Inhaltsverzeichnis 3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 3
1. Einleitung 5
2. Kriminologische und rechtliche Einordnung 6
2.1 Videoüberwachung aus Sicht kriminologischer Theorie 6
2.2 Staatliche Videoüberwachung 7
2.3 Private Videoüberwachung 9
2.4 Typen von Videoüberwachung 10
3. Empirische Erfahrungen mit Videoüberwachung 11
3.1 Auswirkungen auf die Kriminalität 12
3.1.1 Rauschgiftdelikte 13
3.1.2 Eigentumsdelikte 14
3.1.3 Gewaltdelikte 15
3.2 Auswirkungen auf die Kriminalitätsfurcht 16
3.3 Öffentliche Akzeptanz von Überwachungsmaßnahmen
18
4. Fazit: Ambivalente Bilanz der Überwachung 19
Literatur - und Quellenverzeichnis 21
Einleitung 5
1. Einleitung
Seit 1993 hat die polizeilich registrierte Kriminalität in Deutschland kontinuierlich abgenommen. Erfasste das Bundeskriminalamt damals noch 6,75 Millionen Delikte, so waren es im Jahr 2010 nur noch 5,93 Millionen. Die Aufklärungsquote stieg im gleichen Zeitraum von 43,8 auf nunmehr 56 Prozent. Besonders stark fiel dabei der Rückgang der Straßenkriminalität aus. Zwischen 1993 und 2010 sank die Anzahl der Vorfälle um mehr als 43 Prozent auf insgesamt 1,4 Millionen. Auch die Zahl einfacher und schwerer Diebstähle nahm in dieser Zeit erheblich ab. Schwerwiegend ist hingegen die Zunahme von Gewaltkriminalität, leichter vorsätzlicher sowie gefährlicher und schwerer Körperverletzung. Alle drei Zahlen steigen seit 1993 stetig an. 1 Gleichzeitig mit der Gewalt stieg auch die Präsenz öffentlicher Videoüberwachung in Deutschland. Zwar gibt es keine genauen Angaben darüber, wie viele Anlagen bundesweit im Einsatz sind, doch schon kurz nach der Inbetriebnahme des ersten Überwachungssystems 1994 kopierten viele Städte den Flensburger Versuch. Oft kommt die Forderung nach stärkerer Überwachung dabei aus Reihen der Politik, die sich von öffentlichkeitswirksamen Überwachungssystemen Wählerstimmen und eine Reduktion von Kriminalität sowie Kriminalitätsfurcht erhofft. Dass dies durch Videoüberwachung tatsächlich erreicht wird, wird dabei meist unkritisch vorausgesetzt. Ob die Systeme jedoch tatsächlich zur Furcht- und Kriminalitätsreduktion beitragen, ob sie also kriminalpräventiv wirken, wird nach ihrer Einführung fast nie systematisch überprüft. Auch auf die Frage, wie die Bevölkerung insgesamt zur immer stärkeren Überwachung steht, gibt es bis heute kaum aussagekräftige Antworten. Hier etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, soll Aufgabe der vorliegenden Arbeit sein. Sie gliedert sich in einen kriminologisch-rechtlichen und einen empirischen Teil. Ersterer gibt Auskunft über die kriminalwissenschaftliche Einordnung der Videoüberwachung und stellt die Frage, welche juristischen Voraussetzungen für deren Einführung erfüllt sein müssen. Letzterer trägt empirische Ergebnisse bisheriger Publikationen zusammen, die sich mit den Erfolgen, Misserfolgen und Problemen von Videoüberwachung beschäftigen. Dabei stehen insbesondere die Auswirkungen auf Kriminalität, Kriminalitätsfurcht und öffentliche Meinung im Mittelpunkt.
