Inhaltsübersicht
I. Einleitung. 1
II. Begriffe. 1
III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht 2
IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport. 2
1. Überblick 3
2. Vorrang und Limitierung 3
3. Geltungsbereich (ex lege) 4
a) Entgeltlicher Beförderungsvertrag 4
b) Güter 5
c) Fahrzeuge 6
d) Grenzüberschreitender Transport. 6
e) Huckepacktransport (Art 2 CMR) 7
f) Geltung kraft Vereinbarung. 7
4. Tragweite der CMR. 8
5. Spezielle Kollisionsnormen. 8
6. „Regelungslücken“ 9
II
V. Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug 10
1. Derzeitige Rechtslage. 10
a) Überblick. 10
b) Subjektive Anknüpfung (Art 27 EGBGB bzw Art 3 EVÜ) 11
aa) Grundsätzliches 11
bb) Art der Rechtswahl 11
cc) Gegenstand der Rechtswahl 11
dd) Schranken der Rechtswahlfreiheit 11
c) Objektive Anknüpfung (Art 28 EGBGB bzw Art 4 EVÜ) 12
aa) Grundsätzliches 12
bb) Güterbeförderungsverträge (Art 28 IV EGBGB) 12
aaa) Anwendungsbereich 13
bbb) Anknüpfungsmerkmale. 14
ccc) Anwendungsergebnisse 15
ddd) Ausweichklausel (Art 28 V EGBGB) 16
eee) Von Art 28 IV 1 EGBGB nicht erfasste Fälle 17
fff) Anwendbares Recht 19
ggg) Beschränkungen 19
cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge. 20
2. Rechtslage ab dem 17. Dezember 2009 20
a) Überblick. 20
aa) Inkrafttreten, Verhältnis zum EVÜ 20
bb) Mitgliedstaaten (Art 1 IV 1 Rom I-VO) 21
III
b) Subjektive Anknüpfung (Art 3 Rom I-VO) 21
aa) Grundsätzliches 21
bb) Art der Rechtswahl 21
cc) Schranken der Rechtswahlfreiheit. 22
c) Objektive Anknüpfung (Art 5 Rom I-VO) 22
aa) Grundsätzliches 22
bb) Güterbeförderungsverträge (Art 5 I Rom I-VO) 22
aaa) Anwendungsbereich 23
bbb) Anknüpfungsmerkmale. 23
ccc) Anwendungsergebnisse 24
ddd) Ausweichklausel (Art 5 III Rom I-VO) 26
eee) Anwendbares Recht 26
fff) Beschränkungen 27
cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge. 27
3. Ausblick und Bewertung. 28
VI. Zusammenfassung. 29
IV
Die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen - Vergleich von Art 5 Rom I und Art 28 IV EGBGB unter Mitberücksichtigung der Geltung und der Tragweite von Einheitsrecht (beschränkt auf den Straßentransport)
I. Einleitung
Das Transportrecht ist eine Rechtsmaterie mit ausgeprägten internationalen Bezügen. Güter werden seit jeher grenzüberschreitend transportiert. 1 In der EU kommt hinzu, dass angesichts des Abbaus von Beschränkungen für Transportleistungen (vgl Art 51 I, 70ff EGV) zunehmend europäische Verkehrsunternehmen auf den verschiedenen Binnenmärkten tätig werden. 2
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Transportverträgen, die einen Auslandsbezug aufweisen, und der Bestimmung des für sie maßgeblichen Rechts. Zunächst ist auf Begriffe im Transportrecht einzugehen (II.). Sodann ist wegen der hohen Dichte an internationalem Einheitstransportrecht allgemein auf die Bedeutung von IPR in diesem Rahmen einzugehen (III.). Danach ist exemplarisch anhand des Straßentransportrechts zu untersuchen, wie weit das Einheitsrecht reicht und wo es der Anwendung von IPR noch bedarf (IV.). Für die Transportverträge, bei denen das anzuwendende Recht mittels IPR bestimmt werden muss, ist im Anschluss die kollisionsrechtliche Behandlung unter derzeitiger Rechtslage (Art 27, 28 EGBGB) sowie künftiger Rechtslage (Art 3, 5 Rom I-VO 3 ) darzustellen, zu vergleichen und zu bewerten (V.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse (VI.).
