Gliederung:
A. Einleitung: Bedeutung und Aktualität der Fragestellung 1
B. Bisherige Entscheidungspraxis der Kommission 2
1. „Telecinco“ 2
2. „TF 1“ 3
3. „RTP“ 3
4. „Phoenix und Kinderkanal“ 3
5. „BBC News 24“ 3
C. Prüfung, ob die deutschen Rundfunkgebühren unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87ff
EGV sind 4
I. Tatbestand des Art. 87 I EGV 4
0. Anwendbarkeit des EGV 4
a) Wirtschaftliche Tätigkeit 4
b) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten 4
c) Keine Bagatellsummen 5
1. Begünstigung von Unternehmen 5
a) Unternehmen 5
b) Begünstigung 5
aa) Berücksichtigung der Gegenleistung (Ausgleichsansatz) 7
bb) Rein ökonomischer Vergleich (Beihilfenansatz) 7
cc) Diskussion 8
2. Staatliche Mittel 10
3. Selektivität 13
4. Wettbewerbsverzerrung 13
5. Ergebnis 14
II. Rechtfertigung nach Art. 86 II EGV? 14
1. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 14
2. „Betraut“ 15
3. Unmöglichkeit der Erfüllung der besonderen Aufgabe bei Anwendung des EGV 15
4. Verhältnismäßigkeit 15
5. Ergebnis 18
III. Rechtfertigung nach Art. 87 II a), III d) EGV? 18
IV. Gesamtergebnis 18
D. Ausblick und Bewertung 19
Literaturverzeichnis : 21
II
europäischen Mitgliedstaaten erfolgt, ist jedoch seit Jahren umstritten. In der Literatur finden sich dazu zahlreiche Aufsätze aus den vergangenen Jahren, 2 jedoch keiner jüngeren Datums, der das Stromeinspeisungs-Urteil des EuGH vom 13.3.2001 3 und das SIC- Urteil des EuG vom 10.5.2000 4 in die Überlegungen mit einbezieht. Durch diese beiden Urteile, auf die noch genauer einzugehen sein wird, ist jedoch wieder Bewegung gekommen in die Frage der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkfinanzierung. Darum wird in dieser Arbeit unter besonderer Beachtung dieser beiden Urteile geprüft, ob die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie zur Zeit in Deutschland erfolgt, mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar ist. Seit den 90`er Jahren wurde die Europäische Kommission immer wieder mit Beschwerden von privaten Rundfunksendern gegen die staatliche Finanzierung öffentlichrechtlicher Rundfunksender befasst. Darum wird zunächst die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission dargestellt.
B. Bisherige Entscheidungspraxis der Kommission
Die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten ist von Untätigkeit und Zurückhaltung gekennzeichnet. Das zeigt sich u.a. an folgenden Fällen:
1. „Telecinco“:
Als erste wandten sich im Jahre 1992 die beiden privaten spanischen Fernsehveranstalter Antena 3 und Telecinco an die Kommission, um sich über die Finanzierung zu beschweren, die verschiedene regionale Anstalten in Spanien erhielten. Die Kommission blieb jedoch über fünf Jahre hinweg untätig, weshalb sie am 15.9.1998 auf Klage von Telecinco hin wegen Untätigkeit vor dem EuG verurteilt wurde. 5 Offenbar unter dem Eindruck dieses Urteils legte Wettbewerbskommissar Van Miert den Mitgliedstaaten noch Ende Oktober 1998 ein Diskussionspapier vor, das Leitlinien für die beihilfenrechtliche Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorbereiten sollte und nach dem die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender, wie sie in fast allen Ländern Europas durch staatliche Subventionszahlungen oder Rundfunkgebühren erfolgte, jedenfalls in Teilen mit dem Europäischen Beihilferecht unvereinbar sei. Dieses Papier sorgte für große Aufregung, v.a. weil die Kommission aus einem engen Verständnis des öffentlich-rechtlichen Auftrags heraus die Finanzierung von Berichten über sportliche Großveranstaltungen und Unterhaltungssendungen nicht als dazu gehörig ansah. Bei einer Anhörung verrissen fast alle Mitgliedstaaten dieses sog. Van-Miert-Papier. 6 Im Jahr 1995 hatte die Kommission schon einmal ein internes Arbeitspapier 7 erarbeitet, das sie dann jedoch wieder zurückzog. 8 Die darin enthaltenen Leitlinien, die gedacht
