Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Definition Völkerrecht 2
3. Vorgeschichte 3
4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Das Londoner Viermächte-Abkommen 4
4.2 Die Haager Landkriegsordnung/Genfer Konvention 7
4.3 „nulla poena sine lege“ 8
4.4 Das Alliiertenkontrollratsgesetz Nr. 10 9
4.5 Der Briand-Kellogg Pakt 10
4.6 Der Vertrag von Locarno 11
5. Der Haupkriegsverbrecherprozess 12
6. Nachwirkung 13
7. Fazit 14
Literaturverzeichnis 16
1. Einleitung
Der bekannteste Nürnberger Prozess ist der gegen die
Hauptkriegsverbrecher, aber er war nicht der einzige. Es sollten bis 1949 noch zwölf weitere Folgen. Aber auf welcher völkerrechtlichen Grundlage? Dies ist Leitfrage der vorliegenden Seminararbeit. Dabei soll auf keinen Fall die Legitimität der Prozesse, geschweige den der Urteile in Frage gestellt werden. Eine Verurteilung der Verbrechen ist schon allein aus Respekt gegenüber den Opfern von äußerster Wichtigkeit. Im Laufe der Seminararbeit werden die rechtlichen Grundlagen des Prozesses erläutert. Die Seminararbeit beginnt mit einer kurzen juristischen Definition des Völkerrechts, im Anschluss dessen folgt die Vorgeschichte des Prozesses. Danach werden die einzelnen rechtlichen Grundlagen erläutert. Begonnen wird dabei mit dem Londoner Abkommen, der wohl wichtigsten Grundlage. Danach folgt die Haager Landkriegsordnung, welche allerdings nur kurz erläutert wird. Ein Problemfall stellt die Rechtsnorm „nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz) dar. Es wird kurz erläutert, in wie weit sie einen Einfluss auf den Prozess hat. Daran folgt eine kurze Ausführung des Alliiertenkontrollratsgesetz Nr. 10, welches für die Nachfolgeprozesse von Bedeutung ist. Der Briand-Kellogg-Pakt und der Vertrag von Locarno beenden die Auflistung der juristischen Grundlagen. Ein kurzer Überblick über den Hauptkriegsverbrecherprozess im fünften Kapitel soll einen kurzen Einblick verschaffen, in wie weit die geschaffenen Rechtsnormen Anwendung fanden. Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den Nachwirkungen der Prozesse. Im Fazit soll die eingangs gestellte Leitfrage beantwortet werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Prozesse statt fanden. Es soll der Beweis erstellt werden, das die Kriegsverbrecherprozesse eine solide rechtliche Grundlage haben.
1
2. Definition Völkerrecht
Das Völkerrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regeln über Beziehungen zwischen Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten. Dabei schließt es für die Staatengemeinschaft relevanten Rechte und Pflichten ein. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Anerkennung von Menschenrechten gegenüber staatlicher Gewalt. 1 Beim Geltungsbereich unterscheidet man im allgemeinen zwischen universellem, weltweit geltendem Völkerrecht und partikularem Völkerrecht, welches nur für eine bestimmte Anzahl von Staaten gilt. 2 Zum universellem Völkerrecht zählt man die Menschenrechte, partikuläres Völkerrecht umfasst bi-, beziehungsweise multilaterale Verträge.
3. Vorgeschichte
Bereits während des Krieges wurde 1942 die United Nations Commission for the Investigation of War Crime (UNWCC) auf Druck zahlreicher Exilregierungen gegründet. Sie sollte Beweismaterial für Kriegsverbrechen der Achsenmächte sammeln. In der Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943 wurde verkündet, dass Kriegsverbrecher in die Länder ausgeliefert werden sollten, in denen sie Verbrechen begangen hatten und nach dortigen Gesetzten angeklagt und verurteilt werden. Bei den Hauptkriegsverbrechern, deren Taten über nationale Grenzen hinausging oder keinen geographischen Schwerpunkt haben, wurde ein einheitliches Verfahren angestrebt, ohne das dazu genauere Angaben gemacht worden sind, wie dieses auszusehen hatte. So schlug Winston Churchill vor, einen Personenkreis von 50 bis 100 namentlich bekannten Personen als „vogelfrei“ (outlaws) zu erklären. 3 Dies
1 Vgl. Herdegen, Matthias: 2007, S. 1.
2 Vgl. Ebd., S. 3.
3 Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 11.