II. Begriffe
Ein Transportvertrag im Sinne dieses Beitrags ist ein zwischen Absender und Beförderer geschlossener Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern von einem Ort an einen anderen Ort, unabhängig vom gewählten Beförderungsmodus Seetransport). 4 (Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, Binnenschiffs-oder
Personenbeförderungsverträge sind hiervon nicht umfasst. Entsprechende Ausführungen sind daher kurz gehalten.
1 Eder, Welt Online vom 24.01.09: „Bereits das Römische Reich [...] importierte Seide aus China [...]“.
2 Z.B.: Kabotagefreiheit im Straßengüterverkehr, vgl VO (EWG) Nr. 881/92 vom 26. März 1992.
3 VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) vom 17. Juni 2008, ABl EU 2008 Nr. L 177/6.
4 MK/Martiny Art 28 EGBGB Rn 68; Wieske S 3.
1
III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht
Im internationalen Transportrecht gilt heute primär und vorrangig Einheitsrecht, d.h. sachgleiches materielles Recht, auf der Basis von multilateralen Abkommen. Für jeden der unterschiedlichen Transportmodi existiert zumindest eine spezifische internationale Konvention. 5 So gilt im internationalen Lufttransport zB das „Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ 6 (WA) vom 12.10.29 bzw das (Montrealer) „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ 7 (MÜ) vom 28.05.99. Als völkerrechtliche Vereinbarungen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (vgl Art 59 II 1 GG), 8 gehen sie oder genauer ihre internationalen Anwendungsbestimmungen dem nationalen Vertragskollisionsrecht (vgl Art 27ff EGBGB) sowie dem materiellen Vertragsrecht (z.B. §§ 407 HGB) vor. 9 Außervertragliche Ansprüche des nationalen Rechts werden hingegen, sofern das jeweilige Einheitsrecht sie nicht regelt, nicht verdrängt, aber limitiert. 10 Vorrang und Limitierung gelten jedoch nur für die Transportverträge, die in den Geltungsbereich des jeweiligen Einheitsrechts fallen und soweit dieses eine Frage überhaupt regelt. In Bezug auf „Regelungslücken“ gilt ergänzend, dass wenn im Einheitsrecht zu deren Schließung eigene spezielle Kollisionsnormen vorhanden sind, dass auch diesen Vorrang zukommt. 11
Insoweit lässt sich verallgemeinern, dass dem IPR im Bereich des internationalen Transportrechts nur eine untergeordnete und lückenfüllende Funktion zukommt. 12
IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport
Der folgende Abschnitt befasst sich mit dem Einheitsrecht im internationalen Straßengütertransport. Für die internationale Personenbeförderung auf der Straße ist zwar durch das „Übereinkommen über den Vertrag über die internationale
5 Vgl Übersicht: V. Bar/Mankowski I § 2 Rn 49ff; Kegel/Schurig § 1 IX 2 a ee.
6 RGBl 1933 II 1039.
7 BGBl 2004 II 459.
8 Das Zustimmungsgesetz zum völkerrechtlichen Vertrag bezieht diesen in das deutsche Recht mit ein.
Bezogen auf die BRD gilt, dass die Verträge dann den Rang ihres Einbeziehungsaktes teilen, also idR
den eines Bundesgesetzes.
9 Erm/Hohloch Art 40 EGBGB Rn 45; V Hoffmann/Thorn § 10 Rn 57.
10 Lerche S 116; MK/Junker Art 40 EGBGB Rn 76, 86, 93, 124: Im Einheitsrecht des internationalen
Straßen-, Eisenbahn- und Luftverkehrs bestehen keine außervertraglichen Regeln. Etwas anderes gilt für
den internationalen Schiffsverkehr.