2 Von Holzer, Deutsche Rundfunkgebühr als unzulässige Beihilfe im Sinne des europäischen Rechts?, ZUM 1996, S. 274ff; Oppermann, Deutsche Rundfunkgebühren und Europäisches Beihilferecht, ZUM 1996, S. 656ff; Otten, Die Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten i.R.d. Art. 92 EGV, ZUM 1997, S. 790ff; sowie zuletzt Bartosch, Öffentlichrechtliche Rundfunkfinanzierung und EG-Beihilfenrecht - eine Zwischenbilanz, EuZW 1999, S. 176ff
3 Vgl. das Urteil vom 13.3.2001 in der Rs. C-379/98, Preußen Elektra AG/ Schleswag AG, EuGH, („Stromeinspeisungsgesetz“)
4 Mit diesem Urteil vom 10.5.2000 in der Rs. T-46/97, SIC (Sociedade Independente de Comuniçao), SA / Kommission, EuG, (Erste Kammer), („SIC“), Slg. 2000, II-2125 = MMR 2001, S. 98ff. hat das EuG die RTP-Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7.11.1996 in der Beihilfesache NN 141/95 („RTP Portugal“); Abl. 1997, Nr. C 67, S.10ff für nichtig erklärt.
5 Urteil vom 15.9.1998 in der Rs. T-95/96, Gestevisión Telecinco/ Kommission („Telecinco“) vom EuG, vgl. EuG Slg. 1998, II-3407
6 Siehe die Süddeutsche Zeitung vom 22.10.1998: „Aber Van Miert gibt nicht auf“
7 Draft, GD IV Working Document. Preparing for the Information Society. Guidelines on State Aid for the Arts and Culture, with Particular Reference to the Audiovisual Sector.
8 Vgl. Otten, Die Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ZUM 1997, S. 790
2
waren um „das Vorgehen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen für Kultur, Kunst und den audiovisuellen Sektor klarer zu gestalten,“ 9 wurden darum nie angewendet.
2. „TF 1“:
Im März 1993 beschwerte sich der französische private Veranstalter TF 1 gegen die Finanzierung der staatlichen Sender der France-Télévision. Aber die Kommission blieb auch auf diese Beschwerde hin jahrelang untätig, so dass sie im Juni 1999 auf Klage von TF 1 hin abermals wegen Untätigkeit vom EuG verurteilt wurde. 10
3. „RTP“:
Im November 1996 entschied die Kommission dann die Beschwerde des portugiesischen Privatveranstalters SIC gegen die staatliche Fernsehanstalt RTP (Radiotelevisão Portugesa) dahingehend, dass das staatliche Rundfunkfinanzierungssystem in Portugal keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielte, 11 also mit dem EGV vereinbar sei. Gegen diese Entscheidung der Kommission erhob die SIC jedoch Klage auf Nichtigerklärung vor dem EuGH. In dem bereits in der Einleitung erwähnten SIC-Urteil 12 erklärte der EuGH die Entscheidung der Kommission dann für nichtig. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens seien ernste Schwierigkeiten bei der Beurteilung der staatlichen Maßnahmen unübersehbar gewesen, weshalb die Kommission verpflichtet gewesen sei, das förmliche Verfahren (Hauptprüfungsverfahren) einzuleiten, in dem auch der SIC als betroffener Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. 13 Das EuG forderte darum die Kommission auf, die Beschwerde erneut zu prüfen. 14 Die Kommission hat den Fall bisher jedoch noch nicht erneut entschieden.
4. „Phoenix und Kinderkanal“:
Aus Deutschland kam Anfang 1997 die Beschwerde des VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation) gegen die Gebührenfinanzierung der beiden neuen öffentlich-rechtlichen Spartenkanäle Phoenix und Kinderkanal, die beide werbefrei ausschließlich durch die Rundfunkgebühren finanziert werden. Die Kommission kam im Februar 1999 zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkgebühren staatliche Beihilfen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien, die aber über Art. 86 II EGV gerechtfertigt seien. 15 Die Kommission erklärte darum die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Spartenkanäle mit dem EG-Vertrag für vereinbar. Allerdings hat die Kommission damit nur die Finanzierung dieser beiden Spartenkanäle gebilligt, nicht jedoch das gesamte deutsche Rundfunkwesen für mit dem EGV vereinbar erklärt.
