Anhangsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis. VI
Beispielverzeichnis. VI
Abk ürzungsverzeichnis VII
1 Einleitung. 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung 1
2 Grundlagen. 3
2.1 Historische Entwicklung 3
2.2 Der Investmentgedanke und seine Verankerung im KAGG. 4
2.3 Systematisierung von Investmentfonds 7
2.3.1 Systematisierung nach der Rechtskonstruktion 7
2.3.2 Systematisierung nach der Ertragsverwendungspolitik 9
2.3.3 Systematisierung nach der Kapitalherkunft und Kapitalstruktur 10
2.3.4 Systematisierung nach der Anlagepolitik 11
2.3.4.1 Wertpapierfonds. 11
2.3.4.1.1 Aktienfonds. 12
2.3.4.1.2 Rentenfonds. 12
2.3.4.1.3 Gemischte Fonds. 13
2.3.4.2 Geldmarktfonds. 14
2.3.4.3 Immobilienfonds. 14
2.3.4.4 Altersvorsorgefonds. 15
2.3.4.5 Dachfonds. 16
2.3.4.6 Beteiligungsfonds. 16
3 Besteuerung inländischer Investmentfonds nach der aktuellen
Gesetzeslage. 16
3.1 Transparenzprinzip. 16
3.2 Sondervermögen als Zweckvermögen. 17
3.3 Steuerliche Behandlung von Erträgen. 18
3.3.1 Kapitalanlagegesellschaft. 18
3.3.2 Die drei Ebenen der Besteuerung. 19
3.3.2.1 Inländisches Anlageobjekt. 20
3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer. 20
3.3.2.1.2 Kapitalertragsteuer. 20
3.3.2.2 Sondervermögen. 21
3.3.2.2.1 Fondseingangsseite. 21
3.3.2.2.1.1 Ausländische Quellensteuer. 21
3.3.2.2.1.2 Ordentliche Erträge. 22
3.3.2.2.1.3 Spekulationsgewinne. 23
3.3.2.2.2 Fondsausgangsseite. 23
3.3.2.2.2.1 Kosten. 23
3.3.2.2.2.2 Ausgleichsteuer. 24
III
3.3.2.2.2.3 Kapitalertragsteuer. 24
3.3.2.3 Anteilscheininhaber. 26
3.3.2.3.1 Persönliche Steuerpflicht 26
3.3.2.3.1.1 Beschränkte Steuerpflicht. 26
3.3.2.3.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht 28
3.3.2.3.2 Qualifikation der Einkünfte. 29
3.3.2.3.3 Zuordnungsproblematik. 29
3.3.2.3.3.1 Werbungskostenpauschale. 30
3.3.2.3.3.2 Sparerfreibetrag 30
3.3.2.3.4 Steuerliche Ertragsbehandlung. 31
3.3.2.3.4.1 Quellensteuer. 31
3.3.2.3.4.2 Ausschüttung der Erträge. 32
3.3.2.3.4.2.1 Anteile in Privatvermögen. 32
3.3.2.3.4.2.1.1 Zuflusszeitpunkt. 32
3.3.2.3.4.2.1.2 Kapitalertragsteuer 32
3.3.2.3.4.2.1.3 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen 35
3.3.2.3.4.2.1.4 Werbungskosten. 37
3.3.2.3.4.2.2 Anteile im Betriebsvermögen. 38
3.3.2.3.4.2.2.1 Zuflusszeitpunkt. 38
3.3.2.3.4.2.2.2 Bilanzansatz. 38
3.3.2.3.4.2.2.3 Gewerbesteuer. 40
3.3.2.3.4.2.2.4 Kapitalertragsteuer 41
3.3.2.3.4.2.2.5 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen 41
3.3.2.3.4.3 Thesaurierung der Erträge 43
3.3.2.3.4.3.1 Anteile in Privatvermögen. 43
3.3.2.3.4.3.1.1 Zuflusszeitpunkt. 43
3.3.2.3.4.3.1.2 Kapitalertragsteuer 43
3.3.2.3.4.3.1.3 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen 44
3.3.2.3.4.3.2 Anteile im Betriebsvermögen. 44
3.3.2.3.4.3.2.1 Zuflusszeitpunkt. 44
3.3.2.3.4.3.2.2 Bilanzierung. 45
3.3.2.3.4.3.2.3 Kapitalertragsteuer 45
3.3.2.3.4.3.2.4 Steuerpflichtigeren Erträge im Einzelnen 45
3.3.2.3.5 Steuerliche Behandlung bei Veräußerung der Anteilscheine. 46
3.3.2.3.5.1 Ertragsausgleich 46
3.3.2.3.5.2 Zwischengewinn. 47
3.3.2.3.5.3 Spekulationsbesteuerung. 48