11 Erm/Hohloch Vor Art 27 EGBGB Rn 4; Reithmann/Mankowski Rn 1413.
12 Erm/Hohloch Art 28 EGBGB Rn 40; Kropholler § 52 I 1.
2
Beförderung von Personen und Gepäck auf der Straße“ 13 (CVR) vom 1.3.1973 auch materielles Einheitsrecht geschaffen worden. Dieses wurde von der BRD aber bislang nicht ratifiziert. 14
1. Überblick
Für die internationale Straßengüterbeförderung gilt als materielles Einheitsrecht das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ 15 (CMR) vom 19.5.1956. Für die BRD ist die CMR am 5.2.1962 in Kraft getreten und gilt inzwischen aufgrund von Ratifikation oder Beitritt (vgl Art 42 CMR) in fast allen europäischen Staaten sowie in einigen außereuropäischen Staaten (zB seit 2006 in Armenien und im Libanon). 16
2. Vorrang und Limitierung
Die CMR geht, soweit sie Regelungen trifft (4.), in ihrem Geltungsbereich (3.) dem nationalen Vertragskollisionsrecht und dem materiellen Vertragsrecht vor. 17 Außervertragliche Ansprüche werden von der CMR nicht verdrängt, da sie in ihr nicht geregelt sind. Sie können daher nach Maßgabe des IPR (vgl Art 4, 14 Rom II-VO 18 ) und des danach anwendbaren Rechts bestehen. 19 Praktische Unterschiede ergeben sich dadurch nicht, da die außervertraglichen Ansprüche von den Regeln der CMR (divergierend zu Art 15 Rom II-VO) zB in puncto Verjährung oder Haftungsbeschränkungen limitiert werden (4.). 20 Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs braucht im Geltungsbereich der CMR damit grundsätzlich kein Vertragsstatut mehr ermittelt zu werden, es sei denn, es ist eine in der CMR nicht geregelte Frage zu entscheiden (6.), bzgl der die CMR nicht mittels spezieller Kollisionsnormen selbst eine Verweisung vorgibt (5.). 21 Im derzeitigen Recht ergibt sich der Vorrang der CMR vor dem IPR aus Art 3 Nr. 2 EGBGB bzw Art 21 EVÜ iVm Art 1, 2 CMR. 22 Unter der Rom I-VO ist hingegen fraglich, woraus der Anwendungsvorrang der CMR künftig folgt. Ersterer kommt gem Art 249 II EGV grundsätzlich ein Anwendungsvorrang vor nationalem Recht (vgl S.2 mit Fn 8) zu und die Rom I-VO regelt selbst in erster Linie nur das
13 Rev. dr. unif. 1974 II 68.
14 Stau/Magnus Art 28 EGBGB Rn 370; MK/Martiny Rn 243.
15 BGBl 1961 II 1119; BGBl 1962 II 12.
16 Für den Inselstaat Malta gilt sie nicht, obwohl dies denkbar wäre (vgl Art 2 CMR). Seit 2006 gilt die
CMR aber in Albanien. Umfassende Übersicht über Vertragsstaaten bei: Koller Art 1 CMR Rn 6.
17 Basedow S 263; FT/Thume Art 41 CMR Rn 1.
18 VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vom 11. Juli 2007, ABl. EU 2007 Nr. L 199/40.
19 EBJ/Gass Art 28 CMR Rn 6; MK-HGB/Basedow Rn 12; FT/Thume Rn 7.
20 Erm/Hohloch Vor Art 27 EGBGB Rn 4; Lerche S 116.
21 Hohloch, JuS 98, 846, 847; Wagner, TranspR 08, 221, 221.
22 Thume/Teutsch Art 4 CMR Rn 6; Pal/Heldrich Art 28 EGBGB Rn 6.
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Verhältnis zu internationalen Übereinkommen, die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten (vgl Art 25 I Rom I-VO). Diese Voraussetzung trifft auf die CMR auf den ersten Blick nicht zu, da sie das materielle Recht vereinheitlicht. Nach überwiegender Ansicht stellen jedoch die Normen über den Anwendungsbereich eines Abkommens (vgl Art 1, 2 CMR) selbst auch einseitige Kollisionsnormen dar, sodass die CMR als von Art 25 I Rom I-VO erfasst angesehen wird (bzgl Art 25 II Rom I-VO vgl S.3 1.) und daher künftig Vorrang vor der Rom I-VO haben wird. 23 Aufgrund des expansiven Ansatzes der CMR, für ihre Geltung nur die Beteiligung einer „Vertragspartei“ zu verlangen (s. S.3 3.), besteht bzgl des Vorrangs der CMR eine Ausnahme, wenn Gerichte von Nichtvertragsstaaten international zuständig sind (vgl Art 31 CMR, dazu 4.). Diese sind an die CMR nicht gebunden und befinden nach ihrem IPR, welches Sachrecht anzuwenden ist. 24
3. Geltungsbereich (ex lege)
Nach Art 1 I 1 CMR gilt die CMR, unabhängig von ihrer vertraglichen Vereinbarung durch die Parteien, 25 für jeden Vertrag über die entgeltliche, nicht notwendig gewerbliche, 26 Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragstaat ist. 27 Dies gilt gem Art 1 I 2 CMR ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Parteien. Ein LKW-Frachttransport von der Türkei (Vertragsstaat) nach Syrien (Nichtvertragsstaat), der unter Einschaltung eines syrischen Frachtführers stattfindet, fällt demnach in den Geltungsbereich der CMR.