5. „BBC News 24“:
Auch im Fall des neuen britischen Nachrichtensenders BBC News 24, in dem rund um die Uhr Nachrichten ausgestrahlt werden und der ebenfalls werbefrei ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert wird, sah die Kommission in den Rundfunkgebühren eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 87 I EGV und hielt die Ausnahmebestimmungen der Art. 87 II und III EGV für nicht anwendbar, aber alle Voraussetzungen des Art. 86 II EGV für erfüllt, so dass die Beihilfe danach gerechtfertigt sei. 16
9 Vgl. den Wettbewerbsbericht der Kommission von 1995, Rn. 199
10 Vgl. das Urteil vom 3.6.1999 in der Rs. T-17/96, Télévision française 1 SA / Kommission, (“TF 1”) EuG, Slg. 1999 II-01757
11 Siehe die Entscheidung der Kommission vom 7.11.1996, Beihilfesache NN 141/95 („RTP Portugal“); Abl. 1997, Nr. C 67, S.10ff
12 Urteil vom 10.5.2000 in der Rs. T-46/97, SIC (Sociedade Independente de Comuniçao), SA / Kommission, EuG, (Erste Kammer), („SIC“), Slg. 2000, II-2125 = MMR 2001, S. 98ff
13 vgl. das Urteil vom 10.5.2000 in der Rs. T-46/97, („SIC“), Slg. 2000, II-2125, Rn. 108f
14 Vgl. Urteil vom 10.5.2000 in der Rechtssache T-46/97 („SIC“)
15 Entscheidung der Kommission vom 24.2.1999, Beihilfesache NN 70/98 („Phoenix und Kinderkanal“), Abl. C 238 vom 21.8.1999, S.3ff
16 Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 29.9.1999 in der Beihilfesache NN 88/98, („BBC 24“)
3
Nach längeren Konsultationen nahm die Kommission im November 2001 schließlich eine Mitteilung an über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. 17 Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung und den bisherigen Entscheidungen der Kommission wird im Folgenden untersucht, ob in den deutschen Rundfunkgebühren ein Verstoß gegen das Europäische Beihilferecht zu sehen ist.
C. Prüfung, ob die deutschen Rundfunkgebühren unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87ff
EGV sind
Die deutschen Rundfunkgebühren könnten unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87 ff. EGV sein. Dann müsste der Verbotstatbestand des Art. 87 I EGV erfüllt sein.
I. Tatbestand des Art. 87 I EG-Vertrag
0. Anwendbarkeit des EGV:
Die Beihilferegelungen der Art. 87 ff. EGV sollen den freien Wettbewerb zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten vor einer Verzerrung durch einseitige staatliche Förderungen schützen. Damit die Wettbewerbsregeln des EGV anwendbar sind, muss die in Frage stehende Leistung wirtschaftlichen Charakter haben und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 18
a) Wirtschaftliche Tätigkeit: Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. 19 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bieten ein Informations- und Unterhaltungsprogramm auf dem Markt an. Der EuGH hat bereits in der Rechtssache Sacchi entschieden, dass es sich bei der Ausstrahlung von Fernsehsendungen um die Erbringung einer Dienstleistung handelt. 20 Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt damit vor.
b) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten: Außerdem müsste der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die deutschen Rundfunkgebühren, die nur den öffentlich-rechtlichen deutschen Sendern zukommen, beeinträchtigt sein. Damit festgestellt werden kann, ob das der Fall ist, ist zunächst zu klären, auf welchen Märkten die Rundfunkanstalten überhaupt tätig werden. Die öffentlichrechtlichen Rundfunksender sind wie auch die privaten im Wesentlichen auf folgenden drei Märkten aktiv:
- auf dem Markt für Programmrechte (Einkauf und Verkauf, z.B. von Spielfilm- oder Sportübertragungsrechten),
- auf dem Werbemarkt und
- auf dem eigentlichen Programmmarkt (Kampf um die Zuschauer bzw. die Quote). 21
Die Rundfunkanstalten schließen Verträge über Programm- und Filmrechte, Werbung und für ihre Programminhalte auch über die deutschen Grenzen hinweg in den anderen Mitgliedstaaten. Und die
17 Mitteilung der Kommission vom 15.11.2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk (2001/ C 320/04), zu finden unter: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/legis/key_doc/legispdffiles/staid_de.pdf
18 Vgl. die Beispiele der Kommission zur Illustration ihrer Mitteilung vom 20.9.2000, KOM (2000) 580 endg., S. 1
19 St. Rspr. des EuGH, vgl. Slg. 1987, 2599 (2621) Rn. 7; sowie das Urteil vom 19.2.2002 in der Rs. C-309/99 („Wouters“), Rn. 47