3.3.2.3.5.3.1 Anteile in Privatvermögen. 48
3.3.2.3.5.3.2 Anteile im Betriebsvermögen. 49
3.3.2.3.5.3.2.1 Aktiengewinn 50
3.3.2.4 Schematische Zusammenfassung der drei Besteuerungsebenen. 52
4 Fonds und das Steuervergünstigungsabbaugesetz. 54
4.1 Grundsätze der neuen Pauschalbesteuerung 54
4.2 Auswirkungen auf Investmentfonds 55
4.2.1 Besteuerung der dem Anleger zuzurechnenden Fondseinnahmen. 55
4.2.1.1 Veräußerungsgewinne des Investmentfonds 55
4.2.2 Besteuerung von Gewinnen aus der Anteilscheinveräußerung. 56
4.2.3 Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. 56
4.2.4 Kritik 58
4.2.5 Fazit zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne 59
5 Denkanstoß 60
5.1 Volkswirtschaftliche Funktion des Investmentsparens. 60
5.1.1 Sozialpolitische Funktion 60
IV
5.1.2 Finanzmarktpolitische Funktion. 61
5.1.3 Kapitalmarktpolitische Funktion 61
5.1.4 Altersvorsorgefunktion 61
5.1.5 Fazit der volkswirtschaftlichen Betrachtung 62
5.2 Realisierbare Besteuerungsmodelle 63
5.2.1 Grundüberlegung. 63
5.2.2 Die Abkehr vom Transparenzprinzip 63
5.2.3 Fazit 65
6 Schluss 65
Literaturverzeichnis VIII
Urteile XI
Verwaltungsentscheidungen / Erlasse / BMF-Schreiben. XI
Gesetzestexte. XI
Webseitenverzeichnis. XII
Anhang XIII
V
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsbescheide .............. XIII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: die wesent lichsten Ausschüttungserträge im Betriebsvermögen................... 43 Tabelle 2: Übersicht zur Besteuerung bei Anteilsveräußerung ..................................... 48 Tabelle 3: Bestandteile des Aktiengewinnes .................................................................. 50
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grundprinzip und Konstruktion eines Fonds nach dem KAGG................. 6 Abbildung 2: Systematisierung von Investmentfonds ...................................................... 7 Abbildung 3: Die wesentlichen Fälle der KapESt und ZASt ......................................... 25 Abbildung 4: Stückzinstopf………………………………………………………... - 33 -
Abbildung 5: Steuerpflicht der ausgeschütteten Erträge ................................................ 35 Abbildung 6: Die drei Ebenen der Besteuerung ............................................................. 52 Abbildung 7: Zeitliche Anwendung der Besteuerungsregelungen................................. 55
Beispielverzeichnis
Beispiel 1: Wirkung des Freistellungsauftrages bei Dividenden.................................... 34 Beispiel 2: Aufteilung der Werbungskosten................................................................... 37 Beispiel 3: Teilwertabschreib ung.................................................................................... 39 Beispiel 4: Berechnung des Aktiengewinnes aus unrealisierten Kursgewinnen ............ 51 Beispiel 5: Steuerliche Auswirkung des Aktiengewinnes bei steigenden Kursen.......... 51 Beispiel 6: Die drei Ebenen der Besteuerung in einer Beispielrechnung ....................... 53 Beispiel 7: Besteuerung nach dem StVergAbG-E .......................................................... 57