a) Entgeltlicher Beförderungsvertrag
Die CMR setzt in Art 1 I 1 CMR einen wirksamen, entgeltlichen Beförderungsvertrag voraus. Entgelt meint jede geldwerte Gegenleistung. 28 Ein Leerrücktransport eines Containers ist idR von der Gegenleistung für den entgeltlichen Hintransport mitumfasst.
Der Begriff des Beförderungsvertrages ist wegen des völkerrechtlichen Charakters der CMR autonom und damit losgelöst von nationalen Begriffen zu
23 Jayme/Nordmeier, IPrax 08, 503, 507; Mankowski, TranspR 08, 177, 177; Hartenstein, TranspR 08,
143, 146. AA: Wagner, TranspR 08, 221, 224, laut dem materielles Einheitsrecht ohne konkreten
Anwendungsbefehl in der Rom I-VO vorrangig anwendbar sei.
24 Koller Vor Art 1 CMR Rn 3; Heuer S 28; Jesser-Huß S 16f.
25 Statt vieler: Stau/Magnus Art 28 EGBGB Rn 377. AA: Cassaz. 26.11.1980, ETR 83, 70, 73f. Der
italienische Corte di Cassazione verlangt entgegen Art 41 CMR für die Geltung der CMR, dass dies
vereinbart wurde.
26 Reithmann/Mankowski Rn 1398; Herber/Piper Art 1 CMR Rn 11.
27 MK/Martiny Art 28 EGBGB Rn 235; Stau/Magnus Rn 373ff.
28 Herber/Piper Art 1 CMR Rn 13; Fischer, TranspR 95, 326, 326f.
4
bestimmen. 29 Einig ist man sich, dass Verträge, in denen sich der Frachtführer dazu verpflichtet, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (vgl § 407 HGB) immer, und Verträge, in denen der Auftragnehmer (Spediteur) sich nur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen (vgl § 453 HGB), nie in den Anwendungsbereich der CMR fallen. 30 Umstritten in der Rechtspraxis der Vertragsstaaten sind hingegen Fälle, in denen ein Spediteur die Beförderung auf eigene Rechnung organisiert. 31 Die deutsche Rechtsprechung sieht diese Fälle als von der CMR erfasst an, soweit der Spediteur nach §§ 458-460 HGB einem Frachtführer gleichgestellt ist. 32 Der CMR nationales Recht vorzuschalten, ist aber methodisch unrichtig, da die CMR aus sich heraus auszulegen ist. Im Ergebnis sprechen aber in der Tat gute Gründe dafür, die auf eigene Rechnung handelnden Spediteure als „carrier“ bzw „transporteur“ (vgl Art 51 CMR) anzusehen, denn das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem Transportsektor wäre nur unvollkommen erreicht, wenn geringe Elemente eines Speditionsvertrages zur Ausschaltung des Einheitsrechts führen würden. 33
Inwieweit Charterverträge, dh Verträge über die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs mit Fahrer, von der CMR erfasst sind, hängt davon ab, ob Zweck des Vertrages die Beförderung bestimmter Güter von einem Ort zu einem anderen oder innerhalb eines fixen Zeitraums ist. 34
b) Güter
Unter Güter iSv Art 1 I 1 CMR sind bewegliche Sachen und Tiere zu verstehen. 35 Reisegepäck ist ausgenommen, sofern es Nebengegenstand eines Personenbeförderungsvertrages ist. 36 Kraftfahrzeuge auf eigener Achse und Anhänger sind keine Güter, denn die Kraftfahrzeuge mit bzw in denen befördert wird, können nicht zugleich Beförderungsgut sein. 37 Ausgenommen sind ferner gem Art 1 IV CMR der Transport von durch internationalen Postübereinkommen erfassten Postsendungen, (menschlichen) Leichen und Umzugsgut (zB Möbel). Es geht um Postsendungen, die von staatlichen Monopolisten durchgeführt werden. Dies trifft auf die deutsche Post AG nur noch im Hinblick auf die Briefbeförderung zu, daher kann sie ansonsten nach der CMR
