
geänderten Fassung.
9 Die älteste privatrechtliche Kulturstiftung sind die Franckeschen Stiftungen in Halle. Sie stammt aus
dem 17.Jahrhundert. Die Kulturstiftung der Länder und die Kulturstiftung des Bundes sind ebenfalls
privatrechtliche Stiftungen.
10 Der Staat weicht also aus dem von ihm selbst geschaffenen Regelungsdickicht in der öffentlichen
Verwaltung gerne ins Privatrecht aus.
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Arbeit zitieren:
Ramona Faltin, 2005, Reflexionen zum Aufsatz von Sigrid Betzelt "Der dritte Sektor in Fesseln", München, GRIN Verlag GmbH
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