VI
Abkürzungsverzeichnis
ADIG Allgemeine Deutsche Investment GmbH AO Abgabenordnung Begr. Begründung BRD Bundesrepublik Deutschland BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. DB Der Betrieb DBA Doppelbesteuerungsabkommen Dit Deutscher Investment-Trust Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz FinMin. Finanzministerium FR Finanz- Rundschau GrStG Grundsteuergesetz GrEStG Grunderwerbsteuergesetz HEK Halbeinkünfteverfahren HGB Handelsgesetzbuch i.d.F. in der Fassung i.V.m. in Verbindung mit KAG Kapitalanlagegesellschaft KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KapESt Kapitalertragsteuer KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz m.E. meines Erachtens Rn Randnummer Soli Solidaritätszuschlag SolZG Solidaritätszuschlaggesetz StMBG Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz StVergAbG- E Steuervergünstigungsabbaugesetzesentwurf Vfg. Verfügung
VII
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Wenngleich die Besteuerung von inländischen Investmentfonds keine grundlegend neue Problematik darstellt, unterliegt sie trotzdem einem kontinuierlichen Wandel. Dieser ergibt sich zum einen durch neue Rechtsprechungen und zum anderen aus neu erlassenen gesetzlichen Vorschriften, zuletzt beispielsweise durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.Juni 2002. Meine Zielsetzung war es, möglichst umfassend sämtliche Fassetten der aktuellen steuerlichen Behandlung von Sondervermögen darzustellen. Dies erschien mir insbesondere deshalb notwendig, da die von mir im Zuge dieser Arbeit herangezogenen literarischen Quellen die Thematik entweder zu oberflächlich behandelten oder sich in spezifischen Fachfragen verloren und somit nur einzelne Aspekte, nicht aber die gesamte Problematik abgedeckt haben. Da die Besteuerung der Investmentfonds ein sehr umfassendes und differenziertes Gebiet ist, die Diplomarbeit aber einen konkreten Umfang nicht überschreiten durfte, wurde es sehr schnell notwendig, die Thematik einzugrenzen und einzelne Aspekte auszuklammern. Folglich beschränkt sich die Betrachtung einzig auf inländische Investmentfonds im Sinne des 1. Kapitels des KAGG sowie, bezüglich der Anleger, auf unbeschränkt steuerpflichtige Anteilsscheininhaber. Da eine Behandlung sämtlicher steuerliche r Spezialvorschriften der einzelnen Kategorien von Sondervermögen zulasten der Nachvollziehbarkeit gegangen wäre, liegen der Betrachtung grundsätzlich die Vorschriften für Wertpapiersondervermögen zu Grunde, welche im Wesentlichen auch für alle anderen Sondervermögen Anwendung finden. Abweichend von diesem Grundgedanken werden besondere Regelungen der anderen Sondervermögen ergänzend angesprochen, sofern sie von größerer Bedeutung sind. Die Thematik der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat keinen Eingang in diese Arbeit gefunden. Um aktuelle Diskussionen und evtl. zukünftige Neuerungen mit in die Betrachtung einfließen zu lassen, ergä nzen die letzten beiden Kapitel die gesamte Betrachtung in dieser Weise.
