INHALTSVERZEICHNIS
A. Einleitung 1
B. Der Kommissionsvorschlag 1
I. Das Problem 1
II. Gründe, Ziele und Notwendigkeit 3
III. Rechtsgrundlage 4
IV. Veränderungen im Einzelnen 5
1. Gewöhnlicher Aufenthalt 5
2. Rechtswahl 8
3. Europäisches Nachlasszeugnis 8
4. Ausblick 11
C. Drittstaatenproblematik. 12
1. De lege lata. 13
a. Erbstatut 13
aa. Schweizerischer Erblasser verstirbt in der E.U 13
bb. Unionsbürger verstirbt in der Schweiz 16
cc. Schweizerischer Erblasser hinterlässt Vermögen in der EU 16
dd. Unionsbürger hinterlässt Vermögen in der Schweiz. 17
b. Anerkennung von Urkunden. 17
c. Zwischenfazit 18
2. De lege ferenda. 18
a. Erbstatut 18
aa. Schweizerischer Erblasser verstirbt in der E.U 18
bb. Unionsbürger verstirbt in der Schweiz 19
cc. Schweizerischer Erblasser hinterlässt Vermögen in der EU 19
dd. Unionsbürger hinterlässt Vermögen in der Schweiz. 20
ee. Im Vergleich 20
b. Anerkennung von Urkunden. 20
3. Exkurs: Aktuelle Entwicklung in der Beziehung Schweiz und EU 21
D. Abschließende Würdigung 22
I
LITERATURVERZEICHNIS
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II
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III
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IV
A. Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2009 für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses 1 (nachfolgend EU-ErbVO) und soll die wesentlichen Änderungen für Erbfälle mit Aus-landsberührung in der EU im Hinblick auf die Nachlassabwicklung aufzeigen. Obwohl die Kommission bereits im Jahr 2001 das Deutsche Notarinstitut in Würzburg mit einer rechtsvergleichenden Studie 2 beauftragte und die Vorarbeiten für die Verordnung damit begonnen haben, ist heute festzustellen, dass die Verordnung vor ihrem Inkrafttreten 3 noch überarbeitet werden muss 4 . Ferner soll gezeigt werden, welche Auswirkungen der Kommissions-vorschlag auf Drittstaaten, namentlich die Schweiz hat, die mit ihrer zentralen geographischen Lage in Europa besondere erbrechtliche Würdigung verdient. Die Arbeit beschließt mit einer kritischen Stellungnahme und stellt die Notwendigkeit der Verordnung heraus.
B. Der Kommissionsvorschlag
Zunächst ist zu beachten, dass der Vorschlag keine Rechtsänderung des materiellen nationalen Erbrechts bewirkt, sondern es sich vielmehr um die Harmonisierung der divergierenden Kollisionsnormen handelt, es also (zunächst 5 ) nicht zu einem europäischen Erbrecht kommen wird, das die alternde Gesellschaft berücksichtigt 6 .
I. Das Problem
Die Verordnung stellt sich der Tatsache, dass Bürger der Europäischen Union in privaten Belangen aber auch geschäftlich zunehmend mit dem auslän- 1 KOM(2009)154 endgültig.
2 DNotI, Les successions internationales dans l’UE.
3 Stand der Gesetzgebung abrufbar unter:
http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=2&procnum=COD/2009/0157 (27.02.2011).
4 WAGNER, DNotZ 2010, 506 (512); der EWSA empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 14.7.2010 nachdrücklich Änderungen vorzunehmen.
5 Für eine gemeinschaftliche Rechtsetzung RÖTHEL, NJW-Beilage 2010, 77 (80); a. A. DNotI 185; DENKINGER 364.
6 Etwa KROPPENBERG, NJW 2010, 2609; in der Schweiz: Motion Gutzwiller Felix: Für ein zeitgemässes Erbrecht, Amt.Bull. S 2010 872 ff.; BREITSCHMID, RabelsZ 2008, 686 (711 ff.); DERS., NZZ 2010.