1 Vgl. Bundesministerium des Inneren: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, Berlin 2011, S. 16 ff
Kriminologische und rechtliche Einordnung 6
2. Kriminologische und rechtliche Einordnung
2.1 Videoüberwachung aus Sicht kriminologischer Theorie
Die Kriminologie „[...] befasst sich mit den im menschlichen und gesellschaftlichen Bereich liegenden Umständen, die mit dem Zustandekommen, der Begehung und der Verhinderung von Verbrechen sowie mit der Behandlung von Rechtsbrechern zusammenhängen.“ 2 Obwohl das Aufstellen von Überwachungskameras eine rein technische Maßnahme ist, wird oft davon ausgegangen, dass der Videoüberwachung eine kriminologische Doppelfunktion innewohnt: Einerseits soll sie durch ihren präventiven Charakter Verbrechen verhindern, andererseits soll sie durch ihre repressive Eigenschaft die Überführung von Rechtsbrechern erleichtern. Diese Unterscheidung erscheint logisch, solange man die Folgen der Überwachung betrachtet. Bedenkt man hingegen den psychologischen Mechanismus, der Verbrechen verhindern soll, beruht auch die Prävention lediglich auf der Angst vor dem gesteigerten Repressionsrisiko. 3 Damit steht die Kausalitätsvorstellung von der Funktionsweise der Videoüberwachung in der Tradition der ökonomischen Kriminalitätstheorie, wie sie vor allem im Rahmen der New Yorker Polizeioffensive der 1990er Jahre umgesetzt wurde. Sie geht davon aus, dass jeder Akteur vor der Entscheidung zu einer kriminellen Handlung die jeweils situationsspezifischen Kosten und Nutzen der Tat rational kalkuliert. Erhöht man durch Videoüberwachung das Risiko, erfolgreich entdeckt und anschließend bestraft zu werden, so sinkt quasi automatisch die Kriminalität. Damit grenzt sich der ökonomische Ansatz von älteren Root-Causes-Theorien der Kriminologie ab, die ihren Fokus primär auf die Lebenssituation von Täter und Opfer legen. 4 Vor diesem Hintergrund lässt sich Videoüberwachung als Interventionsprogramm zur spezifischen Kriminalitätsprävention in die kriminologische Theorie einordnen, da sie sich unmittelbar gegen strafbares Verhalten richtet und auf sozialer Kontrolle basiert. Sie hat nicht den Anspruch tiefere Ursachen der Kriminalität zu bekämpfen. 5
2 Göppinger, Hans: Kriminologie, München 1976, S. 1
3 Vgl. Roggan, Frederik: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen. Oder: Immer mehr gefähr-
liche Orte für Freiheitsrechte, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Nr. 20/2001, S. 138 f
4 Vgl. Hess, Henner: Fixing Broken Windows and Bringing Down Crime. Die New Yorker Polizei-
strategie der neunziger Jahre, in: Kritische Justiz, Nr. 32/1999, S. 40 ff
5 Vgl. Bannenberg, Britta: Strategien wirkungsorientierter Kriminalprävention, in: Deutsche Zeit-
schrift für Kommunalwissenschaften, Band I/2003, S. 53 ff
Kriminologische und rechtliche Einordnung 7
2.2 Staatliche Videoüberwachung
Wie in der Kriminologie, so ist auch in der Rechtswissenschaft die Differenzierung zwischen Prävention und Repression von großer Bedeutung. Insbesondere, weil für beide Teilaspekte in der föderalistischen Bundesrepublik unterschiedliche Gesetzgeber verantwortlich sind. So obliegt es den Ländern präventive Kriminalpolitik mit Hilfe ihrer jeweiligen Polizeigesetze zu betreiben. Der Bund ist rechtlich gesehen hingegen für alle strafverfolgenden Tätigkeiten verantwortlich, die er in der Strafpro-zessordnung regelt. Staatliche Videoüberwachung, soll sie nicht nur zur Observation dienen sondern für den Fall tatsächlicher Straftaten auch Aufzeichnungen ermöglichen, berührt aufgrund ihrer Doppelfunktion beide Teilbereiche. Daher gibt es juristisch keine einseitige Kompetenzzuordnung sondern die Notwendigkeit zu Komplementärregelungen. Von Seiten des Bundes wurde hierauf mit einer Generalermächtigung reagiert, die in Paragraph 163 der Strafprozessordnung verankert ist. Sie erlaubt es der Polizei kurzfristige Aufzeichnungen von Täter und Tatverlauf zu machen. 6 Auf Seiten der Länder ist die Rechtslage differenzierter. Zwar wird öffentliche Videoüberwachung in zahlreichen Polizeigesetzen geregelt, doch Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich. So ist in einigen Ländern lediglich die Überwachung öffentlicher Plätze und allgemein zugänglicher Flächen geregelt, in anderen Ländern hingegen auch die Überwachung gefährdeter Objekte. Die meisten Länder setzen außerdem auf das Prinzip der Offenheit. Videokameras müssen also entweder für jedermann offensichtlich angebracht oder es muss ausdrücklich auf sie hingewiesen werden. 7 In wenigen Bundesländern sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen möglich, wenn damit zu rechnen ist, dass „[...] die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.“ 8 Aufgrund der vielen Unterschiede kann hier keine komparative Betrachtung aller Regelungen stattfinden. Daher wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens lediglich exemplarisch dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein und welche Vorgaben beachtet werden müssen, sollen Videoüberwachungssystem dort errichtet werden.
6 Vgl. Laue, Christian: Broken Windows und das New Yorker Modell. Vorbilder für Kriminalprävention in deutschen Großstädten?, in: Stadt Düsseldorf [Hrsg.]: Düsseldorfer Gutachten. Empi-
risch gesicherte Erkenntnisse über kriminalpräventive Wirkungen, Düsseldorf 2002, S. 428 ff
7 Vgl. Keller, Christoph: Video-Überwachung: Ein Mittel zur Kriminalprävention, in Kriminalistik, Nr. 91/2000, S. 189 f
8 Keller: Video-Überwachung, S. 189
Arbeit zitieren:
Florian Philipp Ott, 2011, Vorbeugende Überwachung, München, GRIN Verlag GmbH
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