1.2 Gang der Untersuchung
Da die Problematik der Besteuerung von inländischen Investmentfonds sehr unübersichtlich ist, habe ich dieser Arbeit als roten Faden den Fluss der Erträge von der Que lle bis zum Anleger zu Grunde gelegt. Vorab werden im Kapitel „Grundlagen“ allgemeine Aspekte hinsichtlich der Historik sowie der Systematisierung und Ausprägung
1
von Investmentfonds beschrieben. Bei der Bearbeitung der Kernproblematik i m Kapitel 3 werden sämtliche potentiellen Steuersubjekte, die in einer logischen Verbindung zum Sondervermögen stehen, ausgehend von der Quelle der Erträge über das Sondervermögen an sich und schließlich den Anteilscheininhabern separat beleuchtet. Dabei werden die in Frage kommenden steuerlichen Aspekte und Steuerarten einzeln beha ndelt. Auf der Ebene des Anteilscheininhabers, welche den Schwerpunkt der Diplomarbeit darstellt, erfolgt eine weitere Unterteilung in die Behandlung ordentlicher Erträge von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds, welche ihrerseits wieder in die steuerlich relevanten Fälle der Anteilscheine im Betriebsvermögen und Privatvermögen untergliedert werden. Bei der konkreten Ausarbeitung erfolgt eingangs grundsätzlich die Behandlung der allgemein relevanteren Gesichtspunkte, bevor eine exakte Abgrenzung der Steuerpflicht einzelner Erträge vorgenommen wird. Die Problematik des Anteilscheininhabers schließt mit der Betrachtung der Erträge aus Veräußerung bzw. Rückgabe der Anteilscheine ab.
In den Kapiteln 4 und 5 sollen lediglich andeutungsweise Probleme und Alternativen der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds in Deutschland angesprochen werden. Dazu behandelt das 4. Kapitel, exemplarisch für die aktuelle Diskussion um Änderungen des KAGG, die bereits wieder überholten Entwürfe des Steuervergünstigungsabbaugesetzes und zeigt des Weiteren die daraus resultierende ungünstige Auswirkung für den Investmentsparer auf. Im 5. Kapitel wird, ausgehend von der volkswirtschaftlichen Relevanz des Investmentsparens, ein nicht monetärer grundlegender Aspekt zur Entwicklung von Änderungsvorschlägen behandelt, bevor dann kurz eine denkbare Alternativmöglichkeit aufgezeigt und kritisch beleuchtet wird.
2
2 Grundlagen
2.1 Historische Entwicklung
Die Idee des Investmentfonds reicht weiter zurück als der erste Anschein vermuten lässt. Bereits im Jahr 1849 wurde in Genf die erste Kapitalanlagegesellschaft gegründet. 1 In der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts kam es dann in Großbritannien zu einer ersten Popularität der Investmentidee, wobei hierzu in erheblichem Maße die Gründung der Foreign & Colonial Government Trust im Jahre 1868 beigetragen haben dürfte. In ihrem Gründungsprospekt wurde bereits das Gesellschaftsziel wie folgt beschrieben: “Das Ziel der Gesellschaft ist es, den kleinen Sparern dieselben Vorteile zu verschaffen wie den Reichen, indem das Risiko durch die Streuung der Kapitalanlage auf eine Vielzahl verschiedener Aktien vermindert wird“ 2 Der weltweite Siegeszug des Investmentgedanken erlebte lediglich in den Phasen der Weltkriege und Wirtschaftskrisen Rückschläge 3 , ist aber aus der heutigen Finanzwelt kaum noch wegzudenken. In Deutschland kam es erst verhältnismäßig spät zur Etablierung solcher Investmentfonds. Obwohl bereits 1920 erste Ansätze zur Realisierung unternommen wurden, scheiterten diese damals am Steuersystem 4 . Somit kam es erst mit der Gründung der ersten deutschen Investmentgesellschaft ADIG im Jahr 1949 zum Beginn der Entwicklung einer Fondskultur in Deutschland. 5