1
dischen Recht in Berührung kommen. Der einheitliche Binnenmarkt, den sich die Europäische Union auf die Fahne geschrieben hat, erfordert, dass sich Unionsbürger in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat niederlassen und arbeiten können, Art. 45 ff., 49 ff. AEUV. Auch in privaten Angelegenheiten genießt der Unionsbürger die allgemeine Freizügigkeit, Art. 21 i. V. m. Art. 20 AEUV. Da liegt es nicht fern, dass der heutige Erblasser sich als Weltbürger versteht und bewegliches sowie unbewegliches Vermögen auf dem gesamten Globus verteilt. Ein Versuch, das anzuwendende Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen einheitlich zu regeln, ist bislang jedoch gescheitert 7 . Den Bürgern der derzeit 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll in Zukunft im Wege einer Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 81 AEUV) „das Leben erleichtert werden“ 8 . Ursprung des Problems sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte an das anzuwendende Recht in den Kollisionsnormen der Mitgliedsstaaten. Derzeit knüpft das internationale Privatrecht der Mitgliedsstaaten entweder an die Staatsangehörigkeit 9 (lex patriae), den gewöhnlichen Aufenthalt 10 , den Wohnsitz des Erblassers oder den Belegenheitsort der zu vererbenden Sache an (lex situs). Vom gewöhnlichen Aufenthalt ist der im Rechtskreis des Common-Law verwendete Begriff domicile (lex domicilii) zu unterscheiden, bei dem das Recht auf unbewegliche Sachen ausgeklammert ist 11 und der eine stärkere Dauerhaftigkeit des willensabhängigen Verbleibs voraussetzt 12 . Aus den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten entstehen Ungleichbehandlungen, da behördliche Zuständigkeit und anwendbares Recht für den Rechtsanwender oft nicht eindeutig und nicht transparent geregelt sind. Nicht verwunderlich ist daher, dass Probleme entstehen, denen sogar Spezialisten ohne externe Hilfe nicht gewachsen sind 13 . Des Weiteren wird in den Mitgliedstaaten das Institut der Rechtswahl - wenn überhaupt - nicht in gleicher
7 Haager Übereinkommen vom 1.8.1989, dass von Argentinien, Schweiz, Niederlande und Luxemburg unterzeichnet, jedoch nie in Kraft getreten ist, abrufbar unter: http://www.hcch.net/upload/conventions/txt32en.pdf (21.1.2011).
8 Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union, 3018. Tagung des Rates Justiz und Inneres am 3./4. Juni 2010, S. 23, abrufbar unter:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/10/161&format=PDF&aged =1&language=DE&guiLanguage=en (28.2.2011).
9 Z. B. Art. 25 Abs. 1 EGBGB, § 28 Abs. 1 österr. IPRG.
10 Bulgarien, Finnland und Niederlande, siehe MPI, RabelsZ 2010, 522 (601).
11 Nach der „mobilia sequuntur personam“-Doktrin ist jedoch das Recht auf die Sache anzuwenden, welches auf den Eigentümer der Sache angewendet wird, erstmals 1744 in Sachen Pipon v. Pipon.
12 RAUSCHER, N 285; vergleichend mit Wohnsitz: WOLF 107 f. m .w. N.
13 Präsentationsvideo des European Notarial Networt (ENN): http://www.successionseurope.eu/ (20.1.2011).
2
Weise normiert. Nach deutschem Internationalem Privatrecht kann der Erblasser wenigstens für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. In vielen anderen Mitgliedstaaten hingegen ist eine Rechtswahl unzulässig 14 . Als problematisch kann sich ferner die Anerkennung von ausländischen Urkunden erweisen. Im Ergebnis besteht in der Nachlassabwicklung in der Europäischen Union weder Gleichheit, noch wird das allgemeine Recht auf Freizügigkeit ausreichend gewahrt. Diese Probleme zu lösen, hat sich die Kommission mit dem in Rede stehenden Verordnungsvorschlag zur Aufgabe gemacht.
II. Gründe, Ziele und Notwendigkeit
In der Europäischen Union leben etwa acht Millionen Unionsbürger in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Heimatland 15 . Pro Jahr sterben 450.000 Erblasser, die Vermögen im Ausland besitzen. Die Europäische Kommission beziffert in der Folgenabschätzung zur EU-ErbVO den Durchschnittswert solcher Nachlasse auf etwa 274.000 Euro. Der Gesamtwert dieser internationalen Erbfälle wird damit auf rund 123,3 Milliarden Euro jährlich geschätzt 16 . Die potentiellen Erben sind oft mit ungeahnten Schwierigkeiten in der Nachlassabwicklung konfrontiert. Nicht nur langwierige Verfahren, vor allem auch hohe Prozesskosten, Fragen der Rechtsanwendung und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit, sowie Nachlassspaltung 17 sind meist die Folge.
Ziel ist es also den Unionsbürger durch harmonisierte Regelungen in seinem Recht auf Freizügigkeit zu stärken und das Recht auf uneingeschränkte Eigentumsausübung zu gewährleisten 18 . Insbesondere formuliert die Verordnung klare Zuständigkeiten (Art. 4 ff. EU-ErbVO) und den einheitlichen Anknüpfungspunkt an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 16 EU-ErbVO). Ferner wird die Rechtswahl ausdrücklich zugelassen, Art. 17 EU-ErbVO. Als weitere Errungenschaft wird ein Europäisches Nachlass- 14 ZurAufzählung der Staaten, die eine Rechtswahl ausschließen, siehe SEK(2009) 411 endgültig, S. 3, Fn. 5.
15 Bürgerinfo der Europäischen Kommission:
http://ec.europa.eu/dgs/justice/summary/docs/succession_and_inheritance_de.pdf (20.1.2011).
16 SEK(2009) 411 endgültig, S. 4.
17 Zwei getrennte Vermögensmassen mit i. d. R. verschiedener gegenseitig abgegrenzter Zuständigkeit, siehe ZK IPRG-HEINI, Vor Art. 86-96 N 7.
18 KOM(2009) 154 endgültig, S. 2, 4.
3
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Nikita Gontschar, 2011, EU Erbrechtsverordnung und schweizerisches IPRG, München, GRIN Verlag GmbH
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