Inhalt
1. Einleitung 1
2.Menschenrechtliche Grundlagen des Flüchtlingsschutzes 2
2.1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 2
2.2 Genfer Flüchtlingskonvention 3
2.3 Europäische Dokumente 4
2.4 Exkurs: Seenotrettung 5
3.Europäische Flüchtlingspolitik am Mittelmeer 5
3.1 Grundlagen der europäischen Flüchtlingspolitik 5
3.2 Die Rolle von Frontex. 7
3.3 Menschenrechtliche Kritik 8
4.Fazit 11
Abk ürzungsverzeichnis 13
Literaturverzeichnis 14
1. Einleitung
Saverio Manozzi, Haupteinsatzleiter der italienischen Militärpolizei:
„Wir wurden bei offiziellen Treffen mit Einsatzplänen und schriftlichen Befehlen konfrontiert, nach denen die Abwehr der illegalen Einwanderer darin besteht, an Bord der Schiffe zu gehen und Lebensmittel und Treibstoff von Bord zu nehmen, sodass die Immigranten dann entweder unter diesen Bedingungen weiterfahren können oder
umkehren“ (Manozzi zitiert in: Wierse 2009).
Dieses Zitat wird von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International angeführt, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass die Flüchtlingspolitik der Europäischen Union (EU) die Menschenrechte verletzt, denn unter illegalen Einwanderern befinden sich häufig auch Flüchtlinge, die auf der Grundlage verschiedener Dokumente geschützt werden müssten. Insbesondere die europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit in den Außengrenzen (Frontex) 1 , die das Mittelmeer kontrolliert um illegal Migrierende aufzuhalten, wird in diesem Zusammenhang stark kritisiert. Sie diene - so die Kritik - dazu, die vereinbarten menschenrechtlichen Schutzmechanismen für Flüchtlinge zu unterlaufen, und sie auf Gebiete abzudrängen, in denen ihre Freiheiten bzw. Menschenrechte gefährdet sind, was allerdings durch das sogenannte ‚Refoulement-Verbot„ untersagt ist. Ob diese wirklich den Tatsachen entspricht, ist das Thema der vorliegenden Arbeit. Vor dem Hintergrund der Kritik lautet die These dieser wie folgt:
Die EU verletzt durch die Schaffung und Arbeit der Organisation Frontex den menschen- und flüchtlingsrechtlichen Grundsatz des non-refoulement, zu dem sie sich selbst in ihren Dokumenten bekannt hat. Weiterhin kommt sie auch ihren Pflichten zur Rettung in Seenot geratener Flüchtlinge nicht nach.
Diesem Thema kommt aufgrund der aktuellen Flüchtlingsströme aus Nordafrika zur italienischen Insel Lampedusa und den Diskussionen um eine stärkere Rolle von Frontex zur Sicherung der europäischen Außengrenzen eine besondere Relevanz zu. Dennoch ist es schwierig zu bearbeiten, da ein Mangel an Informationen über die Arbeit von Frontex und Geschehnissen auf See besteht. Daher basiert diese Arbeit vordergründig auf Berichten von Menschenrechtsorganisationen und -institutionen.
Zur Überprüfung der These werden zunächst in einem ersten Teil die wichtigen menschenrechtlichen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes anhand verschiedener Dokumente erörtert, um zu analysieren, welche Verpflichtungen die EU einhalten muss.
1 Der Name leitet sich aus dem Französischen ‚frontières extérieures„ ab.
1
In einem zweiten Teil wird die europäische Flüchtlingspolitik am Mittelmeer dargestellt. Welche Ziele hat die EU und wie versucht sie, diese zu erreichen? In diesem Teil werden die Zuständigkeiten von Frontex dargestellt sowie die menschenrechtliche Kritik an ihnen aufgezeigt. Anschließend wird ein kritisches Fazit gezogen. In dieser Arbeit geht es lediglich um den Schutz von Flüchtlingen im eigentlichen Sinne und nicht um sogenannte Wirtschaftsflüchtlinge. Daher muss dieser Begriff zunächst definiert werden, bevor die menschenrechtlichen Grundlagen des Schutzes thematisiert werden:
„Als Flüchtling gilt, wer aus seinem Heimatland flieht, weil ihm dort Verfolgung droht. […] Verfolgung ist jede schwere Menschenrechtsverletzung. Die
Menschenrechtsverletzung muss darauf beruhen, dass der Verfolgte ein bestimmtes Merkmal hat. Dazu zählt […] Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (Löhr 2010, 16-17).