Die eigentliche Popularität erhielten Investmentfonds hierzulande aber erst in den letzten Jahren. Im Juli 1990 prognostizierte Rolf Seebauer, Partner bei der Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung in München: „Anlage-, Investment- und Vorsorgeprodukte werden in den neunziger Jahren die höchsten Wachstumsraten aller Finanzdienstleistungsprodukte haben. Investmentfonds sind die Renner der neunziger Jahre“. 6 Betrachtet man diese Aussage aus heutiger Sicht unter Zuhilfenahme von statistischen Daten des BVI, wird deutlich, wie zutreffend diese Aussage gewesen ist. Das Fondvermögen der deutschen Investmentbranche stieg von 71.126 Mio. EUR im Jahre 1990 auf 417.476 Mio. EUR im Jahr 2001, wobei in diese Betrachtung lediglich die Publikumsfonds eingeflossen sind. 7 Greift man sich aus dieser Menge einzig die Entwicklung der
1 Vgl. Gburek, 1991, S. 23
2 Vgl. BVI (05.03.03): Die Investmentidee
3 Vgl. Abdala, 2001, S. 48
4 Vgl. Natter, 1991, S. 19
5 Vgl. Gburek, 1991, S. 23
6 Vgl. Gburek, 1991, S. 24
7 Vgl. BVI, 2002, S. 64
3
Aktienfonds heraus, wird dies noch deutlicher. Hier kam es zu einem Anstieg von 7.829 Mio. EUR im Jahr 1990 auf 173.279 Mio. EUR im Jahr 2001, wobei das Vermögen per 31.12.2000 bereits auf 212.593 Mio. EUR gestiege n war und sich dann aber der allgemeinen Entwicklung an den weltweiten Börsen nicht entziehen konnte und somit trotz weiterer Kapitalzuflüsse an Wert verlor. 8
2.2 Der Investmentgedanke und seine Verankerung im KAGG
Nachdem mit der Investmentgesellschaft ADIG der Grundstein im Jahre 1949 gelegt war und weitere Gesellschaften auf den Markt drängten, ließ sich der Gesetzgeber weitere acht Jahre Zeit, bis er die Relevanz des Themas erkannte und eine erste gesetzliche Regelung zum Schutz der Anleger verabschiedete. Dies war die Geburtsstunde des KAGG am 16.o4.1975. Dieses Gesetz ist, abgesehen von verschiedenen Novellierungen, noch heute die wesentliche Rechtsvorschrift für inländische Investmentfonds. 9 Der historische Investmentgedanke spiegelt sich bereits in § 1 Abs. 1 KAGG wieder. Darin werden Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute definiert, „deren G eschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei i hnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinsame Rechnung der Einleger (Anteilsinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen (…) anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilsscheine) auszustellen.“ 10 Da es sich bei Kapitala nlagegesellschaften per Definition um Kreditinstitute handelt, findet auch das Kreditwesengesetz Anwendung, wobei die hauptsächliche Bedeutung in diesem Zusammenhang auf die Regelung über die Aufsicht durch das Bundesamt für Kreditwesen entfällt. Somit bildet dies die oberste Kontrollinstanz für KAG. 11 Weitere mittelbare oder unmittelbare Kontrollaufgaben kommen der Deutschen Bundesbank, den Landeszentralbanken, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und den Registergerichten zu. 12 Das von den Kapitalanlegern vereinnahmte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, welches vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten ist. 13 Obwohl die Vermögensgegenstände des Sonder-
8 Vgl.BVI, 2002, S. 70
9 Vgl. Hockmann, 1995, S. 131
10 § 1 Abs. 1 KAGG
11 Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 539; Bauer, 1999, S 9/51