29 BGH TranspR 08, 323 (LS); Reithmann/Mankowski Rn 1385; Arnade, TranspR 92, 331, 342.
30 MK/Martiny Art 28 EGBGB Rn 232; Reithmann/Mankowski Rn 1386.
31 Koller Art 1 CMR Rn 2; Staub/Helm Rn 26; Queen’s Bench Devision, ETR 84, 411, 417ff.
32 BGH NJW 76, 1029, 1030; BGH NJW 93, 1269, 1269f.
33 Koller Art 1 CMR Rn 3; Reithmann/Mankowski Rn 1385f. AA: Ramming, TranspR 06, 95, 96.
34 MK-HGB/Basedow Art 1 CMR Rn 9; Basedow S 107.
35 Koller Art 1 CMR Rn 4; MK-HGB/Basedow Rn 12.
36 Reithmann/Mankowski Rn 1398; Herber/Piper Art 1 CMR Rn 13. AA: Koller Rn 4.
37 Antwerpen, ETR 72, 1054, 1056. AA: Fischer TranspR 95, 324, 326.
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haften. 38 Ein Umzugsguttransport ist anzunehmen, wenn die transportierten Gegenstände Bestandteile einer einheitlichen Einrichtung von Räumen waren und dem gleichen Zweck nach Beendigung des Transports wieder dienen sollen, 39 d.h. der Transport neu erworbener Möbelstücke fällt nicht unter Art 1 IV lit c CMR.
c) Fahrzeuge
Nach Art 1 I 1 CMR muss die Güterbeförderung mittels Fahrzeugen iSv Art 1 II CMR vereinbart worden sein. Die vertragswidrige Verwendung eines anderen Beförderungsmittels schließt die Anwendung der CMR nicht aus, 40 da die Haftungsfrage nicht zur Disposition des Frachtführers steht. Konsequenterweise gilt dies andersherum genauso, sodass eine vertragswidrige Beförderung mit Kfz den Vertrag nicht der CMR unterstellt. 41
Den Art 1 II CMR unterfallenden Fahrzeugen ist durchweg gemeinsam, dass sie mit einem eigenen Fahrgestell ausgestattet sind und daher ein Mindestmaß an Beweglichkeit aufweisen. Container oder Wechselbrücken fallen daher nicht unter Art 1 II CMR. 42
d) Grenzüberschreitender Transport
Für die grenzüberschreitende Beförderung iSd Art 1 I 1 CMR ist notwendig, dass der Abgangs- oder Bestimmungsort in einem CMR-Vertragsstaat liegen. Ob der Transport von einem Vertrags- in einen Nichtvertragsstaat oder umgekehrt erfolgt, ist ebenso wie nur kurze ausländische Abschnitte irrelevant. 43 Der „Schlenkerverkehr“, d.h. ein Transport von einem Ort zu einem anderen Ort im selben Staat über das Gebiet eines anderen Staates, fällt nicht in den Geltungsbereich der CMR. 44 Wie der Wortlaut des Art 1 I 1 CMR bereits nahe legt, sind mit Übernahme- und Ablieferungsort die vertraglich vereinbarten und nicht die tatsächlichen Orte gemeint. 45 Auch ein wegen Diebstahls bereits im Ausgangsstaat endender Transport unterliegt damit der CMR. 46 Andersherum untersteht ein innerdeutscher Beförderungsvertrag nicht wegen einer nachträglichen Weisung, das Gut ins Ausland zu verbringen, der CMR. 47