20 Vgl. das Urteil vom 30.4.1974 in der Rs. C-155/73, Giuseppe Sacchi (“Sacchi”), EuGH, Slg. 1974, 409 (430f)
21 Vgl. Simon, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die EG-Wettbewerbspolitik, S. 4.
4
Programme und die Werbung werden auch von Zuschauern außerhalb der deutschen Grenze geguckt - v.a. in Österreich, Belgien oder den Niederlanden, also in Gebieten, in denen ebenfalls Deutsch gesprochen wird. Zudem können potentielle Neuanbieter, gerade auch aus dem Ausland, dadurch vom Markteintritt abgehalten werden, dass staatlich finanzierte Sender die nationalen Märkte bereits beherrschen. Angesichts der vielen multinationalen Verflechtungen im Rundfunkbereich beeinträchtigt die deutsche Gebührenfinanzierung daher in allen der drei Märkte, in denen die öffentlichen Rundfunkanstalten tätig werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
c) Keine Bagatellsummen: Die Rundfunkgebühren sind auch keine unbedeutenden Summen, bei denen nach der de minimis-Regel der Kommission 22 Art. 87 I EGV nicht anwendbar wäre. Art. 87 I EGV ist daher anwendbar.
Nach Art. 87 I EGV liegt eine unzulässige staatliche Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es besteht eine Begünstigung bzw. ein Wettbewerbsvorteil für ein Unternehmen, den es über den Markt nicht hätte,
2. durch eine staatliche Maßnahme,
3. die selektiv nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gilt und
4. den Handel und damit den Wettbewerb zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt.
1. Begünstigung von Unternehmen
a) Unternehmen
Unternehmen i.S.d. Wettbewerbsregeln des EGV sind laut ständiger Rechtsprechung des EuGH „alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ 23 Dass die deutschen Sender Anstalten des Öffentlichen Rechts sind und nach § 12 I des Rundfunkstaatsvertrags vorrangig durch Rundfunkgebühren finanziert werden, steht ihrer Unternehmenseigenschaft also nicht entgegen. Dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wurde bereits (auf Seite 4) bejaht, so dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen i.S.d. EGV handelt, was seit der Rechtssache Sacchi auch ständige Rechtsprechung des EuGH ist. 24
b) Begünstigung
Fraglich ist jedoch, ob die Rundfunkanstalten durch die Gebührenfinanzierung eine Begünstigung i.S.d. Art. 87 I EGV, d.h. einen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Sendern, erhalten. Das wird unterschiedlich beurteilt. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den privaten Veranstaltern den verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung zu erfüllen haben. 25 Der Begriff der Grundversorgung tauchte erstmals im “Niedersachsen-Urteil” des BVerfG auf. Darin leitete das BVerfG aus dem Sozialstaats- und Demokratieprinzip die Grundversorgung als Aufgabe und Daseinsberechtigung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab. 26 Eine eindeutige Definition des Begriffs Grundversorgung gibt es jedoch nicht und kann es auch nicht geben, da es sich laut BVerfG um
22 Bei einer Beihilfenhöhe von bis zu 100.000 Euro über einen Dreijahreszeitraum wendet die Kommission das Beihilfeverbot des Art. 87 I EGV nicht an, vgl. ihre De minimis-Bekanntmachung bezüglich staatlicher Beihilfen. Am 12.1.2001 hat die Kommission die De minimis-Regel auf der Grundlage einer Ermächtigungsverordnung des Rates zur Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit in einer Verordnung kodifiziert, was an ihrem Inhalt jedoch nichts geändert hat.