12 Vgl. Bauer, 1999, S 9/52 f.; Assmann u.a., 1990, S. 569 f.
13 Vgl. § 6 Abs. 1 KAGG
4
vermögens bei der Treuhandlösung 14 sogar im Eigentum der KAG stehen, gehören sie nicht zum Betriebsvermögen. 15 Diese strikte Trennung dient insbesondere dem Schutz der Anleger, deren Geld damit nicht in die Insolvenzmasse fällt und somit vor einem Zugriff Dritter geschützt bleibt. 16 Um diese Trennung auch umsetzten zu können, hat die Kapitalanlagegesellschaft eine Depotbank mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes mit der Verwaltung des Sondervermögens zu beauftragen. Diese hat dabei, wenngleich sie den Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft im gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rahmen zu folgen hat, unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft zu ha ndeln und ausschließlich die Interessen der Anleger zu vertreten. 17 Zu diesem Zweck verwahrt sie das Sondervermögen in einem gesperrten Depot und lässt die KAG nur über die ihr - vertraglich festgelegt - zustehenden Gelder (z.B. Verwaltungsgebühren) verfügen. Folglich kann die KAG nicht unmittelbar auf das Fondsvermögen zugreifen. Zusätzlich ist die Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie der Ermittlung der Anteilspreise betraut. 18
Ein weiterer Mosaikstein zum Schutz der Anleger ist die Verpflichtung, dass Kapitalanlagegesellschaften rechtsformunabhängig einen Aufsichtsrat bilden müssen und für Immobiliensondervermögen einen Sachverständigenausschuss zu beauftragen haben, welchem die Bewertung der Vermögensgegenstände obliegt. 19 Um zu verhindern, dass sprichwörtliche „schwarze Schafe“ dem Anleger den Eindruck vermitteln, den gesetzlichen Bedingungen zu entsprechen, ohne dies tatsächlich zu tun, ist im § 7 KAGG ein Bezeichnungsschutz aufgenommen, welcher die Bezeichnung „Investment“, sowie sämtliche Varianten davon, an die besonderen Bedingungen des Gesetzes knüpft. 20 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Anlegerschutz dem Leitgedanken des Investmentgeschäftes und somit auch der Priorität der gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wenngleich er im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert ist. 21
Im März 1998 22 wurde das KAGG trotz Bedenken von Seiten des BVI um ein zweites Kapitel ergänzt. Mit diesem Kapitel (§§ 51 - 67 KAGG) werden Investmentaktiengesellschaften in das Gesetz mit aufgenommen. Dabei handelt es sich um g e-
14 sieheGliederungspunkt 2.3.1. Systematisierung von Investmentfonds nach der Rechtskonstruktion
15 Vgl. Baur, 1999, S 9/307
16 Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343
17 Vgl. § 12 Abs. 1 und 2
18 Vgl. Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 101
19 Vgl. §§ 3 u. 32 KAGG; Delorme u.a., 1992, S. 346
20 Vgl. Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 97
21 Vgl. Abdala, 2001, S. 51
22 Drittes Finanzmarktförderungsgesetz vom 24.03.1998, vgl. Abdala, 2001, S. 53
5
schlossene Fonds in der Rechtsform der AG. 23 Obwohl diese Aktiengesellschaften kein Investmentgeschäft im Sinne des § 1 KAGG betreiben, unterstehen sie der Oberaufsicht des Bundesamtes für Kreditwesen. 24 Im weiteren Verlauf der Untersuchung möchte ich diese Fonds unberücksichtigt lassen und mich auf Fonds im Sinne des ersten Kapitels des KAGG beschränken.
Abbildung 1: Grundprinzip und Konstruktion eines Fonds nach dem KAGG 25
23 Vgl. Baur, 1999, S. 9/39
24 Vgl. Bauer, 1999, S. 9/15
25 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Rühl, 2002, S. 37; Klatt, 1999, S. 11; sowie nach Angaben von
Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 101
6
2.3 Systematisierung von Investmentfonds
Abbildung 2: Systematisierung von In vestmentfonds 26
2.3.1 Systematisierung nach der Rechtskonstruktion
Vergleicht man die in Deutschland vertriebenen Investmentfondsangebote, so lässt sich erkennen, dass man diese bezüglich Ihrer Gestaltungsform in zwei Typen einteilen kann.