38 LG Düsseldorf TranspR 02, 28 (1.LS); Reithmann/Mankowski Rn 1402.
39 Koller Art 1 CMR Rn 10; OLG Hamburg TranspR 85, 188, 189.
40 Soe/V Hoffmann Art 28 EGBGB Rn 376; EBJ/Gass Art 1 CMR Rn 7.
41 OLG Frankfurt VersR 82, 697 (1.LS). AA: Koller Art 1 CMR Rn 5.
42 Reithmann/Mankowski Rn 1404; Herber/Piper Art 1 CMR Rn 22.
43 Koller Art 1 CMR Rn 1; BGH NJW-RR 05, 394, 396.
44 Reithmann/Mankowski Rn 1399; Thume/de la Motte Art 1 CMR Rn 21.
45 Mankowski, TranspR 93, 213, 216; Staub/Helm Art 1 CMR Rn 41f.
46 Reithmann/Mankowski Rn 1399; KG Berlin TranspR 95, 342, 343.
47 Staub/Helm Art 1 CMR Rn 57. AA: Koller Rn 6.
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e) Huckepacktransport (Art 2 CMR)
Art 2 I 1 CMR erstreckt die Geltung der CMR auf grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See, zur Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert wird und das Gut dabei nicht (außer iFv Art 14 CMR) umgeladen wird (sog Huckepacktransport bzw Roll-on/Roll-off-Verkehr). 48 Die CMR gilt dann für die gesamte Strecke, dh sie wird über den Straßenabschnitt hinaus erstreckt. In bestimmtem Umfang kann auf zwingendes Haftungsrecht des anderen Transportmittels verwiesen werden (vgl Art 2 I 2 CMR). 49 Wird die Beförderung von vorneherein mit verschiedenen Beförderungsmitteln (Multimodaltransport) vereinbart und wird dann zB ein Container von einem LKW auf ein Schiff geladen und vom Schiff wieder auf einen LKW, so greift Art 2 CMR nicht ein, da kein Huckepackverkehr vorliegt. 50 Strittig ist, ob die CMR unmittelbar über Art 2 CMR hinaus auf multimodale Frachtverträge anwendbar ist. Die Regelung des Spezialfalles der multimodalen Beförderung in Art 2 CMR, sowie dessen Wortlaut, nach dem die CMR im Fall des Huckepackverkehrs „trotzdem“ für die gesamte Beförderung gilt, sprechen dagegen. 51 Die CMR kann je nach Fallgestaltung aber mittelbar zum Tragen kommen, wenn das IPR für den Multimodalvertrag (dazu V.) zB deutsches Recht als maßgeblich erklärt, sind §§ 452ff HGB anzuwenden, die wenn der Straßenabschnitt isoliert betrachtet grenzüberschreitend ist, auf CMR-Regeln verweisen können.
f) Geltung kraft Vereinbarung
Von der Geltung der CMR ex lege ist deren Geltung kraft Parteivereinbarung zu unterscheiden. Ist der jeweilige Beförderungsvertrag nicht von der CMR erfasst, so steht es den Parteien frei, den Vertrag mit einer sog „Paramount Clause“ der CMR zu unterwerfen. 52 Hierbei handelt es sich, da Gegenstand einer Rechtswahl (vgl Art 27 EGBGB) nach überwiegender Ansicht nur eine staatliche Rechtsordnung sein kann, 53 um eine bloß materiellrechtliche Verweisung, sodass die Geltung der CMR unter dem Vorbehalt des innerstaatlich zwingenden Rechts (für BRD zB §§ 449 III, 451h III, 466 IV HGB) 54 des weiterhin zu bestimmenden Vertragsstatuts steht. 55
48 Reithmann/Mankowski Rn 1404; Herber, TranspR 94, 375, 375.
49 Dazu näher: Koller Art 2 CMR Rn 7ff.
50 Creon S 33; Herber/Piper Art 2 CMR Rn 10; Koller Rn 4.
51 BGH NJW 08, 2782, 2783; Herber, TranspR 06, 435, 439; Ramming, TranspR 99, 325, 329ff.
52 Reithmann/Mankowski Rn 1411; Koller Art 1 CMR Rn 6.
53 Mankowski, RIW 03, 2, 11ff; Shamil Bank of Bahrain v. Beximco Pharmaceuticals Ltd, [2004] 1
W.L.R. 1784 (CA) (Bezugnahme auf die Sharia). AA: Grundmann S 73ff, 166.
54 Herber, NJW 98, 3297, 3303. AA: Reithmann/Mankowski Rn 1433, der sie als „überlagernde
Sonderanknüpfung“ versteht.
55 Reithmann/Mankowski Rn 1411; MK/Martiny Art 27 EGBGB Rn 15.
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Benjamin Wölm, 2009, Die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen, München, GRIN Verlag GmbH
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