2.Menschenrechtliche Grundlagen des Flüchtlingsschutzes
In diesem Teil sollen zunächst die rechtlichen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes dargestellt werden. Darunter fallen einerseits wichtige internationale Abkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), sowie anderseits auch europäische Dokumente, die die Grundlage für den Umgang der EU mit Flüchtlingen bilden. In einem Exkurs soll auch auf die Verpflichtung zur Seenotrettung eingegangen werden, da diese Arbeit die Flucht Schutzbedürftiger über das Mittelmeer zum Thema hat und sich daraus bestimmte weitergehende Pflichten und Probleme ergeben.
2.1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die AEMR aus dem Jahr 1948 stellt in Artikel 14 erstmalig fest: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“ (Art. 14.1 AEMR). Einschränkungen sind nur möglich, wenn es eine Strafverfolgung gibt, die auf einer nichtpolitischen Handlung beruht. Flüchtlingen Schutz zu gewähren ist allerdings nicht verpflichtend für Staaten und kann hieraus nicht abgeleitet werden. Es wird lediglich das Recht der Flüchtlinge geklärt (vgl. AEMR & Löhr 2010, 14).
2
2.2 Genfer Flüchtlingskonvention
Die GFK aus dem Jahr 1951 bildet zusammen mit dem zusätzlichen Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen 1967 die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts. Sie definiert, was ein Flüchtling ist - wie hier bereits in der Einleitung geschehen - und sagt, dass Flüchtlinge zeitlich und örtlich unbeschränkt beschützt werden müssen. Sie stellt es den Staaten frei, wen sie als Flüchtling aufnehmen, d.h. die GFK regelt nicht das Recht auf Asyl, sondern lediglich das Recht im Asyl. Weiterhin gibt es Unklarheiten bezüglich des Verfolgungsbegriffes. Die GFK nennt zwar Verfolgungsgründe, definiert aber den Verfolgungsbegriff nicht näher, d.h. es ist unklar, wie jemand verfolgt werden muss, um als Flüchtling zu gelten (vgl. Nuscheler 2004, 187-188).
Der Flüchtlingsschutz verbietet laut GFK das bereits erwähnte Refoulement: „Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ (Art. 33.1 GFK). Dieses Verbot beinhaltet sowohl die direkte Aus- und Zurückweisung, als auch die indirekte, d.h. sogenannte Kettenabschiebungen. Weiterhin dürfen Flüchtlinge auch nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihre Rechte zwar nicht verletzt werden, sie aber in eben die Heimatstaaten weitergeschoben werden, in welchen ihnen dies droht (vgl. Löhr 2010, 17). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie auch die Fachliteratur weisen darauf hin, dass sich aus dem Refoulement-Verbot Pflichten für Staaten ergeben. Staaten müssen Flüchtlingen einen Zugang zu behördlichen Verfahren zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ermöglichen (vgl. Fischer-Lescano/Löhr 2007). Auf hoher See aufgegriffene Flüchtlinge haben - ebenso wie jene, die es bis in Küstennähe schaffen - dasRecht, einen Asylantrag zu stellen. Sie dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihnen möglicherweise Verfolgung oder Misshandlung droht. Weiterhin ist es nicht möglich, ein rechtsstaatliches Asylverfahren auf Einsatzschiffen durchzuführen (vgl. Wierse 2009). Daraus folgt, dass Flüchtlinge an Land gebracht werden müssen, wenn sie angeben, Asyl beantragen zu wollen. Die Fachliteratur ist sich des Weiteren einig, dass flüchtlings- und menschenrechtliche Verpflichtungen nicht nur in den eigenen Hoheitsgewässern gelten, sondern auch auf Hoher See und in den Küstengewässern der Herkunftsstaaten. Daraus folgt, dass jeder Verstoß gegen das Refoulement-Verbot auch dort untersagt ist (vgl. Löhr 2010, 43).
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Arbeit zitieren:
Jennifer Brandscheidt, 2011, Menschenrechtsverletzungen im Rahmen europäischer Flüchtlingspolitik am Beispiel Frontex, München, GRIN Verlag GmbH
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