Zum einen existiert der „Gesellschaftstypus“, welcher überwiegend bei Investmentgesellschaften aus dem amerikanischen Raum, aus Holland, Frankreich oder Luxemburg Anwendung findet. Bei diesem Typ ist die Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft organisiert. Dabei erwirbt die Gesellschaft von dem vereinnahmten Beteiligungskapital der Gesellschafter ihrerseits Beteiligungen bzw. Vermögensgegenstände. Der Anleger, welcher beispielsweise als gewöhnlicher Aktionär oder Gesellschafter an der Investmentgesellschaft beteiligt ist, hat kein direktes Eigentum an den erworbenen Vermögensgegenständen und ist auch nicht direkt (entsprechend des Transparenzgrundsatzes) an den daraus erwachsenden Erträgen beteiligt. Da-
26 EigeneDarstellung in Anlehnung an: Stotz, 1998, S. 27; Hoereth, Zipfel, 2001, S. 4 f.; Perridon / Stei-
ner, 2002, S. 298
7
für ist er am Jahresgewinn der Gesellschaft beteiligt und seine Anteile sind im Falle der Aktiengesellschaft börsentäglich handelbar, wobei sich der Kurs nicht nach dem Wert der gehaltenen Vermögensgegenstände ermittelt, sondern, wie bei Aktien üblich, nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Bei dieser Ausprägung bildet das Fondsvermögen kein Sondervermögen im Sinne des KAGG, stattdessen bildet es eine Einheit 27 mit dem Gesellschaftsvermögen. Somit gibt es keine Besonderheiten im V ergleich zu anderen Gesellschaften der jeweilig gleichen Rechtsform. 28 Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, erhält der Anleger zu versteuernde Dividenden, bei einer Personengesellschaft ist er steuerlich als Mitunternehmer zu behandeln. 29 Der zweite anzutreffende Typ wird als Vertragstyp bezeichnet. Unter diese Kategorie fallen unter anderem die dem KAGG unterliegenden deutschen Kapitalanlagegesellschaften. Anleger werden bei dieser Variante keine Mitgesellschafter der verwaltend agierenden Kapitalanlagegesellschaft, sondern erhalten ein in den Anteilssche inen verbrieftes Recht an den im Sondervermögen, welches vom Gesellschaftsvermögen g etrennt zu verwahren ist, befindlichen Vermögensgegenständen. Bis zum dritten Finanzmarktförderungsgesetz war der Vertragstyp die einzige Konstruktionsform für Fonds nach dem KAGG, was sich allerdings mit der Einführung der nach dem Gesellschaftstypus im Closed-End-Prinzip angelegten Investmentaktiengesellschaft in das KAGG änderte. 30 Der „Vertragstyp“ lässt sich weiter in die „Miteigentumslösung“ (§ 6 Abs. 1 S. 2 2. Alternative KAGG) und die „Treuhandlösung“ (§ 6 Abs. 1 S. 2 1. Alternative KAGG) 31 unterteilen, wobei diese weitere Unterteilung praktisch von untergeordneter Bedeutung ist 32 . Bei der Miteigentumslösung steht jedem Anteilsinhaber ein entsprechendes bruchteiliges Miteigentum am gesamten Sondervermögen zu. Die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet dieses Vermögen und tritt im Außenverhältnis als Vertreter der Anteilinhaber auf. Bei der Treuhandlösung 33 hingegen ist das Sondervermögen treuhä nderisches Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, welche dieses auf Basis eines Treu-handvertrages verwaltet. 34 Der Unterschied liegt im Wesentlichen im daraus resultierenden Anspruch der Anteilsinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft, welcher sich
27 Vgl. Perridon / Steiner, 2002, S. 298
28 Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343; Stolz, 1998, S. 13; Wassermeyer, 2001, S 193
29 Vgl. Wassermeyer, 2001, S. 193
30 Vgl. Perridon / Steiner, 2002, S. 298
31 Vgl. Baur, 1999, S 9/307
32 Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 582
33 Die Treuhandlösung ist nach dem KAGG zwingend vorgeschrieben für Immobilienfonds § 30, Beteili-
gungsfonds § 25 f, Gemischte Wertpapier und Grundstücksfonds § 37 c sowie für Altersvorsorge-
fonds § 37 j. Vgl. dazu Baur, 1999, S 9/307
34 weiterführend zu diesem Thema: Baur (Investmentgesetze), 1997, S. 346, § 6 Rn 12-16
8
beim ersten als dinglicher und bei letzterem als schuldrechtlicher Anspruch darstellt. 35 In der Praxis ist diese Unterscheidung allerdings ohne größerer B edeutung, da beide durch das KAGG gleich behandelt werden. 36 .