23 Vgl. u.a. EuGH, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21, Urteil vom 19.2.2002 in der Rs. C-309/99 („Wouters“), Rn.46
24 Vgl. das Urteil vom 30.4.1974 in der Rs. C-155/73, Giuseppe Sacchi (“Sacchi”), EuGH, Slg. 1974, 409 (430f)
25 Ständige Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 73, 118
26 Vgl. BVerfGE 73, 118, (157)
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einen dynamischen Begriff handelt, dessen Inhalt dem Wandel der Zeiten und der aktuellen Lebensverhältnisse der Rezipienten unterworfen ist. 27 Das BVerfG betonte in seinen Rundfunkentscheidungen immer wieder, dass der Rundfunk in besonderer Weise der Sicherstellung der Meinungsfreiheit dienen soll. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 I S.2 GG umfasse darum das Gebot, dass eine Grundversorgung sichergestellt sein soll, um eine ausgewogene individuelle und öffentliche Meinungsbildung als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu ermöglichen. In diesem Sinne könne man unter der Grundversorgung „die umfassende und unverkürzte Gewährleistung der Meinungsbildung des Bürgers durch Nachrichten und Darbietungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art auf politischem und kulturellem Sektor“ verstehen. 28 Umgekehrt lässt sich negativ sagen, dass Grundversorgung keine statische Mindestversorgung der Rundfunkteilnehmer mit ausschließlich informierenden Programmteilen ist. 29 Vielmehr beinhaltet die Grundversorgung nach der Rechtsprechung des BVerfG 30 folgende drei Elemente:
- eine flächendeckende Versorgung der Allgemeinheit durch eine hinreichende Übertragungstechnik,
- einen bestimmten inhaltlichen Programmstandard und
- die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt der bestehenden Meinungen im Programm, wobei die Rundfunkanstalten aufgrund ihrer Programmautonomie bei der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Programms jedoch frei sind. 31
Darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die so verstandene besondere Aufgabe der umfassenden und ausgewogenen Grundversorgung der Bevölkerung tragen, ist man sich weitgehend einig. Es ist jedoch umstritten, ob beim Kriterium der Begünstigung ein rein ökonomischer Vergleich zu erfolgen hat 32 oder ob die Tatsache, dass die Gebührenfinanzierung als Gegenleistung für die besonderen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt, bereits beim Kriterium der Begünstigung in die Beurteilung einfließen kann, so dass man unter Umständen - wenn die Rundfunkgebühren nur ein angemessenes Entgelt für die besonderen Grundversorgungspflichten sind - zu dem Ergebnis kommen muss, dass keine Begünstigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen vorliegt. 33 Streitig ist also, ob die Gegenleistung bereits i.R.d. Tatbestandsmerkmals der Begünstigung bei Art. 87 I EGV oder erst bei einer eventuellen Rechtfertigung i.R.d. Art. 86 II, III EGV zu berücksichtigen ist.
Dafür, dass der Gegenleistungscharakter mit in die Beurteilung einfließen soll, ob eine Begünstigung i.S.d. Art. 87 I EGV vorliegt oder nicht, wird v.a. das Altöl-Urteil 34 des EuGH angeführt. Darin ging es um Zuschüsse an Unternehmen, die im öffentlichen Auftrag Altöle einsammelten und beseitigten. Der EuGH erklärte sich mit dem Vorbringen der Kommission einverstanden, dass diese Zuschüsse keine Beihilfen seien, sondern Gegenleistung für die von den Abhol- und Beseitigungsunternehmen erbrachten Leistungen zugunsten
27 Vgl. BVerfGE 12, 105
28 Vgl. BVerfGE 12, 105
29 So auch BVerfG NJW 1992, S. 3286
30 So in BVerfGE 74, 297, (324ff)
31 BVerfGE 90, S. 60 (92)
32 Diesen Ansatz verfolgte das EuG im SIC-Urteil vom 10.5.2000 in der Rs. T-46/97, SIC (Sociedade Independente de Comuniçao), SA / Kommission, EuG, (Erste Kammer), („SIC“), Slg. 2000, II-2125 = MMR 2001, S. 98ff
33 So z.B. Otten, Die Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ZUM 1997, 790 (797) mit Verweis auf die ADBHU-Altölentscheidung des EuGH; sowie Oppermann, ZUM 1996, 656 (656f)
34 Urteil vom 7.2.1985 in der Rs. C-240/83 („ADBHU-Altöl“), EuGH, Slg. 1985, S. 531ff; vgl. aber auch die Entscheidung der Kommission vom 7.11.1996 in der Beihilfesache NN 141/95 („RTP Portugal“); Abl. 1997, Nr. C 67, S.10ff
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Anna Keller, 2002, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und das EU-Beihilferecht, München, GRIN Verlag GmbH
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