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würde bedeuten, dass diese Personen nach Feststellung ihrer Identität von jedem Soldaten mit dem Rang eines Generalmajors (oder höher) ohne Gerichtsverfahren erschossen werden sollten. Stalin schlug während der Konferenz von Teheran 1943 vor, den gesamten Generalstab, mindestens jedoch 50.000, hinrichten lassen. 4 Roosevelt sprach von „nur“ 49.000 Exekutionen. 5 Massenexekutionen wurden jedoch von Großbritannien und Frankreich abgelehnt. Im Oktober 1944 stellte Churchill nach einem Besuch in Moskau jedoch fest, dass Stalin seine Meinung geändert hat und ein internationales Tribunal favorisiert. Die Einwende der Briten gegen einen Prozess verschwanden, als mit Hitler, Göbbels und Himmler die Leitfiguren des NS-Regimes Suizid begannen. Ihnen wollte man durch einen Prozess keine Bühne geben.
Bis in den Herbst 1944 zeigten die Amerikaner nur wenig Interesse. Erst durch den Morgenthau-Plan, welcher die Umwandlung Deutschlands in einen Agrarstaat und harte Bestrafungen 6 vorsah, änderte sich dies. Man schloss sich die Forderung der Sowjetunion an, ein internationales Tribunal für die Verurteilung deutscher Verbrechen einzusetzen. Der Morgenthau-Plan, der sich gegen die Richtlinien des Combined Chiefs of Staff richtete, stieß im Kabinett des US-Präsidenten auf Widerstand. Um eine Alternative zu erarbeiteten, beauftragte der Kriegsminister Harry Stimson Mitte September 1943 einen New Yorker Anwalt, ein umfassendes Konzept für die Bestrafung deutscher Kriegsverbrechen auszuarbeiten. Dieser Entwurf, den Generalleutnant Murray C. Bernays vorlegte, fasste im wesentlichen die Ideen zusammen, die vorher von den Rechtsanwälten des UNWCC diskutiert worden waren, ergänzte sie jedoch noch mit praktischen Lösungsansätzen. Der Entwurf wich in zwei Positionen vom bisherigen Völkerrecht ab: 7 1. Handlungen, die die Achsenmächte bereits vor Kriegsbeginn an ihren
4 Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 12.
5 Die Ernsthaftigkeit dieser Äußerung wurde allerdings schon damals bezweifelt. Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 12.
6 Demilitarisierung, Deindustrialisierung, Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Zwangsumsiedlungen.
7 Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 15.
3
eigenen Staatsangehörigen verübten, waren nun als kriminell eingestuft.
2. Es wurden NS-Organisationen angeklagt, sodass deren Mitgliedschaft ohne den Nachweis einer individuellen Schuld strafbar war. Im Gegensatz zu den Strafbedingungen des Versailler Vertrages sollte die Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen sowohl der Nachwelt als den Deutschen einen positiven Eindruck hinterlassen. 8 Allerdings sollte das Verbot rückwirkender Bestrafung („nulla poena sine lege“) keine Anwendung finden. Trotzdem fanden die Ideen Bernays' sowohl beim Kriegsminister Harry Stimson als auch bei führenden Juristen wie dem Judge Advocate General Myron C. Cramer Anklang. Zusammen mit dem Vorschlag, die NS-Regierung wegen eines illegalen Angriffskrieges anzuklagen, bildeten Bernays' Entwurf die hauptsächliche rechtliche Grundlage für die späteren Prozesse.
4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Das Londoner Viermächte-Abkommen
Harry S Truman 9 , der nach dem Tod Roosevelts am 12. April das Präsidentenamt übernahm, äußerte am 2. Mai 1945 die Ziele der amerikanischen Strafverfolgung. Dabei sollte ein internationales Tribunal in einem zügigen Prozess die Verurteilung der Verbrechen gewährleisten. 10 Robert H. Jackson wurde noch am selben Tag zum Chefankläger bestimmt. Im Mai stimmte eine britische Delegation den Vorschlag Trumans überraschend zu, hatten sie dies im April zuvor abgelehnt. Die Sowjetunion war bereits im Vorfeld für ein Tribunal, die provisorische französische Regierung unter General de Gaulle stimmte den zu.
8 Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 14.
9 Nach dem S folgt kein Punkt, da es sich um einen vollständigen Namen handelt und nicht um eine Abkürzung, Anmerkung des Autors.
10 Vgl. Weinke, Anette: 2006, S. 17.
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Arbeit zitieren:
Martin Kirchner, 2010, Völkerrechtliche Grundlage der Nürnberger Prozesse, München, GRIN Verlag GmbH
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