Die konkrete Gestaltungsvorschrift bezüglich der Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft lässt sich aus dem § 1 Abs. 3 bis 5 KAGG entnehmen. Hiernach ist es nur zulässig, eine Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder AG 37 mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland zu gründen. Zu beachten ist bei der Recht sform der AG, dass diese lediglich Namensaktien ausgeben darf, welche nicht durch Blankoindossament übertragbar sind. Der Grund hierfür ist, dass das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen erkennen kann, wer tatsächlich Gesellschafter ist. In der Praxis wird ohnehin die Rechtsform der GmbH bevorzugt, da hier zusätzliche Regularien, wie beispielsweise die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat, entfallen. Da es sich bei den KAG überwiegend um Tochtergesellschaften von Kreditinstituten handelt, ist eine Streuung der Gesellschaftsanteile auf andere Gesellschafter im Allgemeinen nicht beabsichtigt und macht somit auch aus dieser Perspektive die Rechtsform der AG nicht no twendig. 38
2.3.2 Systematisierung nach der Ertragsverwendungspolitik
Bezüglich der Ertragsverwendung stellt sich die Frage, ob ein Fond die Erträge ausschüttet oder thesauriert. Thesaurierende Fonds investieren die erwirtschafteten Erträge erneut und erreichen somit eine Substanzvermehrung. Diese Produkte eignen sich besonders für Anleger, die nicht auf Aus schüttungen angewiesen sind und besonderen Wert auf ein schnelleres Kapitalwachstum legen, da hierbei der Zinseszinseffekt optimal ausgenutzt wird. Im Gegenzug gibt es auch ausschüttende Fonds. Bei diesen wird nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Anteilseigner der erwirtschaftete Ertrag ausgezahlt. Solche Produkte eignen sich beispielsweise zur Zusatzrente. Bei teilthesaurierenden Fonds drückt der Name bereits aus, dass es sich um eine Variante zwischen den beiden andern handelt. Es wird folglich ein Teil wiederangelegt und ein anderer ausgeschüttet. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass ausschüttende Fonds den bedeutenderen Marktanteil innehaben. 39
35 Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343; Stolz, 1998, S. 14; Wassermeyer, 2001, S 193
36 Vgl. Abdala, 2001, S. 63
37 in beiden Fällen (GmbH und AG) muss das eingezahlte Nennkapital mindestens 2,5 Mio. EUR betra-
gen. Vgl. Dembowski, 2002, S. 18
38 Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 558
39 Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 349
9
Arbeit zitieren:
Michael Seebauer, 2003, Besteuerung von Investmentfonds im Betriebs- und Privatvermögen, München, GRIN Verlag GmbH
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Marcel Brassat
Alterssicherung und Besteuerung
Dieter Birk, Harald Deisler, Wolfgang Förster, Klaus Heubeck, Michael Jung, Stefan Recktenwald, Franz Ruland, Bert Rürup
Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009
Martin Haisch, Monika Jachmann, Moris Lehner, Roland Ismer, Ashok Kaul, Ingid Stein
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